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Beschluss

1 L 415/22

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2022:0707.1L415.22.00
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Leitsätze

Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums

Zur Ausübung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse.

Zur Heranziehung des Auswahlkriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I durch den Schulleiter.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 eines Gymnasiums Zur Ausübung des Organisationsermessens des Schulträgers aus § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW zur vorübergehenden Erhöhung der Zahl der Parallelklassen durch Bildung einer Mehrklasse. Zur Heranziehung des Auswahlkriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I durch den Schulleiter. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt. G r ü n d e I. Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, die Antragstellerin zu 1. vorläufig an dem Städtischen Gymnasium B. in H. ab dem Schuljahr 2022/2023 in die Jahrgangsstufe 5 aufzunehmen und am dortigen Unterricht teilnehmen zu lassen, ist unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Es besteht keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihnen ein Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. zum Schuljahr 2022/2023 in die Jahrgangsstufe 5 des Städtischen Gymnasiums B. in H. oder ein – in dem zugehörigen Hauptsacheverfahren 1 K 1584/22 als Hilfsantrag verfolgter – Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung des Aufnahmeantrages zusteht, der hier (ohnehin nur) durch eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Neubescheidung zu sichern wäre. Nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung erweist sich der Ablehnungsbescheid des Schulleiters des Gymnasiums B. H. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 als rechtmäßig. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme der Schülerin oder des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger für die Aufnahme festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Die Aufnahme in eine Schule kann gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW abgelehnt werden, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule, berücksichtigt die Schulleiterin oder der Schulleiter nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I (APO-S I) bei der Entscheidung über die Aufnahme in die Schule Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der in § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I genannten Kriterien heran. Hiernach steht den Antragstellern aller Voraussicht nach weder ein Anspruch auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung zu, weil der Schulleiter des Gymnasiums B. H. den Antrag auf Aufnahme der Antragstellerin zu 1. in die Jahrgangsstufe 5 der Schule zum Schuljahr 2022/2023 ermessensfehlerfrei abgelehnt hat. Er ist überschlägiger Prüfung zufolge zutreffend von einer Aufnahmekapazität von 150 Schülerplätzen ausgegangen – 1. –. Die danach zur Verfügung stehenden Plätze hat er im Rahmen des nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 APO-S I durchzuführenden Aufnahmeverfahrens kapazitätserschöpfend frei von Ermessensfehlern zu Lasten der Antragstellerin zu 1. auf die angemeldeten 153 Schüler verteilt – 2. –, ohne dass dies – soweit ersichtlich – mit Blick auf das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen zu einem für die Antragstellerin zu 1. unerträglichen Ergebnis führt. 1. Die Aufnahmekapazität des Eingangsjahrgangs 2022/2023 des Gymnasiums B. H. beträgt überschlägiger Prüfung zufolge 150 Schülerplätze. Die Aufnahmekapazität im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW errechnet sich für ein Gymnasium aus der festgelegten Zahl der Parallelklassen multipliziert mit dem maßgeblichen Klassenbildungswert nach § 6 Abs. 5 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG NRW (AVO). Danach beträgt die Aufnahmekapazität des Eingangsjahrgangs des Gymnasiums B. H. 150 Schülerplätze, weil die festgelegte Zahl der Parallelklassen fünf – a) – und der Klassenbildungswert 30 – b) – betragen. a) Die für den Eingangsjahrgang 2022/2023 des Gymnasiums B. H. festgelegte Zahl der Parallelklassen beträgt fünf. Die Beigeladene als Schulträgerin hat mit – durch die Bezirksregierung Münster genehmigtem – Ratsbeschluss vom 00.00.0000 für die Schule Fünfzügigkeit festgelegt. Rechtliche Bedenken hiergegen haben die Antragsteller nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die Beigeladene hat für das Schuljahr 2022/2023 aller Voraussicht nach auch ermessensfehlerfrei von der Bildung einer Mehrklasse abgesehen. Nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW kann der Schulträger ohne Änderung der Schule im Einvernehmen mit dem Schulleiter mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde die Zahl der Parallelklassen einer Schule vorübergehend durch Bildung einer Mehrklasse erhöhen. Diese Vorschrift und die Versagungsgründe in Satz 2 hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 3. Juni 2020 dem § 81 SchulG NRW angefügt (Art. 1 Nr. 26 Buchstabe b, Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften [15. Schulrechtsänderungsgesetz] vom 29. Mai 2020 [GV. NRW. S. 358]). Sie überlagert seitdem für die hier streitige Frage der Mehrklassenbildung § 6 Abs. 7 Satz 4 AVO. Danach entscheidet der Schulträger im Rahmen seiner Verantwortung für die Organisation des örtlichen Schulwesens, an welchen Schulen die erforderlichen Eingangsklassen gebildet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2021 - 19 B 1168/21 -, juris, Rn. 4. Bei der Ausübung des ihm nach beiden Vorschriften eröffneten Ermessens hat sich der Schulträger am Zweck der Vorschrift zu orientieren. Sie dient der Konkretisierung seiner auf diese Schule bezogenen Organisationsentscheidungen nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW zu Größe und Zügigkeit und ermöglicht es, auf vorübergehende Zunahmen der Zahl der Schülerinnen und Schüler flexibel zu reagieren, ohne eine dauerhafte schulorganisatorische Maßnahme zu treffen. Schulorganisationsentscheidungen nach § 81 Abs. 2 SchulG NRW müssen ihrerseits der Schulentwicklungsplanung entsprechen, mit welcher der Schulträger die schulische Entwicklung aller Schulen und Schulstandorte in seinem Gebiet für mehrere Jahre plant und dabei bestimmte Planungsvorgaben berücksichtigt. Folgerichtig darf er auch bei der Ermessensausübung im Rahmen seiner Organisationsentscheidung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW die Planungsvorgaben des § 80 Abs. 5 SchulG NRW berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1066/16 -, NWVBl. 2017, 122 = juris, Rn. 24, zu § 46 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW bzgl. Grundschulen, sowie die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz), LT-Drs. 17/7770, S. 78; siehe noch OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013 - 19 A 160/12 u.a. -, NWVBl. 2013, 448 = juris, Rn. 55, zu § 6 Abs. 6 Satz 3 AVO a.F., der § 6 Abs. 7 Satz 4 AVO in der aktuellen Fassung entspricht. Hiernach hält sich die zulässigerweise, vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung – Gesetz zur Anpassung und Bereinigung schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz), LT-Drs. 17/7770, S. 78; Ostermann, in: SchulG NRW, Gesamtkommentar, § 81 Anm. 4 (26. Ergänzungslieferung, Stand: April 2021), (wohl) als Geschäft der laufenden Verwaltung getroffene Organisationsentscheidung der Beigeladenen, von der Bildung einer Mehrklasse abzusehen, nach überschlägiger Prüfung auf der Grundlage der vorliegenden Akten innerhalb der Grenzen des ihr zustehenden Ermessens. Es unterliegt zunächst keinem Zweifel, dass ihre mit Schriftsatz vom 00.00.0000 abgegebene Erklärung zu den Gründen des Verzichts auf einen Antrag auf Mehrklassenbildung die tatsächlich maßgeblichen Erwägungen zutreffend wiedergibt. Vor diesem Hintergrund geht das gegen eigene Ausführungen des Antragsgegners im Widerspruchsbescheid gerichtete Vorbringen der Antragsteller ins Leere, wonach verkannt worden sei, dass eine Mehrklassenbildung auch in zwei aufeinander folgenden Schuljahren möglich sei. Der mit Schriftsatz vom 29. Juni 2022 abgegebenen Erklärung der Beigeladenen lässt sich entnehmen, dass sie bei der Entscheidung sowohl das aktuelle Schulwahlverhalten und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen von vorliegend ursprünglich 153 Anmeldungen als auch die mittelfristige Entwicklung des Schüleraufkommens (vgl. § 80 Abs. 5 Nr. 2 SchulG NRW) in den Blick genommen und sich insgesamt an ihrer Schulentwicklungsplanung orientiert hat. Dies ist in Anbetracht des hier bei der gerichtlichen Überprüfung anzulegenden Maßstabs voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität der Schule bei Bildung von fünf Eingangsklassen nur marginal überschreitet, nämlich ursprünglich um lediglich drei Anmeldungen (und mittlerweile nur noch um eine, weil eine Schülerin nachgerückt ist und eine weitere sich im weiteren Verlauf für eine andere Schule entschieden hat). Zugleich scheint – soweit ersichtlich – trotz des Verzichts auf die Bildung einer sechsten Eingangsklasse das Bildungsangebot der Schulform in zumutbarer Entfernung – zumindest schulträgerübergreifend betrachtet – gesichert (vgl. §§ 78 Abs. 4, 80 Abs. 1 bis 4 SchulG NRW; siehe auch den von der Beigeladenen vorgelegten Schulentwicklungsplan – Fortschreibung 2022/2023 bis 2027/2028 [Stand: Februar 2022], S. 88 ff.). Dem entspricht es, dass die Antragsteller – auch unter Berücksichtigung ihres Schriftsatzes vom 00.00.0000 – nicht substantiiert geltend gemacht haben, dass die Antragstellerin zu 1. nur einen Platz an einer in ihr nicht zumutbarer Entfernung liegenden Schule der gewünschten Schulform erhalten hat. Unter diesen von der Beigeladenen zumindest in ihrem wesentlichen Kern einberechneten Umständen ist es auch in Anbetracht der weiteren Einwände der Antragsteller, es habe in den vergangenen Jahren „regelmäßig“ Anmeldeüberhänge gegeben und ein externer Gutachter habe die zwingende Notwendigkeit einer temporären Zügigkeitserweiterung gesehen, was sich den hier vorliegenden Akten nicht bzw. nicht in dieser zugespitzten Form entnehmen lässt, voraussichtlich rechtlich nicht zu beanstanden, dass sie sich gegen die Bildung einer Mehrklasse entschieden hat. b) Der Klassenbildungswert für den Eingangsjahrgang 2022/2023 des Gymnasiums B. H. beträgt 30. In der Sekundarstufe I eines Gymnasiums ab vier Parallelklassen pro Jahrgang ergibt sich der maßgebliche Klassenbildungswert aus § 6 Abs. 5 Satz 2 und Nr. 2 a) AVO. Danach kann die Bandbreite 25 bis 29 um einen Schüler überschritten werden, woraus sich die Obergrenze von 30 Schülerplätzen pro Klasse ergibt, die aus verfassungsrechtlichen Gründen grundsätzlich auszuschöpfen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N. 2. Der Schulleiter hat die Auswahl der innerhalb dieser Kapazität aufgenommenen Schüler nach § 46 Abs. 2 SchulG NRW i.V.m. § 1 Abs. 2 APO-S I frei von Ermessensfehlern zu Lasten der Antragstellerin zu 1. vorgenommen; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er Plätze an Schüler vergeben hat, die bei der Verteilung nicht oder nicht vor der Antragstellerin zu 1. hätten berücksichtigt werden dürfen. Dabei kann offen bleiben, ob der Schulleiter das Härtefallkriterium des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I rechtsfehlerfrei angewendet hat, weil sich ein etwaiger Ermessensfehler auf das Verteilungsergebnis nicht ausgewirkt hätte – a) –. Die Heranziehung und Anwendung der Auswahlkriterien „Geschwisterkinder“, „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ und „Losverfahren“ aus dem Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I ist nicht zu beanstanden – b) –. a) Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Schulleiter das zutreffend vorab herangezogene Härtefallkriterium des § 1 Abs. 2 Satz 1 APO-S I mit der unter diesem Gesichtspunkt erfolgten bevorzugten Aufnahme zwei der Mitbewerber der Antragstellerin zu 1. in ermessensfehlerfreier Weise angewendet hat. Vgl. zum diesbezüglichen Ermessen des Schulleiters etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 21 m.w.N. Denn unter den konkreten Umständen des vorliegenden Aufnahmeverfahrens hätte sich ein etwaiger Ermessensfehler auf das Verteilungsergebnis nicht ausgewirkt. Der Schulleiter hätte, wäre ihm der etwaige Ermessensfehler bewusst gewesen, die beiden unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls bevorzugt aufgenommenen Jungen jedenfalls unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 APO-S I) aufgenommen. Unter Heranziehung dieses Aufnahmekriteriums hat er nämlich zusätzlich zu den beiden als Härtefall sowie den als Geschwisterkinder berücksichtigten 19 auch noch die restlichen 47 Jungen und damit letztlich alle 68 angemeldeten Jungen aufgenommen, hingegen kein einziges Mädchen. Dieses Vorgehen lässt den sicheren Rückschluss darauf zu, dass er die beiden unter dem Gesichtspunkt eines Härtefalls bevorzugt aufgenommenen Jungen unter Heranziehung des Aufnahmekriteriums des Geschlechterverhältnisses auch dann aufgenommen haben würde, wenn er diese nicht bereits vorab berücksichtigt hätte. Vgl. zum Vorstehenden OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 30; siehe allgemein zur Unerheblichkeit von Ermessensfehlern Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 196 ff. Zudem bestätigen die Ausführungen der Bezirksregierung Münster insbesondere auf S. 6 ihres Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000, wonach „die beiden Schüler selbst bei Nichtberücksichtigung als Härtefall später über das Aufnahmekriterium ‘ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen’ aufgenommen worden wären“, die fehlende Ergebnisrelevanz des etwaigen Ermessensfehlers. Vgl. zur Berücksichtigung der Ermessensgründe, die die Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, hinsichtlich eines Härtefalls OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2016 - 19 B 1142/16 -, juris, Rn. 10 m.w.N.; siehe allgemein hierzu Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 79 Rn. 22. b) Der Schulleiter hat die Auswahlkriterien nach § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I ohne Ermessensfehler herangezogen und angewendet. (aa) Der Schulleiter hat sich im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens rechtsfehlerfrei dafür entschieden, bei einem Anmeldeüberhang – wie hier – aus dem abschließenden Katalog des § 1 Abs. 2 Satz 2 APO-S I in dieser Reihenfolge die Kriterien „Geschwisterkinder“, „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ und „Losverfahren“ heranzuziehen. Insbesondere dringen die Antragsteller nicht mit ihrem Einwand durch, das Auswahlkriterium „ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen“ habe nicht herangezogen werden dürfen, weil die damit erstrebte Geschlechterparität angesichts der Anmelde- bzw. Aufnahmesituation (Anmeldungen von 68 Jungen und 85 Mädchen bei 150 zur Verfügung stehenden Plätzen) von vornherein unerreichbar gewesen sei. Die Verordnung enthält keinen Hinweis darauf, dass ein Schulleiter in einem solchen Fall mit der Heranziehung des Kriteriums den ihm zukommenden Ermessensspielraum überschritte. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 - 19 B 1153/18 -, juris, Rn. 31, wo die Heranziehung in einem vergleichbaren Fall (72 angemeldete Jungen und 58 angemeldete Mädchen bei einer Kapazität von 120 Plätzen) unbeanstandet blieb; siehe in systematischer Hinsicht zudem § 1 Abs. 2 Satz 5 APO-S I, der – bezogen auf andere Auswahlkriterien – ausdrücklich einen Fall der Nichtanwendbarkeit regelt. Im Übrigen liegt der Argumentation der Antragsteller, das Kriterium sei hier untauglich, eine verkürzte Sichtweise zu Grunde. Denn auch in den Fällen, in denen eine Geschlechterparität mit Blick auf Aufnahmekapazität und Anmeldezahlen von vornherein nicht zu erreichen ist, vermag das Kriterium – worauf der Antragsgegner bereits in seinem Widerspruchsbescheid hingewiesen hat – seine Steuerungswirkung hinsichtlich des mit ihm verfolgten Ziels der Förderung des pädagogischen Prinzips der Koedukation ohne Weiteres zu entfalten. Nichts anderes ergibt sich aus der von den Antragstellern herangezogenen obergerichtlichen Rechtsprechung. Im Gegenteil bestätigen die dort zur Anwendung des Kriteriums entwickelten Maßgaben, dass ein Schulleiter es auch in Fällen der vorliegenden Art im Rahmen seines Ermessens heranziehen darf. Nach diesen muss ein Schulleiter, der sich zur Heranziehung des Kriteriums entscheidet, im Rahmen des Möglichen versuchen, der Ausgewogenheit weitestgehend Geltung zu verschaffen. Zugleich anerkennt das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, dass es „zulässige Gründe“ gibt, die trotz der anzustrebenden und tatsächlich angestrebten Geschlechterparität einer vollständig gleichgewichtigen Aufnahme von Jungen und Mädchen entgegenstehen können. Zu diesen Gründen rechnet es gerade den hier vorliegenden Fall, dass die Anmeldezahlen es nicht erlauben, eine gleiche Zahl von Jungen und Mädchen aufzunehmen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 00.00.0000 - 19 A 2303/17 -, NVwZ-RR 2019, 822 = juris, Rn. 70, 81 f.; siehe ebd., Rn. 72 ff. auch zur Rechtfertigung der darin – von den Antragstellern der Sache nach ebenfalls gerügten – Ungleichbehandlung; vgl. noch VG Köln, Beschluss vom 19. Juni 2020 - 10 L 819/20 -, juris, Rn. 44 f. Entgegen der Annahme der Antragsteller ist die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen dagegen als ermessensfehlerhaft eingestufte (gewissermaßen umgekehrte) Vorgehensweise hier nicht einschlägig. Diese betrifft vielmehr Konstellationen, in denen ein Schulleiter aufgrund eines Ungleichgewichts der Anmeldezahlen – anders als hier – die paritätische Aufnahme von Jungen und Mädchen nicht mehr oder nur noch partiell anstrebt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2019 - 19 A 2303/17 -, NVwZ-RR 2019, 822 = juris, Rn. 71. (bb) Es ist kein Ansatz für die Annahme von Anwendungsfehlern hinsichtlich der herangezogenen Merkmale ersichtlich. Die in ihrem Widerspruch erhobenen Einwände haben die Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht ausdrücklich wiederholt. Im Übrigen ist die Bezirksregierung Münster diesen in ihrem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 (dort: S. 6 letzter Absatz sowie S. 7 letzter Absatz bis S. 8 erster Absatz) auf der Grundlage der entsprechenden Angaben des Schulleiters mit zutreffenden Erwägungen entgegengetreten, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit nicht dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt (§ 154 Abs. 3 VwGO) und das Verfahren auch nicht durch eigenen Tatsachen- oder Rechtsvortrag eigeninitiativ wesentlich gefördert hat. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Hiernach setzt das Gericht in auf Schulaufnahme gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Einklang mit der ständigen Streitwertpraxis des zuständigen Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 00.00.0000 - 19 E 428/21 -, juris, Rn. 5 ff. m.w.N., in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit die Hälfte des Auffangwertes von 5.000 Euro je betroffenem Schulpflichtigen an.