Leitsatz: 1. Es ist im Rahmen der Prüfung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht grundsätzlich vom Vorliegen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen, wenn schwerwiegenden Ausweisungsinteressen im Sinne des § 54 Abs. 2 AufenthG besonders schwerwiegende Bleibeinteressen im Sinne des § 55 Abs. 1 AufenthG gegenüberstehen. 2. Die grundsätzliche Annahme eines atypischen Falls in der genannten Fallkonstellation ist auch nicht deshalb geboten, um sog. Kettenduldungen zu vermeiden. Der Gesetzgeber nimmt es vielmehr bewusst in Kauf, dass langjährig geduldete Straftäter weiterhin keine Aufenthaltserlaubnis erhalten und daher der Aufenthalt, sofern weiterhin Duldungsgründe vorliegen, auch auf absehbare Zeit nur mit sog. Kettenduldungen geregelt werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären bzw. humanitären Gründen. Der am 00.00.1981 geborene Kläger ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1990 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. Der Kläger ist Vater von sieben Kindern, die alle die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Die Kinder X1. (geb. am 00.00.2002), X2. (geb. am 00.00.2003) und X3. (geb. am 00.00.2004) sind bereits volljährig, während die Kinder X4. (geb. am 00.00.2008), X5. (geb. am 00.00.2010), X6. (geb. am 00.00.2017) und X7. (geb. am 00.00.2018) noch minderjährig sind. Für X4., X5., X3., X2., und X1. liegen Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge mit der Mutter vom 00.00.2020 vor. Seit dem 00.00.2022 ist der Kläger zudem mit der Mutter der Kinder, der deutschen Staatsangehörigen Y., verheiratet. Während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland wurde der Kläger mehrfach straffällig. Das Bundeszentralregister weist derzeit 21 Eintragungen auf. Die erste Verurteilung datiert vom 17. Februar 1997 und die letzte Verurteilung vom 19. April 2022. So wurde der Kläger u. a. am 4. Oktober 2004 wegen Räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung verurteilt. Am 21. Juni 2016 wurde der Kläger wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten auf Bewährung verurteilt. Es folgten am 26. Oktober 2020 und am 27. August 2021 Verurteilungen wegen Betruges und wegen Beleidigung zu 30 Tagessätzen bzw. 45 Tagessätzen Geldstrafe. Am 19. April 2022 wurde der Kläger schließlich wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Der Kläger erhielt am 17. Juni 2002 erstmalig eine Aufenthaltserlaubnis, weil er mit einem deutschen Kind und der Kindesmutter in häuslicher Gemeinschaft lebte, die bis zum 24. November 2005 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 24. Oktober 2005 wurde er jedoch wegen der Verurteilung zu Jugend- und Freiheitsstrafen von insgesamt fünf Jahren und neun Monaten innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2006 zurückgewiesen. Seitdem wird der Kläger in Deutschland geduldet. Am 25. November 2016 und erneut am 8. Juli 2019 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 25. August 2020 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG komme nicht in Betracht. Jedenfalls die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sei nicht gegeben, weil bei dem Kläger aufgrund der begangenen Straftaten ein Ausweisungsinteresse bestehe. Dieses sei auch noch aktuell und verwertbar. Ein Absehen im Ermessenswege gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG komme nicht in Betracht. Das öffentliche Interesse an der Versagung der Aufenthaltserlaubnis überwiege das private Interesse an der Erteilung ebendieser. Es liege ein spezialpräventives und ein generalpräventives Interesse an der Versagung der Aufenthaltserlaubnis vor. Den privaten Interessen des Klägers, insbesondere im Hinblick auf Art. 6 GG, könne durch die Ausstellung einer Duldung hinreichend Rechnung getragen werden. Eine atypische Fallgestaltung liege ebenfalls nicht vor. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage komme ebenfalls nicht in Betracht. § 25 Abs. 5 AufenthG sei keine allgemeine Auffangnorm für die Fälle, in denen die Voraussetzungen der §§ 27 ff. AufenthG nicht erfüllt seien. Ferner würde es ebenso an der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG mangeln. Der Kläger hat am 25. September 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass er Vater von sieben Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit sei. Er sei Inhaber der Personensorge und lebe mit den Kindern und der Kindesmutter in familiärer Gemeinschaft. Er sei versicherungspflichtig beschäftigt und sichere den Lebensunterhalt. Seine Sprachkenntnisse stünden außer Streit. Das angenommene Ausweisungsinteresse stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Ihm könne nicht auf absehbare Zeit vorgehalten werde, dass er in der Vergangenheit straffällig geworden sei. Mit der Erteilung einer Duldung sei es nicht getan. Das Institut der Duldung sei nicht dazu bestimmt, einen Daueraufenthalt zu regeln. Bei dem Kläger bestehe ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse, so dass ein atypischer Fall anzunehmen sei. Außerdem seien drei seiner Kinder schwerbehindert und auf Pflege durch seine Frau und ihn angewiesen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides vom 25. August 2020 zu verpflichten, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, hilfsweise dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen, hilfsweise den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Ablehnungsbescheid und führt ergänzend aus, dass der Kläger auch nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides zu weiteren Straftaten verurteilt worden sei. Das eröffnete Ermessen sei erkannt worden. Ermessensfehler lägen nicht vor. Dem besonders schwerwiegenden Bleibeinteresse des Klägers stehe ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse entgegen. Ein atypischer Fall sei nicht gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht entscheidet gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Einer Entscheidung steht nicht entgegen, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Denn er wurde mit dem Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß zum Termin geladen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 25. August 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG. a) Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der beiden Kinder X4. und X5. erfüllt. Beide Kinder sind minderjährige ledige Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Der Kläger ist zudem Inhaber des Personensorgerechts und übt dieses auch aus. b) Allerdings erfüllt der Kläger nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses). Für das Vorliegen eines Ausweisungsinteresses nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer tatsächlich ausgewiesen werden könnte. Vielmehr reicht es aus, dass ein Ausweisungsinteresse gleichsam abstrakt – d. h. nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen – vorliegt, wie es insbesondere im Katalog des § 54 AufenthG normiert ist. Der Begriff des Ausweisungsinteresses verweist auf das Ausweisungsrecht und greift die in §§ 53 Abs. 1, 54 AufenthG gewählte und anhand von Beispielen erläuterte Begriffsbildung auf. Diese Vorschriften regeln die Aufenthaltsbeendigung bei Vorliegen eines öffentlichen Ausweisungsinteresses. Umgekehrt setzt die Begründung eines rechtmäßigen Aufenthalts durch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der Regel voraus, dass kein Ausweisungsinteresse besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 15. Ein Ausweisungsinteresse steht der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allerdings nur dann entgegen, wenn es noch aktuell ist. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, ist eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung vorzunehmen. Diese verfolgen zwar einen anderen Zweck, geben dem mit zunehmendem Zeitabstand eintretenden Bedeutungsverlust staatlicher Reaktionen (die an Straftaten anknüpfen) aber einen zeitlichen Rahmen, der nicht nur bei repressiven Strafverfolgungsmaßnahmen, sondern auch bei der Bewertung des generalpräventiven Ausweisungsinteresses herangezogen werden kann. Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 23. Nach diesen Maßstäben liegt bei dem Kläger (in mehrfacher Hinsicht) ein hinreichend aktuelles generalpräventives Ausweisungsinteresse vor, so dass es nicht mehr darauf ankommt, ob zusätzlich noch ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse gegeben ist. Dies gilt zunächst für die Verurteilung vom 4. Oktober 2004 zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung. Diese Verurteilung begründet objektiv ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Verurteilung erfolgte u. a. wegen Räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer gemäß § 316a StGB. Für diesen Straftatbestand beträgt die einfache Verjährungsfrist nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB 20 Jahre ab Beendigung der Tat (19. März 2004), weil die Tat mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren bedroht ist. Die absolute Verjährungsfrist nach § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB beträgt 40 Jahre. Aktuell ist also noch nicht einmal die einfache Verjährungsfrist abgelaufen. Die einfache Verjährungsfrist hinsichtlich der am 21. Juni 2016 abgeurteilten Urkundenfälschung, die ein Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG begründet, ist zwar am 8. September 2020 abgelaufen (fünf Jahre ab dem 8. September 2015), die doppelte Verjährungsfrist wird allerdings erst am 8. September 2025 erreicht. Da zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht einmal die Hälfte des vorgegebenen Zeitrahmens erreicht war und generalpräventive Erwägungen im Hinblick auf das durch die Urkundsdelikte geschützte Rechtsgut (Schutz des Rechtsverkehrs vor Täuschungen) eher für eine überdurchschnittlich lange Aktualität des Ausweisungsinteresses sprechen, ist auch dieses Ausweisungsinteresse zur Zeit noch hinreichend aktuell. Die Verurteilungen vom 26. Oktober 2020 und vom 27. August 2021 wegen Betruges und wegen Beleidigung zu 30 Tagessätzen bzw. 45 Tagessätzen Geldstrafe begründen darüber hinaus jeweils ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Insofern endet die einfache Verjährungsfrist im März 2024 (Betrug im März 2019) bzw. im Oktober 2023 (Beleidigung im Oktober 2020) und ist in beiden Fällen noch nicht erreicht. Die letzte Verurteilung des Klägers vom 19. April 2022 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Trunkenheit zu acht Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung begründet jedenfalls ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG. Insofern wird die einfache Verjährungsfrist erst am 14. November 2026 ablaufen. Eine aus dem Bundeszentralregistergesetz abzuleitende absolute Obergrenze wäre frühestens am 19. Dezember 2037 erreicht. Sofern der Kläger zwischenzeitlich straffrei bleibt, sind erst dann alle hier genannten Straftaten tilgungsreif und dürften dem Kläger im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden. Ein atypischer Ausnahmefall, der ein Abweichen von der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen könnte, liegt entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. Ein Ausnahmefall kommt dann in Betracht, wenn atypische Geschehensabläufe vorliegen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht einer gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung beseitigen. Die Frage, ob ein derartiger Ausnahmefall vorliegt, bildet einen zwingenden Teil des gesetzlichen Tatbestands, der gerichtlich voll überprüfbar ist und nicht im behördlichen Ermessen liegt. Ein solcher Ausnahmefall wäre nur dann zu bejahen, wenn ein atypischer Fall gegeben ist, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik oder der grundlegenden Entscheidung des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist. Insbesondere liegt ein Ausnahmefall vor, wenn die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen höherrangigen Rechts wie etwa im Hinblick auf Art. 6 GG geboten ist. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. August 2016 – 10 CS 16.649 –, juris Rn. 7. Aus Art. 6 GG ergibt sich vorliegend nicht, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels geboten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 6 GG grundsätzlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, die Ausländerbehörde bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren, die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, zu berücksichtigen und entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht der Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Ausländerrechtliche Schutzwirkungen entfaltet Art. 6 GG freilich nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen. Entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern, wobei grundsätzlich eine Betrachtung des Einzelfalls geboten ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/ 08 -, juris Rn. 11 f. Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Beklagten mit Art. 6 GG vereinbar. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beklagte den familiären Bindungen des Klägers durch die ihm erteilte Duldung bereits Rechnung getragen hat. Vgl. zu einer ähnlichen Konstellation BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2018 – 1 C 16.17 –, juris Rn. 29. Eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht des Klägers kann somit aktuell nicht erfolgen, so dass der Kläger auch weiterhin das Sorgerecht für seine Kinder ausüben kann. Den rechtlich geschützten Interessen der Kinder des Klägers wird durch diese Vorgehensweise ausreichend Rechnung getragen. Da die Möglichkeit, die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet fortzusetzen, bereits durch die erteilte Duldung gewährleistet ist, ist nicht ersichtlich, dass vorliegend im Hinblick auf Art. 6 GG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten sein soll. Das Gericht vermag sich insofern nicht der Argumentation des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der vom Kläger angeführten Entscheidung vom 17. Mai 2022 anzuschließen, wonach der Aufenthalt nicht durch die Erteilung von Duldungen tatsächlich sichergestellt werden könne, weil dies dem Ziel des Gesetzgebers widerspräche, sog. Kettenduldungen grundsätzlich zu vermeiden. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2022, Az.: 13 ME 113/22, juris Rn. 6. Der Gesetzgeber hat kürzlich in der Tat mit dem Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts einer Vielzahl von Menschen, die seit mehr als fünf Jahren geduldet werden, eine Perspektive eröffnet, um dauerhaft einen rechtmäßigen Aufenthaltsstatus in Deutschland erlangen zu können. Diese Möglichkeit gilt aber ausdrücklich nicht für Straftäter, die vom Chancen-Aufenthaltsrecht grundsätzlich ausgeschlossen bleiben. Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts“, BT-Drs. 20/3717, Seite 1 f. Insofern nimmt es der Gesetzgeber also bewusst in Kauf, dass eine Gruppe von langjährig geduldeten Ausländern weiterhin keine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann und daher der Aufenthalt, sofern weiterhin Duldungsgründe vorliegen, auch auf absehbare Zeit nur mit sog. Kettenduldungen geregelt werden kann. Dieser bewussten Entscheidung des Gesetzgebers widerspräche es, allein im Hinblick auf die bei dem Kläger in der Vergangenheit und potentiell auch in der Zukunft zu erteilenden Kettenduldungen einen Ausnahmefall anzunehmen, der ein Abweichen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen könnte. Die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in der bereits erwähnten Entscheidung, wonach grundsätzlich vom Bestehen einer atypischen Fallkonstellation auszugehen sei, wenn einem schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse gegenüber stehe, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. Mai 2022, Az.: 13 ME 113/22, juris Rn. 5, führt im Übrigen gerade bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG dazu, dass ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse regelmäßig unbeachtlich sein dürfte, weil diesem stets ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG gegenüber stehen dürfte. Das in § 5 Abs. 1 AufenthG zum Ausdruck kommende Regel-Ausnahme-Verhältnis, wonach die dort genannten Voraussetzungen regelmäßig gegeben sein müssen und nur bei atypischen Fallgestaltungen oder aus Gründen höherrangigen Rechts entbehrlich sind, vgl. dazu statt vieler Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 24. Mai 2022, § 5 Abs. 1 AufenthG, Regel und Ausnahme, Rn. 1 ff., würde in diesen Fallgestaltungen regelmäßig umgekehrt, so dass die Ausnahme zum Regelfall würde. Dann liegt allerdings keine atypische Fallgestaltung mehr vor. Eine solche Umkehrung des Regel-Ausnahme-Verhältnisses dürfte eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers erfordern. Im Hinblick auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hat der Gesetzgeber in § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG jedoch nur ein Abweichen im Ermessenswege ermöglicht und daher – anders als bei der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, die gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entbehrlich ist – im Grundsatz an dieser Regelerteilungsvoraussetzung festgehalten. Vgl. Zeitler, in: HTK-AuslR, Stand: 24. Mai 2022, § 5 Abs. 1 AufenthG, Regel und Ausnahme, Rn. 63. Unabhängig von den geschilderten grundsätzlichen Bedenken besteht hinsichtlich des Klägers, wie oben bereits erläutert, aktuell auch noch ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, so dass die genannte Entscheidung bereits aus diesem Grund nicht auf das hiesige Verfahren übertragen werden kann, weil sich insofern ein besonders schwerwiegendes Bleibe- und Ausweisungsinteresse gegenüber stehen. Ungeachtet dessen ist eine Atypik im Einzelfall im Vergleich zu anderen Ausländern mit minderjährigen deutschen Kindern, bei denen ebenfalls ein Ausweisungsinteresse besteht, nicht festzustellen. Im Hinblick auf die Vielzahl von verschiedenen, teilweise auch schwerwiegenden Straftaten, die der Kläger in der Vergangenheit begangen hat, dürfte eine überdurchschnittlich hohe Straffälligkeit gegeben sein. Dass der Kläger auch in jüngerer Zeit – also nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids – zweimal straffällig geworden ist, zeigt zudem, dass er aus den ausländerrechtlichen Konsequenzen seiner vorherigen Straftaten bislang keine ausreichenden Lehren gezogen hat. Auch die Geburten der Kinder haben in keinem Fall zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt. Besondere Gründe in der Person des Klägers, die eine Atypik begründen könnten, sind nach alledem nicht ersichtlich. Ein atypischer Ausnahmefall, der ein Abweichen von der gesetzlichen Regelerteilungsvoraussetzung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG rechtfertigen könnte, liegt schließlich auch nicht deshalb vor, weil die Kinder des Klägers teilweise schwerbehindert und auf Pflege durch den Kläger und seine Ehefrau angewiesen sind. Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit keine Nachweise über die behauptete Schwerbehinderung vorgelegt hat, begründet dieser Umstand keinen atypischen Ausnahmefall im Sinne der obigen Rechtsprechung. Das Gericht verkennt insofern nicht, dass schwerbehinderte Kinder – je nach Grad der Schwerbehinderung – im Vergleich zu gleichaltrigen nicht schwerbehinderten Kindern regelmäßig einer erhöhten Fürsorge durch die Eltern bedürfen. Da eine Trennung der familiären Lebensgemeinschaft zwischen Vater und Kindern im Hinblick auf die erteilte Duldung aktuell allerdings nicht zu besorgen ist, kann eine entsprechende Fürsorge durch die Eltern auch weiterhin vollumfänglich gewährleistet werden. Dass im Hinblick auf eine etwaige Schwerbehinderung der Kinder des Klägers die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geboten wäre, ist nicht ersichtlich. Ein Absehen von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Ermessenswege nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG hat der Beklagte abgelehnt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind insofern weder dargetan noch sonst ersichtlich. Vielmehr hat der Beklagte die Interessen des Klägers mit den öffentlichen Interessen abgewogen und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Abwägung zu Lasten des Klägers ausfällt. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG. Ein entsprechender Anspruch scheitert jedenfalls an der fehlenden Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (Nichtbestehen eines Ausweisungsinteresses), die auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG grundsätzlich gegeben sein muss. Anhaltspunkte für einen atypischen Ausnahmefall sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht im Hinblick auf Art. 6 GG geboten. Ein Absehen von der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG im Ermessenswege hat der Beklagte geprüft und abgelehnt. Anhaltspunkte für Ermessensfehler sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Insofern kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. 3. Da Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich sind, steht dem Kläger schließlich auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages zu. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.