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Beschluss

1 K 1984/20

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0110.1K1984.20.00
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Leitsätze

Streitwert einer Klage auf Zurverfügungstellung unentgeltlicher Kopien der eigenen Examensklausuren

Der Streitwert eines auf die Zurverfügungstellung von Kopien der eigenen Examensklausuren gerichteten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSG-VO bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG, wenn – wie hier – das in dem gerichtlichen Verfahren verfolgte Interesse des Klägers bei objektiver Betrachtung nicht in der – wirtschaftlich nicht weiter quantifizierbaren – Zurverfügungstellung von Kopien der eigenen Examensklausuren liegt, sondern in deren unentgeltlicher Überlassung. Ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG kommt dann nicht in Betracht.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Diese Entscheidung folgt seiner zuvor mitgeteilten Kostenübernahmeerklärung.

Der Streitwert wird auf 64,30 Euro festgesetzt. Dies folgt zwar entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, weil der Antrag des Klägers nicht eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betraf. Die vorgenannte Vorschrift erfasst Fälle, in denen die Zahlung eines konkreten Geldbetrags erstritten werden oder die Aufhebung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes erreicht werden soll, in dem die (Festsetzung und) Zahlung eines Geldbetrags vom oder an den Kläger unmittelbar geregelt ist (vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 52 GKG, Rn. 23 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Der Kläger erstrebte bei verständiger Würdigung den Erlass eines Verwaltungsaktes des Beklagten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2021 - 16 A 1582/20 -, NWVBl. 2022, 162 = juris, Rn. 46 ff.), in dem nicht die Festsetzung und Zahlung eines Geldbetrags unmittelbar geregelt werden sollte, sondern ein auf die Zurverfügungstellung von Kopien der eigenen Examensklausuren gerichteter – von dem Beklagten bestrittener – datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch; dass die begehrten Daten bei Bestehen des Auskunftsanspruchs nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind, betrifft insofern lediglich die in Bezug auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht berücksichtigungsfähigen Modalitäten der Umsetzung.

Der festgesetzte Streitwert ergibt sich jedoch auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an, das sich regelmäßig aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert ergibt, den der Kläger im Falle seines Obsiegens erzielt bzw. erhält; daneben lässt § 52 Abs. 1 GKG zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung aber auch die Bewertung ideeller – nicht wirtschaftlicher – Interessen zu. Bloß mittelbare Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung sind hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh § 164 Rn. 7 m.w.N.).

Dies zu Grunde gelegt, bemisst das Gericht die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 64,30 Euro. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das in diesem gerichtlichen Verfahren verfolgte Interesse des Klägers bei objektiver Betrachtung nicht in der – wirtschaftlich nicht weiter quantifizierbaren – Zurverfügungstellung von Kopien der eigenen Examensklausuren lag, sondern in deren unentgeltlicher Überlassung. Denn der Beklagte hat vorgerichtlich die Übersendung entsprechender Kopien nicht prinzipiell abgelehnt, sondern diese (insofern: lediglich) an eine Kostenerstattung in Höhe von 64,30 Euro geknüpft. Dementsprechend war auch der Antrag des Klägers ausdrücklich auf die „unentgeltlich[e]“ Zurverfügungstellung der begehrten Daten gerichtet. Der vorgenannte Betrag ist damit zugleich der hier für die Bestimmung des Streitwerts maßgebliche Vermögenswert, den der Kläger als unmittelbare Folge der erstrebten gerichtlichen Entscheidung erspart (hätte), weil die Kopien der eigenen Examensklausuren im Falle der beanspruchten datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Dass das Interesse des Klägers bei objektiver Betrachtung unter den hier gegebenen Umständen diese wirtschaftlichen Auswirkungen übersteigt, hat er selbst nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Bietet hiernach der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts genügende Anhaltspunkte, kommt schließlich ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nicht in Betracht.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Streitwert einer Klage auf Zurverfügungstellung unentgeltlicher Kopien der eigenen Examensklausuren Der Streitwert eines auf die Zurverfügungstellung von Kopien der eigenen Examensklausuren gerichteten datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSG-VO bemisst sich nach § 52 Abs. 1 GKG, wenn – wie hier – das in dem gerichtlichen Verfahren verfolgte Interesse des Klägers bei objektiver Betrachtung nicht in der – wirtschaftlich nicht weiter quantifizierbaren – Zurverfügungstellung von Kopien der eigenen Examensklausuren liegt, sondern in deren unentgeltlicher Überlassung. Ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG kommt dann nicht in Betracht. Das Verfahren wird eingestellt, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Diese Entscheidung folgt seiner zuvor mitgeteilten Kostenübernahmeerklärung. Der Streitwert wird auf 64,30 Euro festgesetzt. Dies folgt zwar entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, weil der Antrag des Klägers nicht eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betraf. Die vorgenannte Vorschrift erfasst Fälle, in denen die Zahlung eines konkreten Geldbetrags erstritten werden oder die Aufhebung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes erreicht werden soll, in dem die (Festsetzung und) Zahlung eines Geldbetrags vom oder an den Kläger unmittelbar geregelt ist (vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 52 GKG, Rn. 23 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Der Kläger erstrebte bei verständiger Würdigung den Erlass eines Verwaltungsaktes des Beklagten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2021 - 16 A 1582/20 -, NWVBl. 2022, 162 = juris, Rn. 46 ff.), in dem nicht die Festsetzung und Zahlung eines Geldbetrags unmittelbar geregelt werden sollte, sondern ein auf die Zurverfügungstellung von Kopien der eigenen Examensklausuren gerichteter – von dem Beklagten bestrittener – datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch; dass die begehrten Daten bei Bestehen des Auskunftsanspruchs nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind, betrifft insofern lediglich die in Bezug auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht berücksichtigungsfähigen Modalitäten der Umsetzung. Der festgesetzte Streitwert ergibt sich jedoch auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an, das sich regelmäßig aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert ergibt, den der Kläger im Falle seines Obsiegens erzielt bzw. erhält; daneben lässt § 52 Abs. 1 GKG zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung aber auch die Bewertung ideeller – nicht wirtschaftlicher – Interessen zu. Bloß mittelbare Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung sind hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh § 164 Rn. 7 m.w.N.). Dies zu Grunde gelegt, bemisst das Gericht die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 64,30 Euro. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das in diesem gerichtlichen Verfahren verfolgte Interesse des Klägers bei objektiver Betrachtung nicht in der – wirtschaftlich nicht weiter quantifizierbaren – Zurverfügungstellung von Kopien der eigenen Examensklausuren lag, sondern in deren unentgeltlicher Überlassung. Denn der Beklagte hat vorgerichtlich die Übersendung entsprechender Kopien nicht prinzipiell abgelehnt, sondern diese (insofern: lediglich) an eine Kostenerstattung in Höhe von 64,30 Euro geknüpft. Dementsprechend war auch der Antrag des Klägers ausdrücklich auf die „unentgeltlich[e]“ Zurverfügungstellung der begehrten Daten gerichtet. Der vorgenannte Betrag ist damit zugleich der hier für die Bestimmung des Streitwerts maßgebliche Vermögenswert, den der Kläger als unmittelbare Folge der erstrebten gerichtlichen Entscheidung erspart (hätte), weil die Kopien der eigenen Examensklausuren im Falle der beanspruchten datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Dass das Interesse des Klägers bei objektiver Betrachtung unter den hier gegebenen Umständen diese wirtschaftlichen Auswirkungen übersteigt, hat er selbst nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Bietet hiernach der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts genügende Anhaltspunkte, kommt schließlich ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nicht in Betracht. Das Verfahren wird eingestellt, weil die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben (vgl. § 92 Abs. 3 VwGO). Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Diese Entscheidung folgt seiner zuvor mitgeteilten Kostenübernahmeerklärung. Der Streitwert wird auf 64,30 Euro festgesetzt. Dies folgt zwar entgegen der Auffassung des Beklagten nicht bereits aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG, weil der Antrag des Klägers nicht eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt betraf. Die vorgenannte Vorschrift erfasst Fälle, in denen die Zahlung eines konkreten Geldbetrags erstritten werden oder die Aufhebung oder der Erlass eines Verwaltungsaktes erreicht werden soll, in dem die (Festsetzung und) Zahlung eines Geldbetrags vom oder an den Kläger unmittelbar geregelt ist (vgl. Elzer, in: Toussaint, Kostenrecht, 52. Aufl. 2022, § 52 GKG, Rn. 23 f. m.w.N.). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Der Kläger erstrebte bei verständiger Würdigung den Erlass eines Verwaltungsaktes des Beklagten (vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Juni 2021 - 16 A 1582/20 -, NWVBl. 2022, 162 = juris, Rn. 46 ff.), in dem nicht die Festsetzung und Zahlung eines Geldbetrags unmittelbar geregelt werden sollte, sondern ein auf die Zurverfügungstellung von Kopien der eigenen Examensklausuren gerichteter – von dem Beklagten bestrittener – datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch; dass die begehrten Daten bei Bestehen des Auskunftsanspruchs nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind, betrifft insofern lediglich die in Bezug auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG nicht berücksichtigungsfähigen Modalitäten der Umsetzung. Der festgesetzte Streitwert ergibt sich jedoch auf der Grundlage von § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dabei kommt es auf das objektiv zu beurteilende Interesse des Klägers an, das sich regelmäßig aus den wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens, also dem Vermögenswert ergibt, den der Kläger im Falle seines Obsiegens erzielt bzw. erhält; daneben lässt § 52 Abs. 1 GKG zu Zwecken einer angemessenen Streitwertbemessung aber auch die Bewertung ideeller – nicht wirtschaftlicher – Interessen zu. Bloß mittelbare Auswirkungen einer gerichtlichen Entscheidung sind hingegen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, Anh § 164 Rn. 7 m.w.N.). Dies zu Grunde gelegt, bemisst das Gericht die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 64,30 Euro. Dabei geht das Gericht davon aus, dass das in diesem gerichtlichen Verfahren verfolgte Interesse des Klägers bei objektiver Betrachtung nicht in der – wirtschaftlich nicht weiter quantifizierbaren – Zurverfügungstellung von Kopien der eigenen Examensklausuren lag, sondern in deren unentgeltlicher Überlassung. Denn der Beklagte hat vorgerichtlich die Übersendung entsprechender Kopien nicht prinzipiell abgelehnt, sondern diese (insofern: lediglich) an eine Kostenerstattung in Höhe von 64,30 Euro geknüpft. Dementsprechend war auch der Antrag des Klägers ausdrücklich auf die „unentgeltlich[e]“ Zurverfügungstellung der begehrten Daten gerichtet. Der vorgenannte Betrag ist damit zugleich der hier für die Bestimmung des Streitwerts maßgebliche Vermögenswert, den der Kläger als unmittelbare Folge der erstrebten gerichtlichen Entscheidung erspart (hätte), weil die Kopien der eigenen Examensklausuren im Falle der beanspruchten datenschutzrechtlichen Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 Satz 1 DSGVO unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind. Dass das Interesse des Klägers bei objektiver Betrachtung unter den hier gegebenen Umständen diese wirtschaftlichen Auswirkungen übersteigt, hat er selbst nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Bietet hiernach der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts genügende Anhaltspunkte, kommt schließlich ein Rückgriff auf den Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nicht in Betracht.