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Urteil

3 K 1463/21

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0203.3K1463.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten. Sie erhielt wegen einer Persönlichkeitsstörung, Bulimie, einem depressiven Syndrom und einer posttraumatischen Belastungsstörung mit Rentenbescheid vom 11. 11. 2013 mit Wirkung ab dem 1. 8. 2014 erstmals eine dauerhafte Berufsunfähigkeitsrente, nachdem sie zuvor seit dem 1. 8. 2009 zunächst wegen vorübergehender Berufsunfähigkeit eine immer wieder befristete Berufsunfähigkeitsrente bezogen hatte. Zur Überprüfung der Voraussetzungen, die zum dauerhaften Bezug der Berufsunfähigkeitsrente berechtigen, kündigte die Beklagte am 29. 11. 2019 eine Nachuntersuchung an und bat die Klägerin um Übersendung eines Befundberichts des behandelnden Arztes. Da die Klägerin mitteilte, sie könne sich derzeit nicht zu einem Facharzt begeben, und nur eine ärztliche Bescheinigung der mit ihr befreundeten Allgemeinmedizinerin Dr. E. aus S. einreichte, holte die Beklagte bei Herrn Dr. L. ein psychiatrisches Gutachten ein. Ausweislich seines Gutachtens vom 23. 4. 2020 lagen die Voraussetzungen für eine dauerhafte Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr vor. Er führte dazu aus, im Vordergrund stehe eine Persönlichkeitsstörung, durch die die Klägerin allenfalls leichtgradig beeinträchtigt sei. Die depressive Symptomatik sei aktuell remittiert. Eine eingeschränkte Alltagskompetenz liege nicht vor, was sich unter anderem daran zeige, dass sie vor kurzem ohne professionelle Unterstützung von L1. nach I1. umgezogen sei, was eine Vorausplanung und logistische Überlegungen erfordere. Es bestehe aber eine Bulimia nervosa. Die früher diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung könne er aufgrund der jetzt durchgeführten Untersuchungen nicht bestätigen, da schon ein eindeutiges traumatisches Erlebnis oder eine anhaltende seelische Traumatisierung und Belastungssituation über einen längeren Zeitraum hinweg nicht zweifelsfrei nachweisbar sei. Es sei auch seit dem Jahr 2012 keine stationäre Behandlung erfolgt. Nur einzelne ambulante Behandlungstermine bei einem Facharzt habe die Klägerin wahrgenommen. Seit 2012 ließen sich deutliche Stabilisierungstendenzen in der Krankheitsentwicklung abgrenzen und es sei zweifelsohne zu einer Besserung der Beschwerdesymptomatik gekommen. Aus den Diagnosen folgten nur noch sehr leichte Funktionsstörungen. Außer der Arbeit mit psychisch erkrankten Personen und Tätigkeiten in ständiger Wechselschicht und mit längeren Bereitschaftsdiensten oder Nachtdiensten seien der Klägerin sämtliche weitere Tätigkeitsfelder zuzumuten. Die Klägerin gab im Rahmen ihrer Anhörung im Wesentlichen an, sie sei vom Gutachter nicht ausreichend untersucht worden; ihre Beschwerden und Ausführungen seien nicht ausreichend wahrgenommen worden, weil der Gutachter sich schon eine feste Meinung gebildet habe und sich nur an den direkt sichtbaren Ergebnissen des Untersuchungstags orientiert habe. Es habe auch nur eine neurologische und keine umfassende körperliche Untersuchung stattgefunden. Als sie Herrn Dr. L. gegenübergesessen habe, sei sie blockiert gewesen, habe Panik bekommen und sei eingeschüchtert gewesen. Die Fragebögen habe sie danach nicht in Ruhe beantworten können, weil sie völlig erschöpft gewesen und von der Unruhe in der Praxis durch andere Patienten und Mitarbeiter abgelenkt worden sei. Die stationäre Behandlung seit 2012 sei wiederholt gegen ihren Willen abgebrochen worden, obwohl sie jedes Mal hochmotiviert gewesen sei. Die Klägerin reichte zudem eine Stellungnahme der Allgemeinmedizinerin Dr. E. ein. Diese moniert darin, dass Herr Dr. L. die Klägerin bei der Begutachtung retraumatisiert habe. Der schlechte körperliche Zustand der Klägerin sei von ihm nicht erfasst und berücksichtigt worden. Hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung habe er nicht berücksichtigt, dass Patienten mit frühkindlichen Traumata – wie die Klägerin – es schwer hätten, die von ihm aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen, weil konkrete Erinnerungen in dem Alter noch nicht gebildet werden könnten und es selten Zeugen gebe. Die Klägerin habe sich zudem sehr wohl psychotherapeutisch behandeln lassen, nämlich bei Frau F. -X. , die nicht nur Heilpraktikerin, sondern auch Therapeutin sei; diese Behandlung sei vom bisherigen Facharzt, Dr. L2. , ausdrücklich empfohlen und von der Beklagten finanziell bezuschusst worden. Schließlich bestehe der Eindruck, dass Testergebnisse für den Gutachter stärker bewertet worden seien als das Gespräch. Die Klägerin reichte zudem einen ärztlichen Befundbericht des B. Fachklinikums T. GmbH vom 23. 8. 2020 ein. Dieser wurde auf Veranlassung der Klägerin erstellt, weil diese große Angst hatte, dass ihre Rente wegfalle. Darin attestierte das Klinikum in der Hauptsache eine schwere, chronifizierte Anorexia nervosa auf dem Boden einer frühen Bindungs- und Beziehungsstörung. Ob in die Symptomatik zusätzlich Aspekte einer Traumagenese einflössen, lasse sich derzeit nicht sicher beantworten. Unter anderem wurde als Diagnose zusätzlich eine schwere depressive Episode und eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung angegeben. Der Gutachter Dr. L. erklärte in einer ergänzenden Stellungnahme zu den Einwänden der Klägerin vom 27. 1. 2021, dass sich die Herangehensweisen und Beurteilungen zwischen behandelndem Arzt und begutachtendem Arzt unterschieden. Er habe die Klägerin zweimal umfassend untersucht und sich ausführlich mit ihr befasst. Die Begutachtung sei ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung umfassender Aufklärung erfolgt. Die Klägerin habe während der Untersuchung keine depressive Symptomatik gezeigt. Von einer psychiatrischen Dekompensation könne nicht ausgegangen werden, da die Klägerin im Folgenden mit der Vorstellung in der Klinik in T. zielgerichtet gehandelt habe. Die Stellungnahme von Frau Dr. E. sei inhaltlich nicht ergiebig, da sie von einer Allgemeinmedizinerin stamme, die nur bedingt Stellung zu psychiatrischen Krankheiten nehmen könne. Der vorgelegte Befundbericht der B. -Fachklinik in T. über eine Anorexia nervosa überzeuge medizinisch nicht und könne sein Gutachten nicht ansatzweise erschüttern, schon weil er von der Klägerin initiiert worden sei, die Angst um ihre Rente habe. Dass sich das seelische Befinden der Klägerin seit der Begutachtung verschlechtert habe, sei nicht nachvollziehbar. Ebenso hätten ihre subjektiven Empfindungen im Rahmen der Begutachtung nicht objektiv festgestellt werden können. Eine schwere depressive Episode sei nicht anzunehmen, weil dafür die Alltagskompetenz aufgehoben sein müsse, was bei der Klägerin im gesamten Krankheitsverlauf nicht der Fall gewesen sei. Eine subsyndromale posttraumatische Belastungsstörung gebe es nach ICD-10 gar nicht. Daraufhin stellte die Beklagte mit Einstellungsbescheid vom 24. 3. 2021 die gewährte Berufsunfähigkeitsrente unter Aufhebung des Rentenbescheids vom 11. 11. 2013 zum 31. 7. 2020 ein und forderte die Klägerin auf, die für die Monate August 2020 bis März 2021 überzahlte Rente in Höhe von 18.256,08 Euro zurückzuzahlen. Sie führte zur Begründung aus, aufgrund des Gutachtens von Dr. L. sei die Klägerin nicht mehr berufsunfähig. Die Darlegungen von Dr. L. seien mitsamt seinen Ergänzungen zum Gutachten insgesamt nachvollziehbar. Da in der Zeit ab dem 1. 8. 2020 kein Anspruch auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente mehr bestanden habe, sei die vom August 2020 bis März 2021 dennoch gezahlte Rente zurückzuzahlen. Die Klägerin hat am 23. 4. 2021 Klage erhoben und trägt vor, das Gutachten von Dr. L. sei schon nicht maßgebend für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit der Klägerin, weil es sich nur um Parteivortrag der Beklagten handele; es bedürfe auf jeden Fall der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens. Es sei bei ihr auch entgegen dem Gutachten nicht zu einer Gesundheitsverbesserung gekommen. Sie leide weiterhin an den von ihr geschilderten Gesundheitsstörungen. Die depressive Störung sei nicht remittiert, sondern fortbestehend und chronifiziert; es liege nur eine Schwankung in ihrer Schwere vor. Der Gutachter habe nur eine unvollständige Befunderhebung vorgenommen und nicht zu allen maßgeblichen 17 Symptomen Aussagen getroffen. Das B. Fachklinikum in T. habe die Schwere der depressiven Episode in seinem Befundbericht vom 23. 8. 2020 auch anders beurteilt. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung sei zu Unrecht nicht angenommen worden, obwohl sie sowohl in Kliniken als auch durch Behandler gestellt worden sei. Die Beklagte sei in ihrem Rentenbescheid vom 11. 11. 2013 durch die Bezugnahme auf den Befundbericht von Dr. L2. und wegen der Nennung von Flashbacks, Dissoziation und Panikattacken selbst von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen und daran gebunden. Eine neue Beurteilung gehe zu Lasten der Beklagten, die nun nachweisen müsse, dass die Krankheit sich gebessert habe; nur dann sei eine neue Überprüfung möglich. Unabhängig von der nicht eingetretenen Gesundheitsverbesserung sei auch die Berufsunfähigkeit nicht fortgefallen. Der Gutachter habe nicht die Integration der Leistungsfähigkeit für die einzelnen Aufgabenbereiche und die Aktivitäten der ärztlichen Tätigkeit einbezogen und ins Verhältnis gesetzt. Es erschließe sich nicht, wie sie in der Lage sein solle, angesichts ihrer komplexen Essstörung irgendeiner ärztlichen Tätigkeit nachzugehen. Die Klägerin beantragt, den Einstellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 24. 3. 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheids und des Gutachtens von Herrn Dr. L. und trägt vor, es stelle noch keine unvollständige Befunderhebung und damit nicht ordnungsgemäße Überprüfung dar, wenn der Gutachter nicht zu allen nach ICD-10 maßgeblichen Symptomen für eine Depression explizit Aussagen getroffen habe, da zusätzlich noch verschiedene Tests durchgeführt worden seien. Außerdem habe sich der Gutachter ausführlich mit den Vorbefunden und Vorgutachten auseinandergesetzt und auch das Gespräch mit der Klägerin einbezogen. Die Bewertung des Gutachters werde hinsichtlich der posttraumatischen Belastungsstörung auch durch den von der Klägerin eingereichten Befundbericht der B. -Fachklinik in T. bestätigt. Eine Gesundheitsverbesserung müsse für die Einstellung der Rentenzahlung nicht explizit festgestellt werden; es reiche aus, dass feststehe, dass eine Berufsunfähigkeit zum Zeitpunkt der erneuten Begutachtung nicht vorliege. Es sei außerdem folgerichtig, wenn der Gutachter zum Ergebnis komme, die Klägerin könne am Arbeitsprozess partizipieren. Dafür müsse kein Aktivitätsprofil für einzelne Aufgaben angelegt werden. Es gehe nach dem Begriff der Berufsunfähigkeit in der Satzung darum, dass jedwede ärztliche Tätigkeit nicht möglich ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Einstellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 24. 3. 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Einstellung der Berufsunfähigkeitsrente rechtfertigt sich aus § 10 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 c der Satzung der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe. Danach endet die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf des Monats des Fortfalls der Berufsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 2. Berufsunfähig ist ein Mitglied nach § 10 Abs. 2 der Satzung, wenn seine Fähigkeit zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte vollständig entfallen ist. Dabei ist nicht zu berücksichtigen, ob die Berufsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt umgesetzt werden kann. Bei der Klägerin ist die Berufsunfähigkeit ab dem 1. 8. 2020 entfallen. Nach den Ausführungen des Gutachtens von Dr. L. vom Institut für neurologisch-psychiatrische Behandlung C. ist ihre Fähigkeit zur Ausübung jedweder ärztlicher Tätigkeit zur Einkommenserzielung, bei der die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann, infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht vollständig entfallen. Eine Tätigkeit in einem Akutkrankenhaus mit häufigen Nachtdiensten, wie die Klägerin sie zuletzt ausgeübt hat, ist nicht zumutbar. Nach dem Gutachten kann die Klägerin aber als Stationsärztin in somatischen Reha-Kliniken, als Gutachterärztin, Beratungsärztin, Prüfärztin, Ärztin beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, im Gesundheitsamt oder bei Versorgungsämtern arbeiten. Ausgenommen sind Tätigkeiten in affektiv stark belastenden Situationen wie Tätigkeiten mit psychisch erkrankten Patienten. Sie kann auch vollschichtig arbeiten, wenn keine ständigen Wechselschichten, keine häufigen Bereitschaftsdienste und keine Nachtschichten vorkommen. Diese Aussagen im Gutachten genügen, um festzustellen, dass die Berufsunfähigkeit der Klägerin entfallen ist. Denn es ist nach der zitierten Satzungsregelung ausreichend festzustellen, dass auch nur eine Tätigkeit für sie möglich ist, bei der sie die ärztliche Aus- und Weiterbildung ganz oder teilweise verwenden kann. Ein Aktivitätsprofil für einzelne Aufgaben, wie die Klägerin es fordert, muss hingegen nicht angelegt werden. Es steht auch fest, dass die Berufsunfähigkeit entfallen ist. Dafür kann – entgegen der Ansicht der Klägerin – ohne weiteres das Gutachten von Herrn Dr. L. herangezogen werden, auch wenn es von der Beklagten in Auftrag gegeben worden ist. Es handelt sich nicht nur um Parteivorbringen. Nach § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären und die erforderlichen Beweise zu erheben. Erfordert die Tatsachenfeststellung besondere Sachkunde, darf ohne Zuziehung von Sachverständigen nur entschieden werden, wenn das Gericht nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen selbst über die nötige Sachkunde verfügt und dies für die Beteiligten nachvollziehbar darlegt. Allerdings kann es im Verwaltungsverfahren eingeholte und von den Beteiligten vorgelegte Sachverständigengutachten im Wege des Urkundenbeweises verwerten. In diesem Fall ist es zum Einholen eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nur verpflichtet, wenn die vorgelegten Gutachten an offen erkennbaren Mängeln oder unlösbaren Widersprüchen leiden, wenn sie von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgehen oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht. Ein Mangel in diesem Sinne liegt unter anderem vor, wenn die vorgelegten Gutachten im Hinblick auf die beweiserhebliche Frage unvollständig sind oder wenn ihre Ergebnisse durch neues beweiserhebliches Vorbringen eines Beteiligten ernsthaft erschüttert werden. BVerwG, Beschlüsse vom 30. 9. 2010 – 8 B 15.10 –, juris, Rdn. 4, und 3. 2. 2010 – 7 B 35.09 –, juris, Rdn. 12. Unter Beachtung dieser Grundsätze konnte das Gutachten von Dr. L. zur Beurteilung herangezogen werden, ohne ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben. Dabei handelt es sich bei Dr. L. nicht um einen internen Gutachter der Beklagten, sondern um einen außenstehenden Gutachter, den die Beklagte im Verwaltungsverfahren mit einer unabhängigen Gutachtenerstattung beauftragt hat, weil die Klägerin selbst keine hinreichend aktuellen und aussagekräftigen fachärztlichen Bescheinigungen vorgelegt hatte. Sein Gutachten ist schlüssig und nachvollziehbar und weist keine Widersprüche oder Ungereimtheiten auf; es wird durch das Vorbringen der Klägerin auch nicht ernsthaft erschüttert. Die von der Klägerin vorgebrachten Bedenken greifen nicht durch. Zunächst ist nicht erkennbar, dass der Gutachter die Klägerin unvollständig untersucht hat. Im Gutachten wird geschildert, dass Herr Dr. L. bei der Klägerin ausführlich Befunde erhoben hat. Er hat die vorangegangen ärztlichen Bescheinigungen vollständig einbezogen und die Klägerin am 8. 4. 2020 in der Zeit von 10.45 Uhr bis 15.36 Uhr exploriert und untersucht. Dabei ist die Exploration nicht allein durch ihn, sondern zusätzlich durch weiteres Personal des Instituts, namentlich Herrn Dr. X1. durchgeführt worden. Herr Dr. L. hat nach Durchführung allgemein-körperlicher und neurologischer sowie psychiatrischer Untersuchungen sowie eines EEG und verschiedener Testuntersuchungen selbst ein ca. 35-minütiges Gespräch mit der Klägerin geführt. Dass diese Untersuchungen nicht ausreichend für die anstehende Begutachtung sein sollen, hat die Klägerin nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dass weitere körperliche Untersuchungen wie z. B. der Zahnstatus für die Beurteilung einer von der Klägerin hauptsächlich geltend gemachten posttraumatischen Belastungsstörung notwendig gewesen wären, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr hat der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme noch einmal versichert, dass er alle notwendigen Untersuchungen durchgeführt habe. Herr Dr. L. hat neben der Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und einer Bulimia nervosa eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, die gegenwärtig remittiert. Zur Begründung hat er ausführlich zahlreiche Faktoren angeführt, die auch die Klägerin in ihrer Klagebegründung als wesentlich für die Diagnose einer depressiven Störung anführt. Dabei ist nicht erforderlich, dass der Gutachter zu sämtlichen 17 Symptomen Stellung genommen hat, da er letztlich das Vorliegen einer depressiven Störung bejaht hat. Nach dem von der Klägerin vorgelegten wissenschaftlichen Artikel von Prof. Dr. Q. aus M. (MED SACH 106 5/2010, S. 181 ff.) darf der psychiatrische Befund nur nicht auf den fremdbeurteilbaren Anteil der objektiven Symptome beschränkt werden, sondern es muss auch der weitaus überwiegende Teil der subjektiven psychischen und somatischen Symptome berücksichtigt werden, der sich aus den Schilderungen des Patienten ergibt. Den rechtlichen Anforderungen an die Objektivierung von anspruchsbegründenden Tatsachenerhebungen kann der auch auf subjektiven Beschwerdeschilderungen beruhende psychiatrische Befund allerdings nur dann gerecht werden, wenn die subjektiven Symptome einer objektivierenden Konsistenzprüfung standhalten. Diesen Anforderungen hat der Gutachter genügt. Er hat die in dem vorgelegten Artikel ebenfalls genannte Hamilton-Depressions-Skala angewendet, in die 17 Symptome einbezogen werden. Dabei wird ausdrücklich erwähnt, dass (nur) zwei der 17 Symptome objektive psychische Symptome seien; damit hat er auch die erforderlichen subjektiven Symptome einbezogen. Er ist dabei zu dem Ergebnis von 11 Punkten gekommen, wonach die Schwelle zur leichtgradigen Depression in der Fremdbeurteilung nicht überschritten wird. Das zeigt, dass Herr Dr. L. alle 17 Symptome in seiner Bewertung des Schweregrads berücksichtigt hat, auch wenn er in der Begründung der Diagnose nicht alle Symptome explizit benannt hat. Aus den beiden Tests und dem Eindruck, den er durch das Gespräch mit der Klägerin gewonnen hat, hat Herr Dr. L. dann nachvollziehbar geschlossen, dass die depressive Störung remittiert. Denn im Rahmen der Selbstbeurteilung entsprach der Befund einer mittelgradigen Depression, während in der Fremdbeurteilung die Schwelle zur leichtgradigen Depression nicht überschritten wurde. Im Gespräch konnte der Gutachter nicht feststellen, dass in letzter Zeit elementare depressive Symptome aufgetreten waren, sondern dass vielmehr die Alltagskompetenz nicht wesentlich aufgehoben war, da die Klägerin einen Umzug organisieren und sich an länger zurückliegende Geschehnisse detailliert erinnern konnte sowie schwere Sudokus machte. Demgegenüber ist der Befundbericht des B. Fachklinikums T. vom 23. 8. 2020, in dem eine gegenwärtig schwere depressive Episode der rezidivierenden depressiven Störung diagnostiziert wird, nicht schlüssig und vermag die Einschätzung des Gutachters nicht zu erschüttern. Unabhängig von der Frage, aus welcher Motivation heraus der Bericht entstanden ist, ergibt sich daraus nicht, aufgrund welcher konkreten Untersuchungen die Ärzte zu der Diagnose gelangt sind. Die Diagnose beruht im Wesentlichen auf den Angaben der Klägerin selbst. Ob die angegebenen psychometrischen Testverfahren irgendetwas für den Grad der rezidivierenden depressiven Störung hergeben, erschließt sich aus dem Bericht nicht. Zudem fällt auf, dass es sich ausschließlich um Selbstbeurteilungsfragebögen gehandelt hat, bei denen sich die Frage nach einer objektivierbaren Erkenntnis für eine unvoreingenommene Diagnose stellt. Auch inhaltlich findet sich kein Hinweis darauf, warum es sich gegenwärtig um eine schwere Episode handeln soll. Der Gutachter hat ferner den Befundbericht vom 23. 8. 2020 in seine Stellungnahme vom 27. 1. 2021 einbezogen und dazu ausgeführt, dass außerdem ein objektiver psychopathologischer Querschnittsbefund zur diagnostischen Einordnung des Krankheitsbildes darin fehle. Auch in Kenntnis des Berichts vom 23. 8. 2020 ist er nachvollziehbar bei seiner Einschätzung aus dem Gutachten vom 23. 4. 2020 geblieben. Bestätigt wird dies letztlich auch durch die aktuellere Bescheinigung des B. Fachklinikums T. vom 20. 7. 2021, in dem nun erstmals ein psychopathologischer Befund enthalten ist. Nunmehr wird dort als Diagnose nur noch eine gegenwärtig mittelgradige Episode angenommen, so dass der Schweregrad gegenüber der zunächst festgestellten schweren Episode bereits herabgestuft wurde. Dies kommt der Einschätzung des Gutachters Dr. L. in seinem Gutachten vom 23. 4. 2020, der eine rückläufige Schwere der Erkrankung insgesamt angenommen hat, bereits nahe und stellt keine wesentliche Diskrepanz mehr dar. Allerdings fehlt auch in diesem Bericht eine genaue Begründung dafür, warum der mittlere Schweregrad bereits erreicht werden soll. Die von Herrn Dr. L. gemachten Untersuchungen stellt der Bericht jedenfalls nicht substantiiert in Frage. Die Schlussfolgerung, die die Fachärztin K. am Ende zieht, dass der Klägerin eine Ausübung der ärztlichen Tätigkeit absehbar nicht möglich sei, ist letztlich nicht brauchbar, da sie die oben dargestellten Besonderheiten der Satzung nicht berücksichtigt, wonach auch andere Tätigkeiten als die übliche ärztliche Tätigkeit in Frage kommen. Dass eine posttraumatische Belastungsstörung bei der Klägerin nicht vorliegt, ist von Herrn Dr. L. ebenfalls nachvollziehbar begründet worden, auch wenn dieses Ergebnis von den vorherigen ärztlichen Bescheinigungen abweicht. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass eine eingehende Untersuchung einer posttraumatischen Belastungsstörung nach den in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen ärztlichen Untersuchungsergebnissen nie konkret und ausführlich erfolgt ist. Auch in früheren Gutachten wie dem des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie B1. H. vom 25. 7. 2010 wurden nur Hinweise auf eine posttraumatische Belastungsstörung aufgrund von Vermutungen angesprochen. Eine posttraumatische Belastungsstörung sei aber nicht erwiesen. Die Annahme einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung durch die Fachklinik I2. in C1. L3. vom 31. 8. 2012 ist vor diesem Hintergrund nicht nachvollziehbar und substantiiert, weil diese Diagnose allein auf der Schilderung der Klägerin beruht, ohne dass erkennbar ist, dass eine gerade auf diese Krankheit bezogene Befunderhebung durchgeführt wurde. Dass die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung bis dahin entweder nur als Verdachtsdiagnose bestand oder ohne konkrete Untersuchungen und Erhebungen angenommen wurde, erforderte gerade die Durchführung einer eingehenden Untersuchung. Die von Dr. L. durchgeführte Zusatzdiagnostik kommt erstmals in allen drei Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass die Werte für die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht überschritten werden. Dies gilt unabhängig davon, dass der Gutachter zusätzlich angeführt hat, dass schon ein eindeutiges traumatisches Erlebnis oder eine anhaltende seelische Traumatisierung und Belastungssituation über einen längeren Zeitraum hinweg nicht zweifelsfrei nachweisbar sei. Insofern greift der Einwand der Klägerin, dass Patienten mit frühkindlichen Traumata – wie sie – es dann schwer hätten, die von ihm aufgestellte Voraussetzung zu erfüllen, weil konkrete Erinnerungen in dem Alter noch nicht gebildet werden könnten und es selten Zeugen gebe, nicht durch. Denn unabhängig davon sind auch die Kriterien für die posttraumatische Belastungsstörung weitgehend nicht erfüllt. Diese Bewertung wird im Übrigen auch durch die Befundberichte der B. Fachklinik T. vom 23. 8. 2020 und 20. 7. 2021 gestützt. Im ersten Bericht wird nur von einer subsyndromalen posttraumatischen Belastungsstörung gesprochen, also einem Krankheitsbild, das die Voraussetzungen einer posttraumatischen Belastungsstörung noch nicht erfüllt. Im zweiten Bericht wird nur noch der Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung angegeben, der aber in den Ausführungen keine weitere Erwähnung mehr findet. Sämtliche weiteren von der Klägerin gegen das Gutachten vorgebrachten Bedenken betreffen nur ihre eigene, vom Gutachten differierende Einschätzung der Diagnose und der Schwere ihres Krankheitsbilds. Die Klägerin stellt ihre eigene, auch durchaus fachliche begründete Einschätzung gegen die des Gutachters, wobei ihre eigene naturgemäß auf subjektiven Empfindungen und Einschätzungen beruht, während die Aufgabe des Gutachters ist, diese subjektiven Einschätzungen zu objektivieren. Die für die Klägerin von der Allgemeinmedizinerin Dr. E. vorgebrachten Einwände erschüttern das Gutachten schon deshalb nicht, weil Frau Dr. E. nicht nur keine Fachärztin auf dem Gebiet der Psychiatrie ist, sondern weil sie die Klägerin selbst nicht untersucht hat, sondern ihre Einschätzung allein auf den Erzählungen und Berichten der Klägerin selbst resultiert und damit bereits subjektiv gefärbt ist. Zudem wohnt sie von der Klägerin weiter entfernt und konnte sich einen persönlichen Eindruck von deren psychischen Zustand nicht aus eigener Anschauung machen. Darüber hinaus musste weder im Gutachten noch im angefochtenen Bescheid – wie die Klägerin meint – explizit festgestellt und begründet werden, dass im Vergleich mit dem Zustand, der zur Bewilligung der unbefristeten Berufsunfähigkeitsrente mit Bescheid vom 11. 11. 2013 geführt hat, eine Gesundheitsverbesserung eingetreten ist. Die Klägerin trägt vor, die Beklagte sei in ihrem Rentenbescheid vom 11. 11. 2013 durch die Bezugnahme auf den Befundbericht von Dr. L2. und wegen der Nennung von Flashbacks, Dissoziation und Panikattacken selbst von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgegangen und daran gebunden. Wenn sie davon abweichen wolle, müsse sie beweisen, dass sich dieser konkrete Gesundheitszustand gebessert habe. Eine solche Bindung an die Feststellungen im Bescheid vom 11. 11. 2013 mit der Folge, dass eine Abweichung davon mit einer Verbesserung des Gesundheitszustands gesondert begründet werden müsste, besteht aber nach der Systematik der Satzung nicht. Dementsprechend hat das Gericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag der Klägerin, Sachverständigenbeweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, dass zum 8. 4. 2020 (Begutachtung durch Dr. L. ) keine Gesundheitsverbesserung bei der Klägerin eingetreten ist, die zum Fortfall ihrer Berufsunfähigkeit führte, mangels Erheblichkeit der Tatsache gemäß § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO abgelehnt. Nach § 10 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 c der Satzung der Beklagten endet die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem Ablauf des Monats des Fortfalls der Berufsunfähigkeit. Der Beklagten obliegt die Beweislast für die Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Berufsunfähigkeit nicht bzw. nicht mehr vorliegen. Dies erfordert als actus contrarius zur Rentenbewilligung allein die Feststellung, dass im Zeitpunkt der Einstellung der Rente die Voraussetzungen für die Gewährung nicht (mehr) vorliegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. 9. 2010 – 17 A 2827/07 –, juris, Rdn. 36. Diese Feststellung hat die Beklagte auf der Grundlage des Gutachtens von Dr. L. getroffen. Die Beklagte ist damit ihrer Pflicht zum Beweis der Tatsache nachgekommen. Das Gericht kann dieses Gutachten seiner Beurteilung zugrundelegen und muss auch nicht ein zusätzliches Gutachten einholen, wenn die Klägerin allein das Ergebnis des Gutachtens angreift. Eine konkrete Gesundheitsverbesserung muss nach dem Wortlaut der Satzung nicht nachgewiesen werden; das ergibt sich auch nicht aus dem Begriff des „Wegfalls“ der Berufsunfähigkeit, da es allein auf die Sachlage im Zeitpunkt der Einstellungsentscheidung ankommt und nicht auf den Verlauf der Krankheit. Der Wegfall der Berufsunfähigkeit kann – neben der Verbesserung des konkreten Krankheitsbildes – unterschiedliche Gründe haben und schließt neben einer damals fehlerhaften Subsumtion unter die Satzungsmerkmale auch ein, dass im Bewilligungsbescheid möglicherweise von einer unzutreffenden oder nicht hinreichend belegten Diagnose ausgegangen wurde, die sich bei der erneuten Begutachtung nicht bestätigt. Dementsprechend kann die Verbesserung des Gesundheitszustands kein eigenständig zu prüfendes Merkmal sein, das von der Beklagten zu beweisen wäre. Die Rückforderung der zuviel gezahlten Berufsunfähigkeitsrente für die Monate August 2020 bis März 2021 rechtfertigt sich mangels spezieller Rückzahlungsvorschriften in der Satzung der Beklagten aus dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch. Die Klägerin hat die ausgezahlte Berufsunfähigkeitsrente für die Monate August 2020 bis März 2021 ohne Rechtsgrund erlangt. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. 3. 2021 hat die Beklagte die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend zum 31. 7. 2020 eingestellt. Bereits mit Beschluss des Verwaltungsausschusses der Beklagten vom 7. 5. 2020 hatte dieser die Einstellung der Rentenzahlung zum 31. 7. 2020 beschlossen. Trotzdem wurde die Berufsunfähigkeitsrente bis zum Erlass des Bescheids am 24. 3. 2021 weitergezahlt. Da ab August 2020 kein Anspruch mehr auf die Rente bestand und der Bewilligungsbescheid ab diesem Zeitpunkt als Rechtsgrund weggefallen ist, erfolgte die Zahlung ohne rechtlichen Grund. Für einen Vertrauensschutz der Klägerin ist nichts ersichtlich, da ihr mit Schreiben vom 18. 5. 2020 bereits der Beschluss des Verwaltungsausschusses mitgeteilt und dazu ein Entwurf des Einstellungsbescheids übersandt wurde. Wegen der Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes kann die Klägerin sich auch nicht auf etwaige Entreicherung berufen (vgl. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4 BGB in entsprechender Anwendung), für die ohnehin nichts vorgetragen worden ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.