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Grundurteil

2 K 5820/21.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0215.2K5820.21A.00
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Tenor

Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2021 (Gesch.-Z. 8074807 – 475) wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffer 1 des Bescheids der Beklagten vom 1. Dezember 2021 (Gesch.-Z. 8074807 – 475) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am --. ---- geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid vom 13. Juni 2017 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Kläger aufgrund vorangegangener gerichtlicher Verpflichtung durch Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 7. April 2017 – 2 K 4767/16.A – die Flüchtlingseigenschaft zu. Der Bescheid wurde am 13. Juni 2017 bestandskräftig. Die Entscheidung beruhte im Wesentlichen auf der gerichtlichen Feststellung, dass dem Ausländer bei Rückkehr flüchtlingsrelevante Verfolgung im Allgemeinen drohe, weil er in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe, sowie im Besonderen, weil er sich durch Ausreise dem Militärdienst entzogen habe. Am 18. April 2018 stellten die syrischen Behörden in E. dem Kläger aufgrund einer von ihm in der syrischen Botschaft Berlin geleisteten Unterschrift einen neuen syrischen Nationalpass aus. Am 14. Dezember 2019 reiste er unter Verwendung dieses Nationalpasses – belegt durch entsprechende Einreise‑ und Ausreisestempel der syrischen Grenzbehörden – über eine Flugverbindung nach Syrien aus und planmäßig über eine andere Flugverbindung zurück in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Verfügung vom 25. September 2020 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und gab dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage Gelegenheit zur Stellungnahme zu den entscheidungserheblichen Tatsachen binnen eines Monats. Dabei forderte es ihn auf, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach einem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft entgegenstehen könnten. Zur Begründung der Einleitung des Widerrufsverfahrens führte es aus, das Gericht sei mit Blick auf die Passerteilung und die Ausreise des Klägers in seinem Urteil vom 7. April 2017 von einer unzutreffenden Sachlage ausgegangen. Mit Blick auf die genannten nachträglich eingetretenen Umstände sei offensichtlich, dass dem Kläger in Syrien keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung wegen seiner Ausreise, Asylantragstellung und Wehrdienstentziehung drohe. Ansonsten wäre ihm kein neuer Nationalpass ausgestellt worden, zumal dieser – wenn auch die hierzu erforderliche Unterschrift in der syrischen Botschaft in Berlin geleistet worden sei – nicht von der syrischen Auslandsvertretung, sondern von den lokalen Behörden in E. stamme. Auf das Anhörungsschreiben vom 25. September 2020 teilte der Kläger mit, er habe nur aufgrund von Bestechungszahlungen „legal“ nach Syrien ein- und wieder ausreisen können. Mit am 10. Dezember 2021 als Einschreiben zur Post gegebenem Bescheid vom 1. Dezember 2021 (Gesch.-Z. 8074807 – 475) widerrief das Bundesamt die dem Kläger mit Bescheid vom 13. Juni 2017 zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und erkannte dem Kläger den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 2). Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Kläger hat am 15. Dezember 2021 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorgetragen hat, er sei seiner Erinnerung nach vom 14. Dezember 2019 bis zum 7. Januar 2020 bei seiner kranken Mutter in Syrien gewesen und habe nur durch Zahlung erheblicher Bestechungsgelder über die offiziellen Grenzkontrollen nach Syrien ein- und wieder ausreisen können (2.500 Euro bei der Ein‑ und 3.000 Euro bei der Ausreise). Ferner reichte er eine Stellungnahme einer syrischen Ärztekammer bzw. des medizinischen Fachzentrums Alsham vom 10. Dezember 2019 in deutscher Übersetzung zur Gerichtsakte. Diese betrifft die Behandlung der Mutter des Klägers wegen Brustschmerzen, Kurzatmigkeit und gleichzeitig auftretenden schematischen Veränderungen der Kardiographie. Der Kläger beantragt sinngemäß, Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Die zulässige Klage ist begründet. Der streitgegenständliche Widerrufsbescheid vom 1. Dezember 2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach dem im insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung beziehungsweise der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) geltenden § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Die insoweit gesetzlich vorausgesetzte Veränderung der Umstände muss erheblich und nicht nur vorübergehend sein, sodass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann. Dafür muss feststehen, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründeten und zur Flüchtlingsanerkennung führten, beseitigt sind und diese Beseitigung als dauerhaft angesehen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris Rn. 14, zur RL 2004/83/EG; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 15a K 33/22.A –, juris, Rn. 47 ff. Eine erhebliche Veränderung der gefahrbegründenden Umstände setzt voraus, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland mit Blick auf die Faktoren, aus denen die zur Flüchtlingsanerkennung führende Verfolgungsgefahr hergeleitet worden ist, deutlich und wesentlich geändert haben. In der vergleichenden Betrachtung der Umstände im Zuerkennungszeitpunkt und im maßgeblichen Zeitpunkt für die Widerrufsentscheidung muss sich durch neue Tatsachen eine signifikant und entscheidungserheblich veränderte Grundlage für die Gefahrenprognose ergeben. Die Neubeurteilung einer im Kern unveränderten Sachlage reicht grundsätzlich nicht aus, denn reiner Zeitablauf bewirkt - mit Ausnahmen - für sich genommen keine Sachlagenänderung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris Rn. 15, zur RL 2004/83/EG; vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 15a K 33/22.A –, juris, Rn. 47 ff. Des Weiteren darf die Veränderung der der Flüchtlingsanerkennung zugrunde liegenden Umstände nicht nur vorübergehender Natur sein. Vielmehr muss festgestellt werden, dass die Faktoren, die die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung begründen und zur Flüchtlingsanerkennung geführt haben, als dauerhaft beseitigt angesehen werden können Für den nach Art. 14 Abs. 2 der RL 2011/95/EU für den Widerruf dem Mitgliedstaat obliegenden Nachweis, dass eine Person nicht länger Flüchtling ist, reicht nicht aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt kurzzeitig keine begründete Furcht vor Verfolgung (mehr) besteht. Die erforderliche dauerhafte Veränderung verlangt dem Mitgliedstaat vielmehr den Nachweis der tatsächlichen Grundlagen für die Prognose ab, dass sich die Veränderung der Umstände als stabil erweist, d.h. dass der Wegfall der verfolgungsbegründenden Faktoren auf absehbare Zeit anhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 10.10 -, juris Rn. 19, zur RL 2004/83/EG; vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 15a K 33/22.A –, juris, Rn. 47 ff. Der nachträgliche Wegfall der Verfolgungsgefahr kann seine Ursache auch in der Person des Betroffenen haben. Der Gesetzgeber hat insofern in § 73 Abs. 1 Satz 2 AsylG bestimmte Fälle typisiert, unter deren Voraussetzungen regelmäßig davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr vorliegen. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist das insbesondere der Fall, wenn der Ausländer sich freiwillig erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt (siehe hierzu 1.). Nach § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ferner zu widerrufen, wenn der Flüchtling freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist oder sich dort niedergelassen hat (siehe hierzu 2.). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Auch andere Umstände, die in Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Annahme einer erheblichen Änderung der gefahrbegründenden Umstände tragen würden, liegen nicht vor (3.) 1. Die Voraussetzungen von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG liegen nicht vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich nicht freiwillig erneut dem Schutz des syrischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt hat. § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG ist im Lichte von Art. 16a Abs. 1 GG und bei vergleichender Betrachtung der Genfer Konvention einschränkend auszulegen. Danach erfasst die Schutzunterstellung nicht die Rückkehr in die Heimat des Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings. Diese hat in § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG eine Sonderregelung erfahren. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AsylG betrifft zuvörderst die Inanspruchnahme diplomatischen oder konsularischen Schutzes des insoweit schutzfähigen Herkunftsstaates. Vgl. VGH München BeckRS 2007, 37764 Rn. 53; zit. nach BeckOK AuslR/ Fleuß , 36. Ed. 1.1.2023, AsylG § 73 Rn. 16 f.. Insoweit rechtfertigt nicht jede Kontaktaufnahme eines Asylberechtigten oder anerkannten Flüchtlings zu Behörden seines Heimatstaates die Annahme einer zum Widerruf führenden Schutzunterstellung. Erforderlich ist vielmehr, dass der Ausländer „ohne Not“ die rechtlichen Beziehungen zu seinem Heimatstaat dauerhaft wiederherstellt oder sich wieder in dessen schützende Hand begibt. Dies setzt voraus, dass aus dem Verhalten des Ausländers auf eine veränderte Einstellung zu seinem Heimatstaat geschlossen werden kann. Die Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses oder eine sonstige Handlung von ähnlichem Gewicht und ähnlicher Aussagekraft kann eine solche veränderte Einstellung zwar indizieren; dies gilt jedoch nur sofern der äußere Geschehensablauf einer Indizwirkung nicht entgegensteht. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Vgl. BeckOK AuslR/ Fleuß , 36. Ed. 1.1.2023, AsylG § 73 Rn. 16 f. Der Ausländer kann die Indizwirkung widerlegen, indem er substantiiert darlegt, dass die erstmalige Ausstellung, Verlängerung oder Erneuerung des Nationalpasses aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht als Schutzunterstellung zu werten ist Vgl. BeckOK AuslR/ Fleuß , 36. Ed. 1.1.2023, AsylG § 73 Rn. 18. Dies ist dem Kläger gelungen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger sich durch den Neuerwerb eines syrischen Nationalpasses am 18. April 2022 im Sinne von § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Satz 1 AsylG erneut dem Schutz des syrischen Staates unterstellt hat. Denn er hat in der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung des erkennenden Gerichts glaubhaft (§ 108 Abs. 1 VwGO) und substantiiert triftige Gründe vorgetragen, die das mit der erneuten Passbeantragung verbundene Indiz in seinem besonderen Fall widerlegen. Er hat glaubhaft geschildert, von der zuständigen Ausländerbehörde zur Verlängerung beziehungsweise zur Neuausstellung seines syrischen Passes zwecks Identitätsnachweis aufgefordert worden zu sein, als er sich, nachdem ihm vom Bundesamt zunächst nur der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde, dort zwecks Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorstellte, weil sein vorheriger syrischer Nationalpass abgelaufen war. Dass er sich dieser plausibel dargelegten Aufforderung, die der aus Sicht der Ausländerbehörde damals – unter den Voraussetzungen des subsidiären Schutzes – geltenden rechtlichen Anforderungen entsprach, fügte, kann ihm heute redlicher Weise nicht zu seinem Nachteil als eine Unterschutzstellung unter den syrischen Staat vorgehalten werden, zumal er sich hierfür nicht der Zugriffsgewalt der syrischen „Sicherheits-“ oder Militärbehörden ausgesetzt hat, sondern von Deutschland aus tätig wurde. Vielmehr handelt es sich um ein Befolgen von Aufforderungen durch deutsche Verwaltungsbehörden, nachdem der Kläger sich dem Schutz des deutschen Staates unterstellt hat. 2. Auch die Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AsylG liegen nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn der Flüchtling freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat. Von einer Niederlassung des Ausländers in dem Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich aus Furcht vor Verfolgung befindet, ist auszugehen, wenn sich der Betreffende in diesem nicht nur vorübergehend aufhält, sondern dort seinen Aufenthalt in der Absicht begründet, einen Wohnsitz zu nehmen und eine Existenz aufbauen, und damit zu erkennen gibt, dass er sich wieder dem Schutz des Herkunftslands unterstellt. Vgl. BeckOK AuslR/Fleuß, 39. Ed. 1.10.2023, AsylG § 73 Rn. 39. Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers ersichtlich mit Blick auf die nur kurzzeitige Rückreise nach Syrien wegen der Erkrankung seiner Mutter nicht vor. Der Kläger hat sich dort nach seinen glaubhaften Angaben nur vorübergehend und in der Wohnung eines Onkels mütterlicherseits, in dem seine Familie in Syrien sich aufhält, aufgehalten. 3. Auch andere Umstände, die in Anwendung von § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Annahme einer erheblichen Änderung der gefahrbegründenden Umstände tragen würden, liegen nicht vor. Eine bloß kurzfristige Reise in den Herkunftsstaat führt nicht zwingend zu der Annahme, dass sich der Ausländer dem Schutz seines Heimatstaates erneut unterstellen will oder dass dort keine Verfolgungsgefahr mehr bestehe. Eine nur vorübergehende Rückkehr, etwa zum Zweck kürzerer Familienbesuche, insbesondere zur Erfüllung einer sittlichen Pflicht, stellt daher gerade kein zwingendes Indiz für einen Wegfall der Verfolgungsgefahr dar. Reist der Schutzberechtigte jedoch für einen nicht völlig unbedeutenden Zeitraum freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurück, geht er offenbar selbst davon aus, dass ihm dort keine beachtliche Verfolgung mehr droht. Ein dauernder, verfolgungsfreier Verbleib im Heimatstaat rechtfertigt grundsätzlich den Schluss auf den Nichteintritt von Verfolgungsmaßnahmen auch für die Zukunft. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Außer dem Anlass der vorübergehenden Rückkehr, den Umständen der Einreise, der Dauer und des Ortes des Aufenthalts im Herkunftsland kann dabei auch von Bedeutung sein, ob Verfolgungsmaßnahmen bei der Rückreise ausbleiben. So können etwa mehrwöchige Aufenthalte im Heimatstaat, ohne dass es dort zu Einschränkungen und Schikane oder Repressalien gekommen ist, die Annahme veranlassen, dass die Verfolger kein Verfolgungsinteresse mehr besitzen. Die Bedeutung der Widerrufsentscheidung erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung. Vgl. VG Bremen, Urteil vom 30. September 2021 - 5 K 2857/18 -, juris Rn. 21 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Juli 2023 – 15a K 33/22.A –, juris, Rn. 54 ff. In Anwendung dieser Maßgaben ist nicht von einer geänderten Sachlage im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG dergestalt auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Person des Klägers nicht mehr vorliegen. Zu dieser Überzeugung kommt das Gericht aufgrund einer sorgfältigen Einzelfallprüfung unter Gesamtabwägung aller besonderen Umstände des Einzelfalls aufgrund der Darlegungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung. Der Kläger hat eine sittliche Verpflichtung für die kurzzeitige Rückreise nach Syrien glaubhaft gemacht. Zur Zeit seiner Reise litt seine Mutter an einer schwerwiegenden Erkrankung und war ins Krankenhaus eingeliefert worden. Der Kläger hat diese Erkrankung auch durch eine ärztliche Bescheinigung aus Syrien in deutscher Übersetzung substantiiert. Darüber hinaus hat der Kläger verschiedene Vorkehrungen getroffen, um während seines kurzzeitigen Aufenthalts von wenigen Wochen in Syrien Verfolgungshandlungen gegen seine Person auszuschließen. Er berichtete, die von ihm zwecks Besuchen bei seiner Mutter im Krankenhaus zu passierende Straßensperre zu Fuß umgangen zu haben und erst danach in ein Taxi gestiegen zu sein, um Kontrollen seiner Papiere zu verhindern. Seine Ein‑ und Ausreise in Syrien habe er durch Zahlung nicht unerheblicher Bestechungsgelder (2.500 Euro bei Einreise, 3.000 Euro bei Ausreise) ermöglicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf §§ 83b, 83c AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.