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Beschluss

8 L 24/23

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0308.8L24.23.00
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Leitsätze

Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ist unwirksam.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ist unwirksam. Die Anträge werden abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. II. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage – 8 K 78/23 – gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 12. Dezember 2022 anzuordnen, ist unbegründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung überwiegt das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Vollziehung verschont zu bleiben. Nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Ordnungsverfügung vom 12. Dezember 2022 als offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 2 Abs. 1 lit. a) des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) haben u. a. ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte aus der Ukraine vertrieben wurden, Anspruch auf vorübergehenden Schutz. Zusätzlich haben nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses u. a. auch Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder einen angemessenen Schutz nach nationalem Recht. Nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses können die Mitgliedstaaten den Durchführungsbeschluss auch für andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Rechtsgrundlage liegen nicht vor. Denn es fehlt an dem Tatbestandsmerkmal, dass dem Ausländer auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union vorübergehender Schutz gewährt wird. Der für den Antragsteller allein relevante Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses verhilft nicht weiter, weil dieser unwirksam ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 18 B 964/22 -, n. v. S. 8 ff., wonach gewichtige Zweifel bestehen, ob Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses im Einklang mit Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG steht. Selbst wenn man von der Wirksamkeit von Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses ausgehen sollte, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (zuletzt vom 5. September 2022), die an den Durchführungsbeschluss anknüpfen, entfalten als bloße Anwendungshinweise keine Bindungswirkung. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 11 S 1467/22 –, juris Rn. 22; VG Aachen, Beschluss vom 26. August 2022 – 8 L 527/22 –, juris Rn. 30. Zwar mag aus den Anwendungshinweisen, sollten diese der Entscheidung zugrunde gelegt werden, die Entscheidung entnommen werden, dass die Öffnungsklausel des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses genutzt werden sollte. Vgl.: hiervon ausgehend VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Oktober 2022 – 11 S 1467/22 –, juris Rn. 26, wonach belastbare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Bundesrepublik Deutschland von dieser Öffnungsklausel Gebrauch gemacht hat. So spricht das Bundesministerium des Innern und für Heimat zunächst davon, dass Deutschland die Vorgaben von Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses „in der folgenden Weise“ umsetzt. Der genaue Umfang dieser Entscheidung bleibt jedoch im Unklaren, wobei sich aus den weitreichenden Einschränkungen, die die Anwendungshinweise enthalten, jedenfalls ergibt, dass die Bundesrepublik die Öffnungsklausel des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses nur sehr restriktiv genutzt haben dürfte. So ist für die vorliegende Konstellation nach den Anwendungshinweisen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG nicht vorgesehen. Auf S. 7 der Hinweise wird zunächst allgemein ausgeführt, dass nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhalten, wenn sich diese am 24. Februar 2022 rechtmäßig, und nicht zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt, in der Ukraine aufgehalten haben und sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. In den Fällen, in denen eine sichere und dauerhafte Rückkehr angenommen werden kann, ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich ausgeschlossen. An späterer Stelle (S. 8 ff.) heißt es weiter einschränkend, dass die betroffenen Personen auf eine Asylantragstellung beim BAMF zu verweisen sind, wenn sie - wie hier im vorliegenden Fall - Belange vortragen, welche die Anforderungen des § 13 AsylG erfüllen. Handelt es sich materiell um ein Asylbegehren gemäß § 13 AsylG, ist die betreffende Person dem Asylverfahren zuzuführen. Möglich nach den Anwendungshinweisen zu Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses bleibt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG für die Herkunftsländer Eritrea, Syrien und Afghanistan sowie für Konstellationen, in denen keine sichere und dauerhafte Rückkehr möglich ist und zusätzlich materiell kein Asylbegehren vorliegt. Keine dieser Varianten ist vorliegend gegeben. Der Antragsteller trägt eine staatliche Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung vor, womit - entgegen seinem Vorbringen - materiell ein Asylbegehren vorliegt, sodass der Antragsteller auf eine Schutzgewährung im Rahmen eines Asylverfahrens zu verweisen ist. Vgl. zur Situation im Herkunftsland des Antragstellers: Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Kamerun vom 2. September 2022, S. 12. Es sind keine durchgreifenden Anhaltspunkte ersichtlich, warum dies für den Antragsteller unzumutbar sein sollte. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass die Rechtsauffassung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat dem Sinn und Zweck der Richtlinie 2001/55/EG zuwider liefe, „da in diesem Falle alle Vertriebenen aus der Ukraine ins Asylsystem zu schicken gewesen wären“, dringt er damit nicht durch. Der vom Antragsteller skizzierte Fall liegt nicht vor. Wie oben ausgeführt, benennt der Durchführungsbeschluss vom 4. März 2022 eindeutig, welche Personengruppen unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 2001/55/EG fallen (vgl. insbesondere Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses). Zu dieser Personengruppe gehört der Antragsteller unstreitig nicht. Soweit er vorträgt, unter die Öffnungsklausel des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses zu fallen - für den Fall, dass dieser Absatz überhaupt wirksam ist -, spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller nicht dem Personenkreis unterfällt, für den die Bundesrepublik Deutschland die Öffnungsklausel genutzt hat. Zwingende Gründe, warum die Bundesrepublik Deutschland den begünstigten Personenkreis über den eigentlich von der Richtlinie 2001/55/EG vorgesehenen Personenkreis erweitern müsse, sind nicht ersichtlich. III. Die Kostentragung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.