Beschluss
13 L 384/23.O
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:0425.13L384.23O.00
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Tenor
Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners unter der Anschrift G.----- 34, 00000 X. (Hauptwohnsitz) sowie J. 22, 00000 C. (Nebenwohnsitz), seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge, private Mobiltelefone, Speichermedien, PCs, Laptops) sowie der dem Antragsgegner zugewiesenen dienstlichen Datenverarbeitungsgeräte inklusive persönliche Speicherplätze (lokal/Netzwerk), persönlich zugewiesene dienstliche Mobilfunkgeräte sowie persönlich zugewiesene E-Mail-Accounts und seiner persönlichen Behältnisse (Spinde und Waffenfach) auf der Polizeiwache N. , B. 2, 00000 N. , wird angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Durchsuchung der Wohnräume des Antragsgegners unter der Anschrift G.----- 34, 00000 X. (Hauptwohnsitz) sowie J. 22, 00000 C. (Nebenwohnsitz), seiner Person und der ihm gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeuge, private Mobiltelefone, Speichermedien, PCs, Laptops) sowie der dem Antragsgegner zugewiesenen dienstlichen Datenverarbeitungsgeräte inklusive persönliche Speicherplätze (lokal/Netzwerk), persönlich zugewiesene dienstliche Mobilfunkgeräte sowie persönlich zugewiesene E-Mail-Accounts und seiner persönlichen Behältnisse (Spinde und Waffenfach) auf der Polizeiwache N. , B. 2, 00000 N. , wird angeordnet. G r ü n d e Der zulässige Antrag ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Durchsuchungsanordnung nach § 27 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 102 StPO liegen vor. Nach § 27 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LDG NRW kann das Gericht auf Antrag des Dienstherrn Durchsuchungen anordnen, wenn ein Beamter des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens dringend verdächtig ist und die Maßnahme zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis steht. Ein Dienstvergehen liegt vor, wenn der betreffende Beamte schuldhaft ihm obliegende Pflichten verletzt. Dringender Tatverdacht ist anzunehmen, wenn ein nicht nur auf vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen, sondern auf Tatsachen gestützter, hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, dass der Beamte das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen begangen hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 - 3d E 651/21.O -, juris, Rn. 11 und Beschluss vom 9. Oktober 2019 - 3d E 619/19.BDG -, juris, Rn. 12. Der Antragsgegner ist nach vorliegender Aktenlage dringend verdächtig, gegen die politische Treuepflicht nach § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen und hierdurch ein schwerwiegendes Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen zu haben. Die Norm des § 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG fordert, dass sich Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Diese Verpflichtung ist umfassend; sie betrifft gleichermaßen innerdienstliches wie außerdienstliches Verhalten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris, Rn. 26. Die politische Treuepflicht gebietet, dass der Beamte den Staat und seine Verfassungsordnung bejaht, sie als schützenswert begreift, sich zu ihnen bekennt und aktiv für sie eintritt. Die Treuepflicht fordert vom Beamten zudem, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, dessen Organe und Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rdnr. 42; BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 21. April 2021 - 3d A 1595/20.BDG -, juris, Rn. 88. Dies ist nicht gewährleistet, wenn ein Beamter als sogenannter „Reichsbürger" oder Sympathisant der „Reichsbürgerbewegung" die Geltung des Grundgesetzes und die verfassungsmäßigen Strukturen und Organe der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Mai 2015 - 10 M 4/15 -, juris, Rdnr. 24; VG Münster, Urteil vom 10. Juli 2017 - 13 K 5475/16.O - juris, Rdnr. 118. Dabei reicht das bloße Haben einer Überzeugung nicht zur Begründung einer Pflichtverletzung aus. Ein Dienstvergehen ist erst dann gegeben, wenn der Beamte aus seiner politischen Überzeugung Folgerungen für seine innere Einstellung gegenüber der verfassungsmäßigen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland, für die Art der Erfüllung seiner Dienstpflichten, für den Umgang mit seinen Mitarbeitern oder für politische Aktivitäten im Sinne seiner politischen Überzeugung zieht. Die zu beanstandende Betätigung bzw. Meinungsäußerung muss zudem von besonderem Gewicht sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 -, juris, Rn. 45; Kammerbeschluss vom 6. Mai 2008 - 2 BvR 337/08 -, juris, Rn. 31; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris, Rn. 28; Urteil vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 -, juris, Rn. 21 ff. Der Antragsgegner ist vorliegend dringend verdächtig, Anhänger der „Reichsbürgerbewegung" zu sein oder zumindest mit deren Ideologie zu sympathisieren. Dies ergibt sich insbesondere aus den Inhalten der seit dem Jahr 2009 existierenden Website http://...., die dem Antragsgegner mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zugerechnet werden kann. Im Impressum der Seite wird sein Name genannt sowie eine Adresse angegeben, die sich mit seiner Privatanschrift deckt. Die Internetseite geht auf verschiedene Verschwörungstheorien ein und weist auch Übereinstimmungen in den Textformulierungen zum Spektrum der Reichsbürgerideologie (u.a. BRD GmbH, Beherrscher der GmbH, Personal einer GmbH, Deutschland besitze keine Verfassung) auf. Diese sind unter dem Ordner „Info-Krieg“ der Website zu finden. Mit der Veröffentlichung derartiger Inhalte macht sich der Antragsgegner dieses Gedankengut zu Eigen und verbreitet die dahinterstehende Ideologie auch aktiv. Mithin liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei dem Antragsgegner um einen sogenannten Reichsbürger handeln könnte. Die Durchsuchungsanordnung steht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht außer Verhältnis. Die Maßnahme ist grundsätzlich geeignet, den Nachweis eines Verstoßes gegen die politische Treuepflicht zu führen. Es ist aufgrund der dringenden Verdachtsmomente zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führt, aus denen sich nähere Umstände zu den Aktivitäten des Antragsgegners hinsichtlich der von ihm verfolgten Ziele ergeben, z.B. „Personenausweise“, Führerscheine, Gewerbeerlaubnisse und Kfz-Kennzeichen des „Deutschen Reiches“, Widerspruchs-/Einspruchsschreiben gegen behördliche Gebühren/Steuern, Hinweise auf Kontakte zu Personen aus der Szene der „Reichsideologen“ bzw. die Mitgliedschaft in entsprechenden Gruppen oder Foren. Dies gilt auch für elektronische Speichermedien, da entsprechende Unterlagen auf diesen gespeichert sein können. Die Durchsuchungsanordnung ist auch erforderlich sowie verhältnismäßig im engeren Sinne, d.h. der Eingriff steht in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass im Disziplinarverfahren einschneidende Zwangsmaßnahmen wie eine Wohnungsdurchsuchung regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erwarten ist; solche Maßnahmen sind demgegenüber dann als unverhältnismäßig einzustufen, wenn das mutmaßliche Dienstvergehen nur einen Verweis oder eine Geldbuße nach sich ziehen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2017 - 3d B 441/17.O -, juris, Rdnr. 15 m.w.N. Sollte sich der dringende Verdacht bestätigen, dass der Antragsgegner den „Reichsbürgern" zuzuordnen ist oder deren Überzeugungen teilt, liegt hierin ein schwerwiegendes Dienstvergehen i.S.v. § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2 A 7.21 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 3d B 1383/18.O -, juris, Rdnr. 22 f Zur Beurteilung der Prognose, ob die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme wahrscheinlich ist, ist das gesetzliche Kriterium des § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW heranzuziehen. Danach ist ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig zerstört hat. Die Disziplinarkammer hat keinen Zweifel daran, dass die Öffentlichkeit keinerlei Vertrauen in einen Polizeibeamten hätte, wenn sie wüsste, dass dieser die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt in Frage stellt. Es würde sich für die Öffentlichkeit, insbesondere aber für die Bürger, die einem derartig denkenden Polizeibeamten gegenübertreten (müssen), die berechtigte Frage stellen, ob der Beamte wirklich legitimiert ist, für die Durchsetzung der Rechtsvorschriften zu sorgen und diese gegebenenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Die Kammer weist vorsorglich klarstellend darauf hin, dass dieser Beschluss keine Grundlage für eine - vom Antragsteller auch nicht explizit beantragte -Beschlagnahme darstellt. Vgl. zur Frage der Bestimmtheit von Beschlagnahme-anordnungen OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2017 - 3d B 441/17.O -, juris, Rdnr. 34 ff.