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Beschluss

3 L 212/23

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0522.3L212.23.00
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Leitsätze

Erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage und Eintritt der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 7.592,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erstmalige endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage und Eintritt der Vorteilslage im Erschließungsbeitragsrecht Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.592,50 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 3333/22 gegen den Heranziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom 2. Dezember 2022 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO zulässig; insbesondere hat die Antragstellerin zuvor gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an die Antragsgegnerin gerichtet, den diese mit Schreiben vom 13. Februar 2023 abgelehnt hat. Der Antrag ist aber unbegründet. Weder bestehen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung, noch hat die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der gefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Dabei findet die gerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, d. h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen; zudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen aufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden. Vgl. dazu grundlegend OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1988 – 3 B 2564/85 –, NVwZ 1990, 54; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2019 – 15 B 884/19 –, juris, Rn. 4. Eine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren mit ihrem Rechtsschutzbegehren Erfolg haben wird. Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin aller Voraussicht nach zu Recht zu einer Vorausleistung auf einen Erschließungsbeitrag in der geforderten Höhe herangezogen. Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der Erschließungsanlage „N. “ sind die §§ 127 ff. BauGB i. V. m. den Vorschriften der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen (Erschließungsbeitragssatzung – EBS) vom 15. April 2011 in der Fassung der zweiten Änderung vom 28. Oktober 2022. Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheids ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin diejenige Satzung, die im Zeitpunkt seines Erlasses, hier dem 2. Dezember 2023, galt. Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Antragsgegnerin wird die Anlage nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts der §§ 127 ff. BauGB abrechnen können, so dass die Vorschrift des § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB anwendbar ist. Der Erhebung eines Erschließungsbeitrags steht insbesondere nicht entgegen, dass die Anlage bereits früher erstmalig endgültig hergestellt worden wäre und eine Abrechnung nach den §§ 127 ff. BauGB verjährt wäre. Die Kammer legt das Vorbringen der Antragstellerin dahingehend aus, dass darin mit der Erwähnung der bereits früher entstandenen Vorteilslage auch der Aspekt der Verjährung enthalten ist. Gemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 lit. b) KAG NRW, §§ 169 Abs. 1 Satz 1, 170 Abs. 1 AO ist die Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist von vier Jahren, beginnend mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist, abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist hatte im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Heranziehungsbescheides aber noch nicht zu laufen begonnen. Denn die Beitragspflicht war noch nicht entstanden. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage, mit der die Antragsgegnerin im September 2022 erstmals begonnen hat. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin war die Straße „N. “ zuvor noch nicht endgültig hergestellt. Erstmalig endgültig hergestellt ist eine Anlage, wenn sie den gemäß § 132 Nr. 4 BauGB in der Erschließungsbeitragssatzung der Gemeinde festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung und hinsichtlich der flächenmäßigen Bestandteile – sofern nicht ausnahmsweise die flächenmäßigen Teileinrichtungen in der Satzung festgelegt sind – dem gemeindlichen Bauprogramm entspricht. Vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., 2022, § 2, Rn. 17 und § 19, Rn. 2 ff. Das gemeindliche Bauprogramm kann dabei (auch) formlos aufgestellt werden und sich (mittelbar) aus Beschlüssen des Rates oder seiner Ausschüsse sowie den zugrunde liegenden Unterlagen und sogar aus der Auftragsvergabe ergeben. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2017 – 15 A 1812/16 –, juris, Rn. 55, m. w. N. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin gibt § 8 Abs. 3 EBS vom 15. April 2011 in der Fassung der zweiten Änderung vom 28. Oktober 2022, wonach sich die flächenmäßigen Bestandteile aus dem konkretisierenden Bauprogramm der jeweiligen Anlage ergeben, lediglich die ohnehin bestehende Rechtslage wieder. Die flächenmäßigen Bestandteile einer Erschließungsanlage müssen nicht durch Satzung festgelegt werden. Insbesondere § 132 Nr. 4 BauGB verlangt nicht, dass in der Satzung eine Flächeneinteilung der Straße vorgenommen wird. Hinsichtlich der flächenmäßigen Teileinrichtungen tritt an die Stelle des satzungsmäßigen Teileinrichtungsprogramms das auf eine konkrete Einzelanlage bezogene Bauprogramm. Vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Aufl., 2022, § 11 Rn. 62 ff. Die Regelung in § 8 Abs. 3 EBS ist daher lediglich deklaratorischer Art. Sie ist auch nicht – wie die Antragstellerin meint – wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit verfassungswidrig. Ein Verstoß kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil die Frage, ob es auch für den insoweit maßgeblichen Eintritt der Vorteilslage in jedem Falle auf die vollständige Erfüllung des Bauprogramms ankommt, unabhängig von § 8 Abs. 3 EBS zu beantworten ist. Gemessen daran war die Erschließungsanlage „N. “ bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Vorausleistungsbescheids noch nicht erstmalig endgültig hergestellt. Vor Errichtung der Baustraße im Jahre 2000 fehlte es zur erstmaligen endgültigen Herstellung vollständig an den nach der jeweils geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin jeweils erforderlichen Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen sowie beiderseitigen Gehwegen. Die Merkmale der erstmaligen endgültigen Herstellung waren in § 9 Abs. 1 EBS vom 24. Juli 1987 geregelt. Die Vorschrift galt unverändert bis zum 28. Februar 2001. Danach waren Straßen endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Stadt waren, eine Verbindung mit dem übrigen öffentlichen Verkehrsnetz bestand und sie die folgenden Bestandteile und Herstellungsmerkmale aufwiesen: Fahrbahn mit Unterbau und Decke, wobei die Decke aus Asphalt, Teer, Beton oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen konnte; beiderseitige Gehwege mit Abgrenzung gegen die Fahrbahn und fester Decke, wobei die Decke aus Platten, Pflaster, Asphaltbelag oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen konnte; Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation; betriebsfertige Beleuchtungseinrichtungen. In Anwendung dieser Vorschrift war die Anlage vor Errichtung der Baustraße im Jahr 2000 nicht endgültig hergestellt. Denn es fehlte jedenfalls an beiderseitigen Gehwegen, an Entwässerungseinrichtungen mit Anschluss an die Kanalisation sowie betriebsfertigen Beleuchtungseinrichtungen. Auch mit Errichtung der Baustraße im Jahre 2000 war die Anlage noch nicht erstmalig endgültig hergestellt. Unabhängig davon, ob die übrigen Teileinrichtungen bereits endgültig hergestellt waren, fehlte es jedenfalls an einem für die endgültige Herstellung erforderlichen Gehweg. § 9 Abs. 1 lit. b) EBS sah bis einschließlich zum 28. Februar 2001 vor, dass zur endgültigen Herstellung von Straßen beiderseitige Gehwege bestehen mussten. Ab Inkrafttreten der dritten Änderung vom 28. Februar 2001 war diese Voraussetzung nicht mehr vorhanden. Allerdings sah das Bauprogramm der Antragsgegnerin – wie sich aus S. 12 f. der Begründung zum Bebauungsplan Nr. 21 „K. “ vom 28. Mai 1999 ergibt – die Herstellung eines Gehwegs auf der östlichen Seite der Straße „N. “ vor. Dahinstehen kann, ob mit diesem Bauprogramm wirksam von dem bis 28. Februar 2001 in der Satzung geregelten Erfordernis beiderseitiger Gehwege abgewichen wurde. Jedenfalls war zur endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „N. “ zu jedem Zeitpunkt mindestens die Errichtung eines Gehwegs auf der östlichen Seite erforderlich. Bis zum Erlass des Vorausleistungsbescheides im Jahre 2022 waren weder beiderseitige noch ein einseitiger Gehweg auf der östlichen Straßenseite vorhanden. Der Heranziehung zur Vorausleistung steht auch nicht entgegen, dass die (endgültige) Erhebung des Erschließungsbeitrags gemäß § 12a Abs. 1 KAG NRW ausgeschlossen wäre. Danach dürfen Abgaben zum Vorteilsausgleich ohne Rücksicht auf Entstehung der Abgabenschuld mit Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, nicht mehr festgesetzt werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Bei einem Erschließungsbeitrag handelt es sich zwar um eine Abgabe zum Vorteilsausgleich. Die Regelung ist auf den am 2. Dezember 2022 erlassenen Vorausleistungsbescheid anwendbar. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber hat die Regelung mit Artikel 3 des Gesetzes über die Bestimmung von zeitlichen Grenzen für die Festsetzung von Abgaben zum Vorteilsausgleich im Land Nordrhein-Westfalen vom 25. April 2023 (GV. NRW. 2023, S. 233) rückwirkend zum 1. Juni 2022 in Kraft gesetzt. Gleichzeitig hat er die von den Beteiligten bisher angewendete Vorschrift des § 3 BauGB-AG NRW rückwirkend aufgehoben. Das 20. Kalenderjahr, das auf den Eintritt der Vorteilslage folgt, ist aber noch nicht abgelaufen. Die Vorteilslage war bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides noch nicht eingetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es im Erschließungsbeitragsrecht für das Entstehen der Vorteilslage maßgeblich auf die tatsächliche – bautechnische – Durchführung der jeweiligen Erschließungsmaßnahme an, nicht jedoch darauf, ob darüber hinaus auch die weiteren, für den Betroffenen nicht erkennbaren rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht vorliegen. Entscheidend ist, ob die Anlage sowohl im räumlichen Umfang als auch in der bautechnischen Ausführung endgültig technisch fertiggestellt ist, d. h. dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht. Unerheblich für den Eintritt der Vorteilslage ist hingegen das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflichten, wie die Widmung der Anlage, die planungsrechtliche Rechtmäßigkeit ihrer Herstellung, die Wirksamkeit der Beitragssatzung oder der vollständige Grunderwerb. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Dezember 2019 – 9 B 53.18 –, juris, Rn. 7, und vom 6. September 2018 – 9 C 5.17 –, juris, Rn. 55. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, wird darüber hinaus ein Verständnis des Begriffs der Vorteilslage, nach dem diese in jedem Fall erst dann eintritt, wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm vollständig entspricht, dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit nicht gerecht. Es ist unter dem Blickwinkel der Erkennbarkeit ausreichend, wenn die unmittelbar in der Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmale erfüllt sind, eine zweckentsprechende Anlagennutzung möglich ist, die Anlage aus Sicht eines objektiven Betrachters endgültig fertiggestellt erscheint und ein solcher nur durch das Studium des unveröffentlichten Bauprogramms von der mangelnden Umsetzung Kenntnis erlangen könnte. OVG NRW, Urteile vom 20. April 2021 – 15 A 4037/19 –, juris, Rn. 122, und vom 8. Juni 2021 – 15 A 299/20 –, juris, Rn. 95. Ausgehend davon ist die Vorteilslage bislang noch nicht eingetreten, so dass auch die Ausschlussfrist des § 12a Abs. 1 KAG NRW noch nicht zu laufen begonnen hat. Die Anlage war jedenfalls in der bautechnischen Ausführung zu keinem Zeitpunkt bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheides endgültig technisch fertiggestellt, da sie zu keinem Zeitpunkt vollständig den in der jeweils geltenden Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung entsprach entsprach. Die Fahrbahn, die Entwässerungsanlage und die Beleuchtungsanlage erreichten zu keinem Zeitpunkt den nach der Erschließungsbeitragssatzung der Antragsgegnerin erforderlichen Ausbauzustand, insbesondere nicht mit Herstellung der Baustraße im Jahr 2000. Hinsichtlich der Fahrbahn sah § 9 Abs. 1 lit. a) EBS vom 24. Juli 1987 in der im Zeitpunkt der Fertigstellung der Baustraße geltenden Fassung vor, dass diese mit Unterbau und Decke hergestellt worden sein musste. Die Decke konnte dabei aus Asphalt, Teer, Beton, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise bestehen. Diesen Anforderungen genügte die Fahrbahn nicht. Sie verfügte noch nicht über die erforderliche Abschlussdeckschicht. Zur Fahrbahn gehört auch der Abschluss dieser Decke, d. h. die sogenannte Feinschicht. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Juli 2016 – 5 A 461/16.Z –, juris, Rn. 4, zu einer vergleichbaren Regelung in einer Erschließungsbeitragssatzung. An einer solchen Abschlussdeckschicht fehlte es bis zu dem im September 2022 begonnenen Ausbau. Die bisherige Deckschicht stellte keine endgültige, die Fahrbahn abschließende Feinschicht, sondern eine bloß provisorische Fahrbahndecke dar. Die Fotodokumentation der Antragsgegnerin zeigt, dass die in die Fahrbahn gesetzten Kanalschachtdeckel nicht auf einer Ebene mit der bisherigen Fahrbahn befanden, sondern auf Endausbauhöhe heraufgezogen waren und die Fahrbahn an diesen Stellen bloß provisorisch an diese Höhe angeglichen war. Dass die Fahrbahn, wie die Antragstellerin vorträgt, bereits einmal überarbeitet worden ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Darüber hinaus fehlte es an der erforderlichen Befestigung der Fahrbahn. Die Befestigung der Fahrbahn war zur erstmaligen endgültigen Herstellung erforderlich. § 9 Abs. 1 lit. a) EBS vom 24. Juli 1987 nannte zwar im Gegensatz zur heutigen Regelung in § 8 Abs. 1 lit. b) EBS vom 15. April 2011 in der Fassung der zweiten Änderung vom 28. Oktober 2022 nicht ausdrücklich, dass es sich bei der Fahrbahndecke um eine „feste“ bzw. „befestigte“ Decke handeln musste. Dieses Erfordernis ergab sich aber aus dem systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 lit. c) EBS vom 24. Juli 1987. Danach gehörten zu dem Erschließungsaufwand insbesondere die Kosten für die erstmalige Herstellung des Straßenkörpers einschließlich des Unterbaus, der Befestigung der Oberfläche sowie notwendiger Erhöhungen oder Vertiefungen. Der Satzungsgeber ging mithin davon aus, dass zur Herstellung der Fahrbahn auch eine Befestigung der Oberfläche erforderlich war. Das Erfordernis einer befestigten Decke setzt eine seitliche Befestigung voraus. Eine Fahrbahn, die keinerlei seitliche Befestigung und Begrenzung aufweist, sondern gleichsam in das angrenzende Gelände „ausläuft“, so dass die Straßenkannte jederzeit wegbrechen kann, genügt nicht den Anforderungen an die erstmalige endgültige Herstellung. BVerwG, Beschluss vom 13. September 2018 – 9 B 29.17 –, juris, Rn. 5. So liegt der Fall hier. Die Fahrbahn verfügte bis zum Erlass des Vorausleistungsbescheids über keinerlei seitliche Befestigung. Sie lief gewissermaßen in die Grünflächen aus. Auch die nach § 9 Abs. 1 lit. a) EBS vom 24. Juli 1987 notwendige Entwässerungseinrichtung sowie die Beleuchtungseinrichtung entsprachen noch nicht dem erforderlichen technischen Ausbauzustand. Welchen konkreten technischen Anforderungen diese Teileinrichtungen genügen mussten, um als endgültig hergestellt zu gelten, ist in der Satzung nicht näher umschrieben. Nach ständiger Rechtsprechung ist – unabhängig von der Einhaltung der jeweils gültigen technischen Regelwerke – von einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung und Beleuchtung im Sinn der Satzungsbestimmung nur dann auszugehen, wenn eine funktionsfähige, der Straßenlänge und den örtlichen Verhältnissen angepasste Beleuchtung und Straßenentwässerung vorhanden ist. Das bedeutet, dass diese beiden Teileinrichtungen grundsätzlich durchgehend auf der gesamten Länge der Erschließungsanlage vorhanden sein müssen. Bay. VGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 – 6 ZB 17.546 –, juris, Rn. 14. Die mit Errichtung der Baustraße hergestellten einzelnen Abläufe waren zur Entwässerung der Straße nicht ausreichend, sondern stellten offensichtlich bloß ein Provisorium dar. Die Straße verfügte weder über ein Leitsystem, welches das Regenwasser zu den Wasserabläufen leitete, noch über eine ausreichende Anzahl an Abläufen. Dass die vorhandene Anlage zur Straßenentwässerung unzureichend war, zeigt eindrücklich die von der Antragsgegnerin erstellte Fotodokumentation. Diese zeigt die Bildung von Pfützen an den Seiten der Fahrbahn. Dass die Pfützen – wie die Antragstellerin meint – ihre alleinige Ursache in unzureichender Reinigung durch die Antragsgegnerin haben, ist nicht plausibel. Vielmehr zeigen die von der Antragsgegnerin angefertigten Lichtbildaufnahmen, dass sich in den Abläufen jedenfalls zum Teil u. a. Sand und Splitt gesammelt hatte, der sich mangels seitlicher Befestigung der Fahrbahn und mangels vorhandener Ablaufrinnen teilweise um die Abläufe herum befindet. Allein hieran zeigt sich der unfertige Ausbauzustand der Entwässerungsanlage. Auch die Beleuchtungseinrichtung erreichte noch nicht den erforderlichen Ausbauzustand. Nach § 9 Abs. 1 lit. a) EBS musste die Straße zur endgültigen Herstellung über eine betriebsfertige Beleuchtungsanlage verfügen. Unerheblich ist daher, ob darüber hinaus aufgrund anderer Vorschriften eine allgemeine Verpflichtung der Antragsgegnerin bestand, für eine Ausleuchtung der Straße zu sorgen. Den erforderlichen Ausbauzustand erreichte die Beleuchtungsanlage bereits deshalb nicht, weil der nördliche Teil der Erschließungsanlage über eine Strecke von 120 m über gar keine Beleuchtung verfügte. Ob die an diesen Bereich der Baustraße anliegenden Grundstücke im Zeitpunkt der Fertigstellung der Baustraße bereits bebaut waren oder nicht, ist unerheblich. Auch zu keinem späteren Zeitpunkt entsprachen die Teileinrichtungen den in der jeweils geltenden Erschließungsbeitragssatzung festgelegten Merkmalen der erstmaligen endgültigen Herstellung. War die Anlage bereits in der bautechnischen Ausführung erkennbar zu keinem Zeitpunkt endgültig technisch fertiggestellt, war die Vorteilslage bereits aus diesem Grunde noch nicht eingetreten. Es kommt nicht mehr darauf an, dass auch der nach dem Bauprogramm der Antragsgegnerin vorgesehene Gehweg noch nicht hergestellt war. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Anforderung einer Vorausleistung aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegen vor. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Vorausleistungen war mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden. Zudem war die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten. Die Vorausleistungserhebung durch die Antragsgegnerin ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der für die Berechnung der Vorausleistung getroffenen Kostenschätzung im Hinblick auf den beitragsfähigen Aufwand nach § 129 Abs. 1 BauGB hat die Antragstellerin nicht substantiiert geltend gemacht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin das Abrechnungsgebiet falsch bestimmt hätte. Der Einwand der Antragstellerin, es seien bei der Verteilung nicht bloß 57.514,50 m 2 in Ansatz zu bringen, da mindestens drei Grundstücke bereits durch Ablösezahlungen aus dem Verbund ausgeschieden seien, ohne dass dies in der Berechnung eine Berücksichtigung gefunden habe, ist völlig unsubstantiiert. Die Antragstellerin hat bereits nicht dargelegt, um welche Grundstücke es sich dabei handeln soll. Ebenso unsubstantiiert ist das pauschale Bestreiten der Unangemessenheit der Ingenieurleistungen in einer Höhe von über 57.000 Euro, ohne dass konkrete Gründe dafür vorgebracht wurden. Dass die Antragsgegnerin durch einen Verstoß gegen vergaberechtliche Vorschriften unangemessene Kosten verursacht hätte, ist weder von der Antragstellerin substantiiert worden noch sonst erkennbar. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, sie habe den Auftrag beschränkt ausgeschrieben. Es seien insgesamt neun Unternehmen nach vorheriger Interessenabfrage zur Abgabe eines Angebots aufgefordert worden. Daraufhin sei nur ein Angebot eingegangen, welches durch das beauftragte Ingenieurbüro H. als wirtschaftlich bewertet worden sei. Anlass zu Zweifeln an ihrem Vortrag besteht nicht. Die Antragstellerin hat lediglich pauschal bestritten, dass eine beschränkte Ausschreibung stattgefunden hat. Konkrete Anhaltspunkte, die Anlass zu Zweifeln am Vortrag der Antragsgegnerin begründen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Es ist auch keine Doppelveranlagung der Antragstellerin hinsichtlich der Kosten für die Entwässerungsanlage absehbar. Soweit sie vorträgt, die Antragsgegnerin führe erneut Kanalarbeiten durch, so dass mit einer Doppelveranlagung zu rechnen sei, ist nicht ersichtlich, welche Maßnahmen konkret doppelt durchgeführt und doppelt abgerechnet werden würden. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin bereits mehrere Positionen im Rahmen der Entwässerungsarbeiten als nicht beitragsfähig deklariert, etwa die Verlegung bereits bestehender Wasserabflüsse. Dagegen, dass auch etwaige nach Herstellung der Baustraße entstehende Aufwendungen für die Fertigstellung der Entwässerungsanlage von den Erschließungsbeitragspflichtigen erhoben werden, bestehen dem Grunde nach keine Bedenken. Insbesondere verstieße die Erhebung nicht gegen § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB, da die Entwässerungsanlage – wie oben gezeigt – noch nicht erstmalig endgültig hergestellt war. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen über die Entscheidung zur Erhebung von Vorausleistungen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Antragstellerin hat nichts zu möglichen Ermessensfehlern vorgetragen. Vorläufiger Rechtsschutz kann der Antragstellerin ferner nicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gewährt werden. Dass die sofortige Zahlung des angeforderten Betrages für die Antragstellerin Nachteile mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. 1. 2018 – 15 B 1489/17 –, juris, Rn. 32, hat die Antragstellerin selbst nicht substantiiert behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass ein Abgabenschuldner möglicherweise einen Kredit aufnehmen muss, um die Forderung begleichen zu können, begründet keine unbillige Härte. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Januar 2010 – 5 B 416/08 –, juris, Rn. 6; BFH, Beschluss vom 29. März 2001 – III B 80/00 –, juris, Rn. 41. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.