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Beschluss

3 L 516/23

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0713.3L516.23.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V .m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der in der Sache gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 1265/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. April 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung, denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. April 2023 ist offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG umfasst nur solche Personen, denen auf der Grundlage des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch Ratsbeschluss verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023– 18 B 285/23 –, noch nicht veröffentlicht. Der Antragsteller gehört nicht zu diesem Personenkreis. Ihm ist nicht nach den hier allein in Betracht kommenden Regelungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) durch Ratsbeschluss vorübergehender Schutz gewährt worden. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses gilt vorübergehender Schutz für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und Familienangehörige dieser Personen. Zusätzlich haben nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses auch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder einen angemessenen Schutz nach nationalem Recht. Unter die Regelungen des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses fällt der Antragsteller offensichtlich nicht. Er ist nigerianischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine weder internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen noch hat er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügt. Vielmehr war er in der Ukraine Inhaber eines befristeten Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums. Dem Antragsteller ist vorübergehender Schutz auch nicht durch die Regelung des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses gewährt worden. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG den Durchführungsbeschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses entfaltet gegenüber den Mitgliedstaaten keine verbindliche Wirkung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG, so dass ein Ausländer hieraus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG herleiten kann. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023– 18 B 285/23 –, noch nicht veröffentlicht. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses bestimmt nur, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Mithin handelt es sich gerade nicht um einen für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschluss nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG, wie schon der im Vergleich zu Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses unterschiedliche Wortlaut zeigt. Gleiches folgt auch aus dem Verweis auf die Möglichkeit des Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG. Dieser setzt in Abs. 1 Satz 1 gerade voraus, dass die hier gemeinte Gruppe von Vertriebenen nicht vom Beschluss des Rates nach Art. 5 erfasst ist. Eine andere rechtliche Qualität erhält Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses auch nicht dadurch, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut „diesen Beschluss auch auf andere Personen anwenden […] können“. Diese so bezeichnete Erstreckung der Anwendungsmöglichkeit stellt lediglich eine Bezugnahme auf die tatbestandlichen Merkmale des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG dar. Letzterer setzt nämlich voraus, dass die Gruppe, die nicht von dem Beschluss nach Art. 5 erfasst wird und der von dem Mitgliedstaat ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt werden soll, aus den gleichen Gründen vertrieben worden ist und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion stammt. Insoweit kann Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses höchstens eine klarstellende, erinnernde Funktion zukommen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023– 18 B 285/23 –, noch nicht veröffentlicht. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses beschriebenen Möglichkeit, den Beschluss auch auf andere Personen anzuwenden, nicht rechtswirksam Gebrauch gemacht. Politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG sind nicht geeignet, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Deshalb kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG für in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannte Personengruppen auch im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. März 2022 an die für Aufenthaltsrecht zu-ständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung eines Massenzustroms im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Aktenzeichen M3-21000/33#6, dort Seite 5, Ziffer 3.) bzw. auf die nachfolgenden Versionen (zuletzt vom 5. September 2022 in der Fassung vom 20. September 2022, dort Seite 6, Ziffer 4.) schon dem Grunde nach nicht in Betracht. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023– 18 B 285/23 –, noch nicht veröffentlicht. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 18a Abs. 1, 18b Abs. 1, 19c Abs. 1 sowie 16f Abs. 1 AufenthG. Zur Begründung verweist das Gericht in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. April 2023. Die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. April 2023 verfügte Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie rechtfertigt sich aus § 59 AufenthG. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Es liegen keine rechtlichen Abschiebungshindernisse vor, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris, Rn. 25, zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führen würden. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von 24 Monaten für den Fall der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie rechtfertigt sich aus § 11 AufenthG. Hinsichtlich der Befristung auf 24 Monate im Fall der Abschiebung liegt insbesondere ein Ermessensfehler bei der Bestimmung der Frist nicht vor. Der hilfsweise gestellte Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen gegen den Antragsteller zu unterlassen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf einen für ihn bestehenden Abschiebungsschutz glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO). Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise des Antragstellers ergibt sich insbesondere nicht aus einem Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK unter dem Gesichtspunkt der humanitären Situation in Nigeria. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II, S. 658 – EMRK –) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind nicht nur Gefahren für Leib und Leben berücksichtigungsfähig, die seitens eines Staates oder einer staatsähnlichen Organisation drohen, sondern auch „nichtstaatliche“ Gefahren auf Grund prekärer Lebensbedingungen, wenn ganz außerordentliche individuelle Umstände hinzutreten. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. April 2018 – A 11 S 1729/17 –, juris, Rn. 118 ff. unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15/12 –, juris; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2018 – 13 A 341/18.A –, juris, Rn. 19. Von einer landesweit drohenden beachtlich wahrscheinlichen Verletzung des Art. 3 EMRK aufgrund der humanitären Lage in Nigeria ist nicht auszugehen, vgl. VG München, Urteil vom 3. April 2023 – M 27 K 22.30441 –, juris, Rdn. 22. Dies gilt insbesondere für den jungen, gesunden und alleinstehenden Antragsteller. Er wird aller Voraussicht nach – selbst wenn er keine familiäre Unterstützung hätte – in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zumindest durch Gelegenheitsarbeiten sicherzustellen. Auch wenn – wie der Antragsteller geltend macht – eine Rückkehr nach Nigeria sein Leben sehr erschweren würde, ist damit nicht ansatzweise eine Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.