Beschluss
6 L 676/23
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:0829.6L676.23.00
1mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e Der Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, hilfsweise die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig einen wohnortnahen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder einer Kindertagespflegestelle zur Verfügung zu stellen, hat keinen Erfolg. Die nach § 123 VwGO i.V.m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies erfordert die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs sowie eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Wird mit der begehrten Regelung – wie hier – die Hauptsache vorweggenommen, gelten gesteigerte Anforderungen an das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs, indem ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit dafür sprechen muss, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Überdies kommt eine Vorwegnahme der Hauptsache nur in Betracht, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gut zu machende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Januar 2014 – 12 B 1422/13 –, juris, mit weiteren Nachweisen. Der Antragsteller hat den nach den genannten Vorschriften erforderlichen Anordnungsanspruch in Bezug auf den Hauptantrag schon deshalb nicht glaubhaft gemacht, soweit dieser ausdrücklich auf den Nachweis eines Betreuungsplatzes für den Antragsteller allein in einer Kindertageseinrichtung beschränkt ist (dazu unter 1.). Darüber hinaus hat er seinen spezifischen Betreuungsbedarf gegenüber der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig geltend gemacht (dazu unter 2.). 1. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers kommt allein § 24 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in Betracht. Nach Satz 1 dieser Regelung hat ein Kind, das – wie der am 00.00.0000 geborene Antragsteller – das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 SGB VIII richtet sich der Umfang der täglichen Förderung nach dem individuellen Bedarf. Damit werden die frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung und die frühkindliche Förderung in Kindertagespflege als gleich geeignete, mithin gleichwertige Formen der Tagesbetreuung von unter dreijährigen Kindern eingestuft. Beide Betreuungsformen stehen danach in einem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis. Dies hat zur Folge, dass der zuständige Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung von unter dreijährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 –, juris, Rn. 37 ff; OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2013 – 12 B 793/13 –, www.nrwe.de. Demgegenüber kann sich der Antragsteller hinsichtlich seines Ziels, allein einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung zu erhalten, nicht mit Erfolg auf das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bzw. § 3 Abs. 1 KiBiz NRW berufen, wonach die Leistungsberechtigten das Recht haben, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keinen „echten Alternativanspruch“ des Inhalts begründet, dass das Kind von dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in der Kindertagespflege verwiesen werden kann, sofern Plätze in einer Tageseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stehen, und umgekehrt, und das Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von vornherein nur im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017, a.a.O., Rn. 40. Dabei kommt dieses Wunsch- und Wahlrecht in den Fällen zum Tragen, in denen entweder verschiedene Betreuungsplätze – sei es in einer Kindertageseinrichtung und/oder in Kindertagespflege – zur Verfügung stehen, oder das Jugendamt dem betreffenden Kind lediglich einen Platz in einer bestimmten Form der frühkindlichen Förderung (in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege) anbietet. Im letzteren Fall darf das Jugendamt das betreffende Kind nur dann auf die Betreuung in einer bestimmten Form verweisen, wenn in der anderen, gewünschten Form der frühkindlichen Förderung wegen Kapazitätserschöpfung kein Betreuungsplatz zur Verfügung steht. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 20. Juli 2017 – 6 L 1177/17 –, www.nrwe.de. Keiner der genannten Fälle liegt hier im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Weder ist glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich, dass für den Antragsteller verschiedene Betreuungsplätze zur Verfügung stehen noch hat die Antragsgegnerin den Antragsteller etwa auf die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in Kindertagespflege verwiesen. Daher besteht im vorliegenden Fall kein Anlass, im Hinblick auf den geltend gemachten Anspruch auf frühkindliche Betreuung in einer Kindertageseinrichtung von der Antragsgegnerin den Nachweis der Kapazitätserschöpfung in dieser Betreuungsform zu verlangen. Vielmehr verbleibt es in den Fällen, in denen es – wie hier – zunächst allein darum geht, dass das betreffende Kind – wie es der Antragsteller formuliert – „einen Vollstreckungstitel und damit ein Druckmittel zur Anspruchsverwirklichung erhält“, bei dem oben bereits genannten Grundsatz nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, dass der zuständige Träger der Jugendhilfe seine Verpflichtung zur Förderung von unter dreijährigen Kindern gleichermaßen mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in einer Kindertagesstätte und mit dem Nachweis eines zumutbaren Platzes in der Kindertagespflege erfüllen kann. Vgl. VG Münster, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 6 L 409/23 –, www.nrwe.de, mit weiteren Nachweisen. Diesem gesetzlichen Gleichrangigkeitsverhältnis würde es zuwiderlaufen, wenn dem betreffenden Kind bzw. seinen Eltern von vornherein ein „echter Alternativanspruch“ auf eine bestimmte Form der frühkindlichen Förderung zuzubilligen wäre. 2. Darüber hinaus ist der Anordnungsanspruch auch deshalb nicht glaubhaft gemacht, weil der Antragsteller seinen (weiterhin) bestehenden Betreuungsbedarf gegenüber der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig angezeigt hat und infolgedessen der dem Antragsteller nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dem Grunde nach zustehende Anspruch jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht durchgesetzt werden kann. Nach § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII i.V.m. § 5 Abs. 1 KiBiz NRW setzt die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes grundsätzlich voraus, dass Eltern dem Jugendamt spätestens sechs Monate vor Inanspruchnahme den für ihr Kind gewünschten Betreuungsbedarf, den gewünschten Betreuungsumfang und die Betreuungsart schriftlich oder elektronisch angekündigt haben. Dies ist hier nicht erfolgt. Die Anmeldung des Antragstellers im „KiTa-Navigator“ kann nicht mehr als rechtzeitige Anmeldung im genannten Sinne des ab dem 1. August 2023 (fort-)bestehenden Betreuungsbedarfs angesehen werden. Die Antragsgegnerin durfte davon ausgehen, dass der Betreuungsbedarf des Antragstellers ab dem 1. August 2023 gedeckt ist. Denn die Eltern des Antragstellers haben am 28. März 2023 den ihnen von der Kindertageseinrichtung T. . N. angebotenen sogenannten „geteilten“ Betreuungsplatz mit einem Umfang von 35 Stunden wöchentlich, jedoch ohne Übermittagsbetreuung und Mittagsverpflegung, in der Kindertagesstätte T. . N. (zunächst) vorbehaltlos angenommen. An diesem Tag wurde von der Kindertagesstätte T. . N. im „Kita-Navigator“ vermerkt: „Vertrag erstellt, Vertragsabschluss in T. . N. , Betreuungsumfang: Kita 35 Stunden (ID: 3), Betreuungsstart: 08.2023“. Einen neuen Betreuungsbedarf haben die Eltern des Antragstellers erst mit E-Mail vom 10. Juli 2023 im Sinne des § 5 KiBiz NRW angekündigt. Die vorherigen Schreiben vom 26. April 2023 und 15. Mai 2023 durfte und hat die Antragsgegnerin so verstanden, dass kein gänzlich neuer Betreuungsplatz gesucht werden sollte, sondern dass die Eltern des Antragstellers sich lediglich wünschten, den Stundenumfang des jetzigen Betreuungsplatzes in der Kindertagesstätte T. . N. zu erhöhen. Bis zum 10. Juli 2023 war für die Antragsgegnerin somit lediglich erkennbar, dass die Eltern des Antragstellers den ihnen angebotenen Betreuungsplatz angenommen haben. Sie durfte demzufolge den Rechtsanspruch des Antragstellers aus § 24 Abs. 2 SGB VIII zunächst als erfüllt ansehen. Zwar ist den Eltern des Antragstellers zuzugestehen, dass sie erstmals mit Schreiben vom 26. April 2023, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 2. Mai 2023, diese – wohl unter Verkennung der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens zur Vermittlung von Plätzen in in freier Trägerschaft befindlichen Kindertageseinrichtungen – aufgefordert haben, „dem Kindergarten T. . N. für unseren Sohn einen KiTa-Platz mit einem Betreuungsumfang von 45 Stunden zu gewähren“. Auch in dem zweiten Schreiben der Eltern des Antragstellers vom 15. Mai 2023, bei der Antragsgegnerin eingegangen am 22. Mai 2023, forderten diese die Antragsgegnerin lediglich dazu auf, „nicht die Verantwortung von sich zu weisen“, ihnen „den allein bedarfsgerechten 45-Stunden Platz in der Einrichtung T. . N. “ zu verschaffen und baten darum, „aktiv dafür zu sorgen, dass die KiTa diesen Platz für uns zur Verfügung stellt“. Auch wenn diesem Schriftsatz vorangestellt war, dass es der „Stadt obliege, den Rechtsanspruch auf eine bedarfsgerechte Betreuung zu erfüllen“ und es vor diesem Hintergrund sehr wohl in der Macht der Antragsgegnerin stehe und ihre Aufgabe sei, sie mit allen Mitteln, die zur Verfügung stehen, zu unterstützen, hat die Antragsgegnerin diese Schreiben zu Recht dahingehend verstanden, dass sie die Eltern nur dabei unterstützen sollte, den von diesen für den Antragsteller bereits angenommenen Betreuungsplatz „35 Stunden geteilt“ auf einen Betreuungsplatz mit einem Umfang von 45 Stunden wöchentlich allein in der Kindertageseinrichtung T. . N. aufzustocken. Aus den Schreiben geht weder hervor, dass sie den ihnen von der Antragsgegnerin nachgewiesenen Platz nur unter Vorbehalt angenommen haben wollen, noch ist ihr ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge dergleichen von der Kindertageseinrichtung T. . N. , die in freier Trägerschaft den Vertrag über die Inanspruchnahme der Kindertageseinrichtung mit den Eltern des Antragstellers selbst abgeschlossen hat, gemeldet worden. Dem steht ihr Wissen um den Umstand nicht entgegen, dass sich die Eltern des Antragstellers ungeachtet dessen wünschen, dass der Betreuungsumfang in der Kindertageseinrichtung T. . N. für den Antragsteller noch erweitert würde, um einen umfassend ihrem ursprünglich im „Kita-Navigator“ der Antragsgegnerin im Oktober 2022 geäußerten Betreuungsbedarf von 35 oder 45 Stunden wöchentlich mit Verpflegung entsprechenden Betreuungsplatz zu erhalten. In keiner Weise lässt sich diesen Schreiben demgegenüber entnehmen, dass für die Eltern des Antragstellers alternativ auch der Nachweis eines den von ihnen ursprünglich angegebenen Anforderungen entsprechenden Betreuungsplatzes in einer anderen Kindertageseinrichtung (oder gar in Kindertagespflege) in Betracht käme, sie also den Anspruch aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII weiterhin gegen die Antragsgegnerin als sachlich und örtlich zuständigem Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen wollen. Dies lässt sich vielmehr erstmals ihrer E-Mail vom 10. Juli 2023 („hiermit beantragen wir für unseren Sohn zum 1. August 2023 die Betreuung im Rahmen einer Kindertagesstätte im Umfang von 45 Wochenstunden“) und den späteren rechtsanwaltlichen Schriftsätzen entnehmen. So hat die Antragsgegnerin erstmals auf diese Mail hin – erfolglos – nicht nur die Kindertagesstätte T. . N. , sondern auch andere in Betracht kommende Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen auf freie, dem geltend gemachten Betreuungsbedarf entsprechende Plätze hin überprüft. Durch die – wie oben ausgeführt – jedenfalls nach außen hin vorbehaltlose Annahme des „geteilten“ Betreuungsplatzes in der Kindertageseinrichtung T. . N. ist der Anspruch des Antragstellers aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, ihm einen (anderen) seinem Betreuungsumfang entsprechenden und auch sonst zumutbaren Platz in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege nachzuweisen, jedenfalls zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht realisierbar. Denn den Behörden sollte mit der Einführung der Bedarfsanzeige und Anmeldung des § 5 KiBiz NRW (bzw. § 3b KiBiz NRW i.d.F. vom 17. Juni 2014) Planungssicherheit und den Eltern eine Orientierungshilfe, bis wann sie im Regelfall ihren Betreuungsbedarf spätestens anmelden müssen, gegeben werden. Vgl. LT-Drs. 16/5293, S. 75. Vielmehr muss sich das betreffende Kind bzw. seine Eltern auf eine gewisse Wartezeit verweisen lassen, die der unmittelbaren Durchsetzung des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entgegensteht. Wann eine zumutbare Wartezeit verstrichen ist, ist dabei eine Frage des Einzelfalles. Vgl. etwa auch VG Halle (Saale) Beschluss vom 6. März 2020 – 3 B 175/20 –, juris, Rn 15; VG Cottbus, Beschluss vom 9. März 2022 – 8 L 395/21 –, juris, Rn 26, 28. Dabei bedarf es im hiesigen, auf die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz gerichteten Verfahren, bei dem nur eine summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, keiner abschließenden Entscheidung dahingehend, ob der Antragsgegnerin der volle sich aus dem § 5 Abs. 1 KiBiz NRW ergebende Zeitraum von sechs Monaten für den Nachweis eines dem konkreten Betreuungsbedarf entsprechenden und auch in sonstiger Hinsicht dem Antragsteller zumutbaren Platzes zuzugestehen ist oder etwa ein kürzerer Zeitraum in Betracht kommt. Für eine sechsmonatige Wartezeit spricht jedenfalls dass der Antragsteller aktuell über einen – wenn auch aus seiner Sicht nicht hinreichenden – Betreuungsplatz in der Kindertageseinrichtung T. . N. verfügt, er damit – im Gegensatz zu anderen betreuungsbedürftigen Kindern – nicht gänzlich unversorgt ist, er es ferner durch seine nach außen hin vorbehaltlose Annahme des Betreuungsplatzes selbst verursacht hat, dass er an etwaigen Nachrückverfahren nicht mehr partizipiert hat, sein Begehren darüber hinaus mit dem Beginn des aktuellen Kindergartenjahres kollidiert und im Bereich der Antragsgegnerin aktuell eine auch allgemein hinlänglich bekannte Knappheit an Plätzen in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege herrscht. Demgegenüber dürfte jedoch auch zu berücksichtigen sein, dass die Anzahl der zu bearbeitenden Anträge mit Beginn des Kindergartenjahres abnehmen. Von einem kurzfristigen Bedarf für einen Betreuungsplatz im Laufe des Kindergartenjahres oder aus besonderen Gründen im Sinne des § 5 Abs. 2 KiBiz NRW, bei dessen Geltendmachung die Jugendämter für eine Betreuungsplatzzuteilung vor Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 5 Abs. 1 KiBiz NRW Vorkehrungen treffen müssen, kann demgegenüber keine Rede sein, denn es haben sich insofern keine nicht von den Eltern des Antragstellers zu vertretenen Gründe, vgl. hierzu LT-Drs. 16/5293 a.a.O, ergeben. Solche sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sie sich nicht aus dem Umstand, dass die Eltern des Antragstellers sich zunächst – vergeblich – bei der Antragsgegnerin und der Kindestageseinrichtung T. . N. darum bemüht haben, den von ihnen dort zunächst vorbehaltlos angenommenen „geteilten“ Betreuungsplatz im Umfang von 35 Wochenstunden bei derselben Kindertageseinrichtung in einen Betreuungsplatz mit 45 Wochenstunden zu erweitern. Vielmehr fallen unter § 5 Abs. 2 KiBiz NRW solche Fälle, in denen sich der Betreuungsbedarf kurzfristig, beispielsweise durch eine Erkrankung der Eltern bzw. anderer Betreuungspersonen, spontanen berufsbedingten Umzügen oder etwa erheblichen (persönlichen) Schwierigkeiten im bereits bestehenden Betreuungsverhältnis, die so im Vorfeld nicht absehbar waren, ergeben hat. Er bezieht sich folglich nur auf besondere Ausnahmefälle und ist nicht für Fälle wie den vorliegenden geschaffen worden, in denen bereits ein Platz nachgewiesen und von den Eltern zunächst nach außen hin auch vorbehaltlos akzeptiert wurde und diese später noch die Möglichkeit ergreifen möchten, einen anderen, vermeintlich besser geeigneten Platz zu erlangen. Vor dem Hintergrund des Vorstehenden kommt es auf die vom Antragsteller im Verwaltungs- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgeworfene Frage, ob das Vergabeverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde, nicht mehr an. Aus den vorstehenden Gründen hat der Antrag auch hinsichtlich des Hilfsantrages keinen Erfolg. Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.