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Urteil

3 K 2140/22

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:0907.3K2140.22.00
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Leitsätze

1. Die gemeindeinterne Planungsentscheidung kann im Rahmen einer bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB - ebenso wie bei einem nachträglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans - auch noch nach Fertigstellung der Erschließungsanlage nachgeholt werden. Sie setzt nicht voraus, dass ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan zuvor von der Gemeinde aufgehoben wird.

2. Planungsalternativen sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen. Das ist bei einer Abwägung nach Fertigstellung der Erschließungsanlage regelmäßig nicht der Fall, wenn die Bebauung entlang der Straße bereits verwirklicht worden ist.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die gemeindeinterne Planungsentscheidung kann im Rahmen einer bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB - ebenso wie bei einem nachträglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans - auch noch nach Fertigstellung der Erschließungsanlage nachgeholt werden. Sie setzt nicht voraus, dass ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan zuvor von der Gemeinde aufgehoben wird. 2. Planungsalternativen sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen. Das ist bei einer Abwägung nach Fertigstellung der Erschließungsanlage regelmäßig nicht der Fall, wenn die Bebauung entlang der Straße bereits verwirklicht worden ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. T a t b e s t a n d Die Kläger sind Eigentümer des 618 m² großen Grundstücks Gemarkung H. , Flur 43, Flurstück 1215, das am nordöstlichen Ende der Straße „A. I1. Straße “ gelegen ist, baulich genutzt wird und sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 69 „G. Straße “ 1. Änderungsfassung (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 69 – 1. Änderung –) der Stadt H. befindet. Dieser setzt den gesamten Geltungsbereich als allgemeines Wohngebiet fest. Die Straße „A. I1. Straße“ verläuft über eine Länge von ca. 350 m vom E1.---------Straße im Nordosten bis zur Straße „Am G. Straße “ im Süden. Zu den sieben östlichen und westlichen Abzweigungen gehören u. a. ein Teil des B. -E2. -I2. -S. Straße , der in Hufeisenform jeweils westlich in die Straße „A. I1. “ einmündet und über eine weitere Verbindung zum gemeindlichen Verkehrsnetz über den „N.----------Straße “ verfügt, sowie eine westlich abzweigende, in einer nach Norden – abknickenden – Führung von ca. 82 m Länge verwirklichte Stichstraße. Der Bebauungsplan Nr. 69 – 1. Änderung – sieht in der Aufteilung der Verkehrsflächen in der Straße „A. I1. Straße “ bereits fünf Streifen eines Verkehrsgrüns, in diese teilweise eingebettet mehrere Parkbuchten, sowie eine in der Straßenmitte angelegte Parkfläche vor. Die Ursprungsfassung des Bebauungsplans Nr. 69 „G. “ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 69) beschloss der Rat der Beklagten am 13. 9. 1989 und setzte das Plangebiet bereits hier als allgemeines Wohngebiet fest. Am 18. 1. 1995 beschloss der Rat der Beklagten den Bebauungsplan Nr. 69 – 1. Änderung –, welcher für das mit der Ursprungsfassung nahezu übereinstimmende Plangebiet u. a. erstmalig eine textliche Festsetzung über die Höhe baulicher Anlagen vorsieht, die wie folgt lautete: „Für Sattel-, Walm- und Zeltdächer (dreieckige, spitz zulaufende Dachflächen) wird eine maximale Traufhöhe von 6,50 m und eine maximale Firsthöhe von 9,50 m festgesetzt. Für Tonnen- und Pultdächer wird die Traufhöhe auf maximal 6,50 m und die Firsthöhe auf maximal 8,50 m festgesetzt. (Die Maße beziehen sich jeweils auf die Höhe ab Straßenkrone).“ Am 4. 2. 1998 beschloss der Rat der Beklagten die 2. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 69 – 2. Änderung –), dessen Geltungsbereich einen Ausschnitt des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 69 – 1. Änderung – nordwestlich der Stichstraße umfasst und u. a. den nach Norden abknickenden Teil der Stichstraße vorsieht. In den Jahren 1996 und 1997 wurden die von den Bebauungsplänen Nr. 69 – 1. Änderung – und – 2. Änderung – vorgesehenen Straßen als Baustraßen hergestellt. Die Abnahme erfolgte am 12. 6. 1997. Durch förmlichen Beschluss vom 30. 11. 2010 billigte der Ausschuss für Verkehr, Umwelt, Energie und Tierschutz einen Ausbauplan für die Straßen „A. I1. Straße “ einschließlich der Stichstraße sowie den westlich abzweigenden Teil des B. -von-E2. -I3. -S. Straße. Gleichzeitig ermächtigte der Ausschuss die Verwaltung, kleine Änderungen des Ausbauplans, die die Grundzüge der Ausbauplanung nicht berühren, in eigener Verantwortung vorzunehmen. Am 19. 10. 2011 beschloss der Rat der Beklagten, die Straße „A. I1. Straße “ sowie die davon westlich abzweigende Stichstraße zwecks gemeinsamer Aufwandsermittlung und Abrechnung zu einer Erschließungseinheit zusammenzufassen. Zwischen Mai und Oktober 2011 erfolgte der Endausbau der Straße „A. I1. Straße “ einschließlich der von ihr abzweigenden Stichstraße. Die Beklagte nahm die Herstellungsarbeiten am 12. 10. 2011 ab. Im Rahmen eines Erörterungstermins im Klageverfahren gegen einen Vorausleistungsbescheid auf den voraussichtlichen Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der Straße „A. I1. Straße “ (3 K 2654/11) wies das erkennende Gericht die Beklagte darauf hin, dass der Ausschuss für Verkehr, Umwelt, Energie und Tierschutz im November 2010 wegen der der Verwaltung eingeräumten Änderungsbefugnis kein hinreichendes Ausbauprogramm beschlossen habe. Daraufhin beschloss der Rat der Beklagten am 17. 7. 2013 einen weiteren Ausbauplan, der Abweichungen des erfolgten Ausbaus gegenüber dem im November 2010 beschlossenen Ausbauplan in die Planung aufnahm und keine Änderungsoptionen zugunsten der Verwaltung vorsah. Dieser Ausbauplan übernahm vier der fünf im Bebauungsplan vorgesehenen Grünflächen, ordnete – wegen einer der Verkehrsberuhigung dienenden Ausbauart – zahlreiche Parkflächen innerhalb der Straßenverkehrsfläche an sowie zahlreiche einzelne Grüninseln, u. a. im Bereich des straßenmittig gelegenen Parkplatzgeländes. Ferner durchbrach der Ausbauplan zwei im Bebauungsplan enthaltene Grünflächen mit Grundstückszufahrten und sah die Gestaltung eines Kreuzungsbereichs zwischen dem Hauptzug der Straße, der westlich abzweigenden Stichstraße sowie des östlich abzweigenden S1.--------Straße in Form eines Kreisverkehrs vor. Am selben Tag beschloss der Rat der Beklagten, dass mit der programmgemäßen Herstellung der in dem – neuen – Ausbauplan dargestellten Erschließungsanlage „A. I1. “ diese als erstmalig und endgültig hergestellt im Sinne des § 8 der städtischen Erschließungsbeitragssatzung gelten solle. Gleichzeitig genehmigte der Rat der Beklagten die vom Bebauungsplan Nr. 69 – 1. Änderung – abweichende endgültige Herstellung der oben genannten Erschließungsanlage entsprechend dem neuen Ausbauplan. Mit Ratsbeschluss vom selben Tag widmete die Beklagte die Straße „A. I1. “ einschließlich der westlich abzweigenden Stichstraße als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr. Am 25. 2. 2015 beschloss der Rat der Beklagten die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69, die eine Beschränkung von Wohneinheiten vorsah, aber die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen der früheren Fassungen nicht aufhob, sondern nur ergänzte. Mit Bescheid vom 3. 9. 2015 zog die Beklagte die Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der Straße „A. I1. Straße “ sowie des davon abzweigenden Stichwegs in Höhe von 15.344,71 Euro heran. Dabei wandte sie für die nach dem Bebauungsplan vorgesehene zweigeschossige Bebaubarkeit den Nutzungsfaktor 1,25 an. Gegen diesen Bescheid erhoben die Kläger Klage (3 K 2157/15). Nachdem das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 23. 11. 2017 darauf hingewiesen hatte, dass der Bebauungsplan Nr. 69 – 1. Änderung – unwirksam sei, da es an der hinreichenden Bestimmtheit der dort geregelten Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen und zudem an einer ordnungsgemäßen Abwägung fehle, hob die Beklagte den angefochtenen Bescheid vom 3. 9. 2015 auf. Am 4. 12. 2017 vermerkte die Beklagte, möglicherweise in einem ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB die Mängel beheben zu wollen. Am 15. 6. 2021 beschloss der Ausschuss für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz der Beklagten nach § 125 Abs. 2 BauGB, der Herstellung ständen Ziele der Raumordnung und/oder private Belange nicht entgegen. Die Herstellung der Erschließungsanlage „A. I1. “ entspreche daher den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB; die Maßnahme bringe die privaten und öffentlichen Belange in einen gerechten Ausgleich. Zur Begründung führte der Ausschuss aus, die Erschließungsanlage, die innerhalb eines Wohngebiets liege, berühre nicht die überörtliche Planung und entspreche daher den Zielen der Raumordnung. Der geplante Ausbau berücksichtige die Belange der Wohnbevölkerung sowohl hinsichtlich der verkehrlichen Belange, da die Erschließung ausreichend leistungsfähig und den Erfordernissen angemessen sei, als auch im Hinblick auf die Wohnbedürfnisse sowie die sozialen und kulturellen Belange der Bevölkerung, da der verkehrsberuhigte Ausbau Interaktion im öffentlichen Raum ermögliche und abseits der Verkehrsfunktion anderweitige Nutzungsmöglichkeiten eröffne. Umweltbelange würden gegenüber diesen Belangen zurückgestellt, da der Eingriff in das Landschaftsbild und die Fernwirkung der Erschließungsstraße durch die bauliche Vorprägung als äußerst gering einzustufen seien. Auch im Übrigen wirke sich der Ausbau nicht negativ auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus. Weder liege die Erschließungsanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, noch seien naturschutzrechtliche Schutzkategorien betroffen. Die geringe Belastung durch den Autoverkehr der als verkehrsberuhigter Bereich ausgebauten Wohnstraße bedinge keine nennenswerte Störung der vorhandenen Wohnnutzungen durch Lärm oder Schadstoffe. Das ergebe sich aus einer im November 2020 durchgeführten Verkehrszählung, die eine sehr geringe Verkehrsbelastung ergeben habe, die sogar das nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) charakteristische Verkehrsaufkommen von 400 Kfz/h deutlich unterschritten habe. Es werde deutlich, dass die Straße leistungsfähig sei und das derzeitige Verkehrsaufkommen problemlos abgewickelt werden könne. Die privaten Belange hätten auf der Anliegerversammlung vom 1. 9. 2010 vorgebracht werden können; Änderungswünsche zum Straßenausbau wie das Versetzen von geplanten Straßenbäumen und Grünbeeten seien dabei berücksichtigt worden. Mit Bescheid vom 28. 6. 2022 zog die Beklagte die Kläger zu einem Erschließungsbeitrag für die endgültige Herstellung der Straße „A. I1. Straße “ sowie des davon abzweigenden Stichwegs in Höhe von 16.902,91 Euro heran. Dabei setzte sie nunmehr wegen der tatsächlich verwirklichten zweigeschossigen Bebauung wiederum den Nutzungsfaktor 1,25 an. Die Kläger haben am 25. 7. 2022 Klage erhoben und machen geltend, die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB habe nicht mehr wirksam getroffen werden können, nachdem die Erschließungsanlage bereits hergestellt worden sei, denn eine freie Abwägung sei nicht mehr möglich, wenn bereits vollendete Tatsachen geschaffen worden seien. Jedenfalls sei nicht erkennbar, dass noch eine tatsächliche Abwägung stattgefunden habe. Es seien keine Alternativen zur vorhandenen Planung, z. B. eine geringere Ausdehnung der Straße oder eine Reduzierung der Grünflächen, in den Blick genommen worden. Das sei auch nach Herstellung der Straße notwendig. Der bloße Bezug auf das Bauprogramm reiche nicht aus, da es bei der Abwägung nicht nur um den Vollzug des Bauprogramms gehen könne. Den Ausschussmitgliedern hätten auch nicht alle Unterlagen für die Abwägung zur Verfügung gestanden. Die angrenzende Bebauung und ihre Nutzung sei nicht in den Blick genommen worden. Das sei gerade deshalb wichtig gewesen, weil die in den Richtlinien für den Ausbau von Erschließungsstraßen vorgesehene Breite der Erschließungsanlage deutlich überschritten werde. Die Beklagte habe sich bei der Abwägung auch unzulässigerweise auf die durchgeführte Verkehrszählung gestützt. Diese beruhe auf einer fehlerhaften tatsächlichen Grundlage, weil sie vom 4. 11. 2020 bis 6. 11. 2020 in einer Zeit erheblicher Einschränkungen des öffentlichen Lebens durch die Covid-19-Pandemie durchgeführt worden sei. Weiterhin hätte die Beklagte den Bebauungsplan Nr. 69 mit seinen Änderungen aufheben müssen, bevor sie eine neue Abwägungsentscheidung habe treffen können, da keine zwei Abwägungsentscheidungen nebeneinanderstehen könnten. Eine Aufhebung sei jedenfalls dann notwendig, wenn der Bebauungsplan keine hinreichende Abwägungsentscheidung enthalte. Die Kläger beantragen, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 28. 6. 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt vor, die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB habe bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans ergehen können, auch wenn die Erschließungsanlage bereits hergestellt worden sei. Der Bebauungsplan Nr. 69 und seine Änderungen seien aus verschiedenen Gründen wegen offensichtlicher Mängel, von denen das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 23. 11. 2017 einige angesprochen habe, unwirksam und damit rechtlich nicht existent. Auch wenn faktisch ein Bebauungsplan existiere, habe die Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB ergehen können, da es sich um einen bloßen Rechtsschein eines Bebauungsplans handele. Wie sie mit dem als unwirksam erkannten Bebauungsplan umzugehen habe, sei unabhängig von der materiellen Unwirksamkeit. Für die Entscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB könne nichts anderes gelten als für Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB, die auch im Bereich von unwirksamen Bebauungsplänen aufgestellt werden könnten. Da der Bebauungsplan Nr. 69 und seine Änderungen keine hinreichende Abwägungsentscheidung enthalten hätten, sei sie nicht gehindert gewesen, eine neue Abwägungsentscheidung zu treffen. Inhaltlich sei die Abwägung vollständig und nicht zu beanstanden. Der Ausschuss für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz habe einen umfassenden Beschluss gefasst und alle relevanten Belange in den Blick genommen. Den Ausschussmitgliedern, denen die Örtlichkeit bekannt gewesen sei, sei bewusst gewesen, dass es sich bei der Bebauung um ein- oder zweigeschossige Einfamilienhäuser gehandelt habe; die konkrete Anzahl der im Wohngebiet lebenden Personen sei wegen des stetigen Wechsels nicht von Bedeutung. Die Straßenbreite habe einer besonderen Rechtfertigung nicht bedurft, weil die Breite der Erschließungsanlage wegen des Ausbaus als verkehrsberuhigter Bereich auch die Funktion von Gehwegen, Entwässerungsrinnen und Parkflächen ausfülle. Hinsichtlich des „Wie“ des Straßenausbaus bestehe im Übrigen ein weites Ermessen der Gemeinde. Im Hinblick auf das Verkehrsaufkommen sei wegen der bereits erfolgten Anlage der Straße eine Verkehrsprognose nicht notwendig gewesen, sondern es sei ausreichend gewesen, den damals aktuellen Zustand zu betrachten. Die Verkehrszählung sei trotz des gewählten Zeitpunkts hinreichend aussagekräftig, da zu diesem Zeitpunkt nur geringe Einschränkungen wegen der Covid-19-Pandemie gegolten hätten und möglicherweise entstandene Dämpfungseffekte durch die jahreszeitlich bedingte stärkere Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeugverkehrs ausgeglichen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. 6. 2022 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Heranziehung der Kläger zu den Kosten der Herstellung der Straße „A. I1. Straße “ einschließlich der nach Westen abzweigenden Stichstraße ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig erfolgt. Die Heranziehung rechtfertigt sich aus §§ 127 ff. BauGB i. V. m. der Satzung der Stadt H. über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 21. 6. 1989 – Erschließungsbeitragssatzung (EBS). Nach § 127 Abs. 1 BauGB erheben die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwands für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Die Voraussetzungen für die Erhebung des angeforderten Erschließungsbeitrags liegen vor. Der Entstehung der sachlichen Beitragspflichten steht nunmehr nicht mehr entgegen, dass der abzurechnenden Erschließungsanlage weder ein wirksamer Bebauungsplan nach § 125 Abs. 1 BauGB noch eine im Bebauungsplan bereits enthaltene taugliche Abwägungsentscheidung im Sinne des § 125 Abs. 2 BauGB zugrunde liegt. Nach § 125 Abs. 1 BauGB setzt die Herstellung der Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB grundsätzlich einen wirksamen Bebauungsplan voraus. Dieser Voraussetzung des § 125 Abs. 1 BauGB wird vorliegend nicht entsprochen, weil der die Erschließungsanlage bezeichnende Bebauungsplan Nr. 69 – 1. Änderung – aufgrund eines Bestimmtheitsmangels unwirksam ist, worauf das erkennende Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 23. 11. 2017 im Verfahren 3 K 2150/15 hingewiesen hat, und die weiteren Änderungen diesen Mangel nicht beheben, da sie insofern die 1. Änderung nicht aufheben. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. §§ 16 Abs. 2 Nr. 4, 18 BauNVO gestützten textlichen Festsetzungen zur Höhe der baulichen Anlagen genügen nicht dem sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Bestimmtheitsgebot, welches im Rahmen von Bebauungsplänen und dort auch für die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen gilt. Höhenfestsetzungen nach § 18 Abs. 1 BauNVO genügen dem Bestimmtheitsgebot dann, wenn sie auf Bezugspunkte im Geltungsbereich des Bebauungsplans abstellen, die ihrerseits bestimmt oder bestimmbar sind. Um als ausreichende Berechnungsgrundlage dienen zu können, müssen textliche Festsetzungen zur Höhe insbesondere eindeutig sein, d. h. die in die Höhenberechnung einzustellenden Parameter klar und unmissverständlich benennen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. 3. 2017 – 10 D 6/16.NE –, juris, Rdn. 35 ff. und vom 1. 2. 2017 – 7 D 71/15.NE –, juris, Rdn. 32. Dies ist vorliegend nicht erfolgt. In Nr. 2.2 der textlichen Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 69 – 1. Änderung – wird als unterer Bezugspunkt für die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen auf „die Höhe ab Straßenkrone“ abgestellt. Die Anknüpfung an diesen Bezugspunkt setzt voraus, dass die Erschließungsstraßen bzw. deren Straßenkrone entweder endgültig fertiggestellt oder als Baustraße vorhanden waren oder dass die Ausbauplanung bereits abgeschlossen war. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. 3. 2017 – 10 D 6/16.NE –, juris, Rdn. 38. Dies ist hier nicht der Fall. Die Straßen bzw. die Straßenkronen als Grundlage für die Festlegung der maßgeblichen Bezugspunkte im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses waren weder als Baustraßen vorhanden noch endgültig hergestellt. Denn während der Bebauungsplan Nr. 69 – 1. Änderung – bereits im Jahr 1995 vom Rat der Beklagten beschlossen wurde, fanden die Abnahme der Baustraße im Bebauungsplangebiet erst am 12. Juni 1996 und die Abnahme der endgültigen Erschließungsmaßnahmen hinsichtlich der Straße „A. I1. Straße “ erst am 12. Oktober 2011 statt. Die Ausbauplanung, die die konkrete Höhe der Straßenkrone vorgeben könnte, war – abgesehen von nachträglichen Änderungen – frühestens im Jahr 2010 und damit erst lange nach dem Beschluss des Bebauungsplans abgeschlossen. Der Bebauungsplan selbst gibt die Höhenlage der Straßen auch nicht vor. Die Unbestimmtheit der Festsetzung zur Höhe der baulichen Anlagen im Hinblick auf den unteren Bezugspunkt ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass die textliche Festsetzung Nr. 2.2 des Bebauungsplans Nr. 69 – 1. Änderung – nicht vorgibt, auf die „Straßenkrone“ welcher Erschließungsanlage bei den im Bebauungsplangebiet vorhandenen Eckgrundstücken abzustellen ist. Eine solche Klarstellung ist vorliegend auch nicht ausnahmsweise als entbehrlich anzusehen, da nach den vorliegenden Plänen sowie den Satzungsbegründungen nicht sichergestellt ist, dass alle in Betracht kommenden Verkehrsflächen höhengleich sind. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. 8. 2014 – 7 D 8/13.NE –, juris, Rdn. 42, und 13. 12. 2011 – 10 D 72/09.NE –, NRWE, Rdn. 60. Die Unwirksamkeit der vorgenannten textlichen Festsetzung führt auch zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 69 – 1. Änderung – insgesamt. Denn Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, führen nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit insgesamt, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen für sich betrachtet noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB bewirken können und wenn die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck kommenden Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. 11. 2013 – 15 A 1114/11 –, juris, Rdn. 23, und Urteil vom 1. 2. 2017 – 7 D 71/15.NE –, juris, Rdn. 44 jeweils m. w. N. Von einem solchen Willen der Beklagten ist jedoch vorliegend nicht auszugehen. Die vorgesehene Begrenzung der Höhe der baulichen Anlagen stellt ein wesentliches Element der Planung und somit einen untrennbaren Teil innerhalb des Regelungszusammenhangs des Bebauungsplans dar, so dass nicht angenommen werden kann, dass der Rat – hätte er Kenntnis von der Unwirksamkeit der Festsetzung über die Höhe der baulichen Anlagen gehabt – den Bebauungsplan ohne diese Festsetzungen beschlossen hätte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. 12. 2011 – 10 D 72/09.NE, NRWE, Rdn. 67. Der Bestimmtheitsmangel ist auch nicht nach den in §§ 214, 215 BauGB normierten Fehlerfolgen (sei es von vornherein oder wegen Zeitablaufs) als unbeachtlich einzustufen, da es sich bei einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot um einen sog. „Ewigkeitsmangel“ handelt, der stets als beachtlich anzusehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. 11. 2009 – 8 B 1549/09.AK –, juris, Rdn. 72; zu den Heilungsmöglichkeiten im ergänzenden Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB: OVG NRW, Urteil vom 23. 11. 2016 – 7 D 2/15.NE –, juris, Rdn. 29 ff. Außerdem genügt der dem unwirksamen Bebauungsplan Nr. 69 – 1. Änderung – zugrundeliegende Abwägungsvorgang nicht den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 7 BauGB, da die Beklagte das beachtliche Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung der ihnen ursprünglich eingeräumten Planungsrechte fehlerhaft nicht in ihre Abwägung einbezogen hat. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, alle von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, ist „tendenziell weit“ gefasst und entfaltet die wichtigste materiell-rechtliche Bindung, in deren Rahmen sich jede planende Gemeinde bei Ausübung der bebauungsplanersetzenden Planung einer Erschließungsanlage nach § 125 Abs. 2 BauGB halten muss. Dieses Gebot bezieht sich sowohl auf das Abwägen als Vorgang, insbesondere also darauf, dass überhaupt eine Abwägung stattfindet und dass bei dieser Abwägung bestimmte Interessen in Rechnung gestellt werden, als auch auf das Abwägungsergebnis, also auf das, was bei dem Abwägungsvorgang "herauskommt". Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. 11. 1979 – 4 N 1.78 u. a. –, juris, Rdn. 48 sowie Urteil vom 26. 11. 2003 – 9 C 2.03 –, juris, Rdn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 23. 4. 2015 – 6 BV 14.1621 –, juris, Rdn. 41; Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 7 Rdn. 28; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band I, § 1, Rdn. 198. Zu den abwägungsbeachtlichen privaten Belangen gehören auch die aus dem Grundeigentum und seiner Nutzung resultierenden Interessen. Abwägungsbeachtlich ist das Interesse des Grundstückseigentümers insbesondere, wenn Festsetzungen des Bebauungsplans sein Grundstück betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. 1. 1993 – 4 NB 38.92 –, juris, Rdn. 12 ff.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Band I, § 1, Rdn. 195. Zwar lässt sich die Frage, welche Belange im konkreten Fall in die Abwägung eingestellt werden müssen, grundsätzlich nicht generell, sondern nur für die jeweilige Planung im Hinblick auf das von ihr konkret verfolgte Planungsziel sowie auf die ihr vorgegebene Situation beantworten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. 11. 1979 – 4 N 1.78 –, juris, Rdn. 45 m. w. N. Bei einer Änderungsplanung ist jedoch stets die durch die Erstplanung vorgegebene rechtliche Situation der überplanten Grundstücke einschließlich des Interesses der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustands einzubeziehen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn sich die Planänderung für Planbetroffene als nachteilig erweist. BVerwG, Beschlüsse vom 20. 8. 1992 – 4 NB 3/92 –, juris, Rdn 14 ff. und vom 18. 10. 2006 – 4 BN 20/06 –, juris, Rdn. 10. So verhält es sich hier. Mit dem am 12. 5. 1995 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 69 – 1. Änderung – wurde die textliche Festsetzung Nr. 2.2 über die Höhe baulicher Anlagen erstmals eingeführt. Diese stellt sich auch als eine für die Planbetroffenen wesentliche und von der Ursprungsplanung erheblich zu ihrem Nachteil abweichende Regelung dar, weil sie für die Trauf- und Firsthöhen erstmalig eine Höchstgrenze schafft, die die bauliche Nutzbarkeit der im Bebauungsplanbereich gelegenen Grundstücke sowie die durch den Bebauungsplan Nr. 69 – 1. Änderung – festgesetzten Planungsrechte einschränkt. Die höhenmäßige bauliche Nutzbarkeit war nämlich nicht bereits durch die im Rahmen der Ursprungsplanung angeordnete und für die 1. Änderungsplanung übernommene zweigeschossige Bebaubarkeit vorgeprägt. Diese Festsetzung trifft lediglich eine Anordnung über die zulässige Anzahl der (Voll-)Geschosse, ohne dabei etwas über die zulässige Gesamthöhe der Gebäude auszusagen. Denn Festsetzungen über die zulässige Anzahl der Vollgeschosse enthalten keine Regelung hinsichtlich der zulässigen Höhe der einzelnen (Voll-)Geschosse. Vielmehr kommt der erstmaligen (textlichen) Festsetzung der Höhe baulicher Anlagen nach § 18 BauNVO eine eigenständige planerische Bedeutung zu, da sie die zulässige Gesamthöhe der Gebäude maßgeblich bestimmt und damit prägenden Einfluss auf die baulichen Gestaltungsmöglichkeiten der Planbetroffenen sowie auf das Ortsbild im überplanten Gemeindegebiet hat. An der demnach gebotenen Einbeziehung des Interesses der Planbetroffenen an der Beibehaltung der bisherigen Planungsrechte in die Abwägung fehlte es im Bebauungsplan. Die Beklagte hat die durch die Erstplanung vorgegebene rechtliche Situation der überplanten Grundstücke, namentlich die fehlende Regelung einer Höchstgrenze in Bezug auf die zulässige Höhe baulicher Anlagen, sowie das entsprechende Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen baulichen Gestaltungsspielraums ausweislich des Protokolls der Ratssitzung vom 18. 1. 1995 sowie der Bebauungsplanbegründung überhaupt nicht in ihre Abwägung einbezogen. Zwar geht aus dem oben genannten Protokoll hervor, dass im Rahmen der Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB keine Anregungen bzw. Bedenken seitens der Planbetroffenen geäußert worden seien. Eine Abwägung der oben genannten Belange hätte aufgrund der vorliegend erfolgten Änderungsplanung jedoch unabhängig von der ausdrücklichen Geltendmachung erfolgen müssen. Die vorliegende Nichteinbeziehung abwägungserheblicher Belange führte zu einem Fehler im Vorgang der planerischen Abwägung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. 11. 2013 – 15 A 1114/11 –, juris, Rdn. 29, und vom 28. 5. 2010 – 15 A 3231/07 –, juris, Rdn. 20, jeweils m. w. N. Dieser Abwägungsmangel ist auch als erheblich anzusehen. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist zwar nur dann erheblich, wenn in entsprechender Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne den Mangel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Vgl. Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 11. Auflage, § 7 Rdn. 28. Vorliegend besteht jedoch die nicht nur entfernte, sondern konkrete Möglichkeit, dass der Rat der Beklagten bei Berücksichtigung des einzustellenden privaten Interesses an der Beibehaltung der ursprünglichen Planungsrechte eine abweichende Höchstgrenze für die zulässige Trauf- und Firsthöhe festgelegt oder gänzlich auf eine solche Regelung verzichtet hätte. Die aufgezeigten Mängel sind durch die 2. und die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 nicht behoben worden. Die 2. Änderung umfasst nur einen Ausschnitt des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 69 – 1. Änderung – nordwestlich der Stichstraße, den nach Norden abknickenden Teil der Stichstraße. Die 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 sieht eine Beschränkung von Wohneinheiten vor, hebt aber die textlichen und zeichnerischen Festsetzungen der früheren Fassungen nicht auf, sondern ergänzte sie nur. Die Bestimmungen über die Trauf- und Firsthöhen blieben unangetastet und eine Ergänzung der Abwägung fand nicht statt. Die fehlende Abwägung hat die Beklagte jedoch durch den Beschluss ihres Ausschusses für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz vom 15. 6. 2021 nachgeholt. Dem steht nicht entgegen, dass die Straße „A. I1. Straße “ inzwischen fertiggestellt und von der Beklagten am 12. 11. 2011 abgenommen wurde. Die gemeindeinterne Planungsentscheidung kann im Rahmen einer bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB – ebenso wie bei einem nachträglichen Inkrafttreten des Bebauungsplans – entgegen der Auffassung der Kläger auch noch nach Fertigstellung der Erschließungsanlage nachgeholt werden, mit der Folge, dass der Beginn der Herstellungsarbeiten hierdurch nachträglich legitimiert wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. 2. 2016 – 15 A 2407/14 –, juris, Rdn. 16 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 30. 6. 2004 – 2 K 4631/02 –, juris, Rdn. 27. Es ist kein stichhaltiger Grund dafür ersichtlich, die Frage der Nachholbarkeit einer den Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB entsprechenden gemeindlichen Planung anders zu bewerten, als das Bundesverwaltungsgericht dies im Hinblick auf das Bebauungsplanerfordernis und die früher erforderliche Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs. 2 BauGB a. F. getan hat. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 21. 10. 1968 – IV C 94.67 –, juris, Rdn. 9, 16. 11. 1973 – IV C 45.72 –, juris, Rdn. 20, und 30. 5. 1997 – 8 C 6.95 –, juris, Rdn. 12. Die im Rahmen der Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB vorzunehmende Prüfung entspricht – beschränkt auf die Erschließungsanlage – unverändert derjenigen bei der Aufstellung eines Bebauungsplans; es handelt sich insoweit um einen Ausschnitt aus der Planungsentscheidung der Gemeinde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 11. 2003 – 9 C 2.03 –, juris, Rdn. 21; OVG NRW, Beschluss vom 11. 2. 2016 – 15 A 2407/14 –, juris, Rdn. 22. Zuständig für eine bebauungsplanersetzende Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB ist nach § 10 Abs. 1 7. Spiegelstrich der Zuständigkeitsordnung der Beklagten vom 28. 4. 2010 in der Fassung vom 16. 12. 2020 der Ausschuss für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz. Zwar fällt der Abwägungsvorgang gemäß § 125 Abs. 2 BauGB in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich in die Zuständigkeit des Gemeinderats. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist der Rat für alle Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung zuständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. § 41 Abs. 1 Satz 2 GO NRW legt diejenigen Angelegenheiten fest, die der Rat nicht übertragen kann; die in Rede stehende Abwägung ist hier allerdings nicht aufgeführt. Im Übrigen kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen und ferner die Ausschüsse ermächtigen, in Angelegenheiten ihres Aufgabenbereichs die Entscheidung dem Bürgermeister zu übertragen (§ 41 Abs. 2 GO NRW). Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 8. 5. 2009 – 15 A 770/07 –, juris, Rdn. 18 ff. Von dieser Ermächtigung zur Übertragung auf den Ausschuss hat die Beklagte mit der Regelung in § 10 Abs. 1 7. Spiegelstrich der Zuständigkeitsordnung der Beklagten vom 28. 4. 2010 in der Fassung vom 16. 12. 2020 Gebrauch gemacht. Dieser Zuständigkeit steht auch nicht eine mögliche mit der Abwägung verbundene Änderung des Bebauungsplans Nr. 69 entgegen, die der Rat der Beklagten selbst vorzunehmen hätte. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei dem Beschluss vom 15. 6. 2021 allein um eine bebauungsplanersetzende Abwägung gehandelt hat, die den Bebauungsplan Nr. 69 mitsamt seinen Änderungen unberührt gelassen hat. Insofern hat sie nicht den aus dem Vermerk vom 4. 12. 2017 zunächst erwogenen Weg beschritten, die Mängel des vorhandenen Bebauungsplan Nr. 69 im Rahmen eines Abänderungsverfahrens nach § 214 Abs. 4 BauGB zu beheben und damit explizit auch die Abwägung in den Bebauungsplan zu integrieren. Diese Vorgehensweise der Beklagten, die Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB zu treffen und den Bebauungsplan unberührt zu lassen, ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte war – entgegen der Auffassung der Kläger – jedenfalls zum Zwecke der Abrechnung der Erschließungsanlage „A. I1. “ nicht verpflichtet, zuvor den Bebauungsplan Nr. 69 aufzuheben. Es war allein entscheidend, dass die Beklagte ihre Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB auf der Grundlage ihres Bewusstseins und ihrer Überzeugung getroffen hat, dass der von ihr aufgestellte Bebauungsplan unwirksam war, insbesondere deshalb, weil er keine hinreichende Abwägungsentscheidung enthielt. Dieses Bewusstsein und diese Überzeugung hat sich bei der Beklagten aufgrund der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 23. 11. 2017 vor dem erkennenden Gericht gebildet. Die Beklagte hat darauf mit der Aufhebung der damaligen Erschließungsbeitragsbescheide vom 3. 9. 2015 reagiert und damit eingesehen, dass der Bebauungsplan Nr. 69 mit seinen Änderungen unwirksam war und auch keine Abwägung enthielt, die noch als eigenständige bebauungsplanersetzende Abwägung nach § 125 Abs. 2 BauGB hätte Bestand haben können. Damit stellte sich für die Beklagte die Situation materiell-rechtlich so dar, als wenn ein Bebauungsplan noch gar nicht aufgestellt worden wäre. Ebenso wie bei dem vollständigen Fehlen eines Bebauungsplans war die Beklagte nicht gehindert, eine Abwägungsentscheidung zu treffen, da der als unwirksam erkannte Bebauungsplan jedenfalls zu Zwecken der Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen einem von vornherein nicht existenten Bebauungsplan gleichsteht. Denn der als unwirksam erkannte Bebauungsplan entfaltet ebenfalls keine Rechtswirkungen mehr und bildet nur noch einen Rechtsschein. Von der materiell-rechtlichen Frage der Nichtigkeitsfolge rechtserheblicher Mängel eines Bebauungsplanes ist die – dem Verfahrensrecht zuzuordnende – Frage zu unterscheiden, wie Behörden vorzugehen haben, wenn sie überzeugt sind, ein für ihre Entscheidung erheblicher Bebauungsplan sei unwirksam. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. 1. 2001 – 6 CN 2.00 – juris, Rdn. 23. Ein als unwirksam erkannter Bebauungsplan ist – wenn er nicht im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens für nichtig erklärt wird – in dem Verfahren, das für seine Aufstellung gilt, aufzuheben. Etwas anderes gilt auch nicht für den Fall, dass der Bebauungsplan an einem zur Ungültigkeit führenden Fehler leidet. Das gebietet die Rechtssicherheit; denn mit dem Erlass und der Verkündung eines Bebauungsplans tut der Satzungsgeber der Öffentlichkeit kund, dass die von ihm beschlossene Satzung Geltung beansprucht. Leidet die Satzung an einem Fehler, so ist dies im allgemeinen nicht für jedermann erkennbar, an den sich die Satzung richtet. Der durch Normgebung gesetzte Rechtsschein ist deshalb durch einen Gegenakt der Normsetzung, d.h. beim fehlerhaften Bebauungsplan durch dessen förmliche Aufhebung, zu beseitigen, wenn der Fehler nicht „geheilt“ oder „heilbar“ ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. 11. 1986 – 4 C 60.84 –, juris, Rdn. 14. Sinn und Zweck dieser verfahrensrechtlich erforderlichen Beseitigung des Rechtsscheins ist aber zu verhindern, dass Dritte sich auf den Rechtsschein des unwirksamen Bebauungsplans berufen können und dies einer geordneten städtebaulichen Entwicklung zuwiderläuft. Bei der bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung zum Zwecke der Erhebung von Erschließungsbeiträgen besteht diese Gefahr allerdings nicht, so dass der Schutzzweck hier nicht tangiert ist. Die Inzidentkontrolle des erkennenden Gerichts aus der mündlichen Verhandlung vom 23. 11. 2017 war den Beteiligten bekannt, so dass die Einschätzung der Unwirksamkeit zwischen ihnen Bindungswirkung entfaltete. Die folgende Abwägungsentscheidung berührte die städtebaulichen Belange der Beklagten, die ja selbst von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 69 ausging, gar nicht, sondern diente dazu, ihre Belange weiterzuverfolgen. Die Abwägungsentscheidung diente allein dazu, die Voraussetzung für die Abrechenbarkeit der Erschließungsbeiträge zu schaffen, und ist völlig unabhängig von den Wirkungen, die von dem Rechtsschein des noch nicht aufgehobenen Bebauungsplans ausgehen. Die Abwägung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Im Rahmen der ihr von § 125 Abs. 2 BauGB auferlegten Planungsentscheidung hat sich die Gemeinde an den planungsrechtlichen Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 7 BauGB zu orientieren, wobei ihr eine planerische Gestaltungsfreiheit zur Seite steht. Es obliegt gem. § 1 Abs. 7 BauGB der Gemeinde insbesondere, im Rahmen ihrer Entscheidung über die Ausgestaltung einer Anbaustraße zu bestimmen, welches Gewicht den nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB berücksichtigungsbedürftigen Belangen – siehe insbesondere die Belange des Verkehrs nach § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB – im konkreten Einzelfall jeweils als solchen und in ihrem Verhältnis zueinander zukommt. Die planerische Gestaltungsfreiheit ist erst überschritten, wenn der Gemeinde unvertretbare Fehlgewichtungen unterlaufen. Diese planerische Entschließung kann im Einzelfall auch zusammen mit der Festlegung des sog. Bauprogramms (Ausbaupläne in technischer und räumlicher Sicht) erfolgen. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18. 12. 2007 – 2 S 1657/06 –, juris, Rdn. 7. Diesen Anforderungen hat der Ausschuss für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz des Rates der Beklagten genügt. Er hat umfassend und ausführlich sämtliche in Betracht kommenden Belange abgewogen. Er hat dazu im Einzelnen ausgeführt, die Erschließungsanlage, die innerhalb eines Wohngebiets liege, berühre nicht die überörtliche Planung und entspreche daher den Zielen der Raumordnung. Der geplante Ausbau berücksichtige die Belange der Wohnbevölkerung sowohl hinsichtlich der verkehrlichen Belange, da die Erschließung ausreichend leistungsfähig und den Erfordernissen angemessen sei, als auch im Hinblick auf die Wohnbedürfnisse sowie die sozialen und kulturellen Belange der Bevölkerung, da der verkehrsberuhigte Ausbau Interaktion im öffentlichen Raum ermögliche und abseits der Verkehrsfunktion anderweitige Nutzungsmöglichkeiten eröffne. Umweltbelange würden gegenüber diesen Belangen zurückgestellt, da der Eingriff in das Landschaftsbild und die Fernwirkung der Erschließungsstraße durch die bauliche Vorprägung als äußerst gering einzustufen seien. Auch im Übrigen wirke sich der Ausbau nicht negativ auf die Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege aus. Weder liege die Erschließungsanlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, noch seien naturschutzrechtliche Schutzkategorien betroffen. Die geringe Belastung durch den Autoverkehr der als verkehrsberuhigter Bereich ausgebauten Wohnstraße bedinge keine nennenswerte Störung der vorhandenen Wohnnutzungen durch Lärm oder Schadstoffe. Das ergebe sich aus einer im November 2020 durchgeführten Verkehrszählung, die eine sehr geringe Verkehrsbelastung ergeben habe, die sogar das nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) charakteristische Verkehrsaufkommen von 400 Kfz/h deutlich unterschritten habe. Es werde deutlich, dass die Straße leistungsfähig sei und das derzeitige Verkehrsaufkommen problemlos abgewickelt werden könne. Die privaten Belange hätten auf der Anliegerversammlung vom 1. 9. 2010 vorgebracht werden können; Änderungswünsche zum Straßenausbau wie das Versetzen von geplanten Straßenbäumen und Grünbeeten seien dabei berücksichtigt worden. Diese Ausführungen enthalten eine umfassende Abwägung aller wesentlichen Belange. Die Einwände der Kläger greifen nicht durch. Entgegen ihrer Auffassung war der Ausschuss nicht gehalten, eine übermäßige Breite der Erschließungsanlage, die vom Normalfall einer Anliegerstraße nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) abweicht, gesondert zu begründen. Ausführungen dazu waren nicht erforderlich, da eine Vergleichbarkeit mit der nach den RASt 06 vorgesehenen Breite ausscheidet. Denn bei der von den Klägern angeführten in Teilbereichen übermäßigen Breite handelt es sich nicht nur um die Breite der Fahrbahn. Die Erschließungsanlage ist niveaugleich als verkehrsberuhigter Bereich angelegt, so dass auf der Gesamtbreite außer der Fahrbahn auch noch die Gehwegfunktion erfüllt wird und Park- und Grünflächen vorhanden sind. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass die Breite einer besonderen Rechtfertigung bedürfte. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass der Ausschuss bei seiner Abwägung die konkrete Bebauungssituation nicht hinreichend in den Blick genommen hätte. Zum einen hat die Beklagte mitgeteilt, dass den Ausschussmitgliedern die Örtlichkeit bekannt gewesen sei, zum anderen war aufgrund der bereits verwirklichten Bebauung der Zustand von Bebauung und Nutzung für jeden erkennbar. All dies wird dadurch verdeutlicht, dass der Ausschuss selbst in der Abwägung angesprochen hat, dass die Erschließungsanlage der Erschließung der angrenzenden Wohngrundstücke (überwiegend Einfamilienhäuser) dient. Damit sind Bebauung und Nutzung hinreichend berücksichtigt worden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine weitere Aufschlüsselung nach Anzahl der Bewohner, die – wie die Beklagte zu Recht anführt – öfter variieren, weitere Erkenntnisse für die Abwägung bieten könnte. Der Ausschuss für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz des Rates der Beklagten war entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht gehalten, bei seiner Abwägungsentscheidung Planungsalternativen zu prüfen. Es reichte aus, dass er hinsichtlich der Lage der Erschließungsanlage auf das in der Anlage zum Beschluss enthaltene Bauprogramm Bezug genommen hat und auch hinsichtlich der Breite und Lage der Straße keine Alternativen mehr in den Blick genommen hat. Dies ist im konkreten Fall gerechtfertigt, weil die Erschließungsanlage „A. I1. “ im Zeitpunkt der nachträglichen Abwägung bereits endgültig hergestellt worden war und die Bebauung entlang der Straße ebenfalls verwirklicht worden war. Gerade für diesen Fall konnte die Beklagte – wie sie es getan hat – von dem verwirklichten Bauprogramm ausgehen und auf dieser Grundlage die Interessen gewichten. Planungsalternativen sind im Rahmen der Abwägung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur dann zu berücksichtigen, wenn sie sich nach Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen. Vgl. OVG Saarland, Urteil vom 27. 9. 1994 – 2 R 44/93 –, juris, Rdn. 48; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20. 8. 2015 – 2 S 2301/14 –, juris, Rdn. 33, und Beschluss vom 18. 12. 2007 – 2 S 1657/06 –, juris, Rdn. 8; VG München, Urteil vom 27. 10. 2015 – M 2 K 15.237 –, juris, Rdn. 44. Alternativen drängten sich im vorliegenden Fall nicht auf. Genauso wie im Fall einer Einbeziehung einer bereits vorhandenen Straße musste sich der Ausschuss nicht mit der Trassenführung und der Breite der Straße beschäftigen, da dies bereits durch die vorhandene Bebauung weitgehend vorgegeben war. Dass der Ausschuss sich daran orientiert hat, ist nicht als Abwägungsfehler zu beanstanden. Schließlich hat der Ausschuss auch in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Belastung für die Anwohner durch Lärm und Schadstoffe nicht nennenswert sei, da die Verkehrsbelastung sehr gering sei. Es kann offenbleiben, ob eine Prognose tatsächlich nicht erforderlich ist und allein auf die festgestellten tatsächlichen Verkehrszahlen abgestellt werden kann, weil die Erschließungsanlage zu diesem Zeitpunkt bereits endgültig hergestellt war. Jedenfalls sind diese Zahlen auch bei einer Prognose zugrundezulegen, wenn davon auszugehen ist, dass die künftige Verkehrsbelastung sich nicht mehr wesentlich ändern wird. Dass noch eine Änderung zu erwarten ist, ist nicht erkennbar, da die Entwicklung des Baugebiets aufgrund nunmehr geschlossener Bebauung abgeschlossen ist. Dass der Ausschuss Zahlen einer Verkehrszählung vom 4. bis 6. 11. 2020 zugrundegelegt hat, ist nicht zu beanstanden. Eine fehlerhafte Tatsachengrundlage, wie die Kläger meinen, vermag das Gericht im Ergebnis nicht zu erkennen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Ausschuss des Rates der Beklagten hinsichtlich der Lärm- und Schadstoffimmissionen in erster Linie darauf abgestellt hat, dass es sich bei der Straße „A. I1. Straße “ um eine Wohnstraße handelt, die als verkehrsberuhigter Bereich ausgebaut ist und schon deshalb eine geringe Verkehrsbelastung aufweist. Die Daten der Verkehrszählung dienen damit – wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert hat – als Veranschaulichung und nicht als eigenständige Begründung. Zum anderen kann das Gericht nicht davon ausgehen, dass die bei der Verkehrszählung ermittelten Daten so fehlerhaft sind, dass sie nicht in die Abwägung hätten einbezogen werden dürfen. Die Kläger machen im Wesentlichen geltend, die Erhebung der Daten während des „Lockdowns“ in der Covid-19-Pandemie habe keine verlässlichen Zahlen liefern können, weil zu diesem Zeitpunkt viel weniger Verkehr stattgefunden habe. Die Beklagte hat eingestanden, dass zu der Zeit vom 4. bis 6. 11. 2020 Beschränkungen durch die Covid-19-Pandemie bestanden haben. Sie hat aber nachvollziehbar ausgeführt, dass sich diese Beschränkungen nicht auf Schul- und Berufsverkehr bezogen hätten, der damals weiterhin uneingeschränkt stattgefunden habe, und demnach nur als geringfügig anzusetzen seien. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Einwand der Kläger, es habe – auch bei nur geringen Einschränkungen des öffentlichen Lebens – jedenfalls zu den Zeiten der Verkehrszählung vermehrt Heimarbeit gegeben, führt nicht dazu, dass die Zahlen fehlerhaft wären. Denn angesichts der weiteren Entwicklung, in der die Heimarbeit fortbestanden hat und auch heute weiterhin in viel höherem Maße als vor der Covid-19-Pandemie fortbesteht, hat sich im November 2020 insofern eher ein zutreffendes als ein falsches Bild für die weitere Entwicklung ergeben. Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine Verkehrszählung nie eine über das Jahr gleichbleibende Darstellung des Verkehrsaufkommens bieten kann, da dieses sowohl an einzelnen Wochentagen wie auch abhängig von den Monaten bzw. Jahreszeiten variieren wird. Von der Beklagten ist aber nicht zu fordern, die Verkehrszählung auf einen Zeitraum von einem Jahr auszudehnen. Dementsprechend ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eingewandt hat, die – geringen – Beschränkungen durch die Covid-19-Pandemie würden bereits dadurch kompensiert, dass im November wegen der Witterung generell von einer erhöhten Nutzung von Kraftfahrzeugen auszugehen sei. Relativ geringe Schwankungen führen schließlich auch deshalb nicht zu einem Abwägungsfehler, weil solche Ungenauigkeiten sich im Ergebnis nicht ausgewirkt hätten. Auch bei der Abwägungsentscheidung führen Mängel im Abwägungsvorgang in entsprechender Anwendung von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB nur dann zur Rechtswidrigkeit der Erschließungsanlage, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planungsentscheidung ohne die Mängel im Ergebnis anders ausgefallen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. 11. 2003 – 9 C 2.03 –, juris, Rdn. 23; Bay. VGH, Beschluss vom 16. 6. 2009 – 6 CS 08.3261 – juris, Rdn. 8; VG Münster, Urteil vom 22. 9. 2010 – 3 K 1180/09 –, juris, Rdn. 15; Ernst/Grziwotz in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Kommentar, Stand: 1. 2. 2023, § 125 BauGB, Rdn. 6a. Diese konkrete Möglichkeit besteht nicht. Die Verkehrszählung hat ergeben, dass im Zählzeitraum das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen bei 535 Kfz/24 h gelegen hat. Nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) liegt das charakteristische Verkehrsaufkommen bei Wohnstraßen bei maximal 400 Kfz/h, also bei maximal 9600 Kfz/24 h. Dementsprechend hat der Ausschuss des Rates der Beklagten als Ergebnis festgehalten, dass das charakteristische Verkehrsaufkommen bei Wohnstraßen in der Straße „J. I1. Straße “ deutlich unterschritten wird und daher eine sehr geringe Verkehrsbelastung vorzufinden ist. Da die festgestellte Verkehrsdichte den Grenzwert so erheblich verfehlt, ist davon auszugehen, dass auch bei einer nicht vollständigen Kompensation der Verkehrsbeschränkungen durch die Pandemie die Planungsentscheidung im Ergebnis nicht anders ausgefallen wäre. Die abgerechnete Straße „A. I1. Straße “ sowie die von ihr nach Westen abzweigende Stichstraße stellen beitragsfähige Erschließungsanlagen im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB dar, weil es sich bei ihnen jeweils um öffentliche (gewidmete) zum Anbau bestimmte Straßen handelt. Ob die Stichstraße aufgrund ihrer Länge von nur 82 Metern noch ein unselbständiges Anhängsel des Hauptzugs ist oder wegen ihres – nur am Ende – rechtwinkligen Abknickens in Form einer Wendemöglichkeit bereits eine selbständige Erschließungsanlage ist, die grundsätzlich unabhängig vom Hauptzug abgerechnet werden muss, kann offenbleiben. Jedenfalls hat die Beklagte den Hauptzug und die Stichstraße im Ergebnis zusammen abgerechnet, indem sie eine Erschließungseinheit bestehend aus der Straße „A. I1. Straße “ als Hauptzug und der westlich davon abzweigenden Stichstraße gemäß § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB gebildet hat. Unter der Prämisse der Selbständigkeit des Stichwegs ist die Bildung einer Erschließungseinheit rechtmäßig erfolgt. Mehrere Anlagen sind dann als Erschließungseinheit im Sinne des § 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB anzusehen, wenn sie in einem besonderen funktionalen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus einer Hauptstraße und einer von ihr abzweigenden selbständigen Nebenstraße, d. h. einer Stich- oder einer Ringstraße, bestehen. Maßgeblich für die Bildung einer Erschließungseinheit ist insoweit das gemeinsame Angewiesensein aller Anlieger auf die Benutzung der Hauptstraße. Es bewirkt, dass die durch die Hauptstraße erschlossenen Grundstücke keinen höheren Sondervorteil genießen als die durch die Nebenstraße erschlossenen Grundstücke. Diese durch die Hauptstraße vermittelte Vorteilsgemeinschaft rechtfertigt eine gemeinsame Ermittlung und Verteilung des Erschließungsaufwands mit dem Ziel, die Beitragsbelastung zugunsten der Anlieger der regelmäßig aufwendigeren Hauptstraße anzugleichen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. 2. 1994 – 8 C 14.92 –, juris, Rdn. 18 ff., und vom 10. 6. 2009 – 9 C 2.08 –, juris, Rdn. 24 f. Ausgehend von diesen Kriterien erweist sich die Bildung der Erschließungseinheit als rechtmäßig. Denn zum einen besteht aufgrund der Angewiesenheit der Anlieger der Stichstraße von der Benutzung der Straße „A. I1. Straße “ insoweit ein funktionaler Zusammenhang. Zum anderen war die Bildung einer Einheit im Hinblick auf den westlichen Teil des B. Straße -von-E2. -I2. -S. Straße trotz der zweifachen Einmündung in die hier in Rede stehende Straße „A. I1. Straße “ gerade nicht geboten, da beide Straßenzüge entsprechend ihrer Ausdehnung und Erschließungsfunktion ein selbständiges Element des gemeindlichen Straßennetzes darstellen und der B. -von-E2. -I2. -Straße im Nordwesten eine eigenständige und somit die Abhängigkeit von der in Rede stehenden Straße verhindernde Anbindung zum weiterführenden Straßennetz aufweist. Gemäß § 133 Abs. 2 BauGB entstehen die sachlichen Beitragspflichten in dem Zeitpunkt, in dem die Erschließungsanlage endgültig hergestellt ist und alle weiteren gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen für das Entstehen der Beitragspflicht erfüllt sind. Dies war vorliegend erst am 15. 6. 2021 mit der bebauungsplanersetzenden Abwägungsentscheidung der Fall, da zu diesem Zeitpunkt erstmalig alle Entstehungsvoraussetzungen erfüllt waren. Der von den Klägern angeforderte Erschließungsbeitrag ist auch in der geltend gemachten Höhe gerechtfertigt. Bedenken gegen die Ermittlung sowie die Erforderlichkeit des beitragsfähigen und des umlagefähigen Aufwands gemäß § 129 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 3 EBS bestehen nicht. Auch die Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke ist nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass das im Eigentum der Kläger stehende Flurstück 1215 von der Erschließungsanlage sowohl im Sinne des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB als auch im Sinne von 133 Abs. 1 BauGB erschlossen wird und damit beitragspflichtig ist. Denn das baulich genutzte Grundstück der Kläger grenzt unmittelbar an die Straße „A. I1. Straße “ und damit an die abzurechnende Erschließungsanlage, so dass die Möglichkeit besteht, mit Personen- und Versorgungsfahrzeugen an die Grenze des Grundstücks heranzufahren und es von dort aus zu betreten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. 10. 1977 – 4 C 103.74 –, juris, Rdn. 16 ff. und vom 7. 3. 2017 – 9 C 20/15 –, juris, Rdn. 39. Die Beklagte hat für das Grundstück der Kläger schließlich zu Recht gemäß § 6 B Abs. 1 Nr. 1 EBS den Nutzungsfaktor 1,25 festgesetzt und ist dabei gemäß § 6 B Abs. 6 lit. a) EBS von der tatsächlich vorhandenen Zahl der Vollgeschosse ausgegangen, da sie den Bebauungsplan Nr. 69 als unwirksam und damit rechtlich nicht existent betrachtet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO.