Urteil
2 K 1800/20
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2023:1109.2K1800.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles mit 29.900 Mastplätzen nebst drei Futtersilos sowie einer Sammelgrube auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 16, Flurstück 19. Das Vorhabengrundstück befindet sich im unbeplanten Gemeindegebiet der Beigeladenen. Es ist in dem Flächennutzungsplan der Beigeladenen als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Westlich des Vorhabengrundstücks befindet sich in einer Entfernung von ca. 400 m auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 16, Flurstück 71 (postalische Anschrift: W. X1. 1 in 00000 X. ) die Hofstelle „E. “, auf der eine Pension für Feriengäste sowie Schweinehaltung betrieben wird. Hinsichtlich der Tierhaltung stellt sich die Hofstelle „E. “ nach den von dem Beklagten eingereichten Bauakten genehmigungsrechtlich wie folgt dar: Mit Baugenehmigung vom 14. März 1952 (Az.: 183/52) wurde der Neubau einer Grundscheune – unterteilt in eine Tenne und zwei Bansen – genehmigt (im Folgenden: Gebäude 2). In den Bauvorlagen zu den Az. 195/75 und 985/1984 wurde die Scheune als „Stall und Scheune“ bezeichnet. Mit Baugenehmigung vom 28. Januar 1954 (Az. 25/54) wurde der Ausbau einer weiteren Grundscheune zu (Schweine-)Stallungen (im Folgenden: Gebäude 1) genehmigt. Die Art der Schweine (Sau, Mastschwein) war ebenso wie die Anzahl der Tierplätze nicht angegeben. In den Bauvorlagen waren neben dem vom Umbau nicht betroffenen, nördlichen Bereich Schweineställe und im südlichen Bereich ein Wagenschuppen als Bestand eingezeichnet. Mit Baugenehmigung vom 7. Juli 1975 (Az.: 195/75) wurde der Neubau einer Remise (im Folgenden: Gebäude 3) genehmigt, die ausweislich der Baubeschreibung zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten dienen sollte. In einer Ortsbesichtigung vom 2. Oktober 2019 stellte der Beklagte in Gebäude 1 einen Tierbestand von Sauen mit ca. 60 Ferkeln – bestehend aus 14 Abferkelbuchten in Gebäude 1 und 4 Abferkelbuchten im Übergangsbereich zum Wohnhaus –, von ca. 20 Sauen in Gebäude 2 und von ca. 40 – 60 Ferkeln in Gebäude 3 fest. Der Eigentümer des Grundstücks, Herr U. E. , gab am 20. Februar 2020 gegenüber dem Beklagten einen Tierbestand von 18 Abferkelbuchten nebst zugehöriger Ferkel in Gebäude 1, 30 Sauen und 40 Mastschweinen in Gebäude 2 und 110 Mastschweinen in Gebäude 3 an. Auf dem Grundstück befinden sich noch weitere – für die Pension und zu Wohnzwecken genutzte Gebäude – sowie eine Mistplatte. In dem Gemeindegebiet der Beigeladenen finden sich mehrere Bebauungspläne, die Gewerbe- und Industriegebiete festsetzen: Der Bebauungsplan Nr. 27 „Gewerbegebiet M. “, 3. Änderung, setzt verschiedene Gewerbe- und Industriegebiete fest und unterteilt diese nach den Abstandsklassen der Abstandsliste 1990. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 2 des Bebauungsplanes sind ausnahmsweise zulässig: Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Immissionsgrad der nächst niedrigeren Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis), wenn die von ihnen ausgehenden Emissionen durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen so begrenzt werden, dass sie die von den allgemein zulässigen Anlagen üblicherweise ausgehenden Emissionen nachweislich nicht überschreiten. Der Bebauungsplan Nr. 36 „Gewerbegebiet E1. Straße 0“ setzt ein Gewerbegebiet fest und unterteilt dies ebenfalls nach den Abstandsklassen der Abstandsliste 1990. Im westlichen sowie östlichen Plangebiet sind Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse I – VI Nr. 1 – 178, im mittleren Planbereich Betriebe und Anlagen der Abstandsklasse I – V Nr. 1 – 148 unzulässig. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 5 lit. a des Bebauungsplanes sind ausnahmsweise zulässig: Betriebe und Anlagen mit ähnlichem Immissionsgrad der nächst niedrigeren Abstandsklasse (höheres Abstandserfordernis), wenn die von ihnen ausgehenden Emissionen durch, über den Stand der Technik hinausgehende, Maßnahmen oder durch Betriebsbeschränkungen so begrenzt werden, dass sie die von den allgemein zulässigen Anlagen üblicherweise ausgehenden Emissionen nachweislich nicht überschreiten und der Immissionsschutz gesichert ist. Der Bebauungsplan Nr. 59 „Gewerbegebiet X. T. 0“ (D. ) setzt verschiedene Gewerbe- und Industriegebiete fest und gliedert diese nach den Abstandsklassen der Abstandsliste 2007. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 sind Betriebe und Anlagen mit vergleichbarem Immissionsgrad, wie sie im Bebauungsplan entsprechend der Abstandsliste 2007 (in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 2007) unter der laufenden Nr. (Abstandsklasse) aufgeführt sind, unzulässig. Unter dem 20. Dezember 2018 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung zum Neubau eines Hähnchenmaststalles mit 29.900 Mastplätzen mit drei Futtersilos und einer Sammelgrube auf dem Vorhabengrundstück. Mit Schreiben vom 20. Februar 2019 teilte die Beigeladene auf Nachfrage der Klägerin mit, dass es auf ihrem Gemeindegebiet kein Gewerbe- oder Industriegebiet gebe, in dem das Vorhaben errichtet werden könne. Am 17. Juli 2019 nahm das Bauamt des Beklagten – Sachgebiet Immissionsschutz – dahingehend Stellung, dass in dem von der Klägerin bisher eingereichten Immissionsgutachten die Vorbelastung durch die Hofstelle „E. “ berücksichtigt werden müsse. Diese Nachforderung leitete der Beklagte am 18. Juli 2019 an die Klägerin weiter. Die Klägerin legte daraufhin ein überarbeitetes Gutachten zu Geruchs-, Ammoniak-, Staub- und Keimimmissionen vom 4. Mai 2020 des Ingenieurbüros Prof. Dr. P. (im Folgenden: Geruchsimmissionsgutachten) vor. Ausweislich dieses Gutachtens wurden bei der Ermittlung der Geruchsimmissionen verschiedene Hofstellen als Vorbelastung aufgenommen. Der Betreib „E. “ sei hiernach nicht als relevante Geruchsquelle zu berücksichtigen, da sich in Abstimmungen zwischen dem Beklagten und dem Rechtsbeistand der Klägerin keine eindeutig genehmigten Tierzahlen ergeben hätten. Ausweislich des Gutachtens beträgt an dem Immissionsort Nr. 8 – an dem die Abluftfahnenüberhöhung nicht zu berücksichtigen sei – die Gesamtbelastung ohne Abluftfahnenüberhöhung 19,4 % der Jahresgeruchsstunden (bei einer Zusatzbelastung von 5,0 %) und mit Abluftfahnenüberhöhung 17,2 % (bei einer Zusatzbelastung von 2,8 %). Am Immissionsort Nr. 9 – an dem die Abluftfahnenüberhöhung zu berücksichtigen sei – beträgt die Gesamtbelastung ohne Abluftfahnenüberhöhung 18,4 % (bei einer Zusatzbelastung von 5,6 %) und mit Abluftfahnenüberhöhung 16,4 % (bei einer Zusatzbelastung von 3,6 %). Mit Bescheid vom 23. Juli 2020 (Az.: 63-3775/2018) lehnte der Beklagte nach vorheriger Anhörung der Klägerin deren Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass das Vorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sei. Es handle sich nicht um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiertes Vorhaben. Das Vorhaben sei nicht im Sinne dieser Norm auf die Inanspruchnahme des Außenbereichs angewiesen, da es auf einen Standort im Innenbereich verwiesen werden könne. Es sei in dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 59 „Gewerbegebiet X. T. II – D. X. “ planungsrechtlich zulässig, in welchem 6 ha der Flächen noch nicht veräußert seien. Darüber hinaus könne das Vorhaben in dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 36 „Gewerbegebiet E1. Straße 0“ im Rahmen einer Ausnahme zugelassen werden. Auch in dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 27 „Gewerbegebiet M. “ in der Fassung der 3. Änderung sei das Vorhaben allgemein zulässig. Bei einer Standortprüfung müsse sich die Klägerin zunächst auf eventuell erforderliche Immissionsminderungsmaßnahmen verweisen lassen, bevor sie eine Außenbereichsprivilegierung in Anspruch nehmen könne. Dass das Vorhaben an Alternativstandorten im Innenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sei, werde nicht durch das Schreiben der Beigeladenen vom 20. Februar 2019 ausgeschlossen. Die Beigeladene habe ihre Selbstverwaltungshoheit durch die Aufstellung der Bebauungspläne ausgeübt. Ein darüberhinausgehender Ausschluss von Tierhaltungsanlagen sei nicht möglich. Auch als sonstiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB sei das Vorhaben nicht zulässig, da es öffentliche Belange beeinträchtige. Es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes und beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft. Durch seine Verwirklichung würde darüber hinaus einer ungeordneten städtebaulichen Entwicklung Vorschub geleistet. Die Erschließung sei nicht sichergestellt. Darüber hinaus seien die Unterlagen hinsichtlich der immissionsschutzrechtlichen Bewertung unvollständig. Die Geruchsimmissionen des Nachbarn „E. “ seien in dem Geruchsimmissionsgutachten als Vorbelastung zu berücksichtigen, da es sich um eine als Schweinestall genehmigte Nutzung handle. Mit Gebührenbescheid vom 24. Juli 2020 erhob er eine Gebühr in Höhe von 3.480,50 €. Am 6. August 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Im März 2023 stellte ein Dritter, Herr X2. E2. , bei der Beigeladenen eine Anfrage zum Erwerb eines Grundstücks in den von der Beigeladenen als Alternativstandorte angeführten Gewerbegebieten zur Errichtung einer Hähnchenmastanlage mit den gleichen Maßen wie denen des streitgegenständlichen Vorhabens. Daraufhin beschloss der Haupt- und Finanzausschuss der Beigeladenen am 29. März 2023, diesem kein Gewerbegrundstück zur Errichtung einer Tiermastanlage zu veräußern. Zur Begründung führte die Beigeladene aus, dass die Vergabe von Gewerbegrundstücken in der Gemeinde anhand von Vergabekriterien erfolge. Die Vorhaben würden anhand der Kategorien „Schaffung von Arbeitsplätzen“, „Wirtschaftlichkeit“, „Baugestaltung“, „Innovation“ und „Klimaschutz“ bewertet. Hiernach habe das Vorhaben nur eine geringe Punktzahl erreicht. Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor: Das Vorhaben sei privilegiert, da es im Innenbereich der Beigeladenen nicht zulässig sei. Die Verfügbarkeit von Alternativstandorten im Innenbereich richte sich nach der Beschaffenheit des Innenbereichs der jeweiligen Gemeinde, hier der Beigeladenen. Mit der Stellungnahme vom 20. Februar 2019 habe diese – in Ausübung ihrer Planungshoheit – verbindlich entschieden, dass das Vorhaben im Innenbereich der Gemeinde nicht untergebracht werden könne. Bei dem Schreiben handle es sich um einen feststellenden Verwaltungsakt mit der verbindlichen Feststellung, dass es im Gemeindegebiet der Beigeladenen kein Gewerbe- oder Industriegebiet gebe, in dem das Vorhaben errichtet werden könne. Dass seitens der Beigeladenen tatsächlich keine Bereitschaft zur Veräußerung einer Gewerbefläche zwecks Errichtung einer Tiermastanlage in ihrem Gemeindegebiet bestehe, werde durch die Ablehnung vom 3. April 2023 gegenüber Dritten deutlich. Das Vorhaben beeinträchtige auch keine öffentlichen Belange. Aufgrund seiner Nähe zur landwirtschaftlichen Produktion stehe es den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht entgegen. Da das Vorhaben privilegiert sei, könne ihm die Entstehung einer Splittersiedlung nicht entgegengehalten werden. Das Geruchsimmissionsgutachten vom 4. Mai 2020 sei ausreichend. Etwaige Immissionen des Betriebs „E. “ seien im Rahmen der Begutachtung nicht zu berücksichtigen gewesen, da es sich bei der dort betriebenen Schweinehaltung um eine illegale Nutzung handele. Die Errichtung und der Betreib von Abferkelbuchten einschließlich Flatdeckstall, Sauen- und Mastschweinehaltung sowie die Anlage der Mistplatte seien – insbesondere auch durch den Bauschein vom 28. Januar 1954 – nicht genehmigt worden. Mangels Nennung der Art der Tierhaltung und der Zahl der gehaltenen Tiere sei die Baugenehmigung zu unbestimmt. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2020 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung zur Errichtung und zum Betrieb des Hähnchenmaststalles nebst Nebengebäuden auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 16, Flurstück 19 zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid vom 23. Juli 2020 rechtswidrig gewesen ist, hilfshilfsweise unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2020 sowie des Gebührenbescheides vom 24. Juli 2020 den Beklagten zu verpflichten, ihr einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid unter Außerachtlassung der Erschließung hinsichtlich der Errichtung und des Betriebs eines Hähnchenmaststalls nebst Nebenanlagen zu erteilen. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 23. Juli 2020 sowie unter Aufhebung des entsprechenden Gebührenbescheides vom 24. Juli 2020 zu verpflichten, ihr einen planungsrechtlichen Bauvorbescheid für die Errichtung und den Betrieb eines Hähnchenstalles nebst Nebenanlagen auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 16, Flurstück 19 unter Außerachtlassung der Erschließung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe in seinem Ablehungsbescheid vom 23. Juli 2020 und trägt ergänzend vor: Es sei nicht ersichtlich, dass das Vorhaben an den Alternativstandorten im Innenbereich nicht zulässig sei. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorhandenseins eines Alternativstandortes im Innenbereich sei der der Ablehnungsentscheidung und nicht der der mündlichen Verhandlung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich nicht genügend um Alternativstandorte im Innenbereich bemüht. Für die (Nicht-)Verfügbarkeit von Standorten im Innenbereich könne die Klägerin sich nicht auf Erkenntnisse aus anderen Antragsverfahren berufen. Das Vorhaben widerspreche trotz einer etwaigen Nähe zur landwirtschaftlichen Produktion den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, da es keine Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB darstelle. Bei dem Schutz der Eigenart der Landschaft komme es nicht auf den Schutz des Landschaftsbildes, sondern auf die naturgegebene Bodennutzung an. Die von dem Betrieb „E. “ ausgehenden Vorbelastungen hätten in dem Geruchsimmissionsgutachten berücksichtigt werden müssen. Aus den Bauvorlagen bezüglich des Betriebes „E. “ ergebe sich hinreichend die Genehmigung eines Schweinestalles. Die Darstellung der genauen Art und Anzahl der Tiere sei nicht erforderlich, da dies zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht üblich gewesen sei. Die Zahl der im Rahmen der Vorbelastung zu berücksichtigenden Tiere lasse sich anhand der Größe der im Jahr 1954 genehmigten Grundscheune sowie der Vorgaben der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung berechnen und ergebe 146 zu berücksichtigende Mastschweineplätze. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor: Das Vorhaben sei nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert zulässig. Es bestehe keine Bindung durch ihr Schreiben vom 20. Februar 2019. Die darin erfolgte Beurteilung einer Rechtsfrage sei rechtlich fehlerhaft. Das Vorhaben sei in ihrem Gemeindegebiet auf dem Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 27 sowie dem des Bebauungsplanes Nr. 36 zulässig, wobei in beiden Gebieten noch freie Flächen verfügbar seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. I. Die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Klageänderung ist gemäß § 91 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Hiernach ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Letzteres ist hier der Fall. Mit dem Antrag hat die Klägerin die ursprünglich erhobene Klage geändert, indem, sie anstelle der Verpflichtung des Beklagten, ihr für das Vorhaben einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid zu erteilen, die Verpflichtung begehrt, ihr für das Vorhaben einen bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheid unter Ausklammerung der Erschließung zu verteilen. Die Klageänderung ist sachdienlich. Eine Klageänderung ist in der Regel als sachdienlich anzusehen, wenn sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt. Ziel ist eine rechtseffektive und effiziente Lösung von Konflikten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 4 B 35.10 –, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 A 917/15 –, juris Rn. 39. Das ist vorliegend der Fall. Der Streitstoff ist im Wesentlichen derselbe geblieben. Der bauplanungsrechtliche Vorbescheid betrifft einen Ausschnitt der zuvor begehrten Baugenehmigung. Dies bildete bereits einen Kern des Streites im Verwaltungsverfahren und des anschließenden Gerichtsverfahrens, da der Beklagte seinen ablehnenden Bescheid – neben der fehlenden Erschließung – in erster Linie auf diesen Aspekt stützte. II. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23. Juli 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Bauvorbescheids hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit für die Errichtung und den Betrieb des von ihr geplanten Hähnchenmaststalls unter Außerachtlassung der Erschließung. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 74 Abs. 1 BauO NRW ist ein Bauvorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben – soweit es zur Prüfung gestellt wurde – öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Der Beklagte hat die Baugenehmigung zu Recht versagt, da bereits nicht abschließend festgestellt werden kann, ob das geplante Vorhaben bauplanungsrechtlich zulässig ist. Der Genehmigung steht – unabhängig davon, ob es sich um ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 des Baugesetzbuches (im Folgenden: BauGB) privilegiertes Vorhaben handelt oder nicht – entgegen, dass der Beklagte zu Recht die Vorlage eines ergänzenden Geruchsimmissionsgutachtens – unter Berücksichtigung einer von der Hofstelle „E. “ verursachten Vorbelastung – zur Beurteilung der durch das Vorhaben hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB) fordert. Derzeit kann – sowohl bezüglich eines privilegierten (§ 35 Abs. 1 BauGB) als auch hinsichtlich eines sonstigen Vorhabens (§ 35 Abs. 2 BauGB) – nicht abschließend festgestellt werden, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB erfüllt werden. Die Klägerin hat ein Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros Prof. Dr. P. vom 4. Mai 2020 vorgelegt. Die diesem zu entnehmenden Erkenntnisse reichen jedoch nach Auffassung der Kammer nicht aus, um die Frage der Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage im Hinblick auf von ihr ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB beurteilen zu können. Das Geruchsimmissionsgutachten lässt zu Unrecht einzelne von der Hofstelle „E. “ ausgehende Geruchsbelastungen unberücksichtigt. Für die Beurteilung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen sind in die Technische Anleitung Luft (im Folgenden: TA Luft) nunmehr wesentliche Teile der Geruchsimmissions-Richtlinie (im Folgenden: GIRL) aufgenommen worden (vgl. Nr. 2.1 Buchst. c, Nr. 4.3.2 Abs. 2 TA Luft i. V. m. Anhang 7 der TA Luft). Die Vorschriften sollen die Bewertung erleichtern, ob eine Geruchsimmission als erheblich und damit als schädliche Umwelteinwirkung anzusehen ist (vgl. Nr. 1 Anhang 7 der TA Luft). Als Bestandteil der TA Luft kommt den bisherigen Vorgaben der GIRL nun die Qualität einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift zu. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. August 2023 – 7 B 5.23 –, juris Rn. 19 m.w.N. Nach der Übergangsregelung in Nr. 8 der TA Luft sollen Genehmigungsverfahren nach den Vorgaben der TA Luft von 2002 zu Ende geführt werden, wenn vom Vorhabenträger vor dem 1. Dezember 2021 ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde. Die weit gefasste Übergangsregelung ist ungeachtet der Frage, für welche Fälle die TA Luft unmittelbar Geltung beansprucht, auf den Bauantrag der Klägerin aus dem Jahr 2018 nach Sinn und Zweck entsprechend anzuwenden. Der Schutz vor Immissionen ist im Bauplanungsrecht kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Die Anforderungen der TA Luft an einen emittierenden Betrieb gelten daher für nicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftige Anlagen – wie im vorliegenden Fall – sinngemäß. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2022 – 4 C 3.21 –, juris Rn. 13 m.w.N. Hiernach ist im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchsimmissionen Anhang 7 der TA Luft heranzuziehen, da der vor dem 20. Dezember 2018 gestellte Genehmigungsantrag noch nicht vollständig war. Für eine Aussage darüber, ob der nach Anhang 7 der TA Luft maßgebliche Immissionswert nach Nr. 3.1 – im Außenbereich Werte von 0,20 (Regelfall) bis 0,25 (begründete Ausnahme) unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles – eingehalten werden kann oder voraussichtlich überschritten wird, kommt es auf die Kenngröße der Gesamtbelastung an. Diese ergibt sich aus der Addition der Kenngrößen für die Vorbelastung und die zu erwartende Zusatzbelastung (vgl. Nr. 4.2, 4.6 Anhang 7 der TA Luft). Das von der Klägerin eingereichte Geruchsimmissionsgutachten berücksichtigt jedoch nur einen Teil der vorhandenen Belastung, nämlich diejenige, die von den auf den Hofstellen L. , B. , F. und I. vorhandenen Anlagen und von dem westlich gelegenen Mastschweinebetrieb sowie einem nachbarlichen Legehennenbetrieb ausgeht. In der weiteren Umgebung des geplanten Hähnchenmaststalls befinden sich allerdings noch weitere geruchsemittierende Anlagen, die sich auf die Nachbarschaft auswirken können. Diese werden in dem vorhandenen Geruchsimmissionsgutachten nicht berücksichtigt. In dem Geruchsimmissionsgutachten wird unter Punkt 5.2 „Nachbarliche Betriebe“ zwar erläutert, dass die Hofstelle „E. “ nicht als relevante Geruchsquelle berücksichtigt worden sei, da sich keine eindeutig genehmigten Tierzahlen des Betriebes ergeben hätten. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung jedoch nicht stand. Die Forderung des Beklagten, auch die auf der Hofstelle „E. “ vorhandenen Anlagen mit geruchsbelastenden Auswirkungen in die Betrachtung der Geruchsimmissionen mit einzubeziehen, ist – hinsichtlich der in dem Gebäude 1 betriebenen Tierhaltung – rechtlich nicht zu beanstanden. Diese hätte als Vorbelastung in das Geruchsimmissionsgutachten aufgenommen werden müssen. Die Immissionsprognostik hat die legale Vorbelastung zu beachten, d. h., in welchem genehmigten Umfang eine vorbelastende emittierende Anlage betrieben werden darf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 2652/11 –, juris Rn. 102 f. m.w.N. Nutzungen, die zwar faktisch ausgeübt werden, aber nicht genehmigt sind, unterliegen dagegen einer Rücksichtnahmepflicht ebenso wenig wie Nutzungen, die noch nicht ausgeübt werden und ohne baurechtliche Genehmigung auch nicht ausgeübt werden dürfen, da sie über das hinausgehen, was durch die vorhandene Baugenehmigung gedeckt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1994 – 4 B 134.94 –, juris Rn. 2; Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris Rn. 27. Maßgeblich für die im Plangebiet zu erwartenden Immissionen ist grundsätzlich der durch Genehmigung legalisierte (Tier-)Bestand. Bei dieser kann es sich um eine Baugenehmigung, eine Bauanzeige mit Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde oder um eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung handeln. Bei der Immissionsberechnung ist der danach erlaubte Tierbestand zu Grunde zu legen. Eine verwertbare Immissionsprognose kann nur aufgrund des tatsächlich zulässigen Emissionspotenzials erstellt werden, wie es sich aus den erteilten Baugenehmigungen bzw. immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen ergibt. Nur auf dieser Grundlage ist die Prognose hinreichend aussagekräftig, um die in die Abwägung einzustellenden widerstreitenden Belange von Wohnnutzung und Landwirtschaft richtig gewichten und zu einem gerechten Ausgleich bringen zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2005 – 10 B 1668/05.NE –, juris Rn. 15 f; Beschluss vom 6. Mai 2005 – 10 B 2657/04.NE –, juris Rn. 13. Hiernach hätten die von der Tierhaltung in dem Gebäude 1 ausgehenden Immissionen in das Geruchsimmissionsgutachten als Vorbelastung einbezogen werden müssen. Insoweit handelt es sich bei der Schweinehaltung um eine legale Nutzung, die mit der Baugenehmigung vom 28. Januar 1954 zu dem Az. 25/54 genehmigt wurde. Zwar ergibt sich aus den Genehmigungsunterlagen lediglich, dass ein Schweinestall genehmigt wird ohne dass die Art der Schweine (Sau, Mastschwein) oder die Anzahl der Tierplätze angegeben wird. Dennoch ist für die Immissionsprognose eine Nutzung des Stalls mit 14 Abferkelbuchten zur Haltung von Sauen nebst zugehörigen Ferkeln zu berücksichtigen. Wenn sich den Baugenehmigungsvorgängen über die Hofstelle keine genehmigte Höchstzahl an Schweinehaltungsplätzen entnehmen lässt, ist wegen dieser Unklarheit von den vom Beklagten abgefragten tatsächlichen Tierzahlen in Verbindung mit den bekundeten (realistischen) landwirtschaftlichen Betriebs- und etwaigen Erweiterungsinteressen des Betreibers der Hofstelle auszugehen. Diese Sachlage und Erklärungen definieren zugleich die für die Geruchsvorbelastung maßgebende Genehmigungslage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2013 – 2 A 2652/11 –, juris Rn. 104 ff. Gegenüber dem Beklagten hat der Eigentümer der Hofstelle im Februar 2020 angegeben, dass sich in dem Gebäude 1 18 Abferkelbuchten, zur Haltung von Sauen und den zugehörigen Ferkeln, befänden. Diese Angabe passt zu den im Rahmen einer Ortsbesichtigung durch den Beklagten gezählten Tierplätzen von 14 Abferkelbuchten in Gebäude 1 und 4 Abferkelbuchten – insoweit formell illegal – im Übergangsbereich zum Wohnhaus sowie der Tierzahl von 60 Ferkeln. Da neben der Schweinehaltung auf der Hofstelle seit Jahren noch eine Pension betrieben wird, die ihrerseits geruchsimmissionsempfindlich ist, erscheint realistisch, dass es auf absehbare Dauer bei diesem Schweinebestand in Gebäude 1 bleiben wird. Diese Schweinehaltung kann der Kläger auch auf die Baugenehmigung aus dem Jahr 1954 (Az.: 25/54) stützen, da sich die Nutzung innerhalb der Variationsbreite der Genehmigung bewegt. Vgl. für das Kriterium der Variationsbreite: VG Augsburg, Urteil vom 29. Juni 2023 – Au 5 K 23.777 –, juris Rn. 59, 70 f. Genehmigt ist der Ausbau der Grundscheune zu Stallungen, wobei den Bauvorlagen – insbesondere der Baubeschreibung – zu entnehmen ist, dass es sich bei der genehmigten Tierhaltung um Schweinehaltung handelt. Die derzeit stattfindende Schweinehaltung bewegt sich innerhalb dieser Variationsbreite, da – insbesondere mangels eines Wechsels der gehaltenen Tierart – nicht ersichtlich ist, dass sie erhöhte Belastungen mit sich bringen kann, als die ursprünglich genehmigte Nutzung. Dass etwa die Genehmigungsfrage neu aufgeworfen wird, ist nicht ersichtlich. Zudem liegt der Umfang der derzeit in Gebäude 1 ausgeübten Tierhaltung unterhalb des nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zulässigen Rahmens, was ebenfalls dafürspricht, dass die Belastungen nicht erheblich angestiegen sind. In diesem Umfang müssen die Immissionen der Hofstelle E. als Vorbelastung in das Geruchsimmissionsgutachten aufgenommen werden. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist für die legale Vorbelastung nicht eine allein nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung berechnete Tierzahl zugrunde zu legen. Eine solche Berechnung steht in keinem Zusammenhang zu der maßgeblichen, konkret ausgeübten Nutzung. Selbst wenn nach der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung eine höhere Zahl von Tierplätzen in dem Gebäude 1 zulässig wäre, entspricht diese weder der tatsächlichen Nutzung noch dem erklärten Willen des Betreibers der Hofstelle „E. “. Auf die Ermittlung der vorhandenen Belastung der Geruchsimmissionen kann auch nicht verzichtet werden. Nach Nr. 4.4.1 Anhang 7 der TA Luft kommt dies nur dann in Betracht, wenn festgestellt wird, dass die Kenngröße für die Vorbelastung nicht mehr als 50 % des Immissionswertes der Tabelle 22 beträgt, oder wenn die Zusatzbelastung der zu genehmigenden Anlage das Irrelevanzkriterium nach Nr. 3.3 (0,02, also 2 % der Jahresstunden) erfüllt. Dass dies hier angenommen werden könnte, lässt sich dem bislang vorgelegten Gutachten der Klägerin nicht entnehmen und ist auch sonst nicht vorgetragen. Es ist zudem weder ersichtlich, noch vorgetragen, dass – auch bei einer Berücksichtigung der von der Hofstelle „E. “, Gebäude 1, ausgehenden Geruchsimmissionen als Vorbelastung – von dem Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Insbesondere die Immissionswerte an den Immissionsorten 8 und 9 sind nah an dem von Nr. 3.1 Anhang 7 der TA Luft grundsätzlich angegebenen Wert von 0,20 und könnten sich bei Berücksichtigung der vorstehenden Vorbelastung noch verschlechtern. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte – der in dem ablehnenden Bescheid vom 23. Juli 2020 mitgeteilt hat, dass eine abschließende Prüfung der immissionsschutzrechtlichen Bewertung noch nicht erfolgt sei – noch nicht erkennen lassen hat, welche Immissionswerte er entsprechend des Anhangs 7 der TA Luft für maßgebend hält. Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist – insbesondere im Außenbereich – eine Einzelfallprüfung erforderlich (vgl. Nr. 3.1 Anhang 7 der TA Luft). Eine Einzelfallbeurteilung setzt jedoch zunächst voraus, dass überhaupt klar ist, welche Geruchsimmissionen insgesamt auftreten können und welchen Anteil daran der Betrieb von Anlagen verursacht, die nach Nr. 3.1 Anhang 7 der TA Luft zu betrachten sind. Das setzt eine vollständige und realistische Erfassung der Vorbelastungssituation voraus. Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Juli 2012 – 12 LA 114/11 –, juris Rn. 14. Eine solche ist vorliegend jedoch nicht erfolgt. Sofern darüber hinaus in den Gebäuden 2 und 3 eine Tierhaltung (Sauen und Mastschweine) stattfindet, war diese nicht in das Geruchsimmissionsgutachten aufzunehmen. Diese Nutzung erfolgt ohne Baugenehmigung und ist formell illegal. Das Gebäude 2 ist als Grundscheune mit Tenne und Bansen genehmigt worden. Die – vermutlich zwischen den Jahren 1970 und 1975 erfolgte – Nutzungsänderung der Scheune zu (Schweine-)Stallungen wurde nicht genehmigt. Dass das Gebäude 2 in dem Lageplan zu dem Az. 195/75 sowie zu dem Az. 985/1984 als Bestandsnutzung informatorisch mit „Stall und Scheune“ bezeichnet wurde, führt nicht zu einer Genehmigung der erfolgten Nutzungsänderung. Soweit die Baugenehmigung die Nutzung der Grundscheune als „Tenne“ und „Bansen“ gestatten, genehmigt dies keine Schweinehaltung/Stallnutzung. Nach dem „Duden“ ist eine Scheune ein landwirtschaftliches Gebäude, in dem besonders Heu und Stroh gespeichert wird. Zu einer Tierhaltung hat dies keinen Bezug. Vgl. VG Augsburg, Urteil vom 29. Juni 2023 – Au 5 K 23.777 –, juris Rn. 69. Das Gebäude 3 wurde als Remise, welche zur Unterstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten dienen sollte, genehmigt. Die – voraussichtlich nach dem Jahr 1984 stattgefundene – Nutzungsänderung zu Schweinestallungen ist ebenfalls ohne Baugenehmigung erfolgt. Auch der Beklagte geht von einer formellen Illegalität dieser Tierhaltung aus. Eine nachträgliche Legalisierung ist noch nicht erfolgt. Die in diesem Umfang von der Tierhaltung ausgehenden Immissionen müssen nicht als Vorbelastung in das Geruchsimmissionsgutachten aufgenommen werden.