Der Vollstreckungsschuldnerin wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.500,- Euro angedroht, wenn sie der Vollstreckungsgläubigerin nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses vorläufig bis zur Entscheidung im Verfahren in der Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von wenigstens 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung stellt, der in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung der Vollstreckungsgläubigerin erreichbar ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu einem Viertel, die Vollstreckungsgläubigerin zu drei Vierteln. G r ü n d e Die Kammer legt den unter dem 8. November 2023 gestellten Antrag der Vollstreckungsgläubigerin, der Antragsgegnerin ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- Euro anzudrohen, wenn sie der Antragstellerin nicht bis zum 10.11.2023 und sodann bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von 35 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertageseinrichtung zur Verfügung stellt, die in nicht mehr als 30 Minuten von der Wohnung der Antragstellerin erreichbar ist, trotz deren anwaltlicher Vertretung in ihrem wohlverstandenen Interesse gemäß § 88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dahingehend aus, dass diese die B. eines Zwangsgeldes für den Fall begehrt, dass die Vollstreckungsschuldnerin ihr keinen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle zur Verfügung stellt. Zwar hat die Vollstreckungsgläubigerin in ihrem Antragschriftsatz zweimal die Wortwahl „in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertageseinrichtung“ verwendet. Der so formulierte Antrag ist jedoch aus sich heraus nicht verständlich, da die Oder-Verknüpfung zwischen zwei identischen Wörtern keinen Sinn ergibt. In Erforschung des tatsächlichen Begehrens der Vollstreckungsgläubigerin kann ihr auf die B. einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme gerichteter Antrag nur auf die Vollstreckung des Tenors des Beschlusses der Kammer vom 17. Oktober 2023 in dem einstweiligen Anordnungsverfahren mit dem Aktenzeichen 6 L 833/23 gerichtet sein, auf den sie sich auch ausdrücklich bezieht und den sie ihrem Antrag anlegt. Der so verstandene Antrag der Vollstreckungsgläubigerin hat in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Vollstreckungsantrag der Vollstreckungsgläubigerin ist nach § 172 VwGO statthaft. Danach kann das Gericht des ersten Rechtszuges auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu zehntausend Euro gegen eine Behörde androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken, wenn die Behörde der ihr in einem Urteil oder in einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO auferlegten Verpflichtung nicht nachkommt. Die allgemeinen Voraussetzungen einer Vollstreckung der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung des erkennenden Gerichts vom 17. Oktober 2023 (6 L 833/23) liegen vor. Die Vollstreckungsgläubigerin hat den nach § 172 VwGO erforderlichen Antrag auf Anordnung eines Zwangsgeldes beim erkennenden Gericht des ersten Rechtszuges gestellt. Die einstweilige Anordnung des Gerichts vom 17. Oktober 2023 ist ein Vollstreckungstitel gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der der Vollstreckungsschuldnerin ausweislich des zu den Akten genommenen Empfangsbekenntnisses am 18. Oktober 2023 zugestellt worden ist. Der Beschluss ist wirksam und vollziehbar. Eine Vollstreckungsklausel ist im hiesigen Vollstreckungsverfahren entbehrlich, da es ihrer nur in den – hier nicht vorliegenden – Fällen des § 929 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO), der gemäß § 123 Abs. 3 VwGO für einstweilige Anordnungen entsprechend gilt, bedarf. Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die B. eines Zwangsgeldes liegen vor. Diese setzt eine von einem Verschulden unabhängige, grundlose Säumnis der Behörde bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung voraus. Die Zwangsgeldandrohung ist daher erst zulässig, wenn seit der Rechtskraft des Urteils eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, ihrer Verpflichtung nachzukommen. So liegt der Fall hier. Der Vollstreckbarkeit des Beschlusses steht zunächst nicht entgegen, dass die Vollstreckungsgläubigerin selbst mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2023 Beschwerde gegen ihn eingelegt hat. Nach § 149 Abs. 1 VwGO hat die Beschwerde grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung, sodass Vollstreckungshandlungen zulässig bleiben. Die Voraussetzungen der Ausnahmen sind vorliegend nicht einschlägig. Eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass die Vollstreckungsgläubigerin ihre Beschwerde auf die sie belastenden, ablehnenden Aspekte des angegriffenen Beschlusses beschränkt haben dürfte, deren Vollstreckung sie nun auch nicht begehrt, bedarf es danach nicht. § 172 VwGO setzt weiter voraus, dass die Behörde ihrer Verpflichtung nicht oder nicht hinreichend nachkommt. Die Vollstreckungsschuldnerin hat hier unstreitig die Verpflichtung aus dem – von ihr nicht angegriffenen – Beschluss vom 17. Oktober 2023 nicht erfüllt. Sie hat auf weitere schriftliche Aufforderung der Vollstreckungsgläubigerin vom 24. Oktober 2023 mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 lediglich mitgeteilt, dass freie Plätze derzeit nicht zur Verfügung stünden sowie auf zwei neue Kindertageseinrichtungen verwiesen, die ab dem 1. März 2024 eröffnen würden, und für die Vormerkungen im Kita-Navigator möglich seien. Damit hat sie aufgezeigt, sich in absehbarer Zeit (nämlich wenigstens bis zum 1. März 2024) nicht in der Lage zu sehen, die ihr mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 aufgegebene Verpflichtung zu erfüllen. Die Vollstreckungsschuldnerin kann betreffend die Nichterfüllung der ihr auferlegten Verpflichtung nicht mit Erfolg geltend machen, nicht grundlos säumig zu sein. Da die Entscheidung über die B. , Festsetzung und Vollstreckung eines Zwangsgeldes nach § 172 Satz 1 VwGO im Ermessen des Gerichts steht, ist neben der Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung auch zu prüfen, ob der Behörde billigerweise zugemutet werden konnte, in der seit dem Ergehen der Entscheidung verstrichenen Zeit die darin ausgesprochene Verpflichtung zu erfüllen, also ob die Versäumung der vom Gericht auferlegten Pflicht „grundlos“ erfolgt ist, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. November 2019 - 10 OB 210/19 - juris Rn. 6 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Die Vollstreckungsschuldnerin hat insoweit sowohl im zugrundeliegenden Eilverfahren als auch im vorliegenden Verfahren ausgeführt, dass ihr aufgrund des Fachkräftemangels der Nachweis eines geeigneten Betreuungsplatzes für die Vollstreckungsgläubigerin objektiv unmöglich sei. Sie sei in der fatalen Situation, über „zu wenig einsatzbereites Personal“ zu verfügen und könnte dieses Personal auch nicht rekrutieren, „wenn sie unbegrenzte finanzielle Mittel dafür einsetzte[…]“. Es fehle der Stadt als Kita-Trägerin aktuell insgesamt pädagogisches Personal im Umfang von 60,88 Vollzeitäquivalenten. Das zuständige Jugendamt habe noch einmal alle Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflegen überprüft; es seien keine freien Plätze vorhanden, die vom Wohnsitz der Vollstreckungsschuldnerin innerhalb von 30 Minuten erreichbar wären. Mit diesem Vortrag hat die Vollstreckungsschuldnerin nicht nachgewiesen, dass ihr die Erfüllung der einstweiligen Anordnung seit deren Erlass unter Berücksichtigung der oben genannten Anforderungen unmöglich war. Insoweit obliegt es der Vollstreckungsschuldnerin, alle – auch überobligatorischen – Anstrengungen zu unternehmen, den in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Mangel an Betreuungsplätzen zu beheben. Bezüglich des hier allein in Rede stehenden titulierten Anspruchs der Vollstreckungsgläubigerin hat die Vollstreckungsschuldnerin jedenfalls nicht dargelegt, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, der Vollstreckungsgläubigerin einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertagesstätte oder Kindertagespflege zu verschaffen. Hierfür wäre u.a. nicht bloß die Behauptung, sondern der Nachweis einer Nachfrage bei allen wohnortnahen Betreuungseinrichtungen erforderlich, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. November 2019 - 10 OB 210/19 - juris Rn. 9; allgemein zur Nachweispflicht auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23. November 2022 - 12 S 2224/22, juris Rn. 14: „…wobei allerdings an den Nachweis entsprechend hohe Anforderungen zu stellen sein dürften.“ Die hier allein vorgetragene pauschale erneute Nachfrage beim eigenen Jugendamt kann zur Erfüllung der Nachweispflicht in keinem Fall ausreichen. Hierin ist insbesondere keine überobligatorische Anstrengung, vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 15. November 2019 - 10 OB 210/19 - juris, zu erkennen. Denkbar wäre es insoweit etwa, sich in zumutbar zu erreichenden Betreuungseinrichtungen – auch solchen in freier Trägerschaft, derer sich die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient – nicht nur nach aktuell freien Plätzen, sondern auch nach solchen zu erkundigen, die in absehbarer Zukunft, etwa durch einen Wohnortwechsel, frei werden. Das niedersächsische Oberverwaltungsgericht fordert im zitierten Beschluss zum Nachweis der grundlosen Nichterfüllung einen genauen Nachweis aller vorhandenen Plätze in den Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet (…) einschließlich der Gruppengröße und des Personalschlüssels sowie Angaben über die Fluktuation der letzten Monate. Vor diesem Hintergrund vermag die bloße Behauptung der Vollstreckungsschuldnerin, es gebe keine verfügbaren Plätze, die Nichterfüllung ihrer Verpflichtung nicht zu begründen. Dass der Vollstreckungsschuldnerin jedenfalls in Sachen der Vollstreckungsgläubigerin bislang die zu fordernden überobligatorischen Anstrengungen nicht zu bescheinigen sind, zeigt sich auch darin, dass sie deren Erziehungsberechtigte noch mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 und damit nach dem ergangenen Eilbeschluss dazu aufgefordert hat, sich für eventuell in der Zukunft entstehende neue Kindertageseinrichtungen im Kita-Navigator vorzumerken. Obschon ihr das Betreuungsplatzbegehren der Vollstreckungsgläubigerin inzwischen hinlänglich bekannt ist, verlangt sie damit offenbar auch weiterhin von der Vollstreckungsgläubigerin bzw. deren Erziehungsberechtigten Mitwirkungshandlungen zur Erfüllung ihres Anspruches. Vor dem Hintergrund der fest in Aussicht gestellten Neueröffnungen hätte es der Vollstreckungsschuldnerin im Übrigen oblegen, konkret darzulegen, mit welchem Personal diese Einrichtungen betrieben werden sollen und ob, falls hierfür neues Personal in Aussicht genommen ist, dessen frühere Einstellung – gegebenenfalls vorübergehend an anderen Standorten – zur Schaffung eines Betreuungsplatzes für die Vollstreckungsgläubigerin führen könnte. Die B. eines Zwangsgeldes für den Fall einer fortgesetzten Nichtbefolgung des gerichtlichen Beschlusses ist damit dem Grunde nach geboten. Die gesetzte Frist ist angemessen, um die Vollstreckungsschuldnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 17. Oktober 2023 anzuhalten. Die Frist ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und der Eigenart der zu vollstreckenden Entscheidung zu bemessen. Der Vollstreckungsschuldnerin kann danach die Zurverfügungstellung eines geeigneten Betreuungsplatzes binnen zweier – weiterer – Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses zugemutet werden. Dabei ist zu beachten, dass der Vollstreckungsschuldnerin das Betreuungsbegehren der Vollstreckungsgläubigerin seit geraumer Zeit bekannt ist. Zudem ist die seit dem 27. Oktober 2023 bestehende besondere Dringlichkeit des Begehrens für die Vollstreckungsgläubigerin zu berücksichtigen, deren Eltern ihre Berufstätigkeit bereits seit diesem Tag wieder aufnehmen wollten. Demgegenüber ist die seitens der Vollstreckungsgläubigerin beantragte Frist – bis zum 10. November 2023 – bei Antragstellung mit Schriftsatz vom 8. November 2023 ersichtlich zu knapp bemessen. Die Kammer erachtet es vorliegend als angemessen, aber auch erforderlich, bei der vorliegend ersten B. eines Zwangsgeldes ein solches in Höhe von 2.500,- Euro zu bemessen, um der Vollstreckungsschuldnerin ihre umfassende Verpflichtung zur – überobligatorischen – Anstrengung individuell auf die Vollstreckungsgläubigerin bezogen vor Augen zu führen und sie zu dem aufgegebenen Verhalten zu veranlassen. Soweit die Vollstreckungsgläubigerin unbedingt und ohne dies in das Ermessen des erkennenden Gerichts zu stellen die Festsetzung des höchstmöglichen Zwangsgeldbetrages von 10.000,- Euro beantragt hat, war der Antrag teilweise abzulehnen. Für die Kammer sind in Abwägung der widerstreitenden Interessen keine Gesichtspunkte erkennbar, die die sofortige B. eines Zwangsgeldes in Höhe des Maximalbetrages in dem vorliegenden Fall rechtfertigen würden. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass angesichts der seitens der Vollstreckungsgläubigerin vorgetragenen „nahezu unbeschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit“ der Vollstreckungsschuldnerin allein der Höchstbetrag des Zwangsgeldes geeignet wäre, um „rasch wirkenden Beugedruck“ zu erzeugen. Auch das nunmehr angedrohte Zwangsgeld gibt der Vollstreckungsschuldnerin jeden Anlass, binnen kürzester Frist ihre Anstrengungen um die Erfüllung des Anspruchs der Vollstreckungsgläubigerin fortzusetzen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.