Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung für das vorläufige Rechtsschutzverfahren erster Instanz bewilligt und Rechtsanwältin H. aus N. beigeordnet, soweit er vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. 10. 2023 begehrt; im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 2448/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. 10. 2023 wird hinsichtlich Ziffer 5 angeordnet; im Übrigen wird der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen, soweit sich sein Eilantrag auf Ziffer 5 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. 10. 2023 bezieht. Insofern hat die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Ferner steht fest, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Übrigen ist der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche vorläufige Rechtsschutzverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin H. aus N. abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nicht die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, wie sich aus den nachfolgenden Gründen ergibt. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 3 K 2448/23 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 13. 10. 2023 anzuordnen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist, soweit er sich auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 13. 10. 2023 bezieht, unzulässig. Der Antragsteller hat insoweit kein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klage gegen die Ausweisung nach § 80 Abs. 1 VwGO bereits aufschiebende Wirkung entfaltet. Hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung ist der Antrag des Antragstellers zulässig. Insofern besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, denn die Klage entfaltet hinsichtlich Ziffer 4 der Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung und der Antragsteller hat hiergegen eine Klage erhoben, die nicht offensichtlich unzulässig ist. Die aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW entfallen. Eine Abschiebungsandrohung, die – wie hier – mit der Grundverfügung verbunden ist, teilt als Vollstreckungsmaßnahme hinsichtlich der Vollziehbarkeit zwar grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Grundverwaltungsakts selbst, so dass sich die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen den Grundverwaltungsakt auch auf die Abschiebungsandrohung erstreckt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. 5. 1981 – 1 C 169.79 –, juris, Rdn. 28; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, 135. Aktualisierungslieferung, August 2023, § 59 AufenthG, Rdn. 240; Dittrich/Breckwoldt in: HTK-AuslR, § 59 AufenthG, Vorläufiger Rechtsschutz Nr. 1. Eine Ausnahme ist aber dann zu machen, wenn die vollziehbare Ausreisepflicht unabhängig von dem Grundverwaltungsakt besteht und die verfügte Abschiebungsandrohung nach ihrer Begründung sich auch auf den anderen Verlassensgrund bezieht. Dann wird die Abschiebungsandrohung nicht automatisch von einer fehlenden Vollziehbarkeit des Grundverwaltungsakts erfasst und ist bzw. bleibt auch kraft Gesetzes vollziehbar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. 7. 1982 – 17 B 932/82 –, InfAuslR 1983, 2 (4); Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, 135. Aktualisierungslieferung, August 2023, § 59 AufenthG, Rdn. 241. In Anwendung dieser Vorgaben hat die Klage des Antragstellers in Bezug auf die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 der Ordnungsverfügung keine aufschiebende Wirkung. Die Ausreisepflicht ist unabhängig von der verfügten Ausweisung vollziehbar. Der Antragsteller ist bereits seit dem 13. 5. 2023 vollziehbar ausreisepflichtig. Seit diesem Tag war er nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels, nachdem er nicht die Verlängerung seiner bis zum 12. 5. 2023 gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG beantragt hatte. Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist die Ausreisepflicht auch vollziehbar. Hinsichtlich Ziffer 5 der Ordnungsverfügung ist der Antrag ebenfalls zulässig. Die aufschiebende Wirkung der Klage entfällt insofern gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG. Vgl. Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, 135. Aktualisierungslieferung, August 2023, § 11 AufenthG, Rdn. 240. Der Antrag ist nur in Bezug auf Ziffer 5 der Ordnungsverfügung begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt hinsichtlich Ziffer 4 der Ordnungsverfügung zu Lasten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt nicht ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der Vollziehung. Die in Ziffer 4 verfügte Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung rechtfertigt sich aus § 59 AufenthG. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, da er nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, nachdem sein letzter Aufenthaltstitel mit Ablauf des 12. 5. 2023 ungültig geworden und nicht mehr verlängert worden ist. Die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist nicht Voraussetzung der Abschiebungsandrohung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. 2. 2009 – 18 A 2620/08 – juris, Rdn. 30 ff. Ungeachtet dessen ist die Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vollziehbar, da der Antragsteller nicht die Verlängerung beantragt hat. Die Voraussetzungen des § 59 AufenthG sind offensichtlich gegeben, insbesondere ist der Zielstaat der Abschiebung bestimmt. Sonstige Gründe, die die Abschiebungsandrohung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, EuGH, Beschluss vom 15. 2. 2023 – C-484/22 –, juris, im Rahmen der Rückkehrentscheidung aufgrund der Regelung des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG (Rückführungsrichtlinie) rechtswidrig werden lassen, sind weder dargelegt noch sonst erkennbar. Danach sind bei der Umsetzung der Richtlinie das Wohl des Kindes, die familiären Bindungen und der Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Kindeswohlerwägungen und durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte familiäre Bindungen treffen bei dem volljährigen Antragsteller gegenüber seiner Mutter und seinen Geschwistern nicht zu, da nicht ersichtlich ist, dass sie aufeinander zwingend angewiesen sind. Über gesundheitliche Probleme des Antragstellers ist nichts bekannt. Weitere Duldungsgründe wie das behauptete Bleibeinteresse aufgrund einer nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Verwurzelung in Deutschland finden nicht im Rahmen des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG Berücksichtigung und stehen gemäß dem insofern weiterhin anwendbaren § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Die Interessenabwägung fällt aber hinsichtlich Ziffer 5 der Ordnungsverfügung zugunsten des Antragstellers aus. Sein privates Aussetzungsinteresse überwiegt ausnahmsweise das nach der gesetzlichen Wertung des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG grundsätzlich vorrangige öffentliche Interesse an der Vollziehung. Das in Ziffer 5 angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot mit einer Befristung auf fünf Jahre ab dem Tag der Ausreise bzw. Abschiebung ist offensichtlich rechtswidrig. Die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots rechtfertigt sich nicht aus § 11 Abs. 1 AufenthG. Hinsichtlich der Befristung auf fünf Jahre im Fall der Ausreise bzw. Abschiebung hat die Antragsgegnerin ermessensfehlerhaft gehandelt. Denn sie hat bei der Auswahl der durch § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG vorgegebenen Rahmen für die Frist keine Differenzierung zwischen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Bezug auf die Ausweisung und einem solchen in Bezug auf die Abschiebung vorgenommen, sondern nach ihrer Begründung zu Unrecht ein einheitliches Einreise- und Aufenthaltsverbot verfügt. Das zeigt sich auch daran, dass sie für den Fristbeginn unscharf den Tag der „Ausreise bzw. Abschiebung“ bestimmt hat, was dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt. Auch die Abwägung bei der Bestimmung der Frist unterscheidet nicht zwischen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in Bezug auf die Ausweisung und einem solchen in Bezug auf die Abschiebung. Ferner ist die Länge der Frist auch deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin offenbar als Ausgangspunkt die gegen den Antragsteller verhängte Jugendstrafe von fünf Jahren gewählt hat und dann nur noch geprüft hat, ob von dieser Frist nach oben oder nach unten abzuweichen ist. Die verhängte Strafe aus dem Strafverfahren, die aufgrund der Tat und der Schuld des Antragstellers bemessen worden ist, ist aber kein ohne weiteres übertragbarer Maßstab für die im Rahmen des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu bestimmende Frist, die einen anderen Zweck als die Bestrafung eines Straftäters verfolgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Dem Antragsteller sind die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen, da er nur zu einem geringen, den Streitwert nicht erhöhenden Teil obsiegt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. - Dr. I. –