OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

5 K 3037/22

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2023:1218.5K3037.22.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Ausschluss wegen Arbeitsunfähigkeit, Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, Ausschluss wegen Arbeitsunfähigkeit, Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Klägerin ist Arbeitgeberin des Herrn K. T. (Arbeitnehmer). Gemäß § 3 des geschlossenen Arbeitsvertrags ist dieser als Schlosser tätig. Am 28. März 2022 begann die Corona-Infektion des Arbeitnehmers mit Halsschmerzen. Einen Tag später folgten Husten und Abgeschlagenheit sowie Müdigkeit mit Schüttelfrost. Am 30. März 2022 kam Fieber hinzu. Die Symptome blieben bis zum Wochenende bestehen. Am 3. April 2022 fühlte er sich etwas besser; die Testergebnisse blieben jedoch bis zum 4. April 2022 positiv. Sie stellte am 8. Juni 2022 bei dem M. X1. -M2. einen Antrag auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen nach §§ 56 und 57 Infektionsschutzgesetz (IfSG) für ihren Arbeitnehmer für den Zeitraum vom 28. März bis zum 5. April 2022. Für den Arbeitnehmer wurde eine Absonderungsverfügung des Kreises C. vom 2. April 2022 vorgelegt, wonach der Arbeitnehmer aufgrund einer feststehenden Infektion mit dem Coronavirus vom 28. März bis zum 7. April 2022 abgesondert werde. Mit Bescheid vom 11. Oktober 2022 lehnte der M. X. -M1. den Erstattungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte er aus, der Klägerin könne keine Entschädigung des Verdienstausfalls für den Arbeitnehmer gewährt werden, da der Arbeitnehmer keine Schutzimpfung in Anspruch genommen habe. Die Klägerin hat am 7. November 2022 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, ihr Arbeitnehmer habe seit seiner Corona-Erkrankung im März/April 2021 als „geimpft genesene Person“ gegolten. Die Klägerin beantragt, „die Beklagte wird kostenpflichtig verurteilt, der Klägerin die beantragten Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Infektionsschutzgesetz unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11.10.2022, eingegangen am 21.10.2022 (Az. ), zu gewähren.“ Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, dem Arbeitnehmer habe ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Abs. 1 EFZG zugestanden. Das Gericht hat die Beteiligten zum Erlass eines Gerichtsbescheids angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des M3. X. -M1. vom 11. Oktober 2022, mit dem der Antrag der Klägerin auf Erstattung von Arbeitgeberaufwendungen abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig. 1. Der Klägerin steht kein Anspruch gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Abs. 5 IfSG auf Erstattung einer Entschädigung betreffend den Arbeitnehmer T. für den Zeitraum vom 28. März bis zum 5. April 2022 zu. Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhält eine Entschädigung in Geld, wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern im Sinne von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet; das Gleiche gilt für eine Person, die nach § 30 IfSG, auch in Verbindung mit § 32 IfSG, abgesondert wird oder sich auf Grund einer nach § 36 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 IfSG erlassenen Rechtsverordnung absondert. Bei Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen; die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 Satz 1 und 3 IfSG). Dem Erstattungsanspruch der Klägerin steht nach dieser Maßgabe bereits entgegen, dass der Arbeitnehmer der Klägerin, Herr T. , nicht zu den entschädigungsberechtigten Personen zählt. Grundsätzlich sind von der Klägerin als Arbeitgeberin, die einen Ersatzanspruch nach § 56 Abs. 5 IfSG geltend macht, die den Anspruch begründenden Umstände darzulegen. Vgl. zur Darlegungs- und Beweislast VG Karlsruhe, Urteil vom 16. November 2022 - 2 K 3290/21 -, juris, Rn 47 f. Dies ist der Klägerin nicht gelungen. Voraussetzung für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs gem. § 56 Abs. 1 und 5 IfSG ist das Vorliegen eines Verdienstausfalls auf Seiten des Arbeitnehmers. Das ist nicht der Fall, wenn dieser arbeitsunfähig erkrankt und über § 3 EFZG einen Anspruch auf Lohnfortzahlung hat. Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außerstande setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Das Recht der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle kennt den Begriff der teilweisen Arbeitsunfähigkeit nicht. Die Arbeitsunfähigkeit kann nur im Hinblick auf einen bestimmten Arbeitnehmer und die von diesem zu verrichtende Tätigkeit bestimmt werden. Wesentlich ist dabei der Bezug zu der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Arbeitsrechtlich kann das Vorliegen einer Krankheit immer nur im Verhältnis zu den vom Arbeitnehmer vertraglich übernommenen Verpflichtungen beurteilt werden. Die durch Krankheit bedingte Arbeitsunfähigkeit wird deshalb nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Arbeitnehmer seine geschuldeten Vertragspflichten anstatt voll nur teilweise zu erbringen vermag. Arbeitsrechtlich bedeutet es keinen Unterschied, ob der Arbeitnehmer durch die Krankheit ganz oder teilweise arbeitsunfähig wird. Auch der vermindert Arbeitsfähige ist arbeitsunfähig krank im Sinne der einschlägigen entgeltfortzahlungsrechtlichen Regelungen, eben weil er seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht voll erfüllen kann. Vgl. BAG, Urteil vom 29. Januar 1992 – 5 AZR 37/91 –, juris, Rn. 15 f. m. w. N. Vorliegend spricht nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag, dem Inhalt der Absonderungsverfügung und den von der Klägerin selbst vorgetragenen Umständen zur Erkrankung des Arbeitnehmers im Absonderungszeitraum alles dafür, dass der Arbeitnehmer T. im Absonderungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt gewesen ist. Er war mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert (vgl. Absonderungsverfügung vom 2. April 2022) und litt an entsprechenden Krankheitssymptomen (vgl. Schreiben des Arbeitnehmers vom 18. Oktober 2023). Er hatte Halsschmerzen und Husten und litt an Abgeschlagenheit, Müdigkeit und Schüttelfrost sowie Fieber. Mit diesen Krankheitszuständen war der Arbeitnehmer ersichtlich nicht in der Lage, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung als Schlosser vollständig zu erbringen (vgl. § 3 Arbeitsvertrag). Überdies hätte eine Fortsetzung der Arbeit ersichtlich die Gefahr begründet, in absehbar naher Zeit den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers zu verschlimmern. 2. Da der Klägerin kein Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 IfSG zusteht, kann sie auch keine Erstattung von Sozialabgaben nach § 57 Abs. 1 und 2 IfSG verlangen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.