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Urteil

8 K 945/20.A

Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMS:2024:0118.8K945.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für welches Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist am 00.00.0000 in U1. , Pakistan, geboren, pakistanischer Staatsangehöriger, vom Volke der Punjabi und sunnitischen Glaubens. Er reiste nach seinen eigenen Angaben 18. Juni 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 6. Juli 2018 einen Asylantrag. Im Rahmen der persönlichen Anhörung am 6. Juli 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, dass er in Pakistan seine damalige Freundin, eine Ahmadi, heiraten wollte. Seine gesamte Familie sei gegen die Heirat gewesen. Es kam zu Streitigkeiten innerhalb der Familie. Dabei sei er geschlagen worden. Sein Onkel habe ihn sogar mit einem Messer ins Bein gestochen und mit Metalwerkzeugen geschlagen. Die Polizei sei nicht informiert worden. Daraufhin seien er und seine Freundin ausgereist. Mit Bescheid vom 10. September 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht bestehen, ordnete die Abschiebung nach Italien an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Mit Bescheid vom 25.03.2020 hob das Bundesamt den Bescheid vom 10. September 2018 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf (Ziffer 1), lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2), auf Anerkennung als Asylberechtigter (Ziffer 3) und auf Gewährung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziffer 4), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 5), forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Bescheides zu verlassen, drohte ihm im Falle der Nichteinhaltung der Frist die Abschiebung in den Libanon oder in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet ist, an (Ziffer 6) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 7). Der Kläger hat am 11. Mai 2020 Klage erhoben. Zur Begründung nimmt er Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Die Anhörung beim Bundesamt sei fehlerhaft gewesen. Die Schilderungen des Klägers seien nicht auf entscheidungsrelevante Sachverhalte gelenkt worden. Weiterhin könne ein Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes bestehen. Er leide an einer psychischen Erkrankung. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 16. Januar 2023 leide er unter Suizidgedanken mit Aggressivität, einer Angstneurose, psychosomatische Dysregulation, chronischen Schmerzen, Spondylolisthesis, Messerschnittwunde an Abdomen, Verfolgungswahn, Tachykardie und Rückenschmerzen. Er benötige regelmäßige Kontrolle und Behandlung. Weitere ärztliche Unterlagen reichte der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu den Akten. Der ärztliche Bericht vom 20. Juli 2023 enthält folgende Diagnosen: „Z. n. TLIF-Spondylodese L3/L4 bei Spondylodiszitis L3/L4 mit Nachweis von Hafnia-Bakterien“, „Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren“, „Z. n. medianer Laparotomie am 04.09. 2019 nach Verletzung der Mesenterica superior und des colon transversum durch eine fraglich suizidale Messerstichverletzung, „Z. n. Schwerer depressiver Episode ohne psychotische Symptome“, „THC- und C2H5OH-Konsum“. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheid e s des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen sowie hilfsweise das Vorliegen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Gründe des streitgegenständlichen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25. März 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO. Das Bundesamt hat zu Recht die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Gewährung subsidiären Schutzes abgelehnt. Gleiches gilt für die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist nicht zu beanstanden. Maßgeblich für die Beurteilung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG. Zunächst ist entgegen dem klägerischen Vorbringen keine fehlerhafte Anhörung beim Bundesamt ersichtlich. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Weitere Einzelheiten der Voraussetzungen sind in §§ 3a bis 3e AsylG geregelt. § 3a Abs. 1 AsylG definiert Verfolgung als Handlung, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Mögliche Verfolgungshandlungen werden in § 3a Abs. 2 AsylG aufgezählt. Eine Verfolgung im Sinne dieser Bestimmungen kann nach § 3c AsylG auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern der Staat oder ihn beherrschende Parteien oder Organisationen einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Für die Beurteilung der Frage, ob dem Ausländer Verfolgungsmaßnahmen drohen, gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus begründeter Furcht vor Verfolgung“ des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 des EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, juris, Rn. 22. DerWahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32, m. w. N. Es ist Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. Ausgehend von diesen Maßstäben kommt vorliegend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht in Betracht. Die Zuerkennung scheitert schon daran, dass der Kläger nicht mehr mit seiner damaligen Freundin zusammen ist. Soweit sich der Kläger also auf eine Verfolgung durch seine Familie aufgrund seiner Beziehung zu einer Ahmadi beruft, kann er damit nicht mehr durchdringen. Selbst wenn man die Glaubhaftigkeit des behaupteten Verfolgungsgeschehens zugunsten des Klägers unterstellt, fehlen tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer jetzigen Rückkehr nach Pakistan mit einer Verfolgung zu rechnen hätte. Der pauschale Vortrag, die Familie bzw. die Familie seiner damaligen Freundin würden von seiner Rückkehr erfahren und hätten die Absicht ihn umbringen, überzeugt nicht. Es erschließt sich schon nicht, woher der Kläger dies erfahren haben will. Kontakt mit seiner Familie hat er nach seinen eigenen Angaben nicht. Lediglich über einen alten Klassenkameraden würde er erfahren, wenn „im Viertel“ etwas passieren würde. Auch ist nicht erkennbar, wie seine Familie oder die Familie seiner damaligen Freundin überhaupt von einer Rückkehr des Klägers erfahren soll. Die Annahme des Klägers, die Polizei würde ihn zu seinem Elternhaus bringen, teilt das Gericht nicht. Der Kläger ist nicht gezwungen, in seine Heimatstadt zurückzukehren. In den pakistanischen Großstädten kann der Kläger wegen der dort vorherrschenden Anonymität und eines fehlenden zentralen Meldesystems unbehelligt leben. Ein landesweites Verfolgungsinteresse an dem Kläger ist nicht ansatzweise erkennbar. Unabhängig davon handelt es sich um eine rein innerfamiliäre Streitigkeit. Der Kläger ist auf einen Schutz vor Verfolgung im Sinne von § 3d AsylG zu verweisen. Ungeachtet dessen steht dem Kläger weiter die Möglichkeit zu, sich internen Schutzes nach § 3e Abs. 1 AsylG zu bedienen, weil er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Das Risiko der Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure kann in der Regel durch Verlegung des Wohnorts außerhalb des Einflussbereichs dieser Akteure verringert werden. Gründe, aus denen sich eine Niederlassung anderorts als nicht zumutbar erweist, macht der Kläger weder hinreichend substantiiert geltend noch sind solche sonst erkennbar. 2. Der Kläger ist auch nicht subsidiär Schutzberechtigter. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Es bestehen - insbesondere vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen - keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger ein derartiger ernsthafter Schaden in Pakistan droht. 3. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Soweit der Kläger vorträgt, an verschiedenen Erkrankungen zu leiden, kann dies kein Abschiebungsverbot begründen. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist gemäß § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 AufenthG wäre konkret, wenn der Ausländer alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat in diese Lage geriete, weil er auf die dortigen unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seines Leidens angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –juris, wobei in zeitlicher Hinsicht ein Prognosezeitraum von etwa einem Jahr angemessen ist. Hierbei ist eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen, vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Eine solche Gefahr muss auch mit hinreichend beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, d. h. die Umstände, die für die Annahme einer erheblichen Rechtsgutverletzung sprechen, müssen die dagegen sprechenden Gesichtspunkte überwiegen. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A 59/04.A -, juris. Weiter ist zu beachten, dass § 60 Abs. 7 AufenthG nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse erfasst. Dem Ausländer müssen also im Abschiebezielstaat (hier: Pakistan) erhebliche Gesundheitsgefahren drohen. Dies kann unter anderem dann anzunehmen sein, wenn er bereits in der Bundesrepublik Deutschland an einer Krankheit leidet, die sich im Falle der Rückkehr in sein Heimatland verschlimmert, weil sie dort nicht hinreichend behandelt werden kann. Dabei ist jedoch weiter zu berücksichtigen, dass der Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG nicht dazu dient, eine bestehende Krankheit optimal zu behandeln. Insbesondere gewährt die Vorschrift keinen allgemeinen Anspruch auf Teilhabe am medizinischen Fortschritt und Standard der medizinischen Versorgung in Deutschland. Grundsätzlich muss sich der Ausländer vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung seines Herkunftsstaates verweisen lassen, auch wenn diese nicht dem Niveau in Deutschland entspricht (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sämtliche zielstaatsbezogenen Umstände, die zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen können, in die Beurteilung einzubeziehen sind, also insbesondere die tatsächliche Nichterlangbarkeit einer an sich vorhandenen medizinischen Behandlungsmöglichkeit aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen bzw. die Gefahr des Hinzutretens von weiteren Erkrankungen im Zielstaat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1.02 -, juris. Nach § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG muss ein Ausländer eine entsprechende Erkrankung durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen glaubhaft machen. Eine solche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes, den Schwerergrad der Erkrankungen sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die Regelung des § 60 a Abs. 2 c Sätze 2 und 3 AufenthG ist auch bei der Frage, ob ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliegt, heranzuziehen. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 3. Februar 2017 - 6a K 2802/15.A -, juris, Rn. 24. Die von dem Kläger eingereichten ärztlichen Bescheinigungen genügen diesen Anforderungen nicht. Sie sind zum großen Teil bereits nicht mehr hinreichend aktuell. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung vom 16. Januar 2023 (Bl. 56 GA) erschöpft sich in einer bloßen Auflistung von Diagnosen, einer Wiedergabe von Schilderungen des Klägers und Behauptungen zu der Behandelbarkeit der Erkrankungen in Pakistan. Aus den eingereichten Unterlagen wird im Übrigen auch nicht deutlich noch ist es sonst erkennbar, dass eine wesentliche Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes bei einer Abschiebung eintreten wird, § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG. Dies gilt insbesondere für die zuletzt vorgelegte Bescheinigung vom 20. Juli 2023 der Praxis für ganzheitliche Schmerztherapie. Diese kommt zum Ergebnis, dass eine spezielle Schmerztherapie derzeit nicht notwendig ist. Unabhängig davon ist eine hinreichende medizinische Versorgung in Pakistan gesichert. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan v. 21. September 2023 (Stand: Juli 2023), S. 21f. Dies gilt auch für die geltend gemachten psychischen Erkrankungen. Diese sind in Pakistan behandelbar. Vgl. auch VG München, Urteil vom 24. November 2021 – M 5 K 17.37624 –, juris, Rn. 28 ff. Wobei zusätzlich anzumerken ist, dass sich der Kläger derzeit noch nicht einmal in psychologischer Behandlung befindet. Es ist auch weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass der Kläger ggf. benötigte Medikamente aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht erhalten kann. Die Grundversorgung mit nahezu allen gängigen Medikamenten ist in Pakistan sichergestellt. Hierfür muss in Pakistan nur ein Bruchteil der in Deutschland anfallenden Kosten aufgewendet werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan v. 21. September 2023 (Stand: Juli 2023), S. 22. Die im aktuellen Medikationsplan vom 17. Januar 2024 aufgeführten Medikamente sind solch gängige Medikamente. Unabhängig davon, ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger zwingend auf die Einnahme der Medikamente angewiesen ist. Im Gegenteil wird aus dem ärztlichen Bericht vom 20. Juli 2023 deutlich, dass aus ärztlicher Sicht auf die Einnahme von Tilidin/Nalaxon verzichtet werden sollte. 4. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in dem angegriffenen Bescheid entsprechen den zitierten gesetzlichen Vorgaben. Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse, die nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 –, juris Rn. 25, vor Erlass der Abschiebungsandrohung Berücksichtigung finden müssten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere ist der Kläger reisefähig. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG begegnet keinen rechtlichen Bedenken. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.