Beschluss
3 L 44/24
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:0220.3L44.24.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der in der Sache sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 3 K 160/24 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2023 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihr privates Aus-setzungsinteresse überwiegt nicht das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Verfügung, denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 12. Dezember 2023 ist offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG wird einem Ausländer, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Geltungsbereich des § 24 Abs. 1 AufenthG umfasst nur solche Personen, denen auf der Grundlage des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG durch Ratsbeschluss verbindlich vorübergehender Schutz gewährt worden ist. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 285/23 –, juris Rn 19. Die Antragstellerin gehört nicht zu diesem Personenkreis. Ihr ist nicht nach den hier allein in Betracht kommenden Regelungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (im Folgenden: Durchführungsbeschluss) durch Ratsbeschluss vorübergehender Schutz gewährt worden. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses gilt vorübergehender Schutz für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und Familienangehörige dieser Personen. Zusätzlich haben nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses auch Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren, Anspruch auf vorübergehenden Schutz oder einen angemessenen Schutz nach nationalem Recht. Unter die Regelungen des Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses fällt die Antragstellerin offensichtlich nicht. Sie ist nigerianischer Staatsangehörige und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine weder internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen noch hat sie über einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine verfügt. Vielmehr war sie in der Ukraine Inhaberin eines befristeten Aufenthaltstitels zum Zweck des Studiums. Der Antragstellerin ist vorübergehender Schutz auch nicht durch die Regelung des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses gewährt worden. Nach dieser Bestimmung können die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/55/EG den Durchführungsbeschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses entfaltet gegenüber den Mitgliedstaaten keine verbindliche Wirkung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG, so dass ein Ausländer hieraus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG herleiten kann. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 285/23 –, juris Rn 35 f. Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses bestimmt nur, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Mithin handelt es sich gerade nicht um einen für die Mitgliedstaaten verbindlichen Beschluss nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG, wie schon der im Vergleich zu Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses unterschiedliche Wortlaut zeigt. Gleiches folgt auch aus dem Verweis auf die Möglichkeit des Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG. Dieser setzt in Abs. 1 Satz 1 gerade voraus, dass die hier gemeinte Gruppe von Vertriebenen nicht vom Beschluss des Rates nach Art. 5 erfasst ist. Eine andere rechtliche Qualität erhält Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses auch nicht dadurch, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut „diesen Beschluss auch auf andere Personen anwenden […] können“. Diese so bezeichnete Erstreckung der Anwendungsmöglichkeit stellt lediglich eine Bezugnahme auf die tatbestandlichen Merkmale des Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG dar. Letzterer setzt nämlich voraus, dass die Gruppe, die nicht von dem Beschluss nach Art. 5 erfasst wird und der von dem Mitgliedstaat ebenfalls vorübergehender Schutz gewährt werden soll, aus den gleichen Gründen vertrieben worden ist und aus demselben Herkunftsland oder derselben Herkunftsregion stammt. Insoweit kann Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses höchstens eine klarstellende, erinnernde Funktion zukommen. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 285/23 –, juris Rn 37 f. Die Bundesrepublik Deutschland hat von der in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses beschriebenen Möglichkeit, den Beschluss auch auf andere Personen anzuwenden, nicht rechtswirksam Gebrauch gemacht. Politische oder administrative (Leit-)Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG sind nicht geeignet, weiteren Personenkreisen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Deshalb kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG für in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 genannte Personengruppen auch im Hinblick auf das Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. März 2022 an die für Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung eines Massenzustroms im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Aktenzeichen M3-21000/33#6, dort Seite 5, Ziffer 3.) bzw. auf die nachfolgenden Versionen schon dem Grunde nach nicht in Betracht. vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 – 18 B 285/23 –, juris Rn 55. Vor diesem Hintergrund spielt es keine Rolle, dass die Antragstellerin sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten hat. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Rechtsgrundlagen ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 f Abs. 1 AufenthG zur Durchführung eines Sprachkurses besteht schon deshalb nicht, weil die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Ermessen der Behörde steht. Im Übrigen erfüllt die Antragstellerin die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Die in der angefochtenen Ordnungsverfügung verfügte Abschiebungsandrohung ist offensichtlich rechtmäßig. Sie rechtfertigt sich aus § 59 AufenthG. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG, da sie einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt. Die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots von 24 Monaten für den Fall der Abschiebung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie rechtfertigt sich aus § 11 AufenthG. Hinsichtlich der Befristung auf 24 Monate im Fall der Abschiebung liegt insbesondere ein Ermessensfehler bei der Bestimmung der Frist nicht vor. Der sinngemäß hilfsweise gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin gem. § 123 VwGO zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen gegen sie zu unterlassen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf einen für sie bestehenden Abschiebungsschutz gem. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Es sind keine Umstände ersichtlich, nach denen die Abschiebung der Antragstellerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG.