Grundurteil
10 K 2861/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:0725.10K2861.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Halle mit einer Ausstellung für Wohnmobile, Büroräumen und einer Kantine sowie einer Ausstellungsfläche. Der Kläger ist Eigentümer des mit einem von ihm selbst bewohnten Wohngebäude bebauten Grundstücks Gemarkung I. , Flur --, Flurstück -- (postalisch: H. --, ----- E. ). Das Grundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans Nr. --- „B. L. “. Auf demselben Grundstück unterhält der Kläger eine Werkstatt für Klaviere nebst Ausstellungshalle und Verkauf. Sein Betrieb verfügt über einen Kundenparkplatz. Die Beigeladende führt auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift H. -- in ----- E. einen Betrieb, der sich mit dem Verkauf und der Vermietung von Reisemobilen befasst. Die Fläche des Betriebs am Standort H. beläuft sich auf über 8.000 m 2 . Ein weiterer Betriebsstandort befindet sich im Bereich E. E1. (X. C. --). Das Betriebsgelände am H. liegt im Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. --- „B. L. “. Die Beigeladene plant die Erweiterung des Betriebsgeländes am H. auf die südlich gelegene Grundstücksfläche Gemarkung E. -L1. , Flur --, Flurstück --- (vormals Gemarkung I. , Flur --, Flurstück ---). Im Jahr 2001 wurden zulasten des Flurstücks Gemarkung I. , Flur --, Flurstück - (postalisch: H. - in ----- E. ) Stellplatzbaulasten eingetragen (35 Stellplätze zugunsten der Grundstücks H. - – --, Gemarkung I. , Flur --, Flurstück -, --, --, --, -- und -- Stellplätze zugunsten des Grundstücks Gemarkung E. – L1. , Flur --, Flurstück ----). Die Beklagte erließ zur planungsrechtlichen Sicherung der Erweiterung des Betriebsgeländes der Beigeladenen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. --- „Erweiterung E2. S. “. Das ca. 1,1 ha große Plangebiet ist im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Mit Urteil vom 24. Januar 2024 erklärte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für unwirksam (Az.: 7 D 144/22.NE). Zur Begründung führte das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass der Plan nicht den Vorgaben des § 12 BauGB genüge. Es fehle an der erforderlichen Konkretisierung des Vorhabens im Vorhaben- und Erschließungsplan bzw. im Bebauungsplan im Bereich der durch den Plan zugelassenen Ausstellungsfläche. Es fehle an hinreichend konkreten Angaben zu der Höhengestaltung der großflächigen Aufschüttung. Mit Baugenehmigung vom 15. August 2022, dem Kläger zugestellt am 5. Oktober 2022, gestattete die Beklagte der Beigeladenen die Errichtung einer Halle mit einer Ausstellung für Wohnmobile, Büroräume und einer Kantine sowie einer Ausstellungsfläche. Das Vorhabengrundstück wird in der Baugenehmigung mit der Flurstücksbezeichnung Gemarkung I. , Flur --, Flurstück --- bezeichnet. Die verkehrliche Erschließung erfolgt über den Wendehammer H. und das Betriebsgelände der Beigeladenen. In der geplanten Halle wird eine Fläche von 720,01 m 2 für die Ausstellung der Wohnmobile zur Verfügung stehen, außerhalb der Halle eine Gesamtausstellungsfläche von maximal 6.280 m 2 . Ausweislich der Baubeschreibung werden 49 Stellplätze errichtet. Laut der Betriebsbeschreibung sind am Standort „H. --“ 50 Beschäftigte tätig. Die genehmigte Betriebszeit geht an Werktagen von 08.00 bis 19.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 11.00 bis 16.00 Uhr. Geräusche werden durch die Verbringung von Fahrzeugen und Kundenverkehr erwartet. Betreffend diese Geräusche wurde eine lärmtechnische Berechnung vom 29. Juli 2020 vorgenommen, auf welche die Baugenehmigung Bezug nimmt. In dem Gutachten vom 29. Juli 2020 wird auf die Verkehrsuntersuchung Lademacher vom 11. März 2020 verwiesen. Dieser hatte drei Szenarien zur unterschiedlichen Expansion der E3. S. GmbH und Co. KG angeführt. Das Szenario 1 geht für die Betriebserweiterung von einem zum heutigen Niveau vergleichbaren Verkehrsaufkommen aus („Nullvariante“), die Szenarien 2 und 3 nehmen bezogen auf den „Ist-Zustand“ der „Nullvariante“ ein um 25 % bzw. 100 % gesteigertes Verkehrsaufkommen durch die Betriebsweiterung an. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 57 der Beiakte 1 Bezug genommen. Das Geräuschimmissionsgutachten kommt betreffend den zu erwartenden Verkehrslärm für den Immissionspunkt IP01 auf dem Grundstück mit der postalischen Anschrift H. - für das worst-case Szenario einer Verdoppelung des Straßenverkehrs für den Tageszeitraum auf einen Beurteilungspegel von 50,9 dB(A). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 29 ff. der Beiakte 1 Bezug genommen. Als Anlage zum Bescheid erfolgte unter der Überschrift „Auflagen und Hinweise der Abteilung 70 – Umwelt des Kreises D. “ der Hinweis: „Die sonntägliche Öffnung der Ausstellungshalle (kein Verkauf, keine Beratung) im Tagzeitraum der TA Lärm hat keine immissionsschutzrechtliche Relevanz“. Gegen die Baugenehmigung hat der Kläger am 17. Oktober 2022 Klage eingereicht und am 28. März 2023 einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Er macht im Wesentlichen geltend, die Bestimmtheit der Baugenehmigung sei im Hinblick auf die Bezeichnung des Vorhabengrundstücks zweifelhaft. Weiterhin steuere die Baugenehmigung den durch sie hervorgerufenen Zu- und Abfahrtsverkehr nicht hinreichend effektiv. Bereits heute seien verkehrslenkende Maßnahmen erforderlich, um eine Überlastung der Straße „H. “ zu vermeiden. Die Verkehrssituation sei chaotisch, es herrsche auch ein eklatanter Mangel an Stellplätzen. Bezogen auf die dem Immissionsgutachten zugrunde gelegte Verkehrsbegutachtung sei auszuführen, dass bereits das bisherige Verkehrsaufkommen fehlerhaft erfasst worden sei. Während des Zeitraums der Verkehrszählung habe die Beigeladene für einen alternativen Anreiseweg geworben, wodurch eine Zählstelle umgangen worden sei. Die besondere Lärmbelastung im Einmündungsbereich in das Gewerbegebiet sei bei der Lärmprognose nicht berücksichtigt worden. Auf welchen Grundlagen das eingeholte Lärmgutachten beruhe, sei nicht näher dargelegt. Weiterhin sei nicht dargelegt, weshalb die Messung des Verkehrsaufkommens im September repräsentativ für das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen sein solle und die Betriebszeiten am Sonntag für die Beurteilung des Lärms ohne Bedeutung seien. Die Annahme eines Zuschlags von maximal 100 % im Falle der Betriebserweiterung sei willkürlich. Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil sich die Erschließungssituation des klägerischen Grundstücks erheblich verschlechtere und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen unzumutbar sei. Es fehlten weiterhin nähere Angaben zur Anlage der erforderlichen Stellplätze, wie die Zahl von 49 errechnet worden sei, sei nicht ersichtlich. Auch der Hinweis, die sonntägliche Öffnung habe keine immissionsschutzrechtliche Relevanz, sei fehlerhaft. Dass in der Nachtzeit mit keinerlei Immissionen durch den Betrieb zu rechnen sei, sei ebenfalls falsch, da Kunden oft häufig in den Nachtstunden anreisten. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung vom 15. August 2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 1. September 2023 (Az.: 10 L 305/23) abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 15. August 2022 für die Errichtung einer Halle mit einer Ausstellung für Wohnmobile, Büroräumen und einer Kantine sowie einer Ausstellungsfläche verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der erteilten Baugenehmigung haben Nachbarn wie der Kläger nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der erteilten Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 – 4 C 14.87 –, juris, Rn. 9. Das ist der Fall, wenn gegen solche Vorschriften verstoßen wird, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind. Eine solche Verletzung drittschützender Normen liegt hier nicht vor. Vor diesem Hintergrund konnte offen bleiben, ob der Kläger mit seinen Einwendungen nicht bereits gemäß § 6 UmwRG (innerprozessual) präkludiert sein könnte. Angesichts dessen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. --- „Erweiterung E2. S. “ vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom 24. Januar 2024 (Az.: 7 D 144/22.NE) für unwirksam erklärt wurde, kann sich eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten des Klägers nur aus einem zu seinen Lasten gehenden Verstoß des Vorhabens gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot oder einer diesbezüglichen Unbestimmtheit der Baugenehmigung ergeben. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lässt, dass nur eine solche Nutzung erlaubt ist, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen kann. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris, Rn. 50. Die Baugenehmigung darf also nicht Merkmale des Vorhabens unreglementiert lassen, deren Regelung es nach Lage der Dinge zwingend bedarf, um den genehmigten Betrieb nachbarrechtskonform auszugestalten. Diese Anforderungen sind gewahrt. Insbesondere ist die Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise unbestimmt in Bezug auf die Bezeichnung des Vorhabengrundstücks. Zwar wird das Vorhabengrundstück in der Baugenehmigung – fehlerhaft – mit der (ursprünglichen) Flurstücksbezeichnung Gemarkung I. , Flur --, Flurstück ---- benannt, obwohl das Flurstück zwischenzeitlich neu aufgeteilt wurde und die Bezeichnung Gemarkung E. -L1. , Flur --, Flurstück --- erhalten hat. Die Auslegung der Baugenehmigung ergibt aber unzweifelhaft, auf welches Grundstück sich die Baugenehmigung bezieht. Unter Berücksichtigung der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen – die bei Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind –, lässt sich die streitgegenständliche Baugenehmigung zweifelsfrei dahin auslegen, welches Flurstück gemeint ist. Insofern ist bei der Bezeichnung des Flurstücks in der Baugenehmigung lediglich von einer offenkundigen Fehlbezeichnung auszugehen, die die Bestimmtheit nicht in Frage stellt. Die Baugenehmigung wird auch im Übrigen den an sie zu stellenden Bestimmtheitsanforderungen gerecht. Insbesondere ergeben sich die wesentlichen nachbarrechtsrelevanten Merkmale des genehmigten Bauvorhabens aus den Bauvorlagen hinreichend klar. Zwar wird nicht ausdrücklich benannt, von welchem Kundenverkehr ausgegangen wird. Aus der Betriebsbeschreibung zum Bauvorhaben ergibt sich jedoch, dass Geräusche insbesondere durch die Verbringung von Fahrzeugen und Kundenverkehr in einem Zeitraum von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr entstehen werden. Betreffend diese Geräusche wurde eine lärmtechnische Berechnung vorgenommen, auf dieses Gutachten vom 29. Juli 2020 nimmt die Baugenehmigung Bezug. Diesem Gutachten können die zugrunde gelegten Verkehrsbewegungen klar entnommen werden. Auch den Stellplatzbedarf des Vorhabens regelt die Baugenehmigung. Ein Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zum Ausdruck kommende Rücksichtnahmegebot ist ebenfalls nicht gegeben. Soweit der Kläger eine Rücksichtslosigkeit durch das Bauvorhaben für die Erschließung zu seinem Wohngrundstück rügt, folgt das Gericht dem nicht. Die Erschließung erfolgt im Regelfall allein im öffentlichen Interesse und hat gegenüber den Nachbarn keine drittschützende Wirkung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 71. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann zwar ausnahmsweise auch dann zu bejahen sein, wenn sich die Erschließungssituation eines Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung einer das Grundstück des Betroffenen erschließenden Straße oder durch unkontrollierten Parksuchverkehr erheblich verschlechtert und die entstehende Gesamtbelastung infolgedessen bei Abwägung aller Belange unzumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3009/11 –, juris, Rn. 47, m.w.N.. Es ist aber nicht ersichtlich, dass es zu einer derartigen Ausnahmesituation kommen wird. Dass es zu einer unzumutbaren Verkehrs- und Erschließungssituation kommen wird, ist bereits nichts hinreichend substantiiert vorgetragen. Dafür genügt eine subjektiv als „chaotisch“ empfundene Verkehrssituation nicht. Jedenfalls ist nach dem Verkehrsgutachten des Verkehrsplaners Lademacher vom 11. März 2020 davon auszugehen, dass das Verkehrsaufkommen auch unter Berücksichtigung des Bauvorhabens unterhalb der Orientierungsgröße vergleichbarer Straßen bleiben wird und somit als verträglich anzusehen ist. Die Einwendungen des Klägers gegen dieses Verkehrsgutachten greifen nicht durch. Der Einwand des Klägers, der tatsächlich vorhandene Verkehr sei nicht erfasst worden, weil die Beigeladene für eine alternative Anreise zu ihrem Betriebsgelände geworben habe, lässt sich nicht nachvollziehen. Der insoweit beigefügte Zeitungsausschnitt erhält schon keine Angabe dazu, wann diese Werbeanzeige annonciert wurde. Überdies lässt sich nur vermuten, welchen Weg Kunden und Mitarbeitende gewählt haben, um das Betriebsgelände der Beigeladenen zu erreichen – z.B., ob sie der örtlich vorhandenen Beschilderung oder ihrem Navigationsgerät gefolgt sind. Jedenfalls folgen hieraus keine hinreichend tragfähigen Anhaltspunkte für Defizite des Verkehrsgutachtens. Weiterhin werden in der Straße H. laut Verkehrsgutachten die Orientierungswerte für Wohnstraßen weit unterschritten und werden auch unter Berücksichtigung des Bauvorhabens auf dem heutigen Niveau verbleiben. Eine massive „Umlenkung“ des Verkehrs, die zu einem völlig anderen Verkehrsaufkommen führen würde, und deshalb diese Einschätzung in Frage stellt, erscheint bei lebensnaher Betrachtungsweise nicht wahrscheinlich. Dass die Erschließung des Grundstücks zu Spitzenzeiten wie der Feriensaison nicht gesichert ist, ist ebenfalls nicht ersichtlich; schließlich wurden auch diese Zeiten von der Verkehrsuntersuchung erfasst und damit entsprechend berücksichtigt. Schon vor diesem Hintergrund sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Verkehrsmessung an den angegebenen Zeitpunkten bzw. in dem betrachteten Zeitraum nicht repräsentativ für das künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen ist. Weiterhin ist davon auszugehen, dass der Verkauf von Wohnmobilen auch außerhalb der Feriensaison stattfindet, sowohl für saisonunabhängig Reisende, wie auch zur längerfristigen Vorbereitung der Urlaubsreise in der Feriensaison. Der Kläger wird auch nicht infolge zu gering bemessener Stellplatzzahlen in seinen Rechten verletzt. Die Vorschriften über die Stellplatzpflicht haben grundsätzlich keinen drittschützenden Charakter. Zwar kann sich der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegenüber den Eigentümern der vom parkenden Verkehr und Parksuchverkehr betroffenen Wohngrundstücke im Einzelfall im bauplanungsrechtlichen Sinne als rücksichtslos erweisen. Eine Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne ist jedoch nur anzunehmen, wenn durch die unzureichende Stellplatzzahl unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation der Anlieger durch unkontrollierten Parksuchverkehr und parkende Fahrzeuge eintreten. Vgl. dazu VG Minden, Urteil vom 22. September 2009 – 1 K 2712/07 –, juris, Rn. 88 ff., m. w. N. Eine solche Ausnahmesituation, in der eine unzureichende Stellplatzzahl zu unzumutbaren Beeinträchtigungen führt, ist nicht ersichtlich. Zum einen sind hinreichend Stellplätze vorhanden. Die Anzahl der notwenigen Stellplätze richtet sich vorliegend mangels Festsetzungen durch Bebauungsplan (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BauO NRW) oder örtliche Bauvorschrift (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 2 2. Alt BauO NRW) nach der Verordnung über notwendige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (StellplatzVO NRW). Ausweislich 9.2. der Anlage zur Verordnung über notwenige Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder (Richtzahlentabelle zur StellplatzVO NRW) bedarf es für Lagerräume, Lagerplätze, Ausstellungs- und Verkaufsplätze gewerblicher Anlagen – wie hier – eines Kfz-Stellplatzes je 100 Quadratmeter NF oder je drei Beschäftigte. Ausweislich der Baubeschreibung sind am Betriebsort „H. --“ 50 Beschäftigte tätig. Danach wären nach der Richtzahlentabelle 17 Stellplätze erforderlich, durch entsprechende Baulasten gesichert sind 50 Stellplätze vorhanden. Selbst wenn die vorhandenen Parkplätze nicht ausreichen sollten, sind keine unzumutbaren Verkehrsverhältnisse zu erwarten. Auch der öffentliche Parkraum darf zum Parken genutzt werden. Dies müssen Anlieger, wie der Kläger, grundsätzlich hinnehmen. Dabei kann erwartet werden, dass sich Verkehrsteilnehmer an die straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften halten, und zwar auch, soweit es um die Anforderungen an das Parken im öffentlichen Verkehrsraum geht. Der Kläger ist darauf zu verweisen, um ein Einschreiten der zur Überwachung des Verkehrs zuständigen Behörden nachzusuchen, soweit es im Einzelfall zu Unzuträglichkeiten durch verkehrswidrige Parkvorgänge kommen sollte. Im Ergebnis vergleichbar: OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2010 – 7 A 2362/07 –, juris, Rn. 98. Das Bauvorhaben erweist sich auch nicht mit Blick auf die geltend gemachten, vom Verkehr ausgehenden Lärmimmissionen als rücksichtslos. Insoweit wird das Rücksichtnahmegebot durch die Lärmgrenzwerte der 16. BImSchV konkretisiert. Diese Grenzwerte werden selbst dann eingehalten, unterstellt man zugunsten des Klägers, es liege ein allgemeines Wohngebiet vor. Danach hat der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Ziffer 2 der 16. BImSchV einen Immissionsrichtwert am Tag von 59 dB(A) hinzunehmen. Auf den dort ebenfalls geregelten Nachtwert kommt es, anders als der Kläger meint, nicht an, da ein Nachtbetrieb in der in Rede stehenden Baugenehmigung nicht zugelassen wurde. In der mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung wird lediglich ein Betrieb werktags von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 11.00 Uhr bis 16.00 Uhr vorgesehen. Diese Lärmwerte werden ausweislich des Geräuschimmissionsgutachtens vom 29. Juli 2020, das ausdrücklich Bestandteil der Baugenehmigung ist, am Grundstück des Klägers deutlich unterschritten. Für den Immissionspunkt IP01 auf dem Grundstück H. - prognostiziert der Sachverständige für das worst-case Szenario einer durch die verfahrensgegenständliche Betriebserweiterung provozierten Verdoppelung des Straßenverkehrs für den Tageszeitraum einen Beurteilungspegel von 50,9 dB(A). Dass das Wohngrundstück des Klägers durch das Lärmschutz-Gutachten nicht explizit einbezogen worden ist, ist für die im Gutachten gewonnene Erkenntnis unerheblich. Denn das der öffentlichen Straße H. näher gelegene Grundstück H. - ist in die Prognoseberechnung einbezogen worden. Wenn dort schon nach der Prognoseberechnung die Immissionsrichtwerte deutlich unterschritten werden, ist dies für das weiter entfernt liegende Wohngrundstück des Klägers erst recht der Fall. Einer genaueren Betrachtung des Grundstücks des Klägers bedurfte es hierfür nicht. Soweit der Kläger einwendet, in dem Lärmschutz-Gutachten sei die besondere Lärmbelastung im Einmündungsbereich in das Gewerbegebiet wegen der dort zu erwartenden Brems- und Anfahrgeräusche fehlerhaft nicht berücksichtigt worden, ist damit keine Genehmigungslage aufgezeigt, die geeignet wäre, den Kläger in seinem Anspruch auf Einhaltung der geltenden Lärmschutzwerte zu verletzen. Wie dargelegt, werden die Lärmwerte eines Allgemeinen Wohngebietes am Wohngrundstück des Klägers laut des Lärmschutzgutachtens voraussichtlich deutlich unterschritten. Nimmt man hinzu, dass eine Verdoppelung der Schallenergie, d.h. eine hundertprozentige Zunahme der Schallquellen grundsätzlich nur eine Pegelerhöhung um 3 dB(A) bewirkt, vgl. statt vieler: VG Aachen, Beschluss vom 24. Juni 2022 – 3 L 143/21 –, juris, Rn. 16 f., m.w.N., ist für den vom Brems- und Anfahrtsverkehr ausgehenden Fahrzeuglärm noch genügend Raum, ohne den Grenzwert zu erreichen. Deshalb ist es ebenso unschädlich, dass der Gutachter die errechneten stündlichen Verkehrsmengen „nur“ um 25 % bzw. 100 % erhöht hat. Gleichfalls führt auch nicht zum Erfolg der Klage, dass der Gutachter die stündliche Verkehrsmenge lediglich betreffend den --- „H. Zufahrt --. “ erhöht und angenommen hat, dass der entsprechende Verkehr alle Punkte anfährt, an denen eine Verkehrsmessung durchgeführt worden ist – und in der Folge die jeweilige Erhöhung bezogen nur auf den ---- „H. Zufahrt --. “ dem Verkehr an den anderen beiden Verkehrsmessungen zugeschlagen hat (vgl. insoweit die Erläuterung des Gutachters, wie sie in dem gerichtlichen Vermerk vom 8. August 2023 niedergelegt worden ist, Blatt 40 d. Gerichtsakte). Weiterhin führt vor diesem Hintergrund der als Anlage zum Bescheid unter der Überschrift „Auflagen und Hinweise der Abteilung 70 – Umwelt des Kreises D. “ benannte Hinweis „Die sonntägliche Öffnung der Ausstellungshalle (kein Verkauf, keine Beratung) im Tagzeitraum der TA Lärm hat keine immissionschutzrechtliche Relevanz“ nicht zum Erfolg der Klage. Es ist nach der Genehmigungs- und Gutachtenlage auch an Sonn- und Feiertagen nicht mit einer Situation für den Kläger zu rechnen, in der es zu einer solchen Zunahme der Schallquellen kommen könnte, dass ein kritischer Wert für den Nachbarschutz zu erwarten wäre. Auch die weiteren Einwendungen des Klägers in Bezug auf die schalltechnische Untersuchung verfangen nicht. Soweit der Kläger rügt, dass die Grundlagen des eingeholten Lärmgutachtens nicht näher dargelegt sind, ist dies ohne weitere Konkretisierung vor dem Hintergrund der ausführlichen diesbezüglichen Erläuterung in der Geräuschimmissionsuntersuchung (vgl. zu den Einzelheiten Blatt 35 d. Beiakte 1) nicht nachvollziehbar. Dass im Lärmschutz-Gutachten ungewöhnliche Verhaltensweisen wie Hupen und Kavalierstarts nicht berücksichtigt worden sind, erscheint dem Gericht bei lebensnaher Betrachtungsweise plausibel, weil es sich um seltene Ereignisse handelt. Da Kunden der Beigeladenen sich auf einem Betriebsgelände befinden, ist insbesondere „grüßendes Hupen“ nicht zu erwarten. Erhebliche Geräuschimmissionen ausgehend von der geplanten Außenterrasse im genehmigten Umfang erscheinen ebenfalls fernliegend. Dies gilt vor allem, da selbst durch Geräuschquellen wie Stellplatzwechsel und Türschlagen von PKW und Wohnmobilen nicht ansatzweise kritische Werte für den Nachbarschutz erreicht werden. Dass diese Geräuschquellen durch den üblichen Pegel von Gesprächen überschritten werden, ist nicht vorstellbar. Veranstaltungen auf der Außenterrasse wären von der Baugenehmigung nicht gedeckt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind für erstattungsfähig zu erklären, weil sie einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 Halbs. 1 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.