Urteil
4 K 1177/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:1203.4K1177.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Tieren. Der Bruder des Klägers ist Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes in B., B. 41. Er betrieb bis Ende 2021 eine Rinderhaltung mit einem Bestand von ca. 50 Tieren, wobei es sich im Wesentlichen um Milchviehhaltung und zum Teil auch um Bullenmast handelte. Ferner wurden auf dem Hof Pferde und Geflügel gehalten. Der Kläger kümmerte sich ebenfalls um die Versorgung der Tiere, dabei galt sein besonderes Interesse den Pferden. Im 2019 erreichte den Beklagten eine Tierschutzanzeige des Ordnungsamtes der Stadt B. und der Kreispolizeibehörde C. (Kriminalkommissariat 23 B.), deren Mitarbeiter am 2019 gemeinsam auf dem Gehöft der Familie des Klägers eine Durchsuchung durchgeführt hatten. Dabei stellten sie fest, dass sich in den Stallungen abgemagerte Tiere und ein verendetes Kälbchen befanden; hinter dem Gehöft lag ferner ein verendetes Rind. Daraufhin erfolgte am 2019 eine Kontrolle der Tierhaltung des Bruders des Klägers durch Amtsveterinäre des Beklagten. Dabei stellten diese fest, dass die beiden verendeten Tiere inzwischen durch die Fa. T. abgeholt worden waren. Laut Aussage des Klägers habe das Rind verkalbt und sei ca. einen halben Tag später verendet. Eine spätere Sektion des Rindes ergab, dass dieses erheblich abgemagert und mit einem Fetus tragend war. Aufgrund des Inhalts von Harnblase und Pansen des Rindes ließ sich eine erhebliche, länger andauernde Mangelversorgung mit Wasser feststellen. Ein auf der Weide befindliches Rind wies einen schlechten Ernährungs- und Pflegezustand auf, es litt zudem unter Juckreiz; ein Tierarzt wurde nicht hinzugezogen. Von den 24 Kühen in Anbindehaltung zeigten einige Kühe einen starken Befall mit Rinderflechte. In einem weiteren Stall standen Rinder, die aufgrund verdreckter Einstreu z.T. in den Gliedmaßen und im Bauchbereich stark verschmutzt waren. Der Tierhaltungsbereich war zudem zu dunkel. In dem hinter dem ehemaligen Schweinestall gelegenen Stallbereich befand sich ein abgemagertes Jungrind, dessen Erscheinungsbild nicht seinem Alter entsprach und das ebenfalls bisher tierärztlich nicht behandelt worden war. Die in einer an das Wohnhaus angrenzenden Stallung gehalten Pferde (3 Stuten und 1 Fohlen) standen in feuchter Einstreu. Die Beklagte gab dem Bruder des Klägers auf, wegen der erkrankten Tiere den Hoftierarzt hinzuzuziehen, die Ställe auszumisten und Licht zu installieren. Der Tierarzt Dr. X. teilte kurz darauf mit, dass das abgemagerte Jungrind aufgrund einer chronischen Pneumonie eingeschläfert werden musste. Bei einer Nachkontrolle am 2019 stellte der Beklagte erneut zahlreiche tierschutzrechtliche Beanstandungen fest. Auf einer hinteren Weide waren 26 Kühe, denen kein Wasser zur Verfügung stand. In einem Stall befanden sich vier Kälber, die ebenfalls ohne Zugang zu Wasser waren. Die Tränken bei den Jungrindern hatten zum Teil einen zu geringen Durchfluss. Neun Rinder und ein Bulle standen in einem sehr dunklen Stall im Mist und hatten keine saubere Einstreu. Die Kälber wurden zum Teil in Einzelbuchten gehalten. Bei den Jungrindern fanden sich im Trog unter dem frischen Futter noch alte Futterreste. Eine Arzneimitteldokumentation fehlte. Die Pferde standen ohne saubere Einstreu im Stall, ihnen stand kein Heu zur Verfügung. Der Hühnerstall war verdreckt (voller Kot), es standen keine Nester und kein geeignetes Wasser zur Verfügung. Zwei Gänse und eine Ente waren ohne Wasserzugang (keine Wasserfläche vorhanden). Dem Bruder des Klägers wurde aufgegeben, die Missstände umgehend zu beseitigen. Aufgrund der vorgenannten tierschutzrechtlichen Verstöße (unzureichende tierärztliche Versorgung von 3 Rindern, 4 Kälber ohne Wasser und keine Arzneimitteldokumentation) erging unter dem 2019 gegen den Bruder des Klägers ein Bußgeldbescheid. Da bei einer Überprüfung sehr hohe Kälberverluste (27%) im Betrieb des Bruders des Klägers festgestellt wurden, erfolgte am 2020 eine weitere Nachkontrolle. Zu der hohen Kälbersterblichkeit befragt, gab der Bruder des Klägers an, die Kälber seien aufgrund Rota-/Coronavirus-Infektionen eingegangen. Zwei Kälbern in der Schoppe stand kein Wasser zur Verfügung. Sowohl die Kälber als auch weitere 15 Rinder standen tief im Mist, ohne trockenen Liegeplatz. Allen Rindern stand zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Futter zur Verfügung. Mehrere Kühe wiesen einen schlechten Ernährungszustand auf. Hinsichtlich der Pferdehaltung ergaben sich ebenfalls diverse Beanstandungen: Die insgesamt fünf Pferde (3 Stuten und 2 Jährlinge) wiesen alle einen schlechten Pflegezustand auf, insbesondere Fell- und Hufpflege waren unzureichend. Das Fell wies Verfilzungen und stark verklebte Stellen mit Mist auf. Die Hufe waren zu lang und ausgebrochen. Die Boxen hatten zum Teil sehr wenig Stroh als Einstreu. Den Pferden stand kein geeignetes Raufutter zur Verfügung, die Grassilage war schimmelig, alte Futterreste (Maissilage) wurden nicht entfernt. Auch die Geflügelhaltung wies Mängel auf: Der Stall war weiterhin verdreckt, zusätzlich zum Mist befand sich ein Hühnerkadaver im Stall, der schon länger dort gelegen haben musste. Den Hühnern, Enten, Gänsen und Puten standen keine saubere Einstreu und keine Nester zur Verfügung. Den Enten, Gänsen und Schwänen stand weiterhin keine Wasserfläche zur Verfügung. Dem Bruder des Klägers wurde erneut aufgegeben, die festgestellten Mängel zu beseitigen und bei den Rindern eine tierärztliche Bestandsuntersuchung vornehmen zu lassen sowie eine ausreichende Fütterung sicherzustellen (Futtermittelbedarfsberechnung, ggf. durch die Landwirtschaftskammer). Eine Nachkontrolle ab dem 2020 wurde angekündigt. Die angekündigte Nachkontrolle fand am 2020 statt. Hierbei stellte der Beklagte fest, dass sowohl bei der Rinderhaltung als auch bei der Pferdehaltung weiterhin noch Missstände bestanden, einige Mängel aber abgestellt waren (insbesondere Wasserversorgung Kälber). Die Geflügelhaltung hatte der Kläger aufgegeben, zum Verbleib des Geflügels wurden allerdings widersprüchliche Angaben gemacht. Im Kuhstall wurde eine Kuh an den Hörnern angebunden vorgefunden, dabei war der Strick stark zugezogen und schnürte bereits die Haut unterhalb des Hornes ein. Der Kälberstall war vollkommen verschlossen und dunkel. In der Scheune befanden sich 10 Rinder nach wie vor in tiefem Mist stehend, sie wiesen großflächige Verkrustungen mit Mist auf. Auch die Jungrinder standen nach wie vor im Mist, eine Tränke war noch immer defekt und tropfte. Ein Untersuchungsbefund eines Tierarztes im Hinblick auf den unzureichenden Ernährungszustand mehrerer Rinder wurde nicht vorgelegt. Auch eine Futtermittelberatung wurde nicht vereinbart. Bei den Pferden wurde lediglich das Fell der braunen Stute geputzt, die Mähne war noch immer stark verfilzt und verknotet. Alle anderen Pferde sahen aus wie bei der vorangegangenen Kontrolle am 2020. Die Hufe der Pferde wurden noch nicht behandelt, auch ein Termin mit dem Hufschmied wurde noch nicht vereinbart. Die Pferde standen in ihrem Mist bzw. auf blankem Betonboden. In den Boxen konnte erneut kein Raufutter vorgefunden werden, auch keine Reste. Die Boxen, die im oberen Teil zu öffnen sind, waren verschlossen, sodass es in den Boxen relativ dunkel und ein unangenehmer, in den Augen stechender Ammoniakgeruch feststellbar war. Es konnten erneut keine Hufspuren festgestellt werden; Auslauf hatten die Tiere offensichtlich nicht erhalten. Im Rahmen einer weiteren Nachkontrolle am 2020 stellte der Beklagte fest, dass entgegen der mündlichen Untersagung vom 2020 nach wie vor eine Kuh mit einem stark zugezogenen Strick unterhalb der Hörner angebunden war. Den Kälbern sowie fünf in der gegenüberliegenden Bucht gehaltenen Rindern stand erneut kein bzw. nicht ausreichend Wasser zur Verfügung. Die Rinderställe waren nicht ausgemistet und ausreichend eingestreut, sodass die Tiere im tiefen Mist standen. Ein Tierarzt wurde noch nicht konsultiert. Bei den Pferden waren lediglich die Schweife der Stuten gekürzt. Ansonsten sahen die Tiere aus wie zuvor. Das Fell der Tiere war stark mit Mist verkrustet, die Hufe waren noch nicht behandelt worden. Es gab keine Anhaltspunkte für einen täglichen Auslauf der Pferde. Zudem wurden die Pferde nicht artgerecht gefüttert. Nach Anhörung des Bruders des Klägers gab der Beklagte diesem durch Ordnungsverfügung vom 2020 auf, die Rinderställe regelmäßig zu entmisten, sodass den Tieren eine trockene Liegefläche zur Verfügung steht. Hinsichtlich der Pferde ordnete der Beklagte eine tägliche Versorgung mit Raufutter und die Sicherstellung einer mehrstündigen täglichen Bewegungsmöglichkeit im Freien an. Zudem erließ der Beklagte wegen der unzureichenden Wasserversorgung der Kälber unter dem 2020 erneut einen Bußgeldbescheid gegen den Bruder des Klägers. Bei einer weiteren Nachkontrolle am 2020 wurden mehrere Rinder in nicht ausgemisteten Boxen festgestellt. Drei Kälber waren in einem dunklen Bereich der Tenne untergebracht, wo weder Fenster vorhanden waren noch Licht eingeschaltet wurde. Zudem stand den Kühen im hinteren Teil der Weide kein Wasser zur Verfügung. Die beiden Stuten hatte mittlerweile gefohlt und liefen auf der Weide. Die Stuten befanden sich in einem mäßigen Ernährungs- und schlechten Pflegezustand. Die Hufe waren deutlich zu lang und bereits ausgebrochen, auch die Hufe der Fohlen waren zu lang. Den Stuten stand allein die Weide als Nahrungsquelle zur Verfügung, eine Beifütterung erfolgte nicht. In dem Geflügelgehege befanden sich eine Pute, fünf Perlhühner sowie ca. 20 Hühner. In dem kleinen Stall waren noch immer keine Nester vorhanden und den Tieren stand nur schmutziges Wasser zur Verfügung. Durch Bescheid vom 2020 setzte der Beklagte wegen Verstoßes gegen die Ordnungsverfügung vom 2020 in Form des Nicht-Entmistens der Rinderställe am 2020 gegen den Bruder des Klägers ein Zwangsgeld fest. Dies wurde später wieder abgesetzt. Zudem hörte der Beklagte den Bruder des Klägers unter dem 2020 wegen der tierschutzwidrigen Einzäunung der Pferdewiese mit Stacheldraht und der unzureichenden Beleuchtung bei den Kälbern zum Erlass einer weiteren Ordnungsverfügung an. Hiervon wurde letztlich aufgrund einer Nachkontrolle vom 2020 abgesehen, da der Bruder des Klägers diese Anforderungen zwischenzeitlich erfüllt hatte. Nachdem bei der Tierkörperbeseitigungsanstalt T. am 2020 ein verendetes und erheblich abgemagertes Rind aus dem Betrieb des Bruders des Klägers angeliefert wurde, bestand für den Beklagten erneut Anlass für eine Vor-Ort-Kontrolle. Bei dem verendeten Rind konnten eine hochgradige, eitrige Peritonitis (Bauchfellentzündung) und eine deutliche Umfangsvermehrung am linken Kniegelenk mit Einblutungen in den Gelenkknorpel festgestellt werden. Das knapp 1 Jahr alte Tier wog lediglich 100 kg und lag in seiner Entwicklung weit zurück (normal ca. 350 bis 400 kg). Die Veränderungen deuteten auf ein längeres, mit erheblichen Schmerzen und Leiden verbundenes Krankheitsgeschehen hin, welches mit dem Tod des Tieres endete. Bei der Nachkontrolle am 2020 wurden einige sehr magere Kühe vorgefunden. Zwei Kühe waren in der Anbindehaltung auf der Tenne erneut mit sich zuziehenden Stricken an den Hörnern fixiert. Auf der Weide befanden sich neun teilweise hochtragende Kühe, die wartend und offensichtlich hungrig vor dem leeren Futtertisch standen. Der Wiesenboden war völlig durchnässt und aufgeweicht, so dass den Tieren keine trockene Liegefläche zur Verfügung stand und sie teilweise bis zum Bauch im Schlamm standen. Im hinteren Rinderstall befand sich ein mageres, sehr struppiges Rind, was in seiner Entwicklung weit zurücklag; dieses wurde zuvor zusammen mit dem o.g. verendeten Rind gehalten. Eine tierärztliche Behandlung beider Tiere war nicht erfolgt, wie eine Rücksprache mit dem Tierarzt Dr. X ergab (letzter Bestandsbesuch am 2020). Die Pferde (drei Stuten) befanden sich in Boxen, deren obere Türhälften wiederum verschlossen waren. Das Fell der Pferde war nicht gepflegt und die Mähnen sowie Schweife teilweise verfilzt. Den Pferden stand Stroh und Maissilage zur Verfügung. Heu, Heulage, Gras oder Grassilage wurde nicht vorgefunden, auch keine Reste davon. Es gab keine Anhaltspunkte für Auslauf der Pferde. Der Geflügelstall war erneut völlig verdreckt und der Futterautomat mit schimmeligem Pelletfutter befüllt. Die Tränke war leer und stark verschmutzt. Nach Säuberung und Befüllen des Behälters tranken die Tiere gierig. Der Hoftierarzt Dr. X. bzw. dessen Assistent Dr. N. teilten in dem Gespräch vom 2020 auf Nachfrage des Beklagten ferner mit, dass die mageren Kühe in der Vergangenheit schon häufiger Thema gewesen seien. Dr. N. teilte mit, ihm sei sehr wohl bekannt, dass sowohl die Fütterung durch den Bruder des Klägers als auch das Futter selbst qualitativ nicht gut sei. Dies habe er schon häufiger angesprochen bzw. versucht, Änderungen zu erwirken. Leider habe sich der Kläger immer beratungsresistent in Bezug auf Haltung und Versorgung der Tiere gezeigt. Er habe auch mehrfach versucht, auf die Fütterung Einfluss zu nehmen, doch der Bruder des Klägers sei in dieser Hinsicht nicht belehrbar und schon gar nicht einsichtig. In diesem Fall habe er schon längst aufgegeben. Der Bruder des Klägers erkenne Krankheiten oder Verhaltensänderungen der Tiere, die auf Erkrankungen hindeuten, nicht. So würden die Tiere nicht rechtzeitig behandelt. Sofern dann doch ein Tierarzt hinzugezogen worden sei, sei er allerdings mit der vorgeschlagenen Behandlung jeweils einverstanden gewesen. Bei einer angekündigten Nachkontrolle am 2020 stellte der Beklagte fest, dass das Geflügelgehege leer war und die Tiere offensichtlich erneut abgeschafft wurden. Im Strohstall neben der Abkalbebucht wurden drei Jungrinder zusammen mit einem Bullen in einer engen Bucht gehalten, wodurch die Bewegungsmöglichkeit der Tiere erheblich eingeschränkt war und sich eine potenzielle Verletzungsgefahr für die Tiere ergab. Im Kälberstall wurde ein weiteres mageres Tier mit struppigem Fell vorgefunden, welches ebenfalls ein deutlich verzögertes Wachstum zeigte. In der Anbindehaltung befand sich eine Kuh mit stark veränderter abdominaler Atmung und serösen Nasenfluss. Auf das Tier angesprochen, fragte der Kläger, was an dem Tier ungewöhnlich sei. Die Frage nach der Hinzuziehung eines Tierarztes wurde bejaht. Den Kühen lag erneut kein Futter vor. Die Pferde wurden in den Boxen vorgefunden, Anzeichen für Auslauf gab es nicht. Die Pferde hatten wiederum nur Maissilage in ihren Trögen. Nach Anhörung des Klägers erging durch Bescheid des Beklagten vom 2021 ein Tierhaltungs- und Betreuungsverbot an den Kläger. Ihm wurde die Haltung und Betreuung von landwirtschaftlichen Nutztieren (insbesondere Rinder und Geflügel) sowie von Pferden, auch von landwirtschaftlichen Nutztieren und Pferden Dritter untersagt. Ferner wurde die Auflösung des Tierbestandes angeordnet und Nachweise über die Abgabe gefordert. Bei der Sektion eines am 2021 beim Bruder des Klägers abgeholten Rindes bei der Firma T. wurde festgestellt, dass der Pflegezustand aller 4 Klauen mangelhaft war. Insbesondere an den Hinterklauen waren im Ballenbereich tiefe Risse bzw. tiefe Horndefekte (Ballenfäule) erkennbar. Nach Fristverlängerung durch den Beklagten lösten der Bruder des Klägers und der Kläger den Tierbestand bis zum 2021 auf. Anfang 2021 beantragte der Kläger beim Beklagten die Wiedergestattung der Pferdehaltung. Zur Begründung fügte er einen Sachkundenachweis Pferdehaltung der Westfälischen Reit- und Fahrschule N. e.V. sowie einen Pferdeführerschein der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. bei. Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiedergestattung der Pferdehaltung durch Bescheid vom 2022 ab. Zur Begründung verwies er auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG und führte sinngemäß aus, der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen sei nicht entfallen. Auch wenn sich der Kläger durch Fortbildungen weitergebildet habe, bestünden nach wie vor erhebliche Zweifel daran, dass er Pferde in Zukunft tierschutzgerecht halten werde. Die ihm durch Vor-Ort-Kontrollen und Schreiben vermittelten Kenntnisse seien in der Vergangenheit nicht in die Tat umgesetzt worden. Die erforderliche Zuverlässigkeit, das gelernte Wissen in Bezug auf eine tierschutzgerechte Haltung auch anzuwenden und umzusetzen, sei nicht gegeben. Ferner sei eine Einsicht in die Gründe, die zum Tierhalte- und Betreuungsverbot geführt hätten, nicht wirklich erkennbar. Der Beklagte ging auch ausführlich auf die Argumentation des Klägers im Rahmen seiner Stellungnahme zur Anhörung ein. Der Kläger hat am 11. April 2022 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er aus, er selbst sei zu keinem Zeitpunkt Pferdehalter gewesen, seine Tätigkeiten stellten stets Unterstützungsleistungen für seinen Bruder dar. Aufgrund des Inhalts der im Wesentlichen gleichlautenden Bescheide gegen seinen Bruder und ihn, stütze er sich umgekehrt auf eine im Wesentlichen gleichlautende Begründung für den Antrag auf Wiedergestattung der Pferdehaltung. Er habe immer versucht, angesprochene Defizite abzustellen. Ihm würde zu Unrecht unterstellt, er habe nur auf behördliche Anordnungen reagiert und er sei beratungsresistent. Es sei zu einer Verhärtung der Behördenfront gekommen. Sein Bruder und er hätten das Gefühl gehabt, es werde nur nach Verstößen gesucht. Die Tatsache, dass er einzelnen Beanstandungen oder Vorwürfen nicht entgegengetreten sei, bedeute nicht, dass er sie eingeräumt oder akzeptiert habe. Er sei niemals Pferdehalter gewesen; er habe niemals eine schriftliche Abmahnung oder Erinnerung erhalten. Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vom 2021 sei das erste an ihn persönlich gerichtete Schriftstück gewesen. Sein Bruder werde nicht in seinen Hauptberuf zurückkehren. Durch diese Veränderung eine der bedeutenden Rahmenbedingungen, nämlich die ständige Anwesenheit des Bruders vor Ort, dürften die vom Beklagten geäußerten Zweifel ausgeräumt sein. Folgende vom Beklagten festgestellte Mängel könnten als abgestellt betrachtet werden, nämlich die Raufutterversorgung, die unzureichende Hufpflege, Auslauf und Entmistung der Boxen. Ein hinreichender Raufuttervorrat in Form von Heu sei vorhanden. In der Vergangenheit sei auch Maissilage verfüttert worden. Dies sei von der Amtsveterinärin C. zu Unrecht beanstandet worden, hierzu verweist er auf einen Aufsatz von Dr. T. X.-X. Mangels Tiere könne der Kläger zur Abstellung der Mängel keinen überzeugenden Beitrag leisten, sondern dies nur versichern. Der von ihm erworbene Sachkundenachweis habe auch die Hufpflege umfasst. Auf die Beanstandung des Stacheldrahtzauns sei sofort reagiert worden und Abhilfe durch Anbringung von Elektrolitzen geschaffen. Die in der Literatur und Rechtsprechung zu findenden Entscheidungen, insbesondere des VG Aachen und VG Minden, seien auf seinen Fall nicht übertragbar. Bei ihm hätten die Beanstandungen Ausnahmen dargestellt und er und sein Bruder seien auch kein Fall für die Psychiatrie. Der Ablehnungsbescheid sei perspektivlos, da er weder eine zeitliche Schranke kenne, noch einen Weg aufzeige, der eine Wiederaufnahme der Pferdehaltung ermögliche; er sei keine angemessene Entscheidung. Der Kläger beantragt, ihm auf seinen Antrag vom 2021 unter (deklaratorischer) Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 2021 und des Ablehnungsbescheides vom 2022, die Haltung und Betreuung von Pferden, auch von Pferden Dritter, wieder zu gestatten, hilfsweise, unter angemessenen Auflagen zu gestatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Ablehnungsbescheid vom 2022 und vertieft diese. Der Beklagte hat durch Ordnungsverfügung vom 2024 gegenüber dem Bruder des Klägers ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 Euro wegen Verstoßes gegen das angeordnete Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vom 2021 festgesetzt, verbunden mit der Androhung unmittelbaren Zwangs. Zur Begründung hat er ausgeführt, der Kläger und sein Bruder hätten mit der Haltung von Pferden und Geflügel auf dem Hof der Familie gegen das bestandskräftige Tierhaltungs- und Betreuungsverbot verstoßen. Gegen die vorgenannte Ordnungsverfügung hat der Bruder des Klägers vor dem erkennenden Gericht die Klage 4 K 282/24 und einen Antrag auf Eilrechtsschutz (4 L 88/24) erhoben. Zu deren Begründung hat dieser ausgeführt, er habe weder Pferde noch Geflügel gehalten. Eigentümer der Tiere sei seine Schwester, Frau B. C. Den Eilantrag hat das Gericht durch Beschluss vom 13. März 2024 abgelehnt. Die dagegen erhobene Beschwerde hat der Bruder des Klägers im Wesentlichen damit begründet, seine Schwester sei alleinige Halterin der Pferde und des Geflügels; sie besitze auch die entsprechende Sachkunde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Beschwerde durch Beschluss vom 3. September 2024 – 20 B 312/24 – zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 282/24 und 4 L 88/24 ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahin auszulegen, dass der Kläger nur die Wiedergestattung der Tierhaltung begehrt. Denn das verhängte Tierhaltungs- und Betreuungsverbot bildet eine zeitliche Zäsur, nach deren Ergehen die Tierhaltung und –betreuung nicht mehr zulässig ist. Die Wiedergestattung der Tierhaltung ist demgegenüber nach der gesetzlichen Konstruktion des § 16a Abs. 1 Nr. 3 Tierschutzgesetz (TierSchG) auf die Zukunft ausgerichtet. Im Übrigen ist der Bescheid betreffend das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot vom 5. März 2021 bereits bestandskräftig. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Pferden. Der Ablehnungsbescheid vom 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Anspruchsgrundlage zur Wiedergestattung findet sich in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Hs. 2 TierSchG. Danach ist auf Antrag dem Antragsteller das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist. Es handelt sich bei dieser Norm nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm vor, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Wiedergestattung. Der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen ist entfallen, wenn sich die Basis für die frühere Prognose, die zur Untersagung der Tierhaltung geführt hat, zwischenzeitlich verändert hat. Die hierfür erforderliche Betrachtung muss den Grund in den Blick nehmen, der Anlass für die bei der Verhängung des Haltungsverbots getroffene Prognose war. Vgl. VGH Baden-Württemb., Urteil vom 16. Dezember 2021 – 6 S 1557/19 –, juris, Rn. 47; VG Trier, Urteil vom 22. Januar 2020 - 8 K 4155/19.TR -, juris Rn. 32. Beruht das Verbot auf wiederholten Beanstandungen, so steigen die Anforderungen an die Feststellung, dass der Betreffende zum Halten oder Betreuen wieder geeignet ist. In solchen Fällen reicht ein bloßer Zeitablauf nicht aus. Vielmehr muss der Kläger Umstände darlegen (zum Beispiel psychologisches Gutachten, Sachkundenachweis etc.), aus denen sich ergibt, dass bei ihm ein individueller Lernprozess stattgefunden hat und eine Läuterung in seinem Verhalten gegenüber potentiell zu haltenden Tieren eingetreten ist. Bloßes äußeres zeitweiliges oder situationsbedingtes Unterlassen der früheren Handlungsweise genügt nicht. Vielmehr muss zusätzlich ein innerer Vorgang im Sinne eines individuellen Lernprozesses stattgefunden haben, der sich auf die inneren Gründe für die Handlung bezieht und nachvollziehbar werden lässt, dass diese so nachhaltig entfallen sind, dass mit hinreichender Gewissheit künftig auszuschließen ist, dass sich der Kläger wiederum tierschutzwidrig verhält. Vgl. VGH Baden-Württemb., Urteil vom 16. Dezember 2021 – 6 S 1557/19 –, juris, Rn. 47; Saarl. OVG, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - 2 A 261/18 -, juris, Rn. 20; VG Würzburg, Urteil vom 18. März 2019 - W 8 K 18.564 -, juris, Rn. 19; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 16a, Rn. 55 m.w.N. Der gesetzlichen Regelung liegt im Hinblick auf den Schutzzweck des § 2 TierSchG ein weiter Halterbegriff zugrunde, der bezüglich der zu erfüllenden Anforderungen nicht zwischen Halter im engeren Sinn und Betreuer differenziert. Eine Differenzierung zwischen dem Halten und Betreuen von Tieren ist auch mit dem Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes nicht vereinbar. Aus Sicht des Tierwohls spielt es keine Rolle, ob Tiere im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gehalten oder für Dritte betreut werden. Diese vom Bundesverwaltungsgericht für die Untersagung der Tierhaltung und –betreuung entwickelten Maßstäbe müssen spiegelbildlich auch für die Wiedergestattung gelten. Vgl. ausführlich VGH Baden-Württemb., Urteil vom 16. Dezember 2021 – 6 S 1557/19 –, juris, Rn. 48 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2016 – 3 B 34.16 -, juris, Rn. 16. Die materielle Beweislast für die Änderung der Prognosegrundlage trägt der derjenige, der die Wiedergestattung begehrt. Verbleiben Zweifel, muss sein Antrag grundsätzlich abgelehnt werden. Vgl. VGH Baden-Württemb., Urteil vom 16. Dezember 2021 – 6 S 1557/19 –, juris, Rn. 49; VG Trier, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 K 4155/19.TR -, juris, Rn. 32; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 2023, § 16a, Rn. 55 m.w.N. Gemessen an diesen Vorgaben kann der Kläger die Wiedergestattung des Haltens und Betreuens von Pferden nicht beanspruchen, weil der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen nicht entfallen ist. Die Basis der früheren Prognose, die zum Tierhaltungs- und Betreuungsverbot geführt hat, war die damalige Tierhaltung des Klägers. Entgegen seiner Rechtsauffassung ist der Kläger nach den obigen Ausführungen neben seinem Bruder I. ebenfalls Halter im weiteren Sinn (i.w.S.) der von ihm betreuten Rinder und Pferde gewesen. Die damaligen Beanstandungen und das bestandskräftige Tierhalte- und Betreuungsverbot sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern Grundlage der Beurteilung des Verhaltens des Klägers. Der Kläger hat über einen längeren Zeitraum, nämlich knapp zwei Jahre (von 2019 bis 2021) wiederholte und gravierende tierschutzrechtliche Verstöße begangen, die sich auf alle Bereiche seiner Tierhaltung bezogen, nämlich auf die auf dem Hof gehaltenen Rinder, Pferde und das Geflügel. Zu nennen sind hier insbesondere eine mangelnde tierärztliche Versorgung und Behandlung der Tiere, keine oder unzureichende Wasserversorgung (verschmutztes Wasser) sowie keine artgerechte Fütterung. Bei den Rindern wurden wiederholt sehr magere Tiere festgestellt, zudem bestanden Probleme in der Frequenz der Futtervorlage und der Qualität des Futters, was auch der betreuende Tierarzt bestätigt hat. Bei den Pferden wurde mehrfach eine mangelnde Fellpflege festgestellt, es erfolgte keine Fütterung mit Heu, Heulage, Gras oder Grassilage. Die gefütterte Maissilage ist hingegen umstritten. Die sinngemäße Angabe in der mündlichen Verhandlung, es sei auch immer ausreichend Heu gefüttert worden, steht im Widerspruch zu den Feststellungen des Beklagten. Ferner war bei Rindern und Pferden eine nicht verhaltensgerechte Unterbringung festzustellen. Immer wieder standen die Tiere in nicht ausgemisteten Ställen, so dass ihnen keine trockene Liegefläche zur Verfügung stand. Im Betrieb des Bruders des Klägers, in dem der Kläger als Betreuer der Tiere ebenfalls Halter i.w.S. war, sind mehrere Rinder zu Tode gekommen und es war eine hohe Kälbersterblichkeit festzustellen. Mit dem Tod der Tiere ist der größtmögliche Schaden, der einem Tier zugefügt kann, eingetreten. Die Einzelrichterin hat trotz der vorgelegten Sachkundenachweise Zweifel, ob die erforderliche Zuverlässigkeit beim Kläger gegeben ist, dass durch die Vor-Ort-Kontrollen des Beklagten, den betreuenden Tierarzt, die Landwirtschaftskammer und die absolvierten Fortbildungen gelernte Wissen auch anzuwenden und umzusetzen. Denn auch in der Vergangenheit gelang dies dem Kläger nicht und er setzte die ihm gegebenen Hinweise nicht um. So ist es trotz tierärztlichen Betreuungsvertrages in der Zeit von 2020 bis 2021 auch weiterhin zu Missständen gekommen. Ein Lernprozess ist beim Kläger nicht zu erkennen. Bei der Rinderhaltung (vgl. Verfahren 4 K 1178/22) hat der Kläger kein geändertes Konzept vorgelegt, sondern die Tierhaltung sollte danach offensichtlich so wie bisher fortgeführt werden, trotz gegenteiliger Vorschläge der beratenden Landwirtschaftskammer. Eine Einsicht in eigenes Fehlverhalten ist nicht ersichtlich. Hierfür spricht schon die Tatsache, dass der Wiedergestattungsantrag wenige Monate nach Erlass des Tierhalte- und Betreuungsverbots sowie der Auflösung des Tierbestandes Ende 2021, nämlich bereits Anfang 2021 gestellt wurde. Der Einwand in der mündlichen Verhandlung, man habe sich auf die Aussagen des Veterinärs Dr. V. verlassen und deshalb die Klagefrist für die Erhebung einer Klage gegen das Tierhalte- und betreuungsverbot versäumt, überzeugt nicht. Notfalls hätte der Kläger hier rechtlichen Rat von einem Anwalt einholen müssen, wie auch später geschehen. Für das Gericht ist sowohl beim schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers als auch bei den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung eine Tendenz zu erkennen, die Verstöße zu relativieren, teilweise zu negieren und anderen Personen die Schuld zu geben, insbesondere dem Veterinäramt des Beklagten. Beispielsweise finden sich in den Schriftsätzen folgende Formulierungen: „eskalierter Machtkampf staatlicher Exekutivgewalt gegen einen bäuerlichen Familienbetrieb“, „beschlichen … (die Kläger) das Gefühl, dass jedes Mal nach neuen Verstößen gesucht wurde“, „Verhärtung der Behördenfront“; „Beklagter kapriziert sich auf die ungewollte Anbindehaltung“. Zu letzterem Punkt ist anzumerken, dass dies so nicht zutreffend ist. Die Anbindehaltung ist keineswegs der Hauptaspekt der Beanstandungen des Beklagten gewesen, sondern die gravierenden tierschutzrechtlichen Verstöße mit u.a. etlichen toten Rindern. Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht zudem entscheidend der vorsätzliche Verstoß gegen das Tierhalte- und betreuungsverbot durch die erneute Haltung von Pferden und Geflügel auf dem Hof der Familie (vgl. auch Verfahren des Bruders 4 K 282/24). Zur Überzeugung des Gerichts ist auch der hiesige Kläger neben der Schwester der Kläger, die alleinige Halterin gewesen sein soll, Betreuer der Pferde und damit Halter i.w.S. gewesen. Hierfür sprechen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Vermerke des Beklagten vom 23. März 2023, 17. Juli 2023 und 4. Januar 2024. Soweit der Bruder des Klägers diese Vermerke im Beschwerdeverfahren (OVG NRW – 20 B 312/24 –) in Zweifel gezogen hat und auch der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung darauf verwies, es sei von Seiten des Beklagten nicht alles dokumentiert worden, überzeugen diese Einwände das Gericht nicht. Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren jedenfalls eingeräumt, er sei am 2023 im Auto der Schwester mit ihr zur Pferdekoppel gefahren und anschließend, nach dem Füttern durch die Schwester, mit dem leeren Eimer zurück zur Hofstelle gegangen. Die Einzelrichterin hat gewisse Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses späteren Vorbringens. Fraglich ist schon, warum dieser Ablauf nicht bereits seinerzeit vor Ort mitgeteilt wurde. Selbst wenn man dieses Vorbringen als wahr unterstellt, stellt zumindest das Zurücktragen des Eimers zum Hof eine Unterstützungsleistung der Schwester beim Füttern der Pferde dar. Zu dem Vermerk vom 2023 hat der Bruder des Klägers nur in Bezug auf die Fachkunde der Schwester substantiiert Stellung genommen. Nach dem Inhalt des Vermerks vom 2023, sei der Kläger hinzugekommen und habe die Gesprächsführung übernommen. Zu diesem Punkt hat der Kläger, ebenso wie zum Inhalt des Vermerks vom 2024, nicht substantiiert Stellung genommen und deren Inhalte substantiiert bestritten. Die Tatsache, dass der Kläger die Gesprächsführung übernommen hat, belegt für das Gericht, dass er sich ebenfalls als eine für die Pferde verantwortliche Person angesehen und sich um diese mit gekümmert hat. Die Prognose aus dem Tierhaltungs- und Betreuungsverbot wurde damit bestätigt. Aus vorgenannten Gründen ist auch der Hilfsantrag auf Wiedergestattung der Pferdehaltung unter angemessenen Auflagen unbegründet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.