Urteil
3 K 153/24
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2024:1213.3K153.24.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist Vater des am 9. Februar 2020 geborenen A. Am 14. Juni 2022 merkten der Kläger und die Kindesmutter diesen über den sogenannten Kita-Navigator der Beklagten für einen Betreuungsplatz vor und gaben mit der Erklärung zum Elterneinkommen an, über ein addiertes Einkommen bis zu einem Bruttojahreseinkommen von 85.000,00 Euro zu verfügen. Zudem erklärten sie, der Sohn lebe bei getrenntlebenden Elternteilen jeweils zum gleichen Teil (sog. Wechselmodell). Dies erklärten sie unter dem 20. Juni 2022 erneut. Seit dem 1. August 2022 besucht der Sohn die Kindertageseinrichtung N. (im Folgenden: Kita). Für die Betreuung von Kindern in Kindertageseinrichtungen werden von der Beklagten Elternbeiträge erhoben, welche sich nach der Satzung der Stadt Münster zur Erhebung und zur Höhe von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und die Teilnahme an Förder- und Betreuungsangeboten an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen (im Folgenden: Elternbeitragssatzung) in den – hier relevanten – Änderungsfassungen vom 18. Mai 2020 für das Kita-Jahr 2022/2023 sowie vom 15. Mai 2023 für das Kita-Jahr 2023/2024 richten. Die Höhe des Elternbeitrags ist gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 der jeweiligen Elternbeitragssatzung nach Einkommensgruppen, Betreuungsumfang und für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Beiträge für Kinder unter drei Jahre und Kinder über drei Jahre gestaffelt. Gemäß der Anlage zu § 3 Abs. 2 Satz 1 der jeweiligen Elternbeitragssatzung „Elternbeitragstabelle für Kindertageseinrichtungen“ beläuft sich der Beitrag bei einem Jahresbruttoeinkommen von bis 85.000,00 Euro für einen monatlichen Betreuungsaufwand von bis 195 Stunden für ein Kind unter drei Jahren auf monatlich 419,00 Euro und für ein Kind über drei Jahren auf monatlich 314,00 Euro. Bei einem Jahresbruttoeinkommen von 105,001 Euro brutto bis 125.000,00 Euro beläuft sich der Betrag für einen monatlichen Betreuungsaufwand von bis 195 Stunden für ein Kind unter drei Jahren auf monatlich 579,00 Euro und für ein Kind über drei Jahren auf monatlich 434,00 Euro. Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Besuch der Kita für das Kita-Jahr 2022/2023 in der Einkommensgruppe bis jährlich 85.000 Euro brutto ab dem 1. August 2022 für die Betreuungsart „Betreuung 45 Stunden Kinder unter 3 Jahren“ auf einen Betrag in Höhe von monatlich 419,00 Euro und ab dem 1. Februar 2023 für die Betreuungsart „Betreuung 45 Stunden Kinder über 3 Jahren“ auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 314,00 Euro fest. Mit Bescheid vom 24. Mai 2023 setzte die Beklagten den Elternbeitrag für den Besuch der Kita für das Kita-Jahr 2023/2024 in der Einkommensgruppe bis jährlich 85.000 Euro brutto ab dem 1. August 2023 für die Betreuungsart „Betreuung 45 Stunden Kinder über 3 Jahren“ auf einen Betrag in Höhe von monatlich 314,00 Euro fest. Die Ehe des Klägers mit der Kindesmutter wurde am 10. August 2023 vor dem Amtsgericht Münster - 40 F 135/22 - rechtskräftig geschieden. Nach entsprechender Aufforderung übersandten sowohl der Kläger als auch die Kindesmutter der Beklagten Einkommensnachweise für das Jahr 2022. Daraus ergab sich ein Bruttojahreseinkommen des Klägers in Höhe von 38.284,00 Euro. Das Bruttojahreseinkommen der Kindesmutter ist nach Unkenntlichmachung durch die Beklagte nicht aus der Beiakte Heft 1 ersichtlich. Mit Bescheid über die Veränderung in der Festsetzung eines Elternbeitrags vom 3. November 2023 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Besuch der Kita für das Kita-Jahr 2022/2023 in der Einkommensgruppe ab 105,001 Euro brutto bis jährlich 125.000 Euro brutto ab dem 1. August 2022 für die Betreuungsart „Betreuung 45 Stunden Kinder unter 3 Jahren“ auf einen Betrag in Höhe von monatlich 579,00 Euro und ab dem 1. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023 für die Betreuungsart „Betreuung 45 Stunden Kinder über 3 Jahren“ auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 434,00 Euro fest. Sie forderte zudem für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 30. Juni 2023 die Elternbeiträge in Höhe von 1.560,00 Euro nach. Mit weiterem Bescheid über die Veränderung in der Festsetzung eines Elternbeitrags vom 3. November 2023 setzte die Beklagte den Elternbeitrag für den Besuch der Kita für das Kita-Jahr 2023/2024 in der Einkommensgruppe ab 105,001 Euro brutto bis jährlich 125.000 Euro brutto ab dem 1. August 2023 für die Betreuungsart „Betreuung 45 Stunden Kinder über 3 Jahren“ auf einen Betrag in Höhe von monatlich 434,00 Euro fest. Sie forderte zudem für den Zeitraum vom 1. August 2023 bis zum 30. November 2023 die Elternbeiträge in Höhe von 480,00 Euro nach. Zudem forderte die Beklagte – die beiden vorgenannten Schreiben zusammenfassend – den Kläger mit Bescheid ebenfalls vom 3. November 2023 zur Nachzahlung von insgesamt 2.404,90 Euro für den Zeitraum vom 1. August 2022 bis zum 30. November 2023 auf. Die Kindesmutter erhielt drei gleichlautende Bescheide ebenfalls unter dem 3. November 2023. Mit E-Mail vom 15. November 2023 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, dass er und die Kindesmutter seit dem 1. Januar 2022 getrennt leben würden und sein Sohn postalisch bei der Kindesmutter gemeldet sei. Unter diesen Umständen seien die Gründe für eine gemeinsame Veranlagung nicht mehr gegeben. Gegen die an ihn adressierten Bescheide vom 3. November 2023 erhob der Kläger unter dem 26. November 2023 Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründetet, die Bescheide seien nicht hinreichend begründet. Es sei nicht ersichtlich, wie sich der Elternbeitrag ermittle. Es fehle an der Berechnung und Darstellung der Einkommensverhältnisse der Eltern. Daher sei der Bescheid nicht nachvollziehbar und rechtswidrig. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Dezember 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Kläger und die Kindesmutter seien als Gesamtschuldner beitragspflichtig, weil sie das sogenannte Wechselmodell betreiben würden. Da er und die Kindesmutter geschieden seien, dürfe dem jeweils anderen Elternteil aus datenschutzrechtlichen Gründen jeweils nur das eigene zu berücksichtigende Einkommen mitgeteilt werden. Das konkrete Einkommen der Kindesmutter müsse der Kläger im Innenverhältnis zur Kindesmutter erfragen. Der Kläger hat am 18. Januar 2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Berechnung der Elternbeiträge sei offenzulegen. Dazu würden auch die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter gehören. Da auch im Unterhaltsrechts Auskunftspflichten zum Einkommen bestünden, verhalte sich die Sperrerklärung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 9. April 2024, wonach die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter nicht offengelegt werden dürften, im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Rechtsordnung contra legem. Der Mitteilung der Einkommensverhältnisse der Kindesmutter entgegenstehende datenschutzrechtliche Gründe bestünden nicht. Die angegriffenen Bescheide über die Veränderung in der Festsetzung eines Elternbeitrags seien nicht nachvollziehbar. Zudem sei die Elternbeitragssatzung unzureichend bzw. rechtswidrig. Aus Satzungen anderer Kommunen lasse sich entnehmen, dass bei einem Wechselmodell die Beiträge nach Einkommen und Betreuungsumfang festgelegt würden und nicht auf eine Gesamtschuldnerische Haftung verwiesen werde. Der Kläger beantragt, die Bescheide über die Veränderung an der Festsetzung eines Elternbeitrags vom 3. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Begründung des angegriffenen Widerspruchsbescheids. Weiter meint sie unter Bezugnahme auf die Sperrerklärung vom 9. April 2024, die Einkommensverhältnisse der Kindesmutter nicht offenlegen zu dürfen. Im Übrigen sei die Elternbeitragssatzung nicht deswegen rechtswidrig, weil andere Kommunen keine Gesamtschuldnerhaftung bei einer Tagesbetreuung des Kindes im Wechselmodell vorsähen; es handle sich um Ortsrecht. Das Gericht hat Beweis durch Vernehmung der Zeugin C. zur Höhe ihres Bruttojahreseinkommens während der Kita-Jahre 2022/2023 und 2023/2024 erhoben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid über die Veränderung an der Festsetzung eines Elternbeitrags vom 3. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2023 betreffend das Kita-Jahr 2022/2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der angefochtene Bescheid über die Veränderung an der Festsetzung eines Elternbeitrags vom 3. November 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2023 betreffend das Kita-Jahr 2023/2024 ist entweder rechtmäßig oder rechtwidrig, verletzt den Kläger jedoch jedenfalls nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzungen ist die Elternbeitragssatzung der Beklagten in den Änderungsfassungen vom 18. Mai 2020 für das Kita-Jahr 2022/2023 sowie vom 15. Mai 2023 für das Kita-Jahr 2023/2024 in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII und § 51 Abs. 1 Satz 1 KiBiz. Gemäß § 1 Abs. 1 der jeweiligen Elternbeitragssatzung wird für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 bis 24 SBG VIII sowie der Förderung und Betreuung von Kindern an Grund- und Förderschulen und offenen Ganztagsschulen gemäß § 51 KiBiz ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Die Höhe des Elternbeitrages ist nach § 3 Abs. 2 der jeweiligen Elternbeitragsatzung nach Einkommensgruppen, Betreuungsumfang und für Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege in Beiträge für Kinder unter 3 Jahre und Kinder über 3 Jahre gestaffelt; die Staffelung ergibt sich aus der Anlage zu der Elternbeitragssatzung. Beitragsschuldner sind die leiblichen Eltern oder diesen rechtlich gleichgestellte Personen, wenn sie jeweils mit dem Kind, das ein Betreuungsangebot nach § 1 der Elternbeitragssatzung in Anspruch nimmt, zusammen leben (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der jeweiligen Elternbeitragssatzung). Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der jeweiligen Elternbeitragssatzung). Gemäß § 2 Abs. 3 der jeweiligen Elternbeitragssatzung haften mehrere Beitragsschuldner als Gesamtschuldner. Unter Anwendung dieser Regelungen hat die Beklagte gegenüber dem Kläger zu Recht die Elternbeiträge für das Kita-Jahr 2022/23 ab dem 1. August 2022 für die Betreuungsart „Betreuung 45 Stunden Kinder unter 3 Jahren“ auf einen Betrag in Höhe von monatlich 579,00 Euro und ab dem 1. Februar 2023 bis zum 30. Juni 2023 für die Betreuungsart „Betreuung 45 Stunden Kinder über 3 Jahren“ auf einen monatlichen Betrag in Höhe von 434,00 Euro festgelegt. Der Kläger ist zu Recht als Beitragsschuldner gemäß § 2 Abs. 3 der Elternbeitragssatzung in der Änderungsfassung vom 18. Mai 2020 herangezogen worden. Unstreitig betreuen der Kläger und die Kindesmutter den gemeinsamen Sohn im Wege des sogenannten Wechselmodells zu gleichen Teilen. In diesem Fall haften die Elternteile als Gesamtschuldner entsprechend § 421 BGB derart, dass jeder die ganze Leistung schuldet, die Beklagte sie jedoch nur einmal zu fordern berechtigt ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist die Berücksichtigung des gemeinsamen Einkommens getrenntlebender Elternteile im Falle des Wechselmodells mit höherrangigem Recht, insbesondere Art. 3 GG vereinbar. Es liegt keine sachwidrige Ungleichbehandlung im Vergleich zu Eltern vor, mit denen das Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder im Vergleich zu Kindern, die allein mit einem getrenntlebenden Elternteil leben. Die Berücksichtigung sowohl des Einkommens der Kindesmutter als auch des Einkommens des Kindesvaters in Fällen, in denen die Eltern getrennt leben, das gemeinsame Kind jedoch nicht lediglich bei einem Elternteil, sondern bei beiden Eltern zu gleichen Teilen lebt, trägt in pauschalierender und typisierender Weise dem Umstand Rechnung, dass in einem solchen Fall auch beiden Elternteilen die materiellen Betreuungsleistungen der öffentlich geförderten Kindertageseinrichtung zugutekommen, sodass grundsätzlich auch ein höherer Beitrag gerechtfertigt ist als in dem Fall, in dem das gemeinsame Kind nur bei einem Elternteil lebt. Eine unangemessene Belastung ist mit der Heranziehung beider getrenntlebender Eltern nicht verbunden, weil sie die Elternbeiträge als Gesamtschuldner schulden und die Elternbeiträge im Innenverhältnis unter den Eltern gesamtschuldnerisch ausgeglichen werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. April 2014 - 12 A 233/14 -, juris; VG Köln, Urteil vom 4. November 2021 - 19 K 7610/19 -, juris, Rn. 19 ff. Die Beitragsfestsetzung ist auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Höhe der Elternbeiträge ist gemäß § 3 Abs. 1 der Elternbeitragssatzung in der Änderungsfassung vom 18. Mai 2020 abhängig von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern und richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 der Elternbeitragssatzung in der Änderungsfassung vom 18. Mai 2020 in Verbindung mit der Anlage zu der Satzung nach dem Jahreseinkommen der Eltern. Der Kläger und die Kindesmutter sind zu Recht in die Einkommensstufe ab 105.001 bis jährlich 125.000 Euro brutto eingruppiert worden. Der Kläger verfügte in dem relevanten Zeitraum über ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 38.284,00 Euro. Das Jahresbruttoeinkommen der Kindesmutter bewegte sich in einer Spanne von 67.000,00 Euro bis 86.000,00 Euro. Dies ergibt sich aus der Zeugenaussage der Kindesmutter in der mündlichen Verhandlung. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin bestehen nicht. Zusammengerecht bewegte sich das Elterneinkommen in einer Spanne von 105.284,00 Euro bis 124.284 Euro. Der Bescheid über die Veränderung in der Festsetzung eines Elternbeitrags vom 3. November 2023 für das Kita-Jahr 2022/2023 ist auch nicht deswegen rechtswidrig, weil ihm die Berechnungsgrundlage, insbesondere die Einkommenssituation der Kindesmutter nicht zu entnehmen war. Das durch die Beklagte bei der Berechnung des Elternbeitrags zugrunde gelegte Bruttojahreseinkommen der Kindesmutter war für den Kläger jedenfalls hinsichtlich des eng umgrenzten Rahmens, in dem sich dieses bewegt, hinreichend bestimmbar im Sinne des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Dass der Kläger selbst unter Abzug seines Bruttojahreseinkommens einfache Rechenoperationen durchführen muss, um diesen Betrag zu bestimmen, macht den Bescheid nicht zu unbestimmt. Vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Auflage 2022, § 37, Rn. 30. Hinsichtlich des Bescheids über die Veränderung in der Festsetzung eines Elternbeitrags vom 3. November 2023 für das Kita-Jahr 2023/2024 kann dahinstehen, ob dieser rechtmäßig oder rechtswidrig ist, weil die Beklagten den Elternbeitrag zu Unrecht ab dem 1. August 2023 für die Betreuungsart „Betreuung 45 Stunden Kinder über 3 Jahren“ auf einen Betrag in Höhe von monatlich 434,00 Euro festgelegt hat. Nach der auch hier glaubhaften Zeugenaussage der Kindesmutter lag ihr Bruttojahreseinkommen über 86.700,00 Euro. Zusammengerechnet liegt das gemeinsam anzusetzende Jahresbruttoeinkommen der Kindeseltern bei mindestens 124.984,00 Euro. Unklar ist insoweit, ob das Gesamteinkommen noch unterhalb der Eingruppierungsgrenze bis 125.000,00 Euro oder bereits darüber liegt. Im ersten Fall ist der Bescheid bereits aus den oben benannten Gründen rechtmäßig. Im zweiten Fall ist der festgesetzte Elternbeitrag in Höhe von 434,00 Euro zwar nicht korrekt, der Kläger wird dadurch jedoch nicht in seinen Rechten verletzt, weil der (noch) rückwirkend festzusetzende Elternbeitrag den derzeit festgesetzten übersteigt und jedenfalls ein Elternbeitrag in Höhe von mindestens 434,00 Euro zu leisten war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.