Beschluss
22 K 3294/25.PVL
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2025:0612.22K3294.25PVL.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt G r ü n d e I. Der Antragsteller ist der bei der Dienststelle der Beteiligten gebildete örtliche Personalrat. Die Beteiligte ist die Leitung einer Dienststelle des E. T. und gehört zum P. Am 4. Juli 2024 beschloss der Antragsteller, das Personalratsmitglied Frau L., welche die vorsitzende Person des Antragstellers und zugleich auch Mitglied des Gesamtpersonalrates der W. ist, zu der zweitägigen Fortbildungsveranstaltung D. – „Eigene, private Endgeräte für betriebliche Zwecke nutzen“ des Schulungsanbieters H. vom 21. – 22. August 2024 zu entsenden. Nach der Veranstaltungsbeschreibung ist „Bring your own device“ die Bezeichnung dafür, private mobile Endgeräte in die Netzwerke von Unternehmen oder anderen Institutionen zu integrieren. Dabei gehe es sowohl um die praktische Anwendung als auch um die Richtlinien, wie dies im Betrieb der Dienststelle geregelt werde. Als Inhalte des Seminars waren vorgesehen: - Mobile Endgeräte und Datenschutz - Kann der Arbeitgeber BYOD durch Ausübung seines Direktionsrechts anordnen? - Datenschutzproblematiken – verantwortliche Stelle, Nutzungszuordnung, Kontrollrechte/-Pflichten - Kostentragung und Entschädigungsansprüche bei privater/dienstlicher Nutzung - Nutzungsvereinbarungen und arbeitsvertraglicher Anpassungsbedarf - Haftung bei Gebrauch sowie für Beschädigung und Geräteverlust - Urheberrechtsfragen bei der Nutzung privater Geräte - Mitbestimmung bei Nutzung mobiler Geräte und Einsatz von BYOD - Gestaltungshinweise für Betriebs-/Dienstvereinbarungen - Bedeutung der Erweiterung der Mitbestimmungs-und Informationsrechte durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz. Am 11. Juli 2024 informierte der Antragsteller die Beteiligte darüber, dass er die Teilnahme von L. an der Veranstaltung beschlossen habe. Daraufhin teilte die Beteiligte mit, dass keine Arbeitsbefreiung und keine Kostenübernahme für die Teilnahme an dem Seminar erfolgen werde. Es handele sich nicht um ein spezifisches Thema für die JR.. Die Themenbereiche würden in den Zuständigkeitsbereich des Gesamtpersonalrats fallen. Daran anknüpfend wies die Beteiligte am 10. September 2024 darauf hin, dass L. Mitglied des Gesamtpersonalrates sei und sie dort die Teilnahme an dem Seminar hätte beantragen können. Ein anderes Mitglied des Gesamtpersonalrates, GC., habe an dem Seminar teilgenommen. Mit Schreiben vom 27. September 2024 meldete sich erstmals der jetzige Prozessbevollmächtigte des Antragstellers und wies auf die Erforderlichkeit der Fortbildung für die Personalratstätigkeit hin. Der E.T. führe in den nächsten Monaten eine Reihe von Programmen ein, welche die Nutzung von Apps erforderlich machten. Nicht alle Mitarbeiter verfügten über ein Diensthandy, weshalb die Nutzung privater Handys ein Thema in der Dienststelle sei, für welches der örtliche Personalrat zuständig sei. Das streitgegenständliche Seminar werde erneut vom 17. – 18. November 2025 angeboten. Der Antragsteller hat am 8. November 2024 aufgrund eines Beschlusses vom 7. Oktober 2024 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Teilnahme des Personalratsmitglieds an der vorliegenden Spezialschulung sei erforderlich. In der Dienststelle müssten die Beschäftigten zum Teil ihre privaten Handys benutzen. Aktuell stellten sich verschiedene Fragen zum Einsatz privater Endgeräte. So könnten die Beschäftigten über ihre privaten Endgeräte an Pflichtfortbildungen über die Software „R.“ teilnehmen, es bestehe die Möglichkeit eines digitalen Reisekostenmanagements, nahezu alle Stationen in der JR. benutzten WhatsApp für ihre Dienstplanungen, es sei zu erwarten, dass das Programm X für die elektronische Zeiterfassung auf privaten Handys ermöglicht werde und bei den internen Fortbildungsakademien könnten über QR-Codes mit privaten Handys Bewertungen abgegeben werden. Insbesondere die Nutzung von WhatsApp werfe datenschutzrechtliche Bedenken auf. Um diese Bedenken aufzuklären, seien datenschutzrechtliche Kenntnisse nötig, die auf dem gegenständlichen Seminar erworben werden könnten. Die in der Schulung behandelten Themen seien für die Arbeit des Antragstellers relevant. Denn selbst wenn (auch) eine Relevanz für den Gesamtpersonalrat vorhanden sei, müssten die Regelungen des Gesamtpersonalrats auf örtlicher Ebene konkretisiert werden. Bei dem E. T. werde regelmäßig so verfahren, dass zusammen mit dem Gesamtpersonalrat Dienstvereinbarungen geschlossen würden, welche dann von den örtlichen Personalräten ergänzt würden. Denn der Gesamtpersonalrat sei nicht in der Lage, die örtlichen Gegebenheiten einzuschätzen und mit der jeweiligen Dienststelle zu verhandeln. Es entspreche gängiger Praxis, dass der Gesamtpersonalrat die örtlichen Personalräte in die Arbeit mit einbeziehe. Ohne diese Einbindung wären konkrete Regelungen auf örtlicher Ebene nicht möglich. Auch die örtlichen Personalräte müssten über bestimmte Kenntnisse verfügen, um mit der Dienststelle Regelungen treffen zu können. Von einer solchen Kooperation gehe auch das Gesetz aus. Die in § 78 Abs. 4 LPVG NRW i. V. m. § 78 Abs. 2 LPVG NRW vorgesehene Stellungnahme der örtlichen Personalräte sei nicht möglich, wenn der örtliche Personalrat zu dem jeweiligen Themengebiet keine Kenntnisse habe. Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Veranstaltung sprächen auch § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW und die allgemeine Überwachungspflicht aus § 64 Nr. 2 LPVG NRW. Der Antragsteller habe die Einhaltung der Regeln der DSGVO zu kontrollieren. Die Beteiligte müsse entweder die Nutzung privater Endgeräte vollständig untersagen oder dies weiterhin dulden. In diesem Falle müsse sie aber entsprechende Regelungen mit dem Antragsteller treffen. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Beteiligte verpflichtet ist, das Personalratsmitglied L. für eine Schulungsmaßnahme Y. des Schulungsanbieters H. für zwei Tage unter Übernahme der Kosten freizustellen. Die Beteiligte beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Es liege keine Erforderlichkeit für die Teilnahme an der Fortbildung vor. Sowohl § 72 Abs. 3 Nr. 2 LPVG NRW als auch § 64 Nr. 2 LPVG NRW würden für den hier gegenständlichen Themenkomplex vom Gesamtpersonalrat wahrgenommen. Maßgeblich für die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Gesamtpersonalrat und dem Antragsteller sei § 78 Abs. 4 i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW. In Angelegenheiten, in denen die jeweilige VJ.-Klinik nicht zur Entscheidung befugt sei, sei der Gesamtpersonalrat zuständig. Die Einführung der vom Antragsteller erwähnten IT-Systeme werde auf zentraler Ebene geregelt. Für die Festlegung der klinikübergreifenden Systemstandards im Bereich der technikunterstützenden Informationsverarbeitung (TUIV) und Auswahl grundlegender, klinikübergreifender EDV-Verfahren sowie Sicherstellung der einheitlichen klinikübergreifenden TUIV sei der Direktor des VJ. zuständig. IT-Systeme würden grundsätzlich nicht auf örtlicher Ebene eingeführt. Dies geschehe zentral für den gesamten VJ. oder einen gesamten Bereich. Anderes würde nur dann gelten, wenn in einer zwischen dem Landesdirektor und dem Gesamtpersonalrat geschlossenen Dienstvereinbarung vorgesehen wäre, bestimmte Detailfragen auf örtlicher Ebene zu regeln. Ein solcher Ausnahmefall sei vorliegend nicht gegeben. Die vom Antragsteller aufgeführten Dienstvereinbarungen seien für die gegenständliche Thematik nicht relevant, da sie keinen Bezug zur Nutzung privater Endgeräte aufwiesen. Aktuell gebe es nur zwei Anwendungsfälle für den Einsatz privater mobiler Endgeräte im dienstlichen Kontext: Der Einsatz von Multi-Faktor-Authentisierungsverfahren sowie der vereinzelte Zugriff auf Terminal-PCs im Rahmen der Telearbeit. Hierbei sei die Nutzung freiwillig. Weitere konkrete Fälle gebe es nicht. Es gebe Projekte, bei denen die mögliche Nutzung von privaten Endgeräten erwogen werde. Dies seien Projekte zu den Themen „Mitarbeitenden-App“, „Parkraumnutzung“ sowie „Zeitwertkonten“. Konkrete Planungen gebe es aber noch nicht. Sollten diese Projekte etabliert werden oder sollten sich weitere Anwendungsfelder ergeben, werde der Gesamtpersonalrat eingebunden. Es gebe keinen aktuellen Bedarf, der auf örtlicher Ebene weiter konkretisiert werden müsse. Wenn dies der Fall sei, werde auch der Antragsteller eingebunden. Es treffe zwar zu, dass Beschäftigte schon jetzt ihre eigenen Geräte verwendeten. Diese Nutzung sei jedoch immer freiwillig. Fortbildungen könnten vom Dienstort besucht werden, das Reisekostenmanagement könne über das Diensthandy erfolgen und Fortbildungen könnten ebenfalls über den Dienstrechner bewertet werden. Die vom Antragsteller geschilderte Praxis, Dienstpläne über WhatsApp zu organisieren, dürfte rechtswidrig sein. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist als Feststellungsantrag, vgl. hierzu Bülow, Landespersonalvertretungsgesetz NRW, 3. Aufl. 2024, § 42, Rn. 85 unter Bezugnahmen auf BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1994 - 6 P 36.93 -, juris, Rn. 22. statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller hat insbesondere ein allgemeines Rechtsschutzinteresse für die Durchführung des Beschlussverfahrens. Dieses entfällt nicht deswegen, weil das von ihm ursprünglich ausgesuchte Seminar am 21. und 22. August 2024 nicht mehr besucht werden kann. Denn er beabsichtigt, für den Fall des Obsiegens im vorliegenden Verfahren erneut einen Entsendungsbeschluss für das betroffene Personalratsmitglied, Frau L., zu fassen. Das gegenständliche Seminar wird jährlich angeboten und findet erneut am 17. und 18. November 2025 statt. Vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 A 781/19.PVL -, juris, Rn.47. Der Antrag ist unbegründet. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Antragstellers ist § 42 Abs. 5 Satz 1 LPVG NRW. Nach dieser Vorschrift sind die Mitglieder des Personalrats unter Fortzahlung der Bezüge und Erstattung der angemessenen Kosten für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. Eine Freistellungs- und Kostenerstattungspflicht nach dieser Vorschrift setzt -kumulativ - voraus, dass die Schulung ihrem Inhalt nach für die teilnehmenden Personalratsmitglieder erforderlich ist, d. h. objektiv für die Personalratstätigkeit und subjektiv im Hinblick auf das Schulungsbedürfnis der Mitglieder geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 A 781/19.PVL -, juris, Rn. 51 ff. m. w. N. Bei Schulungen ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt es, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Spezialschulungen betreffen fachlich sehr eng zugeschnittene Themenkreise und liegen auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Für die Erforderlichkeit der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung kommt es auch darauf an, ob die zu vermittelnden Kenntnisse gerade für das betreffende Mitglied aktuell sind. Dies ist danach zu beurteilen, ob das betreffende Mitglied der Schulung zur Ausübung seiner allgemeinen Tätigkeit bedarf (aktueller Anlass von der Person her) oder aber danach, ob gegenwärtig Anlass besteht, ein Personalratsmitglied auf einem bestimmten Sachgebiet, mit dem es innerhalb der Personalvertretung befasst ist, zu schulen (aktueller Anlass von der Materie her). Die Teilnahme an Spezialschulungen ist - abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten - regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied und nur in Ausnahmefällen auf einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Denn der Personalrat ist ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, um eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2021 - 20 A 781/19.PVL -, juris, Rn. 51 ff. und vom 9. November 2018 - 20 A 2884/17.PVL -, juris, Rn. 40; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, Stand April 2024, § 42, Rn. 259 ff.; Grünebaum in: Laber/Pagenkopf, Landespersonalvertretungsgesetz, Kommentar, 2017, § 42, Rn. 39. Ob der Personalrat bei Fassung seines Entsendebeschlusses den vorbezeichneten Maßstäben entsprochen hat, ist nicht rückblickend allein nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Es genügt, wenn der Personalrat den Schulungsbedarf bei pflichtgemäßer Beurteilung der Sachlage für erforderlich halten durfte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 6 P 13.05 -, juris, Rn. 12. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob die Dienststelle verpflichtet ist, Personalratsmitglieder für die Teilnahme an einer künftig stattfindenden Schulungsveranstaltung vom Dienst freizustellen, ist derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2021 - 20 A 781/19.PVL -, juris, Rn. 61. Gemessen an diesen Maßstäben gilt Folgendes: Bei der streitgegenständlichen Schulung handelt es sich um eine Spezialschulung. Der dort behandelte Themenkomplex - die Nutzung privater mobiler Endgeräte im dienstlichen Kontext - betrifft ein fachlich eng zugeschnittenes Thema. Die Teilnahme an dieser Spezialschulung ist für das konkrete Personalratsmitglied, Frau L., nicht erforderlich, da für sie kein subjektives Schulungsbedürfnis besteht. Denn es ist davon auszugehen, dass Frau L. aufgrund ihrer Tätigkeit im Gesamtpersonalrat das in dem Seminar vermittelte Fachwissen bereits erlangt hat oder ohne besonderen Aufwand erlangen kann. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 6 PB 8.06 -, juris, Rn. 5. Ebenso anerkannt ist, dass auch bei der Frage der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel zu berücksichtigen ist. Vgl. hierzu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, April 2024, § 42, Rn. 250. Ein anderes Mitglied des Gesamtpersonalrats, GC., hat das streitgegenständliche Seminar im Jahr 2024 besucht und kann das dort erlangte Wissen anderen Mitgliedern des Gesamtpersonalrats - also auch an Frau L. - weitervermitteln. Nach der zitierten Rechtsprechung hat es sogar die Aufgabe, dieses Wissen weiterzuvermitteln, um eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im (Gesamt-)Personalratsplenum zu ermöglichen. Die vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Anhörung geäußerte Ansicht, eine solche „Weitervermittlung“ von Wissen würde übersehen, dass vorliegend zwei unterschiedliche Vertretungsgremien, nämlich der Gesamtpersonalrat und der örtliche Personalrat, bestehen würden, verfängt bezogen auf den vorliegenden Einzelfall, in dem das Mitglied des örtlichen Personalrates, das zur Fortbildung entsandt werden soll, zugleich Mitglied des Gesamtpersonalrates ist, nicht. Vielmehr ist die Wissenszurechnung Konsequenz des Grundsatzes der Arbeitsaufteilung in einem Personalrat, des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gebotes der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel, die in dieser speziellen Konstellation zusammentreffen. Es ist ansonsten mit der in Literatur und Rechtsprechung geforderten subjektiven Komponente der Erforderlichkeit einer Schulungsmaßnahme nicht in Einklang zu bringen, wenn L. das Wissen, welches ihr über ihre Tätigkeit im Gesamtpersonalrat vermittelt werden kann, nicht für ihre Tätigkeit im örtlichen Personalrat verwenden würde. Es ist anerkannt, dass es an der subjektiven Erforderlichkeit für eine Schulung fehlt, wenn bereits andere Personalratsmitglieder des jeweiligen Vertretungsgremiums über die notwendigen Kenntnisse verfügen. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, April 2024, § 42, Rn. 265, unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 27. April 1979 – 6 P 30.78 –. Dieser Gedanke gilt erst Recht in der vorliegenden Konstellation, in der davon auszugehen ist, dass sogar das konkrete Personalratsmitglied das zu vermittelnde Wissen über die Tätigkeit in einem anderen Vertretungsgremium erhält. Die Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers würde in der vorliegenden Konstellation das vorhandene Wissen von L. künstlich zwischen ihren Tätigkeiten in den jeweiligen Vertretungsgremien „auftrennen“. Sollte, wovon derzeit wohl auszugehen ist, im Gesamtpersonalrat noch kein Wissenstransfer stattgefunden haben, ist L. gehalten, hierauf hinzuwirken. Mit dem Gebot der sparsamen Verwendung öffentlicher Mittel ist es nicht in Einklang zu bringen, wenn aus einem nicht erfolgten Wissenstransfer in einem Personalrat ein erneuter Schulungsanspruch folgen sollte. Besteht damit subjektiv für L. kein Schulungsbedürfnis, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Fortbildung objektiv, insbesondere mit Blick auf die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Anhörung besonders betonte Überwachungsaufgabe des Antragstellers aus § 64 Nr. 2 LPVG NRW, erforderlich ist. Eine Kostenentscheidung entfällt in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.