Leitsatz: 1. Im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG muss der Ausländer, wenn er mit schriftlicher Vollmacht einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat, neben diesem nicht zusätzlich persönlich über den Anhörungstermin informiert werden. 2. Die falsche Adressierung des Informationsschreibens des Prozessbevollmächtigten an den Ausländer über den Anhörungstermin muss sich der Ausländer zurechnen lassen, wenn er nicht nachweist, dass er seinen Prozessbevollmächtigten über die Adressierung benachrichtigt hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist eigenen Angaben nach türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben auf dem Landweg über unbekannte Länder am 7. 11. 2022 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Der Kläger wohnte zunächst in der Notunterkunft A. in Z.. Unter dieser Anschrift wurde er zu einer Anhörung für den 30. 10. 2023 geladen. Am 28. 10. 2023 verfügte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, dass die Anhörung am 30. 10. 2023 nicht stattfinden könne, weil sich die Notunterkunft Z. wegen Windpocken in Isolation befinde. Am 9. 11. 2023 ging beim Bundesamt eine Mitteilung des Kreises J. über eine geänderte Zuständigkeit der Ausländerbehörde ein. Der Kreis J. teilte darin mit, dass der Kläger unter der neuen Meldeadresse Q. in G. wohne. Mit Schreiben vom 13. 11. 2023, als Einschreiben am 14. 11. 2023 zur Post gegeben, lud das Bundesamt den Kläger unter der neuen Adresse erneut zur Anhörung, diesmal für den 20. 11. 2023. Der damalige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers wurde ebenfalls mit Einschreiben zum Termin geladen und leitete die Ladung am 15. 11. 2023 an den Kläger mit dem Hinweis weiter, den Termin vom 20. 11. 2023 unbedingt wahrzunehmen. Zu diesem Termin erschien der Kläger nicht. Mit Bescheid vom 6. 12. 2023 stellte das Bundesamt das Asylverfahren ein und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. Es ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es aus, das Verfahren sei einzustellen, weil der Kläger das Verfahren nicht betrieben habe. Das Nichtbetreiben werde vermutet, weil er der Aufforderung zur Anhörung nicht nachgekommen sei. Der Kläger hat am 20. 12. 2023 Klage erhoben und trägt vor, er habe die Ladung zur Anhörung am 20. 11. 2023 nicht erhalten und wisse nicht, woran es gelegen habe. Er habe sich in der Notunterkunft in Z. immer über die Informationstafel nach seiner Post erkundigt. Die erste Ladung zur Anhörung für den 30. 10. 2023 habe er auch erhalten. Auch von der Aufhebung des ersten Termins habe er von dem Mitarbeiter, Herrn C., erfahren. In der Folgezeit habe er über die Informationstafel erneut Kenntnis erlangt, dass er Post vom Bundesamt habe. Herr C. habe ihm aber erklärt, dass seine Nummer versehentlich auf die Liste gelangt sein müsse, da keine Post für ihn da sei. Die noch an die Notunterkunft in Z. adressierte Mitteilung seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten über den neuen Anhörungstermin habe ihn nicht mehr erreicht, da er bereits am 30. 10. 2023 nach D. verlegt worden sei. Er habe seine ehemaligen Prozessbevollmächtigten über die Anschriftenänderung informiert, die Mitteilung sei dort nach deren Mitteilung aber nicht eingegangen. In der Türkei befürchte er Verfolgung wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit. Mehrere kurdische Freunde und Verwandte seien bereits ums Leben gekommen. Sie hätten im Verdacht gestanden, kurdischen Organisationen nahezustehen, und seien von den türkischen Behörden als politische Gegner behandelt worden. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. 12. 2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf die Begründung des angefochtenen Bescheids. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, weil die Beklagte in der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden ist, dass auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. 12. 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat das Asylverfahren zu Recht eingestellt. Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG stellt das Bundesamt das Verfahren ein, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäß § 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Dies ist der Fall. Der Kläger ist mit Schreiben vom 13. 11. 2023 zur Anhörung für den 20. 11. 2023 um 10.00 Uhr geladen worden und hierzu ausweislich des Vermerks vom 20. 11. 2023 in der Asylakte nicht erschienen. Damit wird das Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet. Die Ladung zur Anhörung am 20. 11. 2023 ist ordnungsgemäß erfolgt. Dabei kommt es allein auf die an die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellte Ladung an, nicht (auch) auf die gegenüber dem Kläger selbst ergangene Ladung. Gemäß § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen, wenn die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden kann. Am selben Tag bedeutet dabei derselbe Tag wie die Antragstellung oder die Mitteilung des Termins binnen einer Woche nach der Antragstellung (vgl. § 25 Abs. 4 Satz 1 und 3 AsylG). Im vorliegenden Fall ist der Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG eröffnet, weil die Antragstellung bereits am 8. 2. 2023 erfolgte, der Termin für die Anhörung aber erst am 13. 11. 2023 für den 20. 11. 2023 bestimmt wurde. Der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers wurde am 13. 11. 2023 von dem Anhörungstermin am 20. 11. 2023 verständigt. Dieses Schreiben ist den damaligen Prozessbevollmächtigten auch zugegangen. Auch wenn das Bundesamt dieses Schreiben (nur) mit Einschreiben am 14. 11. 2023 zur Post gegeben hat, ohne dass sich ein Zustellungsnachweis in der Asylakte befindet, steht aufgrund des eigenen Vortrags der damaligen Prozessbevollmächtigten in der Klageschrift und aufgrund ihres in der Gerichtsakte befindlichen Informationsschreibens an den Kläger vom 15. 11. 2023 fest, dass die Zustellung wirksam erfolgt ist. Auf eine eventuell fehlende oder fehlerhafte Ladung des Klägers kommt es damit nicht mehr an. Der Kläger war – auch wenn dies tatsächlich vom Bundesamt veranlasst worden ist – nicht zwingend zu benachrichtigen. Im Rahmen des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG muss der Ausländer, wenn er mit schriftlicher Vollmacht einen Verfahrensbevollmächtigten beauftragt hat, nicht zusätzlich persönlich über den Anhörungstermin informiert werden. Zwar könnte der Wortlaut des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG „sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter […] zu verständigen“ suggerieren, dass eine Benachrichtigung sowohl persönlich an den Ausländer als auch an den Bevollmächtigten erfolgen muss, also beide separat informiert werden müssen. So VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. 1. 2018 – 9a K 12399/17.A –, juris, Rdn. 19. Diese Auffassung überzeugt aber nicht, wenn man den Zusammenhang der Regelungen des § 25 Abs. 4 AsylG betrachtet. Daraus ergibt sich, dass es genügen muss, nur den Bevollmächtigten über den Anhörungstermin zu informieren. Während § 25 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 AsylG von einer Mitteilung des Anhörungstermins direkt gegenüber dem Ausländer ausgehen, stellt Satz 4 mit seiner Formulierung demgegenüber das zusätzliche Erfordernis auf, dass der Ausländer und sein Bevollmächtigter zu verständigen sind. Vgl. Janson in: GK-AsylG, 147. Aktualisierungslieferung, Juli 2024, § 25 AsylG, Rdn. 21. Dies geht darauf zurück, dass der Bevollmächtigte informiert werden muss, um sicherzustellen, dass er die Gelegenheit erhält, ebenfalls am Anhörungstermin teilzunehmen. Die Regelung des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist außerdem im Zusammenhang mit anderen Regelungen über den Kontakt mit Bevollmächtigten und deren Informationsanspruch zu sehen. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 VwVfG kann sich die Behörde auch nur an den Bevollmächtigten wenden. Diese Vorschrift gilt auch im Anwendungsbereich des § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, Kommentar, 14. Aufl., 2022, § 25 AsylG, Rdn. 20; Dickten in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Ed., Stand 1. 4. 2025, § 25 AsylG, Rdn. 12. Es ist hingegen nicht erkennbar, dass § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG eine spezialgesetzliche Sonderregelung darstellt, die die Anwendung des § 14 VwVfG ausschließt oder überlagert. So ohne weitere Begründung VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. 1. 2018 – 9a K 12399/17.A –, juris, Rdn. 19. Ferner ist zu beachten, dass im Fall einer – nach § 25 Abs. 4 AsylG nicht erforderlichen – förmlichen Zustellung der Ladung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG die Ladung zwingend an den Bevollmächtigten zu richten ist, wenn er – wie im vorliegenden Fall – eine schriftliche Vollmacht vorgelegt hat. Dass auch diese zwingende Zustellungsvorschrift durch § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG modifiziert werden soll, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Wählt das Bundesamt aber aus Gründen der Nachweisbarkeit des Zugangs der Ladung das sicherere Mittel der förmlichen Zustellung statt der formlosen Benachrichtigung, besteht kein Grund, warum bei einer formlosen Benachrichtigung über den Anhörungstermin und bei einer Zustellung der Ladung unterschiedliche Anforderungen gelten sollten. Demnach ist der Bevollmächtigte zusätzlich zum Ausländer zu informieren, wenn sich die Behörde an diesen wendet. Andersherum wirkt eine Information des Bevollmächtigten zugleich für den Ausländer. § 25 Abs. 4 Satz 4 AsylG ist also eine Verschärfung der entsprechenden Soll-Vorschrift des § 14 Abs. 3 Satz 3 VwVfG und bewirkt, dass sich das Bundesamt im Fall der Bevollmächtigung nicht ausschließlich an den Ausländer wendet. Vgl. VG Schwerin, Beschluss vom 28. 4. 2021 – 15 B 402/21 SN –, juris, Rdn. 14. Dafür, dass nur dies gemeint ist, spricht weiter, dass auch die Belehrung nach § 33 Abs. 4 AsylG nur dem Bevollmächtigten zugestellt werden muss. Vgl. dazu OVG M-V, Beschlüsse vom 18. 5. 2020 – 4 LB 7/17 –, juris, Rdn. 23, und 27. 3. 2017 – 1 LZ 92/17 –, juris, Rdn. 15; VG Berlin, Urteil vom 16. 4. 2020 – 19 K 596.19 A –, juris, Rdn. 35; VG Hannover, Urteil vom 17. 9. 2019 – 7 A 3887/17 –, juris, Rdn. 34 ff. Dies muss für die Ladung zum Anhörungstermin – die zudem in der Regel mit der Belehrung verbunden sein dürfte – ebenso gelten. Der Kläger hat diese gesetzliche Vermutung auch nicht gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG widerlegt. Danach gilt die Vermutung nach Satz 1 nicht, wenn der Ausländer innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung über die Einstellung nachweist, dass das Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Der alleinige Vortrag, er habe das Schreiben vom 13. 11. 2023 nicht erhalten, obwohl er in der Unterkunft in Z. regelmäßig auf die Informationstafel geschaut und nach der Post gefragt habe, und er habe die Änderung seiner Adresse ordnungsgemäß mitgeteilt, vermag die Vermutung ebenso wenig zu widerlegen wie die Angabe, der Mitarbeiter der Notunterkunft A. in Z., Herr C., habe ihm einmal, als nach Aufhebung des ersten Anhörungstermins Post vom Bundesamt für ihn gekommen sein sollte, gesagt, dies sei ein Versehen und es sei keine Post für ihn da. Denn bei dem zuletzt erwähnten, vom Kläger vermuteten Posteingang kann es sich nicht um die Ladung zur Anhörung vom 13. 11. 2023 gehandelt haben. Das Bundesamt hatte bereits am 9. 11. 2023 über die Kreisverwaltung J. von der Adressänderung des Klägers erfahren und hat das Schreiben vom 13. 11. 2023 – wie aus dem Adressfeld ersichtlich – bereits an die neue Adresse des Klägers in D. gerichtet. Unter dieser Anschrift, unter der der Kläger zu diesem Zeitpunkt nach seinem eigenen Vortrag auch tatsächlich gewohnt hat – er wurde nach eigenen Angaben bereits am 30. 10. 2023 nach D. gebracht –, hat das Bundesamt das Schreiben mit Einschreiben zustellen lassen. Das Schreiben wurde ausweislich der Asylakte am 14. 11. 2023 zur Post gegeben. Aus welchem Grund der Kläger dann keine Kenntnis von dem Schreiben nehmen konnte, wenn er zu diesem Zeitpunkt doch in D. war, erschließt sich nicht; dazu hat der Kläger auch nichts vorgetragen, was die gesetzliche Vermutung widerlegen könnte. Jedenfalls kann es nicht zutreffen, dass er die erst nach dem 14. 11. 2023 versandte Ladung zur Anhörung noch in der Postausgabe in Z. vermutet hat, wenn er die Notunterkunft in Z. bereits am 30. 10. 2023 verlassen hat. Dass der Nichterhalt der nach dem oben Gesagten maßgeblichen Ladung über seinen Prozessbevollmächtigten auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte, hat der Kläger hingegen nicht innerhalb eines Monats nachgewiesen. Dabei ist die Formulierung in § 33 Abs. 2 Satz 2 AsylG genauso wie „mangelndes Verschulden“ gemeint. Funke-Kaiser in: GK-AsylG, 147. Aktualisierungslieferung, Juli 2024, § 33 AsylG, Rdn. 61. Warum die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers die Benachrichtigung über den Anhörungstermin noch am 15. 11. 2023 an seine alte Adresse in der Notunterkunft A. und nicht an die Adresse in D. richteten, wohin er bereits am 30. 10. 2023 verlegt worden war, braucht dabei nicht weiter aufgeklärt zu werden. Der Kläger hat dazu nur pauschal vortragen lassen, er habe seine damaligen Prozessbevollmächtigten über seine Adressänderung informiert, wohingegen seine damaligen Prozessbevollmächtigten erwidert haben, es sei bei ihnen kein Posteingang zu verzeichnen gewesen. Der Kläger selbst hat keine Nachweise dafür erbracht, dass er tatsächlich die Mitteilung an seine damaligen Prozessbevollmächtigten übersandt hat. Wenn er diesen Nachweis nicht erbringt, muss er sich die falsche Adressierung des Informationsschreibens seines Bevollmächtigten zurechnen lassen. Dass die Mitteilung an ihn am 15. 11. 2023 an seine alte Adresse in Z. geschickt wurde und ihn daher nicht erreicht hat, ist entweder bereits in seinem eigenen Verschulden begründet, da er nach § 10 Abs. 1 AsylG während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes stets erreichen können; dazu gehört, wenn er einen Bevollmächtigten bestellt, auch, dass er diesen – wie ansonsten auch die Behörden direkt – zuverlässig über jeden Wechsel seiner Anschrift unterrichtet und gegebenenfalls wegen des Erhalts der Mitteilung nachfragt. Oder die falsche Adressierung ist auf ein Verschulden seiner damaligen Prozessbevollmächtigten zurückzuführen, welches der Kläger sich nach allgemeinen Grundsätzen, wie sie auch in § 32 Abs. 1 Satz 2 VwVfG und § 173 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zum Ausdruck kommen, zurechnen lassen muss. Vgl. zur Verschuldenszurechnung BVerwG, Urteil vom 9. 10. 1973 – V C 110.72 –, juris, Rdn. 27; VG Minden, Beschluss vom 13. 6. 2017 – 10 L 776/17.A –, juris, Rdn. 25; VG Schwerin, Beschluss vom 20. 2. 2018 – 15 B 2/18 SN –, juris, Rdn. 22; VG Würzburg, Beschlüsse vom 6. 11. 2024 – W 8 S 24.32190 –, juris, Rdn. 25, und 24. 3. 2017 – W 5 S 17.31216 –, juris, Rdn. 27. Der Kläger ist auch zuvor ordnungsgemäß gemäß § 33 Abs. 4 AsylG belehrt worden. Er ist zumindest in der allgemeinen Belehrung für Erstkläger auf die nach § 33 Abs. 1 und 3 AsylG eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hingewiesen worden. Er hat am 8. 2. 2023 unterschrieben, dass er die „Wichtige Mitteilung zum Asylverfahren“, in der nicht nur – wie gesetzlich geregelt – die Absätze 1 und 3 des § 33 AsylG abgedruckt sind, sondern aus Gründen des fairen Verfahrens auch über den Inhalt des § 33 Abs. 2 AsylG aufgeklärt wird, vgl. dazu VG Münster, Urteil vom 16. 2. 2018 – 3 K 5339/16.A -, S. 6 f. des Urteilsabdrucks; VG Minden, Beschluss vom 19. 12. 2017 – 10 L 1777/17.A – juris, Rdn. 35, 46, erhalten hat. Die Abschiebungsandrohung des Bundesamts ist rechtmäßig. Sie entspricht den Anforderungen des § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin und deren neugeborenem Kind steht dabei nicht gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG wegen des Kindeswohls bzw. wegen familiärer Bindungen entgegen, weil der Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin vor der Eheschließung noch nicht der Schutz des Art. 6 GG zugutekommt und der Kläger die Vaterschaft des Kindes (noch) nicht wirksam anerkennen konnte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 14. 7. 2025 im ausländerrechtlichen Eilverfahren 8 L 608/25 Bezug genommen, den der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst vorgelegt hat. Das erkennende Gericht macht sich diese Ausführungen zu eigen. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung begegnet keinen Bedenken. Die Anordnung ist rechtmäßig gewesen und die Befristung von 30 Monaten ist ermessensfehlerfrei erfolgt. Ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, darf nach erfolgter Anordnung gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat das ihm nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG und dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers hinsichtlich der Länge der Frist eingeräumte Auswahlermessen, vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 36; vgl. auch Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, 44. Ed., Stand 1. 4. 2025, § 11 AufenthG, Rdn. 16, fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Befristung des Verbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Auch im Übrigen liegen Ermessensfehler nicht vor. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat in seiner Begründung der Befristungsentscheidung die einschlägigen Rechtsgrundlagen mitgeteilt und dabei insbesondere zu erkennen gegeben, dass es von einer Ermessensentscheidung ausgeht, und den zutreffenden Fristrahmen zugrundegelegt. Aus der gegebenen Begründung ergibt sich ferner jeweils, dass das Bundesamt das (Nicht-)Vorliegen entscheidungsrelevanter individueller schutzwürdiger Belange des Klägers, die eine abweichende Fristsetzung rechtfertigen könnten, in seine Ermessenserwägungen einbezogen hat (vgl. §§ 133, 157 BGB analog). Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und deren Kind hat das Bundesamt aus den oben genannten Gründen nicht zugunsten einer Fristverkürzung einstellen müssen, zumal auch – unabhängig von der fehlenden Eheschließung – für eine Beistandsgemeinschaft keine substantiierten Ausführungen gemacht worden sind. Das betrifft auch die im ausländerrechtlichen Verfahren 8 L 698/25 vorgelegte Beistandsgemeinschaftserklärung vom 10. 7. 2025, die sich auf pauschale Behauptungen beschränkt. Die angestellten Erwägungen und Ausführungen genügen den von §§ 40, 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG gestellten Anforderungen an die Ermessensausübung und an deren Dokumentation. Ob und inwieweit das Bundesamt seine jeweilige Ermessensentscheidung aktualisieren muss, weil nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG für deren rechtliche Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist, bedarf hier keiner Erörterung. Der Kläger hat auch im Klageverfahren keine zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden schutzwürdigen Belange aufgezeigt oder die Beistandsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind substantiiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.