Urteil
7 K 1615/22
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2025:1001.7K1615.22.00
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Tenor
Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 00. Dezember 0000 wird aufgehoben, soweit darin das Reiten im Wald in den Waldgebieten I., Y., westlich T. und D. in V. gemäß § 58 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränkt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 00. Dezember 0000 wird aufgehoben, soweit darin das Reiten im Wald in den Waldgebieten I., Y., westlich T. und D. in V. gemäß § 58 Abs. 4 Landesnaturschutzgesetz NRW auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränkt wird. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Tatbestand Die Klägerinnen wenden sich gegen eine naturschutzrechtliche Reitbeschränkung betreffend das Reiten im Wald in vier Waldflächen. Die Klägerin zu 1. gehört als einer von dreizehn Landesverbänden mit eigener Satzung zu einem deutschlandweiten Verein von Freizeitreitern und -fahrern. Anlass für die Gründung des „Netzwerks“ im Jahr 1973 war nach eigenen Angaben die Wahrung des Rechts auf freies Reiten und Fahren in Wald und Flur. Zu den Vereinsaufgaben und ‑zielen der Klägerin zu 1. gehört laut ihrer Satzung u. a. die Förderung des Freizeitreitens und ‑fahrens als gesundheits- und breitensportliche Betätigung sowie der Einsatz für die Erhaltung und Verbesserung der Möglichkeiten zur Ausübung des Reit- und Fahrsports in der freien Landschaft und im Wald. Den Vereinszweck verwirklicht sie ihrer Satzung zufolge u. a. durch Information und Interessenvertretung, aber auch durch die Organisation sportlicher Reit- und Fahrveranstaltungen mit oder ohne Wettkampfcharakter. Die Klägerin zu 2. ist Pferdebesitzerin und Freizeitreiterin mit Wohnsitz in der Nähe des Waldgebiets I. Nach eigenen Angaben reitet sie regelmäßig zum Zweck der Erholung im Kreisgebiet des Beklagten aus und nutzt dabei auch die Waldgebiete. Der Beklagte erließ im Jahr N02 auf der Grundlage von § 58 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatSchG NRW) eine Allgemeinverfügung „Freistellungsregelung für das Reiten im Wald für den Kreis U.“, welche er zuletzt bis zum 00. Dezember 0000 verlängerte. Im November N03 teilte der Beklagte den kreisangehörigen Gemeinden und Städten sowie verschiedenen Waldbauern- und Reiterverbänden mit, dass die Freistellungsregelung gemäß § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW mit Ablauf des 00. Dezember 0000 auslaufe. Der Gesetzgeber ermächtige Kreise und kreisfreie Städte nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW, im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände in Gebieten mit regelmäßig geringem Reitaufkommen das Reiten im Wald neben den öffentlichen Wegen auf allen privaten Flächen zuzulassen. Der Beklagte beabsichtige, die bisher gültige Regelung fortzuführen. Die Freistellungsregelung solle für alle Waldgebiete im Kreis nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW mit den folgenden Ausnahmen gelten: „1. In Naturschutzgebieten gelten besondere Regelungen, 2. Im Waldgebiet M. in W. wird das Reiten nach § 58 Abs. 2 LNatschG NRW geregelt (…), 3. Folgende Waldgebiete sollen, wie nach der bisherigen Reitregelung, nach § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW aus der Freistellung herausgenommen werden: Waldgebiet I., Waldgebiet westlich T., Waldgebiet D. in V. und Waldgebiet Y.“ Der Beklagte beabsichtige, die Regelung ab dem 0. Januar 0000 mit der Möglichkeit des Widerrufs fortzusetzen. Es werde gebeten, Anregungen oder Bedenken zur beabsichtigten Regelung mitzuteilen. Mit E-Mail vom 00. November 00 nahm die Klägerin zu 1. zu der beabsichtigten Neuregelung Stellung. Sie verwies u. a. auf ihre Äußerungen zu der bislang geltenden Reitregelung und führte zudem u. a. aus: Die Fortführung der Freistellungsregelung nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW sei zu begrüßen. Es werde jedoch um eine Begründung für die Beschränkung nach § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW und um Mitteilung, ob die geplanten Besucherzählungen in den betroffenen Waldgebieten durchgeführt und welche Erkenntnisse daraus gezogen worden seien, gebeten. In der Folgezeit nahmen auch der Kreisreiterverband U. e. V., der Waldbauernverband RP. e. V. (Bezirksgruppe U.), der Pferdesportverband SK. e. V. und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Stellung im Anhörungsverfahren. In seinem Vermerk vom 00. November 00 zur Freistellungsregelung N06 hielt der Beklagte, Amt für Planung und Naturschutz, u. a. fest, dass sich die Reiterverbände die Anwendung der Freistellungsregelung für das gesamte Kreisgebiet ohne ausgenommene Gebiete wünschten. Dem stünden die Bedenken des Waldbauernverbands in den vier ausgenommenen Gebieten gegenüber. Letztendlich müsse im Rahmen der Abwägung und der Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Entscheidung getroffen werden, ob es eine Freistellungsregelung nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW geben solle, oder, ob künftig wie in großen Teilen RP.s die gesetzliche Regelung nach § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW gelten solle. Da die bislang geltende Regelung bisher nur zu wenigen Konflikten geführt habe und von vielen Seiten begrüßt worden sei, könne die bisherige Freistellungsregelung mit der Möglichkeit der Herausnahme einzelner Waldgebiete, in denen das Reiten nur auf den öffentlichen Wegen und gekennzeichneten Reitmöglichkeiten erlaubt sei (§ 58 Abs. 4 LNatSchG NRW), fortgeführt werden. Die derzeit ausgenommenen vier Waldgebiete würden in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt und könnten im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände für das Reiten im Wald entsprechend beschränkt werden. Die vier betroffenen Waldgebiete sollten wie bisher aus der Freistellungsregelung herausgenommen werden, da es in diesen Waldgebieten einen besonderen Erholungsdruck gebe. Hier sei bislang das Reiten auf den öffentlichen Wegen und auf den in den Karten dargestellten Wegen erlaubt gewesen. Somit bestünden in diesen Gebieten mit Ausnahme des Waldgebiets Y. entsprechende Reitmöglichkeiten. Es handele sich laut Waldfunktionenkarte um Wälder der Erholungswaldstufe I bzw. II. In diesen Fällen könne eine Herausnahme aus der Freistellungsregelung als gerechtfertigt angesehen werden. Aufbauend hierauf bestünden folgende Besonderheiten: Das Waldgebiet I. liege teilweise innerhalb des Naturschutzgebiets „O.“. Es handele sich um ein bekanntes und attraktives Erholungsgebiet, das über die Stadtgrenzen von B. hinaus bekannt sei. Aufgrund der dort vorhandenen F. sei es für die Einwohner des Kreises und des gesamten Münsterlands ein begehrtes Ausflugsziel. In Naturschutzgebieten kämen besondere Reitregelungen zur Geltung, sodass dort das Reiten unabhängig von der Herausnahme aus der Freistellungsregelung nur auf öffentlichen Wegen erlaubt wäre. Zudem befinde sich in dem Waldgebiet ein Picknickplatz, der weitere Besucher anziehe. Das Waldgebiet werde auch in vielen Reiseführern beworben. Ein besonderer Erholungsdruck sei dort gegeben. Das Waldgebiet D. werde regelmäßig von Schülern der N.-Schule besucht. Für die Schüler mit körperlichen, geistigen und seelischen Einschränkungen sei der Waldbesuch ein fester Bestandteil der Aktivitäten. Da die Reitmöglichkeiten auf die ausgewiesenen Reitwege beschränkt seien, werde die Sicherheit der Schüler gewährleistet, da es nicht zu unbeabsichtigten Begegnungen mit Pferden kommen könne. Dieses Ziel solle für die Zukunft durch die eingeschränkte Reitmöglichkeit gewährleistet werden. Des Weiteren befinde sich innerhalb des Waldgebiets ein Trauerwald. Eine Abgrenzung zwischen dem eigentlichen Waldgebiet und dem hochsensiblen Bereich sei schwer möglich. Dem Wunsch der Besucher des Trauerwalds nach Ruhe werde durch die Einschränkung der Reitregelung entsprochen. Das Waldgebiet westlich von T. grenze im Süden unmittelbar an die Ems und ein Teil befinde sich im Naturschutzgebiet „Z. westlich von U.“. Für diesen Teil des Waldgebiets sei das Reiten nach den Festsetzungen des Landschaftsplans „U.-R.“ nur auf den öffentlichen und gekennzeichneten Wegen möglich. Diese Regelung werde durch die Ausnahme von der Freistellungsregelung auf das gesamte Waldgebiet ausgeweitet. Obwohl es in dem Waldgebiet die vorgenannten Einschränkungen gebe, seien gerade in diesem Bereich gute ausgewiesene Reitmöglichkeiten vorhanden. Diese Reitroute führe unmittelbar an einem Gestüt vorbei, dessen Flächen an das Waldgebiet angrenzten. In unmittelbarer Nähe befänden sich auch eine Aussichtsplattform, die P., das Haus Q. und der X. Aufgrund dieser touristischen Besonderheiten sei die Zahl der Erholungsuchenden höher als in anderen Waldgebieten, die erweiterte Reitmöglichkeiten nach der Freistellungsregelung böten. Für das Waldgebiet Y. habe die Stadt E. die Nutzung durch die Öffentlichkeit mit dem Verpächter vertraglich vereinbart und übernehme die Verkehrssicherungspflicht für die Wege. Es handele sich um ein beliebtes Ausflugsziel. Es sei davon auszugehen, dass das Konfliktpotenzial bei einer Nutzung durch Reiter steigen werde. Die Waldwege gehörten teilweise zur AM., die insbesondere durch Radfahrer genutzt werde. Die Einschränkung des Reitens in diesem Waldgebiet vermeide Konflikte zwischen Radfahrern, Fußgängern und Reitern. Insgesamt werde die Freistellungsregelung auch von den Reiterverbänden begrüßt. Allerdings befürworteten diese die Einbeziehung der vier ausgenommenen Waldgebiete in die Freistellungsregelung. Nach Erkenntnissen der Reiterverbände sei die Besucherfrequenz nicht erhöht, was aber nicht durch Zahlen belegt werde. Es sei zunächst festzustellen, dass der Erholungsverkehr an der frischen Luft während der Corona-Pandemie stark zugenommen habe. Daher sei davon auszugehen, dass alle Waldgebiete noch stärker durch Besucher (Radfahrer, Spaziergänger, Wanderer, Reiter) frequentiert seien. Gerade deshalb könne für die bislang bereits ausgenommenen Waldgebiete die bewährte Regelung weiter angewendet werden. Eine angedachte Besucherzählung oder Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis des Erholungsdrucks sei aufgrund der pandemiebedingten Rahmenbedingungen in N07 und N03 nicht zielführend und solle erst unter „normalen“ Bedingungen erfolgen, um nicht zu falschen Schlussfolgerungen zu kommen. Es sei allerdings nicht auszuschließen, dass sich das Erholungsverhalten der Bürger aufgrund der Erfahrungen bzw. Auswirkungen der Pandemie langfristig und dauerhaft verändern könne. Dies dürfte sich dann nicht nur auf die aus der Freistellungsregelung herausgenommenen Gebiete auswirken, sondern könne auch weitere Waldgebiete betreffen. Mit einer Untersuchung könnten Erkenntnisse zur Fortführung oder Änderung der derzeitigen Reitregelung gewonnen werden. Die Möglichkeit des Widerrufs der Allgemeinverfügung bestehe jederzeit. Falls die angewandte Freistellungsregelung mit den Ausnahmen nicht fortgesetzt oder durch eine andere Regelung ersetzt werde, gelte für alle Waldgebiete die gesetzliche Reitregelung nach § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW. Mit E-Mail vom 00. November 0000 erklärte der Landesbetrieb Wald und Holz RP., Regionalforstamt GW. gegenüber dem Beklagten sein Einvernehmen zu der beabsichtigten Freistellungsregelung. In seiner Sitzung vom 00. Dezember 0000 nahm der Kreistag des Beklagten den folgenden Beschlussvorschlag einstimmig an: Die Freistellungsregelung für das Reiten im Wald im Kreis U. wird gemäß § 58 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur in RP. (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) mit Ausnahme der in der Vorlage benannten Waldgebiete gemäß Punkt 1 – 3 mit der Möglichkeit des Widerrufs beschlossen. Unter dem 00. Dezember 0000 unterzeichnete der Umwelt- und Baudezernent des Beklagten im Auftrag des Landrats die folgende Regelung: Freistellungsregelung für das Reiten im Wald im Kreis U. Auf Grundlage des Gesetzes zum Schutz der Natur in RP. (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) vom 00. November 0000 (GV.NRW. S. 933) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Kreistag des Kreises U. in seiner Sitzung am 00.00.0000 folgenden Beschluss gefasst: Die Freistellungsregelung für das Reiten im Wald im Kreis U. wird gemäß § 58 Abs. 3 des Gesetzes zum Schutz der Natur in RP. (Landesnaturschutzgesetz – LNatSchG NRW) mit Ausnahme der in der Vorlage benannten Waldgebiete gemäß Punkt 1 – 3 mit der Möglichkeit des Widerrufs beschlossen. Nach Anhörung der betroffenen Städte und Gemeinden im Kreis U. sowie der Waldbesitzer- und Reiterverbände und im Einvernehmen mit der Forstbehörde wird ab dem 00.00.0000 nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW auf allen privaten Wegen im Wald das Reiten zum Zweck der Erholung zugelassen. Ausnahmen: 1. In Naturschutzgebieten gelten gesonderte Regelungen. 2. Im Waldgebiet M. in W. wird das Reiten nach § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW geregelt. 3. Folgende vier Waldgebiete werden gem. § 58 Abs. 4 LNatSchG aus der Freistellungsregelung herausgenommen: - I. - Waldgebiet Y. - Waldgebiet westlich T. - Waldgebiet D. in V. In diesen vier Waldgebieten ist das Reiten auf den öffentlichen Wegen und auf den in den Karten dargestellten Wegen erlaubt. Zu der Freistellungsregelung gehören eine Übersichtskarte für den Kreis U. und fünf Einzelkarten für die ausgenommenen Gebiete und das Waldgebiet M. Die Karten liegen beim Amt für Planung und Naturschutz des Kreises U. -Untere Naturschutzbehörde-, Raum N 3.20, während der Dienststunden zur Einsicht aus. Am 00. Dezember 0000 wurde die Regelung im Amtsblatt des Beklagten bekannt gegeben. Am 00. Mai 0000 haben die Klägerinnen Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vortragen: Sie seien klagebefugt. Die Aufgaben und Ziele der Klägerin zu 1. seien laut ihrer Vereinssatzung insbesondere die Förderung des Freizeitreitens und ‑fahrens. Integraler Bestandteil ihrer Tätigkeit sei die Ausrichtung von nur im Gelände möglichen Veranstaltungen. Die Beschränkungsregelung habe daher unmittelbaren Einfluss auf ihre Vereinsaktivitäten. Die Klägerin zu 2. unternehme als im Kreisgebiet wohnhafte Pferdebesitzerin und Reiterin Ausritte in freier Landschaft und Wäldern. Die Beschränkungsregelung sei geeignet, ihr dies zu erschweren. Die angegriffene Regelung sei formell rechtswidrig. Der Beklagte habe bei der Prüfung, ob es sich bei den Waldflächen um solche handele, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen. Er habe nicht die konkreten Nutzungsverhältnisse aufgeklärt, sondern lediglich die Waldfunktionenkarte herangezogen. Die Begründung der Allgemeinverfügung enthalte nur nicht nachprüfbare Annahmen und keine Belege für einen Erholungsdruck und etwaige Konflikte zwischen Reitern und sonstigen Erholungsuchenden. Beispielsweise sei die Annahme des Beklagten, der Erholungsverkehr in den Wäldern habe während der Corona-Pandemie stark zugenommen, nicht belegt. Eine Besucherzählung oder ein Gutachten habe es nicht gegeben. Nach ihren eigenen Beobachtungen sei eine Nutzung in besonderem Maße für Erholungszwecke jedoch trotz pandemiebedingter Effekte nicht festzustellen. Der Beklagte habe den Sachverhalt auch deshalb nicht umfassend aufgeklärt, weil er die Stellungnahme der Klägerin zu 1. im Anhörungsverfahren nicht vollständig berücksichtigt habe. Des Weiteren sei die Beschränkungsregelung auch materiell rechtswidrig. Da keine ausreichende Sachverhaltsermittlung erfolgt sei, fehle es am Nachweis der Voraussetzungen der Rechtsgrundlage. Zur Konkretisierung des Tatbestandsmerkmals der Nutzung in besonderem Maße für Erholungszwecke sei auf die Kriterien aus dem Gutachten aus dem Gesetzgebungsverfahren zu § 58 LNatSchG NRW zurückzugreifen. Der Beklagte habe jedoch keine Feststellungen zu den dort genannten Kriterien Erholungsdruck, Reitaufkommen und Anzahl aufgetretener Konflikte getroffen. Die von ihm für die jeweiligen Waldgebiete angeführten Besonderheiten stellten keinen Nachweis für diese Kriterien dar. Der Verweis auf die Waldfunktionenkarte überzeuge schon deshalb nicht, weil darin auch zahlreiche andere Wälder im Kreisgebiet als Erholungswälder erfasst seien, dort aber die Freistellungsregelung gelte. Auch der Hinweis auf die Nutzung des Waldgebiets D. durch die Förderschule und den Wunsch der Besucher des LD. nach Ruhe sei nicht zum Nachweis eines besonderen Erholungsdrucks geeignet. Zudem habe der Beklagte die Beschränkungsregelung auch deshalb nicht treffen dürfen, weil die Reitwege in den vier Waldgebieten überwiegend nicht den Vorgaben der Straßenverkehrsordnung entsprechend, sondern lediglich durch touristische Hinweisschilder ausgewiesen seien. In einem der Waldgebiete finde sich kein einziger bereitbarer Weg. Das Gesetz beabsichtige gerade eine Trennung der Wegenutzungen, weshalb die hier vom Beklagten vorgesehene gemeinsame Nutzung dieser Intention widerspreche. Ferner habe der Beklagte sein Ermessen mangels vollständiger Sachverhaltsaufklärung nicht sachgerecht ausüben können. Die Ermächtigungsgrundlage diene dem Zweck, konkreten Gefahrenlagen begegnen zu können. Aus den Ermittlungen des Beklagten ergebe sich jedoch keine konkrete Gefahrenlage. Ihnen seien solche auch nicht aus ihren eigenen Erfahrungen bekannt. Vielmehr gehe es dem Beklagten darum, die bislang geltende Reitregelung beizubehalten. Dies widerspreche aber der hinter der Einführung des § 58 LNatSchG NRW stehenden Absicht einer Liberalisierung. Es fehle zudem an einer Abwägung. Der Beklagte greife lediglich einzelne Stellungnahmen heraus. Es sei auch ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte mit der Sicherheit der Förderschüler im Waldgebiet D. den Aspekt der Gefahrenabwehr berücksichtigt habe. Schließlich sei die Beschränkungsregelung unverhältnismäßig. Als Alternative komme insbesondere die Festlegung von Reitverboten für bestimmte Wege gemäß § 58 Abs. 5 LNatSchG NRW in Betracht. Durch die rechtswidrige Allgemeinverfügung werde die Klägerin zu 1. in ihren Rechten verletzt, weil ihr viele Veranstaltungen erschwert oder unmöglich gemacht würden. Eine Rechtsverletzung ergebe sich zudem aus ihrer Stellung als Verband, der auch in Gesetzgebungsverfahren angehört werde und bei der Prüfung und Verteilung der Mittel aus der Reitabgabe mitwirke. Die Klägerin zu 2. sei in ihren Rechten verletzt, weil es ihr nur schwer möglich sei, in den streitgegenständlichen Waldgebieten längere Ausritte zu unternehmen. Die Allgemeinverfügung sei auch teilbar. Die Freistellung und die Beschränkung beruhten auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Aus der Freistellungsregelung gehe hervor, welche Waldgebiete davon ausgeschlossen seien. Durch die Teilaufhebung der Allgemeinverfügung werde dem Beklagten damit keine von ihm nicht gewollte Restregelung aufgezwungen. Die Teilaufhebung führe gerade nicht zur Anwendung der Freistellungsregelung, sondern lediglich der gesetzlichen Grundregel für die vier Waldgebiete. Die Klägerinnen beantragen, die Allgemeinverfügung des Beklagten vom 00. Dezember 0000 aufzuheben, soweit darin das Reiten im Wald in den Waldgebieten LC. in B., Y., westlich von T. und D. in V. gemäß § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW beschränkt wird. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Stellungnahmen eines Waldeigentümers und der Förderschule seien ihm lediglich weitergeleitet worden. Es sei aber auch unschädlich, deren Positionen einzubeziehen, da die Anhörung der Sachverhaltsaufklärung diene. Er sei seiner Amtsermittlungspflicht nachgekommen. Er habe nicht eine pauschale Betrachtung des Erholungsdrucks in den Wäldern angestellt, sondern sich auf einzelne Waldgebiete beschränkt. Ausgangspunkt für die Auswahl der Waldgebiete sei die Waldfunktionenkarte gewesen. Daneben habe er weitere Umstände berücksichtigt, die einen besonderen Erholungsdruck begründeten. Dass die Waldfunktionenkarte weitere Wälder in seinem Gebiet als Erholungswälder ausweise, für die nach seiner Allgemeinverfügung keine Beschränkung gelte, zeige, dass er sich nicht auf die Waldfunktionenkarte zurückziehe, sondern des Ausnahmecharakters der vier Waldgebiete bewusst sei. Soweit die Klägerinnen monierten, dass keine konkreten Konfliktsituationen benannt worden seien, sei darauf zu verweisen, dass derartige Konflikte nur dann auftreten könnten, wenn auf den der Beschränkung unterliegenden Wegen entgegen der bereits geltenden Regelung geritten würde. Die Allgemeinverfügung sei auch nicht unverhältnismäßig. Von der Beschränkung seien lediglich vier Waldgebiete betroffen. Für diese gelte die Beschränkung auch nicht pauschal. In den in Bezug genommenen Karten würden Reitmöglichkeiten aufgezeigt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wie der Klägerin zu 1. dadurch die Durchführung von Veranstaltungen erschwert oder unmöglich gemacht werde. Gleiches gelte für die erhebliche Störung der Klägerin zu 2. in ihren Freizeitaktivitäten. Zudem sei die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung durch die Widerrufsmöglichkeit beschränkt, um den kollidierenden Interessen Rechnung zu tragen. Die Beschränkung nach § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW sei im Übrigen im Zusammenspiel mit der reiterfreundlichen Freistellungsregelung zu sehen. Die Alternative dazu sei wohlmöglich ein Zurückfallen auf die gesetzliche Regelung des § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW im gesamten Kreisgebiet gewesen. Schließlich sei seine Allgemeinverfügung nicht teilbar, weshalb die beantragte Teilaufhebung unzulässig sei. Im Fall der Teilaufhebung gelange in den vier Waldgebieten die Freistellungsregelung nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW zur Geltung. Dass dies nicht von ihm beabsichtigt gewesen sei, zeige die ursprünglich von ihm getroffene, fein abgestimmte Regelung in der Allgemeinverfügung. Er habe für die vier Waldgebiete eine möglichst restriktive Regelung gewollt. Eine vollständige Aufhebung der Allgemeinverfügung sei ebenso wenig möglich, weil das Gericht an den Antrag der Klägerinnen gebunden sei. Eine auf die vollständige Aufhebung der Allgemeinverfügung gerichtete Klageänderung sei unzulässig, weil der nicht angegriffene Teil der Allgemeinverfügung bestandskräftig sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten. Entscheidungsgründe A. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Sie ist als sogenannte Teilanfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Reitbeschränkungen in der vom Beklagten als Allgemeinverfügung – § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) – erlassenen „Freistellungsregelung für das Reiten im Wald im Kreis U.“ vom 00. Dezember 0000 betreffend die Waldgebiete I., Y., westlich T. und D. in V., gegen die sich die Klägerinnen mit der vorliegenden Klage ausschließlich wenden (§ 88 VwGO), sind isoliert anfechtbar. Ein Verwaltungsakt kann grundsätzlich auch nur teilweise angefochten werden. Dies folgt zwar nicht unmittelbar aus § 42 Abs. 1 VwGO, kann jedoch aus § 113 Abs. 1 VwGO gefolgert werden. Nach dieser Vorschrift ist ein Verwaltungsakt durch das Gericht aufzuheben, „soweit“ sich die Anfechtungsklage als begründet erweist, d. h. der Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt. Darf und muss das Gericht die Kassation insoweit beschränken, so ist auch eine entsprechende Beschränkung der Anfechtungsklage durch den Kläger statthaft. Vgl. Schmitt-Kötters, in: BeckOK, VwGO, Posser/Wolff/Decker, 74. Edition, Stand: 1. April 2025, § 42 Rn. 24. Zulässig sind Teilanfechtungen hinsichtlich aller objektiv abgrenzbaren und bezeichenbaren Teile eines Verwaltungsakts, die auch als gesonderter Streitgegenstand bestehen könnten und deshalb isoliert aufhebbar sind. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2023, § 42 Rn. 21. Nach diesen Maßgaben ist die Teilanfechtungsklage statthaft. Bei der streitgegenständlichen Reitbeschränkung nach § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW handelt es sich um eine eigenständige Teilregelung. Diese Regelung steht selbstständig neben der weiteren für andere Waldgebiete geltenden Freistellungsregelung nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW. 2. Die Klägerinnen sind auch klagebefugt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 15 m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung. Diese Voraussetzungen sind für beide Klägerinnen erfüllt. a. Bei der Klägerin zu 1. handelt es sich um einen nicht wirtschaftlichen eingetragenen Verein und damit um eine juristische Person (§ 21 BGB). Für inländische juristische Personen gelten gemäß Art. 19 Abs. 3 GG die Grundrechte, soweit sie ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. In Betracht kommen dafür alle Grundrechte, die auch kollektiv betätigt werden können und für eine voll wirksame korporative Ausübung der dem Vereinszweck dienenden Tätigkeiten erforderlich sind. Zu den Grundrechten, die ein eingetragener Verein für sich in Anspruch nehmen kann, gehört unter anderem die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 15 m. w. N. aus der ständigen Rechtsprechung. Die Klägerin zu 1. beschränkt sich – wie ihre Vertreterin in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer ausdrücklich bestätigte – in ihren Aktivitäten nicht auf die Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber Dritten und die Bildung eines Netzwerks für die Kommunikation der Mitglieder untereinander. Sie führt vielmehr auch eigene Reitveranstaltungen durch, an denen interessierte Reiter teilnehmen können. Der Internetpräsenz der Klägerin zu 1. ist zu entnehmen, dass sie unterschiedliche Formen von Ausritten, die teilweise in Wäldern stattfinden, landesweit anbietet. Des Weiteren bietet die Klägerin zu 1. verschiedene Ausbildungskurse beispielweise im Gelände- und Wanderreiten an, die Ausritte im Gelände beinhalten. Die streitgegenständliche Reitbeschränkung in der Allgemeinverfügung, die den Umfang der für diese Aktivitäten in Betracht kommenden Straßen und Wege im Kreisgebiet des Beklagten einschränkt, kann somit unmittelbaren Einfluss auf zentrale Vereinsaktivitäten der Klägerin zu 1. haben, weshalb deren Verletzung in eigenen Rechten möglich erscheint. Vgl. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 11. August 2020 – 6 K 857/18 –, juris Rn. 38 ff. m. w. N. b. Die Klägerin zu 2. ist ebenfalls klagebefugt. Sie ist Reiterin, wohnhaft im Kreisgebiet des Beklagten und unternimmt dort mit ihrem Pferd Ausritte und Tagesflüge in freier Landschaft und in Waldgebieten. Da die streitgegenständliche Reitbeschränkung die Anzahl der dafür in Betracht kommenden Straßen und Wege in den betreffenden Waldflächen verringert, erscheint eine Verletzung der Klägerin zu 2. in ihren Rechten aus Art. 2 GG möglich. II. Die Teilanfechtungsklage ist auch begründet. Die Allgemeinverfügung des Beklagten „Freistellungsregelung für das Reiten im Wald im Kreis U.“ vom 00. Dezember 0000 ist, soweit sie angefochten ist, rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die allein in Betracht kommende Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Regelung in der Allgemeinverfügung, durch die das Reiten in den Waldgebieten I., Y., westlich T. und D. in V. auf die nach der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränkt wird, ist § 58 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW. Nach dieser Vorschrift können die Kreise und kreisfreien Städte in Waldflächen, die in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden, durch Allgemeinverfügung im Einvernehmen mit der Forstbehörde und nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Waldbesitzer- und Reiterverbände das Reiten im Wald auf die nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwege beschränken. 2. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Reitbeschränkung in den betroffenen vier Waldgebieten nach § 58 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW vor (a.); allerdings erweist sich die von dem Beklagten verfügte Regelung vorliegend als ermessenfehlerhaft (b.). a. Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den von der Reitbeschränkung betroffenen Waldgebieten I., Y., westlich T. und D. in V. jeweils um Waldflächen handelt, die im Sinne des § 58 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW in besonderem Maße für Erholungszwecke genutzt werden. Bei dem Tatbestandsmerkmal handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung einer uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Eine gesetzliche Definition des Begriffs existiert nicht. Diese Eigenschaft der regelungsgegenständlichen Waldgebiete folgt für die Kammer im vorliegenden Fall aus der Zustandserfassung dieser Waldflächen durch den Landesbetrieb Wald und Holz RP. (Landesbetrieb). Die vom Landesbetrieb vorgenommene Waldkartierung schreibt den hier streitgegenständlichen Waldflächen besondere Erholungsfunktionen zu, namentlich den Waldgebieten Y. und D. die Erholungsfunktionsstufe I und den Waldgebieten I. und westlich T. teilweise die Erholungsfunktionsstufe I und in Teilen die Erholungsfunktionsstufe II. Mag die Zuordnung durch den Landesbetrieb zu einer Erholungsfunktionsstufe – die Kammer lässt dies offen – die von § 58 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW tatbestandlich geforderte Nutzung für Erholungszwecke in besonderem Maße nicht rechtlich verbindlich begründen, so stellt die Waldfunktionenkartierung jedenfalls eine Verarbeitung flächenbezogener Kenntnisse zu den verschiedenen Wirkungen und Funktionen des Waldes dar. Im Rahmen einer durch den Landesbetrieb vorgenommenen Waldkartierung werden alle Waldflächen des Landes erfasst und dargestellt, die eine über das normale Maß hinausgehende „besondere“ Schutz- und/oder Erholungsfunktion erfüllen. Die sogenannte Waldfunktionenkarte unterscheidet bei der Erfassung zwischen zwei Arten von Erholungsfunktionen (Erholungsfunktionsstufe I und II). Zur Erholungsfunktionsstufe II gehören nach der Definition der Waldkarte Wälder mit einer besonderen Erholungsfunktion, die im regionalen Vergleich überdurchschnittlich stark besucht werden. Eine darüberhinausgehende, außerordentliche Erholungsfunktion haben Wälder und Waldflächen, die so intensiv besucht werden, dass ihr forstliches Management maßgeblich von der Erholung mitbestimmt wird (Erholungsfunktionsstufe I). Vgl. ausführlich zum Verfahren der Ermittlung der Waldfunktionen: Landesbetrieb Wald und Holz RP., Wald-funktionen RP., Grundsätze und Verfahren zur Ermittlung der Waldfunktionen, S. 56; ähnlich: Erfassung und Darstellung der Schutz- und Erholungsfunktionen des Waldes (WFK 74), Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IV A 2 – 30–80–00.00 vom 1. März 1974, Ziffer 2. Da die Waldfunktionenkartierung von einer Fachbehörde erstellt wird, der in Bezug auf forstliche Fragen eine besondere Erfahrung zuzubilligen und deren Einschätzung von besonderem Sachverstand getragen ist, misst ihr die Kammer im Rahmen der Sachverhaltswürdigung insoweit ein besonderes Gewicht bei. Anhaltspunkte, die eine besondere Erholungsfunktion der regelungsgegenständlichen Waldflächen bzw. ihre Nutzung für Erholungszwecke in besonderem Maße in Frage stellen könnten, sind weder ersichtlich noch von den Klägerinnen ausreichend substantiiert vorgetragen worden. b. Die streitgegenständliche Reitbeschränkung in der angegriffenen Allgemeinverfügung ist allerdings rechtlich zu beanstanden, weil sie sich als ermessensfehlerhaft erweist. Eine nach § 114 Satz 1 VwGO auf das Vorliegen von Ermessensfehlern beschränkte gerichtliche Kontrolle des behördlichen Ermessens ergibt, dass der Beklagte sein Ermessen zwar erkannt, aber nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise (vgl. § 40 VwVfG NRW) ausgeübt hat (Ermessensfehlgebrauch). aa. Ausgehend von der Gesetzesbegründung, vgl. LT-Drs. 16/11154, S. 170 f., erschließt sich der Zweck der Ermächtigung in § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW aus ihrer Einbettung in das Gesamtkonzept des § 58 LNatSchG NRW, der das Reiten in der freien Landschaft und im Wald umfassend regelt. Die Vorschrift verfolgt ein abgestuftes, räumlich differenziertes Steuerungsmodell, das je nach örtlichem Reit- und Erholungsaufkommen unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten vorsieht. Ausgehend von dem Grundsatz, dass das Reiten im Wald über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zweck der Erholung auf privaten Straßen und Fahrwegen sowie auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung gekennzeichneten Reitwegen auf eigene Gefahr gestattet ist (§ 58 Abs. 2 LNatSchG NRW), ermöglicht § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW den Kreisen und kreisfreien Städten, in Gebieten mit geringem Reitaufkommen das Reiten zusätzlich auf weiteren privaten Wegen zuzulassen. § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW schafft im Gegensatz dazu die Möglichkeit, in Gebieten mit besonders hoher Erholungsnutzung des Waldes das Reiten im Wald auf gekennzeichnete Reitwege zu beschränken. Diese Beschränkungsmöglichkeit dient der Vermeidung von Nutzungskonflikten. Der Gesetzgeber will damit den unterschiedlichen örtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, die von der landesweit gültigen Grundsatzregelung des § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW nicht berücksichtigt werden. Die Regelung in § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW bietet daher eine Ermächtigung zur lokalen Begrenzung des Reitverkehrs. Im Kontext der Gesamtregelung stellt § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW ein steuerndes Korrektiv zu dem landesrechtlichen angelegten Grundsatz einer allgemeinen Freigabe des Reitens im Wald dar. Die Vorschrift soll sicherstellen, dass die erweiterte Reitbefugnis dort eingeschränkt werden kann, wo eine uneingeschränkte Nutzung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen anderer Erholungsfunktionen oder zu Sicherheitsrisiken führen würde. Ihr Zweck liegt in der Herstellung eines ausgewogenen Interessenausgleichs zwischen den Rechten der Reiter einerseits und den Belangen anderer Erholungsuchender, der Grundeigentümer und Nutzungsberechtigten und des Naturschutzes andererseits. Berücksichtigt und umgesetzt wurden durch die gesetzliche Regelung die Empfehlungen eines im Auftrag des Landes erstellten Gutachtens „ Problemlösungen zum derzeitigen Stand der Reitregelung in RP. “ aus November N08 sowie die Beratungsergebnisse der dazu gebildeten Arbeitsgruppe aus Januar N09, an der die Reiterverbände, die Grund- und Waldbesitzerverbände, die Jagd- und Naturschutzverbände, die Landschaftsbehörden und der Landesbetrieb Wald und Holz NRW beteiligt gewesen sind. Vgl. LT-Drs. 16/11154, S. 2, 149, 170. bb. Der Beklagte hat sein Ermessen nicht an diesem Zweck ausgerichtet (aaa.) und die Ermessensausübung leidet an einem Ermessensdefizit (bbb.). aaa. Die vom Beklagten herangezogenen Erwägungen – wie sie sich insbesondere aus dem Aktenvermerk des Beklagten vom N05. November N03 (vgl. Blatt 63 ff. des Verwaltungsvorgangs), an dem sich in Ermangelung einer Begründung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung die Ermessensprüfung allein orientieren kann, ergeben – entsprechen diesem Zweck nicht. Sie beschränken sich im Wesentlichen auf allgemeine Hinweise auf einen „besonderen Erholungsdruck“ oder eine „überdurchschnittliche Frequentierung“ der betroffenen Waldgebiete. Die Erwägungen des Beklagten erschöpfen sich im Wesentlichen darin, zu begründen, weshalb aus seiner Sicht in den vier von der Regelung nach § 58 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG NRW betroffenen Waldgebieten ein „besonderer Erholungsdruck“ festzustellen sei. So listet der Beklagte in dem Vermerk zahlreiche „Besonderheiten“ dieser Waldgebiete auf, etwa das Vorhandensein touristisch attraktiver Ziele, eines Trauerwalds oder den häufigen Besuch des Waldstücks durch die Schüler einer angrenzenden Schule. Diese Darstellung lässt jedoch lediglich erkennen, dass der Beklagte die Interessen der Erholungsuchenden berücksichtigt hat. Eine Ermittlung oder Bewertung weiterer für eine zweckgerechte Ermessensausübung erforderlicher Umstände, namentlich der Interessen der Waldeigentümer und sonstigen Erholungsuchenden, der Belange des Naturschutzes und (insbesondere) des Reitaufkommens in den Waldgebieten, ist indes nicht ersichtlich. Gerade das Reitaufkommen ist ein entscheidender Bezugspunkt des Regelungszwecks, da nur bei einem zumindest plausibel prognostizierbaren Aufeinandertreffen von Reitern und anderen Erholungsuchenden Nutzungskonflikte überhaupt entstehen können. Auch nach den Empfehlungen des vom Gesetzgeber eingeholten Gutachtens der BTE Tourismus, Regionalentwicklung Hannover und Berlin aus November N08 werden – für die Behörde unverbindlich – als mögliche Kriterien für „Gebiete mit besonderen Vorgaben für das Reiten“ neben einem starken Erholungsdruck insbesondere das Reitaufkommen und das Auftreten von Konfliktsituationen vorgeschlagen. Das Reitaufkommen kann laut Gutachten an der Anzahl der ansässigen Betriebe und einer Hochrechnung der Reiter im Einzugsgebiet sowie des Anteils der im Gelände reitenden Reiter festgemacht werden. Zudem werden als Anhaltspunkte für das Auftreten von Konfliktsituationen Art, Ausmaß und Intensität von Konflikten zwischen Reitern und anderen Erholungsuchenden sowie Ausmaß und Intensität von Trittschäden benannt. Das Gutachten zählt zudem mögliche Informationsquellen und Methoden für die Ermittlung dieser Kriterien und Merkmale auf. Vgl. BTE Tourismusmanagement, Regionalentwicklung Hannover und Berlin, Problemlösungen zum derzeitigen Stand der Reitregelung in RP., Gutachten im Auftrag des Landes RP., November N08, S. 117, abrufbar auf der Homepage der Klägerin zu 1. unter https://vfdnet.de/images/old/doku/info/5600/Gutachten-Reitregelung-NRW.pdf, abgerufen am 7. August 2025. Der Beklagte hat keine Ermittlungen etwa zur Einwohnerdichte im Einzugsgebiet, zur tatsächlichen Besucherzahl oder zum potenziellen Reitaufkommen vorgenommen. Zu dem in dem Gutachten genannten Aspekt des Auftretens von Konfliktsituationen führt der Beklagte zwar an, dass die bisherige Reitregelung bisher nur zu wenigen Konflikten geführt habe. Es ist jedoch bereits nicht erkennbar, ob es sich dabei um eine von ihm ermittelte und belegbare Tatsache oder um eine Annahme handelt. Im Übrigen sagt dies über das Ausmaß potenzieller Nutzungskonflikte ohne gültige Reitbeschränkung nichts aus. Ohne eine das potenzielle Reitaufkommen und das Ausmaß potenzieller Nutzungskonflikte umfassende Tatsachengrundlage bleibt offen, ob der Reitverkehr überhaupt in relevantem Umfang zu einer Beeinträchtigung anderer Erholungsnutzungen führen könnte. Die Annahme von Konflikten ist auf dieser Grundlage rein hypothetisch. Ein Rückgriff auf die allgemeine Erholungsfunktion eines Gebietes allein genügt dem Zweck des § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW nicht. Die Vorschrift konkretisiert das gesetzgeberische Leitbild, das Reitrecht in RP. nicht einheitlich, sondern situations- und belastungsabhängig auszugestalten, und verlangt vor diesem Hintergrund eine differenzierte, gebietsbezogene Abwägung der unterschiedlichen Nutzungsinteressen. Die Kammer folgt der Argumentation des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen, dass der Beklagte zu prüfen habe, ob der Reitverkehr in dem jeweiligen Waldgebiet tatsächlich in einem Maße stattfindet, das eine Beschränkung rechtfertigt, oder ob zumindest nur mildere Steuerungsinstrumente – etwa die Beschränkung einzelner Wege nach § 58 Abs. 5 LNatSchG NRW oder die gezielte Besucherlenkung – ausreichen würden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auch in stark frequentierten Erholungsgebieten das Ermessen nicht regelmäßig zugunsten einer Beschränkung auszuüben ist. Dies gilt auch dann, wenn – wie hier – gleichzeitig für andere Waldgebiete eine Freistellungsregelung nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW getroffen wurde. Ein „gebietsübergreifender“ Interessenausgleich wird dem beschriebenen Normzweck einer gebietsbezogenen Abwägung nicht gerecht. Maßgeblich ist vielmehr, ob und in welchem Umfang tatsächlich Nutzungskonflikte mit Reitern in diesem Gebiet zu erwarten sind. Denn eine geringe Anzahl potenzieller Konflikte kann – auch bei hohem sonstigen Besucheraufkommen – dazu führen, dass das Ermessen unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten dahin auszuüben ist, von einer Beschränkung nach § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW abzusehen. Der gesetzliche Zweck der Norm liegt nicht darin, jede denkbare Konfliktmöglichkeit vorsorglich zu vermeiden, sondern bestehenden oder zumindest auf Grundlage einer validen Prognose absehbaren Nutzungskonflikten von hinreichendem Gewicht entgegenzuwirken. Ohne hinreichende Anhaltspunkte für solche Konflikte fehlt es an einem tragfähigen Grund für eine fehlerfreie Ermessensausübung. bbb. Folglich liegt auch ein Ermessensdefizit im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO vor, weil der Beklagte es in seinem Vermerk vom N05. November N03 bei einer lediglich knappen Erwähnung einzelner im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigender Belange belässt. Aus dem Vermerk geht jedoch nicht hervor, dass der Beklagte seiner Verpflichtung nachgekommen ist, auf Grundlage aller ihm zur Verfügung stehenden tatsächlichen Erkenntnisse eine Abwägung aller von ihm erkannten relevanten Interessen vorzunehmen. Eine weitergehende inhaltliche Erläuterung und Abwägung der einzelnen widerstreitenden Interessen findet nicht statt. Der Beklagte lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen für ihn das Interesse der sonstigen Erholungsuchenden das Interesse der Reiter an einer möglichst weitgehenden Befugnis zur Nutzung der Waldwege in den vier von der Beschränkung betroffenen Waldgebieten überwiegt. Es stellt gerade keine Abwägung des „Für und Wider“ der verschiedenen Interessen dar, wenn in dem Vermerk vom N05. November N03 lediglich auf einzelne „Besonderheiten“ in den Waldgebieten verwiesen wird. Die der streitgegenständlichen Beschränkung (wohl) zugrundeliegende Annahme, in stark besuchten Waldgebieten bestehe ein abstraktes Konfliktpotenzial, ersetzt eine konkrete Konfliktanalyse nicht. 3. Die streitgegenständliche Reitbeschränkung ist als materiell von der Allgemeinverfügung abtrennbarer Teil isoliert aufhebbar. Ein Verwaltungsakt kann dann teilweise aufgehoben werden, wenn die rechtlich unbedenklichen Teile nicht in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit dem rechtswidrigen Teil stehen. Der rechtswidrige Teil des Verwaltungsakts muss in der Weise selbstständig abtrennbar sein, dass der Verwaltungsakt im Übrigen ohne Änderung seines Inhalts sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann. Insoweit ist in den Blick zu nehmen, ob die Behörde die (Rest-)Regelung auch isoliert erlassen hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2023 – 1 C 34.22 –, juris Rn. 23 unter Verweis auf seinen Beschluss vom 2. Mai 2005 – 6 B 6.05 –, juris Rn. 8 m. w. N.; Beschluss vom 1. Juli 2020 – 3 B 1.20 –, juris Rn. 14. Dies zugrunde gelegt ist von einer materiellen Teilbarkeit der Allgemeinverfügung vom 00. Dezember 0000 auszugehen. Die Reiterweiterung (§ 58 Abs. 3 LNatSchG NRW) auf der einen und die Reitbeschränkung (§ 58 Abs. 4 LNatSchG NRW) auf der anderen Seite stellen unabhängig voneinander bestehende Regelungen dar, die inhaltlich nicht miteinander verknüpft sind. Indem der Beklagte die Waldgebiete I., Y., westlich T. und D. in V. von vornherein aus der Reiterweiterung nach § 58 Abs. 3 LNatSchG NRW herausgenommen hat, findet auf diese – im Falle der Aufhebung der Allgemeinverfügung insoweit – die gesetzliche Grundregelung des § 58 Abs. 2 LNatSchG NRW Anwendung. Deshalb ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beklagten durch die Teilaufhebung eine Restregelung aufgezwungen wird, die er so nicht selbstständig erlassen hätte. Schließlich kann die Allgemeinverfügung nach ihrer Teilaufhebung auch sinnvollerweise fortbestehen. Die verbleibende Regelung ist auch ohne die Beschränkung nach § 58 Abs. 4 LNatSchG NRW verständlich und auch ihre Rechtmäßigkeit hängt unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt vom Fortbestand der Beschränkungsregelung ab.