Urteil
7 K 3613/03.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2004:0625.7K3613.03.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2003 wird aufgehoben, soweit ein höherer Betrag als 500,-- € verlangt wird. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Klägerin zur Erstattung der Kosten eines Feuerwehreinsatzes. 2 Die Klägerin ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... Am 6. Mai 2002 verursachte sie mit diesem Fahrzeug in ... einen Verkehrsunfall mit Personenschaden. 3 Gegen 10.51 Uhr wurde die Feuerwehr der Verbandsgemeinde A... durch die Rettungsleitstelle alarmiert. Gemeldet war Unfall mit Straßenfahrzeug. Die Feuerwehr rückte um 10.50 Uhr bzw. 11.00 Uhr mit einem Tragkraftspritzenfahrzeug und einem Löschgruppenfahrzeug, besetzt mit sieben Feuerwehrleuten, aus. 4 Mit Bescheid vom 30. Dezember 2002 forderte die Beklagte von der Klägerin Kostenersatz für die Inanspruchnahme der beiden Feuerwehrfahrzeuge und von sieben Feuerwehrleuten in Höhe von insgesamt 2.447,77 €. Der Betrag setzt sich im Einzelnen wie folgt zusammen: Eine Einsatzstunde á 26,11 € für sieben Feuerwehrleute = 182,77 €, eine Einsatzstunde für Tragkraftspritzenfahrzeug = 1.423,-- €, eine Einsatzstunde für Löschgruppenfahrzeug = 840,-- €. 5 Gegen den Kostenbescheid legte die Klägerin rechtzeitig Widerspruch ein. Der Widerspruch richtete sich, nachdem die Kosten für den Personeneinsatz von der Klägerin anerkannt worden waren, nur noch gegen die Höhe der verlangten Fahrzeugkosten. Mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2003 wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung W. den Widerspruch, soweit er noch aufrechterhalten wurde, als unbegründet zurück. 6 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Vertreter der Klägerin am 28. November 2003 zugestellt. Am 18. Dezember 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. 7 Zur Begründung der Klage trägt die Klägerin vor: Die Kosten, die ihr für den Einsatz der Feuerwehr in Rechnung gestellt worden seien, seien, was die in der Satzung enthaltenen Stundensätze für den Einsatz der Feuerwehrfahrzeuge angehe, total überhöht. Die Beklagte errechne die Sachkosten, indem sie die jährlich durch das betreffende Fahrzeug entstandenen Kosten, nämlich kalkulatorische Abschreibung, kalkulatorische Zinsen, Betriebs- und Wartungskosten addiere und durch die Zahl der jährlichen Einsatzstunden des Fahrzeuges teile. Diese Art der Berechnung führe dazu, dass der Stundensatz nur in geringem Umfang davon abhänge, wie groß, leistungsstark oder teuer das Fahrzeug sei, sondern im Wesentlichen, wie oft es eingesetzt werde. Je weniger ein solches Fahrzeug also zum Einsatz komme, desto höher sei der Stundensatz. Dies führe, überspitzt gesehen, dazu, dass z. B. bei einem nur einmaligen einstündigen Einsatz eines Fahrzeugs im Jahr, der Stundensatz alle in diesem Jahr angefallenen Unkosten des Fahrzeugs umfasse, oder aber auch dazu, dass der Stundensatz für ein leistungsfähigeres Fahrzeug niedriger sei als der für ein leistungsschwächeres und dies nur deswegen, weil das erstgenannte Fahrzeug öfter zum Einsatz komme. Die gewählte Art der Berechnung führe auch zu dem Ergebnis, dass selbst in unmittelbar benachbarten Verbandsgemeinden bzw. Städten vollkommen unterschiedliche Gebührensätze für das gleiche Fahrzeug berechnet würden, wobei der Stundensatz in der einen Gemeinde den in der anderen um ein Mehrfaches übersteigen könne. Dadurch würde der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt und dem Zufall Tür und Tor geöffnet. 8 Hinzu komme, dass die Beklagte auf dem Gebiet der Feuerwehr hoheitlich tätig sei. Ihr sei durch öffentlich-rechtliche Vorschriften aufgegeben, Feuerwehrmannschaften, Fahrzeuge und Geräte vorrätig zu halten, auch teuere Sonderfahrzeuge, die wegen der besonderen Situation in der Gemeinde nur selten gebraucht würden. Die dadurch verursachten "Grundkosten" wie z. B. Abschreibung und Zinsverlust könnten aber nicht auf den einzelnen Kostenschuldner umgelegt werden, sondern seien von der Allgemeinheit zu tragen. Dem Kostenschuldner könnten nur diejenigen Kosten auferlegt werden, die durch seinen Fall entstanden seien, also Personalkosten nebst Treibstoffkosten und eine angemessene Benutzungsgebühr für das Fahrzeug. Die Kommunen dürften ihre Monopolstellung auch nicht dazu missbrauchen, Vergütungen zu verlangen, die auf dem freien Markt für die gleiche Tätigkeit niemals durchsetzbar seien. 9 Die Klägerin beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 30. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. November 2003 aufzuheben, soweit darin ein Betrag von mehr als 500,-- € festgesetzt wurde. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie macht geltend, sowohl die Kostenersatzpflicht als auch die Angemessenheit des Einsatzumfanges werde von der Klägerin nicht bestritten. Zwar seien Einsatzmaßnahmen der Feuerwehr grundsätzlich kostenfrei. Allerdings habe der Gesetzgeber in wenigen Fällen bestimmt, dass der Aufgabenträger der Feuerwehr die durch die Einsatzmaßnahme entstandenen Kosten verlangen könne und zwar dann, wenn entweder eine besondere Betriebsgefahr oder ein besonders schweres Verschulden vorliege. Beim Einsatz der Feuerwehr entstünden dem Träger sowohl mittelbare als auch unmittelbare Kosten. Um einen Einsatz zu gewährleisten sei auch Ausbildung, Übung sowie Unterbringung von Geräten und Mannschaften erforderlich. Auch Kostenfaktoren dieser Art müssten unter Anlegung betriebswirtschaftlicher Grundsätze in eine Kostenkalkulation einfließen. Letztendlich spreche der Gesetzgeber von den entstandenen Kosten und habe hier keine Einschränkung vorgenommen. Die Grundsätze der Einnahmebeschaffung geböten den kommunalen Aufgabenträgern zur Erfüllung ihrer Aufgaben vorrangig auf Entgelte für ihre Leistungen und nachrangig auf Steuern zurückzugreifen. Gerade bei außer Acht lassen betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte würde der Steuerzahler kostenersatzpflichtige Einsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG mit subventionieren. 14 Dass es bei den unterschiedlichen Strukturen der Aufgabenträger der Feuerwehr zu unterschiedlichen Kostenersätzen kommen müsse, liege auf der Hand. Hätte der Gesetzgeber dies nicht gewollt, hätte er von angemessenen oder unmittelbaren Kosten gesprochen oder zur Abfederung dieser unterschiedlichen Ergebnisse eine sonstige Einschränkung vorgenommen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung werde durch die Heranziehung nicht verletzt. Denn innerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Aufgabenträgers würden gleiche Sachverhalte gleich behandelt. Im Übrigen liege es auch und gerade im Interesse der in § 37 Abs. 1 LBKG genannten Kostenverursacher, auch in dünn besiedelten Gebieten in kürzester Zeit Hilfe durch die Feuerwehr erfahren zu können. Um dies zu gewährleisten, habe der Gesetzgeber die je nach Aufgabenträger sehr unterschiedlichen Kosten bewusst in Kauf genommen, weil die Strukturen in Rheinland-Pfalz höchst unterschiedlich seien. Zum Einwand der Monopolstellung sei zu bemerken, dass auch in der Wirtschaft eine Gesamtkalkulation vorhanden sein müsse, die langfristig sogar auf Gewinnerzielung ausgerichtet sein müsse. Ohne eine Monopolstellung der Feuerwehr sei eine schnelle und effektive Rettung von Menschenleben und Gütern nicht zu gewährleisten. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig und auch begründet. 17 Der Kostenbescheid der Beklagten, soweit er mit der vorliegenden Klage noch angegriffen wird, findet seine Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 des Landesgesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 2. November 1981 - LBKG - i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 3, 5 der Satzung der Beklagten vom 26. November 2001 über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe - und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde A... 18 Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschriften, insbesondere auch die des § 37 Abs. 1 Nr. 2 LBKG, nach der die Aufgabenträger vom Halter eines Fahrzeugs die ihnen durch die Einsatzmaßnahmen entstandenen Kosten (Kostenersatz) verlangen können, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraftfahrzeugen entstanden ist, liegen unstreitig vor. Gestritten wird nur wegen des Umfangs des Kostenersatzes, soweit in dem Kostenbescheid noch ein Betrag von mehr als 500,-- € für den Einsatz von zwei Feuerwehrfahrzeugen verlangt wird. Der entsprechenden Anfechtungsklage ist stattzugeben, weil der maßgebliche Kostentarif für den Einsatz der beiden Feuerwehrfahrzeuge der Beklagten in der einschlägigen Satzung materiell-rechtlich unwirksam ist. 19 Zwar können die Aufgabenträger gemäß § 37 Abs. 1 LBKG für die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben (Pflichtaufgaben, vgl. § 2 Abs. 2 LBKG) in den fünf in § 37 Abs. 1 Nrn. 1. - 5 geregelten Fällen Ersatz der ihnen beim Einsatz ihrer Feuerwehr entstandenen Kosten verlangen und den Kostenersatz entsprechend § 37 Abs. 3 LBKG durch eine Satzung regeln. Dabei können die Gemeinden - wie auch hier die Beklagte in ihrer Satzung - pauschalierte Stundensätze sowohl für die eingesetzten Personen als auch für die Fahrzeuge festsetzen und danach ihre Kosten abrechnen. Die Beklagte hat hier aber den pauschalierten Stundensatz für ihre Feuerwehrfahrzeuge in einer nicht mit den gesetzlichen Vorgaben zu vereinbarenden Weise festgesetzt. 20 Die von der Beklagten vorgenommene Berechnungsweise (betriebswirtschaftliche Kostenkalkulation) ist zunächst nicht mit dem Kommunalabgabengesetz - KAG - zu vereinbaren. Nach § 1 Abs. 1 KAG sind u. a. die Verbandsgemeinden berechtigt, nach Maßgabe dieses Gesetzes kommunale Abgaben zu erheben, wobei § 1 Abs. 2 Satz 1 KAG klarstellt, dass das Kommunalabgabengesetz auch für Abgaben gilt, die von den Kommunen aufgrund anderer Gesetze (hier: LBKG) erhoben werden können. Allerdings regelt § 1 Abs. 1 KAG, dass der kommunale Abgabenbegriff nur Steuern, Gebühren und Beiträge (und nicht den hier in Streit stehenden Aufwendungs- bzw. Kostenersatz der Feuerwehr) erfasst. Auf Aufwendungs- und Auslagenersatz findet das KAG allerdings entsprechende Anwendung (§ 1 Abs. 2 Satz 2 KAG). 21 Die entsprechende Anwendbarkeit des KAG auf den Kostenersatz der Feuerwehr bedeutet einerseits, dass die Prinzipien der kommunalen Entgelterhebung gelten (z. B. Satzungserfordernis, Kalkulationsgrundsätze), andererseits aber - was den Kostenbegriff angeht - auch entscheidend auf den dem LBKG eigenen Kostenbegriff abzustellen ist. In dem im KAG einzig geregelten Fall des Aufwendungsersatzes, demjenigen für Grundstücksanschlüsse, sind als Kalkulationsgrundsatz für die satzungsmäßige Festlegung der Form des Kostenersatzes in § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG drei Formen vorgesehen, nämlich Aufwendungsersatz in der tatsächlich entstandenen Höhe, als Pauschalbetrag oder Pauschalsatz je laufendem Meter. Damit lässt sich aus dem KAG für die Berechnung des Aufwendungsersatzes bei der Feuerwehr nur wenig ableiten. Allerdings ist noch § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG zu beachten, der eine Kostenkalkulation nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen vorsieht. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für die Berechnung von Benutzungs- g e b ü h r e n und wiederkehrenden Beiträgen. Daraus lässt sich aber schließen, dass der betriebswirtschaftliche Kostenbegriff mit der Möglichkeit, Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungswert und eine angemessene Verzinsung des aufgebrachten Fremd- und Eigenkapitals zu berechnen, wie er auch von der Beklagten der Kalkulation der Stundentarife für ihre Feuerwehrfahrzeuge zugrunde gelegt worden ist, entsprechend dem KAG keine Anwendung finden kann. Denn bei den fünf Fällen des § 37 Abs. 1 LBKG, in denen der Träger der Feuerwehr - ausnahmsweise - Kostenersatz verlangen kann, handelt es sich weder um eine Gebühr noch um einen Beitrag im Sinne des KAG. 22 Die Berechnungsweise der Beklagten ist aber auch mit dem Kostenbegriff des rheinland-pfälzischen LBKG nicht zu vereinbaren. Zunächst ergibt sich aus § 37 Abs. 1 LBKG, dass in den fünf gesetzlich geregelten Fällen der Erstattungspflicht nicht nur die an der Unfall- bzw. Gefahrenstelle zur Abwehr der Gefahr konkret entstandenen, sondern alle diejenigen Kosten zu erstatten sind, die der Gemeinde durch die Einsatzmaßnahme der Feuerwehr entstanden sind (z. B. An- und Abfahrtskosten). Im Übrigen stellt die Vorschrift aber auch klar, dass sich diese Kostenersatzmöglichkeit nur auf die fünf gesetzlich geregelten Fälle bezieht. Ein weiterer Kostenausgleich ist in § 35 LBKG geregelt. Er betrifft die allgemeine Kostentragungspflicht im Verhältnis der Kommunen zum Land und besagt grundsätzlich, dass derjenige, der die (Pflicht-)Aufgabe zu erfüllen hat, auch die damit verbundenen Personal- und Sachkosten zu tragen hat. In Verbindung mit der in § 37 LBKG enthaltenen Kostenersatzregelung bei Pflichteinsätzen der Feuerwehr, die die Kostenersatzmöglichkeit auf die fünf gesetzlich geregelten Fälle beschränkt, ist zu folgern, dass die übrigen Pflichteinsätze der Feuerwehr (z. B. Brandeinsätze) unentgeltlich sind, d. h. dass die durch diese Pflichteinsätze entstandenen Kosten auch von der Gemeinde zu tragen bzw. aus allgemeinen Steuermitteln zu finanzieren sind. Die Beklagte irrt deshalb, wenn sie insoweit die Auffassung vertritt, bei außer Acht lassen betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte würde der Steuerzahler kostenersatzpflichtige Einsätze nach § 37 Abs. 1 LBKG mitsubventionieren. Das Gegenteil ist der Fall, bereits das LBKG verbietet, dass die gesamten Kosten der gemeindlichen Einrichtung der Feuerwehr nur auf die fünf Gruppen umgelegt werden, die nach dem Gesetz ausnahmsweise Kostenersatz zu leisten haben. Diese Gestaltung der Kostentragungspflicht im LBKG ist wiederum auch für die Frage beachtlich, welche Kosten tatsächlich auf die kostenpflichtigen Pflichteinsätze der Feuerwehr entfallen. 23 Dabei sind zwei Kostengruppen zu unterscheiden, nämlich erstens Kosten, die Folgen konkreter Feuerwehreinsätze sind, und zweitens Kosten, die unabhängig von den Einsätzen anfallen. Während zu den ersteren die angefallenen Personal- und Sachkosten zählen (vgl. § 5 der Satzung), wobei Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung mitabgegolten sind (vgl. § 5 Abs. 5 der Satzung) bzw. verbrauchtes Material bzw. beschädigte oder unbrauchbar gewordene Geräte nach der Satzung zusätzlich zu zahlen sind (vgl. 5 Abs. 5 der Satzung), handelt es sich bei der zweiten Kostengruppe um so genannte Vorhaltekosten für die Sachgüter, die gleichmäßig das ganze Jahr anfallen, unabhängig davon, ob es zu Pflichteinsätzen der Feuerwehr kommt oder nicht. Auch diese Kosten sind nach Auffassung der Kammer für den Zeitraum, in dem kostenerstattungsfähige Einsätze gefahren werden, durch den Einsatz verursacht. Für diesen Zeitraum stehen die eingesetzten Fahrzeuge und Geräte nämlich für andere Einsätze der Feuerwehr - sei es im unentgeltlich durchzuführenden Pflichtaufgabenkreis oder auch im Rahmen der freiwilligen Aufgabenerfüllung, für den die Feuerwehr "echte" Gebühren erheben kann (vgl. § 3 Abs. 3 der Satzung) - nicht zur Verfügung. Berücksichtigt man dies, folgt aus der Begründung aber zugleich, dass insoweit eine Aufteilung der Vorhaltekosten nur nach dem Verhältnis der Jahresstunden zur einzelnen Einsatzstunde in Betracht kommen kann und eine Umlegung dieser Kosten auf sämtliche Einsatzstunden - wie die Beklagte bei der satzungsgemäßen Berechnung des Kostentarifs für ihre Feuerwehrfahrzeuge vorgenommen hat - unzulässig ist (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Oktober 1994, 9 A 780/93). 24 Nur diese Berechnungsweise führt auch zu einer gerechten Abrechnung der Kosten, die der Leistungsstärke und den tatsächlich anfallenden Betriebskosten der jeweiligen Fahrzeuge gerecht wird. Denn die Höhe des Stundentarifs eines Fahrzeugs darf nicht von der Häufigkeit seines Einsatzes abhängen, sondern muss entscheidend auf den durch den Einsatz konkret entstehenden Kosten basieren. Ansonsten kann es zu dem von der Klägerin aufgezeigten unbilligen Ergebnis kommen, dass der Stundentarif für ein größeres und teureres Fahrzeug niedriger sein kann als für ein leistungsschwächeres, das nur wenige Male im Jahr eingesetzt wird. Das Risiko, wie häufig ein Feuerwehrfahrzeug zum Einsatz kommt, kann jedoch nicht auf die Halter von Kraftfahrzeugen abgewälzt werden, die der Gruppe zuzurechnen sind, in der der Gesetzgeber ausnahmsweise eine Kostenerstattungspflicht für Feuerwehreinsätze vorgesehen hat. 25 Bei einer Aufteilung der Vorhaltekosten im Verhältnis 1 : (24 x 365) der Jahreskosten der beiden von der Beklagten in Rechnung gestellten Feuerwehrfahrzeuge ergäbe sich danach aber ein Betrag, der um ein Vielfaches niedriger als der von der Beklagten in Rechnung gestellte Stundensatz von 1.423,-- bzw. 840,-- € wäre. Es wird deshalb Aufgabe des Verbandsgemeinderats sein, den Kostentarif für die Feuerwehrfahrzeuge durch eine Änderung der Satzung der Rechtslage anzupassen. 26 Dem Klageantrag war danach in vollem Umfang zu entsprechen. 27 Die Kostenfolge ergibt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 29 Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Sonstiger Langtext 30 Beschluss 31 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.947,77 € festgesetzt (§ 13 Abs. 1 GKG). 32 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 25 Abs. 3 GKG mit der Beschwerde angefochten werden.