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Entscheidung

4 L 2998/04.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:0117.4L2998.04.NW.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen C1E, BE, M und L durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2004 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. 2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 14. Dezember 2004 ist entgegen der Auffassung des Antragstellers in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. 3 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Die Begründung hat den Zweck, den Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs abzuschätzen. Darüber hinaus soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung verdeutlichen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollzugsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung rechtfertigt (VGH Baden-Württemberg, VBlBW 2002, 441; OVG Nordrhein-Westfalen, NJW 2001, 3427). Dementsprechend muss aus der Begründung hinreichend nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt und aus welchen im dringenden öffentlichen Interesse liegenden Gründen sie es für gerechtfertigt oder geboten hält, den durch die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ansonsten eintretenden vorläufigen Rechtsschutz des Betroffenen einstweilen zurück zu stellen. Demgemäß genügen pauschale und nichts sagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (s. auch Bay.VGH, BayVBl 2004, 468, 469). Dies wird bei Fahrerlaubnisentziehungen unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. BVerfGE 89, 69, 85) häufig der Fall sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. August 1994 - 7 B 12083/94.OVG - ). Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung kann hier in der Regel knapp gehalten werden (VGH Baden-Württemberg, ZfSch 2002, 504). 4 Diesen Anforderungen wird die von der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom 14. Dezember 2004 angegebene Begründung des Sofortvollzuges gerecht. Die Antragsgegnerin hat hierzu ausgeführt, die Verkehrssicherheit verlange im Hinblick auf die ständige Zunahme der motorisierten Verkehrsteilnehmer und der Verkehrsunfälle die Anlegung eines strengen Maßstabs und den Ausschluss solcher Personen vom Verkehr, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hätten. Die Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit lasse es hier nicht zu, die Ausnutzung sämtlicher Rechtsbehelfe abzuwarten. 5 Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat. 6 Das vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. 7 Die Antragsgegnerin hat die Entziehung der Fahrerlaubnis zu Recht auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (BGBl. I 1998, S 2214 ff.) gestützt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Das gilt nach Satz 2 der Vorschrift insbesondere dann, wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. 8 Zur Vorbereitung ihrer Entscheidung kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn ihr Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV u.a. die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines auch im Prozessrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 ZPO), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als bewiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird. Mit der Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV wurden somit lediglich die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 34, 248) entwickelten Grundsätze in die Verordnung übernommen. 9 Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall. 10 Nach § 13 Nr. 1 FeV ist ein ärztliches Gutachten anzufordern, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholabhängigkeit begründen oder die Fahrerlaubnis wegen Alkoholabhängigkeit entzogen war oder sonst zu klären ist, ob Abhängigkeit nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Der Antragsteller wurde am 28. Juli 2004 von Beamten der Polizeiinspektion … morgens in seiner Wohnung nach einer Körperverletzung angetroffen. Ein durchgeführter Alkoholtest um 8.30 Uhr ergab einen Wert von 3, 01 Promille (zu den Einzelheiten s. den Vermerk der Polizeiinspektion … vom 28. Juli 2004 (Blatt 10 der Verwaltungsakte). Allein dieser Umstand berechtigte die Antragsgegnerin, von dem Antragsteller ein ärztliches Gutachten einzuholen, denn der festgestellte Wert von über 3 Promille spricht für eine Alkoholabhängigkeit des Antragstellers. 11 Nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte muss bei Personen, die Blutalkoholwerte von 1,6 Promille und mehr erreichen, auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse der Alkoholforschung davon ausgegangen werden, dass sie regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik leiden, so dass die Straßenverkehrsbehörden in solchen Fällen Art, Inhalt und Folgen einer möglichen Alkoholabhängigkeit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers und ihrer Auswirkungen auf sein Verhalten im Straßenverkehr mit den erforderlichen und angemessenen Mitteln aufzuklären haben (s. BVerwG, DVBl 1996, 165 m.w.N. sowie die von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz zitierten Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte). 12 War im Falle des Antragstellers angesichts des erreichten Blutalkoholwerts von 3,01 Promille aber von einer ausgeprägten Alkoholproblematik auszugehen, so bestanden ausreichende Zweifel daran, ob er nicht auch krank im Sinne einer Alkoholabhängigkeit war. Eine Blutalkoholkonzentration von rund 3 Promille kann nämlich nur erreichen, wer an hohe Trinkmengen gewöhnt ist. Dies ist aber ein Merkmal nicht nur der Alkoholproblematik, sondern auch der Alkoholabhängigkeit, wobei die Übergänge fließend sein dürften. Gibt es deshalb aufgrund der hohen Alkoholtoleranz Grund zu der Annahme, der Betreffende leide an einer Alkoholproblematik, so ist damit zugleich der Verdacht verbunden, dass er alkoholkrank ist. 13 Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, dass der Antragsteller unmittelbar vor der Blutentnahme kein Kraftfahrzeug geführt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. November 2001 - 7 A 11661/01.OVG - ). Ungeeignet ist ein Fahrerlaubnisinhaber schon dann, wenn körperliche Mängel festgestellt werden, die die Fähigkeit beseitigen, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen; der Eintritt eines Schadens (Verkehrsunfall) oder eine konkrete Gefährdung muss nicht erst abgewartet werden. Zu diesen, die Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausschließenden Mängeln gehört nach verkehrsmedizinischen Erkenntnissen auch die Alkoholabhängigkeit; eine die Fahreignung ausschließende Abhängigkeit besteht nur dann nicht mehr, wenn eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung durchgeführt worden ist und wenn in der Regel eine einjährige Abstinenz nachgewiesen worden ist. Diese auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und im Gutachten "Krankheit und Kraftverkehr" zusammengefassten Erkenntnisse haben ihren Niederschlag in der Nr. 8.3 der Anlage 4 zur FeV gefunden, wonach bei festgestellter Alkoholabhängigkeit die Kraftfahreignung im Regelfall ausgeschlossen ist. Es ist daher nicht erforderlich, dass der Antragsteller tatsächlich durch eine Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss hervorgetreten ist. Ein Auffälligwerden im Straßenverkehr ist nur bei Fahrerlaubnisinhabern von Bedeutung, bei denen die festzustellenden Mängel noch nicht den Grad der Alkoholabhängigkeit erreicht haben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. November 2001, a.a.O. ). 14 Die im Eilverfahren vom Antragsteller vorgelegte Bescheinigung von Dr. C..., ..., vom 20. Dezember 2004, aus der sich ergibt, dass sämtliche Blutwerte des Antragstellers, insbesondere die Leberwerte, an diesem Tag im Normbereich lagen, kann das geforderte ärztliche Gutachten nicht ersetzen. Denn aus einer einmaligen Überprüfung der Leberwerte kann nicht der Schluss gezogen werden, der Antragsteller habe seine akute Alkoholproblematik überwunden (vgl. auch VG Mainz, Beschluss vom 6. Dezember 2004 - 3 L 1076/04.MZ - ). Von einer Kraftfahreignung kann gemäß Nr. 8.4 der Anlage 4 zur FeV nach festgestellter Alkoholabhängigkeit nämlich erst dann wieder ausgegangen werden, wenn der Betroffene sich einer Entwöhnungsbehandlung unterzogen hat, Alkoholabhängigkeit nicht mehr besteht und eine in der Regel einjährige Abstinenz nachgewiesen ist. 15 Weigerte sich der Antragsteller daher zu Unrecht, das von ihm geforderte ärztliche Gutachten einzuholen, so war die Antragsgegnerin nach alledem gehalten, ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen. Das Dringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung resultiert daraus, dass die Gefährdung der Rechtsgüter (Leib, Leben, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer durch die Teilnahme eines zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers nicht hingenommen werden kann. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs.3 GKG. Die Streitwertbemessung richtet sich hier nach der Empfehlung in Ziffer 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), wonach der Streitwert für ein Klageverfahren betreffend die Entziehung einer Fahrerlaubnis der Klasse C1 mit dem Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG zu bemessen ist (hier also 5.000 €). Die Fahrerlaubnis der Klassen BE, M und L fallen dabei nicht mehr Wert erhöhend ins Gewicht. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, wird der Betrag von 5.000 € gemäß Ziffer 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkataloges wieder halbiert.