OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 L 371/05.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:0314.4L371.05.NW.0A
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe 1 I. 2 Der Antragsteller wendet sich gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Bescheid, der die Ungültigerklärung und Einziehung seines Jagdscheins zum Gegenstand hat. 3 Der Antragsteller ist Jäger und seit 1982 im Besitz sog. Dreijahresjagdscheine. Mit Strafbefehl vom 28. Januar 2002 verurteilte ihn das Amtsgericht K. wegen Beihilfe zu Verstößen gegen das Ausländergesetz in drei tatmehrheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 €. Hintergrund war die Tatsache, dass der Antragsteller als Inhaber einer Gaststätte in T. illegale ausländische Arbeitskräfte mit Putz- und Küchenarbeiten beschäftigt hatte. 4 Am 30. April 2003 erteilte ihm die Jagdbehörde des Antragsgegners den streitgegenständlichen Dreijahresjagdschein Nr. 249/2003, ohne von der vorgenannten strafrechtlichen Verurteilung Kenntnis zu haben. Im Rahmen einer Regelüberprüfung erfuhr die Waffenbehörde des Antragsgegners von dieser Verurteilung und widerrief mit bestandskräftiger Verfügung vom 8. Oktober 2004 die Waffenbesitzkarte Nr. 82/82 des Antragstellers wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 des Waffengesetzes - WaffG - in der seit dem 1. April 2003 geltenden Fassung. 5 Mit Schreiben vom 11. November 2004 wies die Jagdbehörde des Antragsgegners den Antragsteller auf die beabsichtigte Einziehung des Jagdscheins hin und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu bis zum 26. November 2004 zu äußern. Dieser teilte dem Antragsgegner innerhalb der Frist mit, die angekündigte Maßnahme sei nicht zulässig, da seine Verurteilung vor In-Kraft-Treten des neuen Waffengesetzes erfolgt sei. Dies gelte um so mehr, als die Verurteilung vom 28. Januar 2002 weder einen Jagd- oder Waffenbezug gehabt habe noch eine Neigung zur Gewaltbereitschaft oder sonstige Charaktermängel erkennen lasse, auf Grund derer man eine missbräuchliche, leichtfertige oder unvorsichtige Verwendung von Waffen befürchten müsse. 6 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2004 erklärte der Antragsgegner den Jagdschein des Antragstellers mit der Nr. 249/2003 für ungültig und zog ihn ein (Ziffer 1). Zugleich setzte er für die Wiedererteilung des Jagdscheines eine Sperrfrist von drei Jahren, gerechnet ab Rechtskraft des Bescheids, fest (Ziffer 2). Daneben ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an. Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, wegen fehlender Zuverlässigkeit im Sinne des WaffG sei ein zwingender Versagungsgrund im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG - gegeben, der die Jagdbehörde gemäß § 18 Satz 1 1. Alt. BJagdG verpflichte, den erteilten Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen. Die Abwägung zwischen dem dem Antragsteller zustehenden Recht auf Jagdausübung und der Möglichkeit des Jagdwaffenerwerbs einerseits und dem Schutz der Allgemeinheit vor einem weiteren Fehlverhalten andererseits rechtfertige die Anordnung der sofortigen Vollziehung. 7 Der Antragsteller erhob am 3. Januar 2005 hiergegen Widerspruch und beantragte gleichzeitig, die sofortige Vollziehung auszusetzen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2005 lehnte der Antragsgegner den Aussetzungsantrag ab. 8 Am 25. Februar 2005 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Auffassung, im Hinblick und auf den Zeitpunkt seiner strafrechtlichen Verurteilung seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Einziehung seines Jagdscheins nicht nach der durch Novellierung des WaffG geltenden Rechtslage zu beurteilen. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2004 wiederherzustellen; 11 hilfsweise 12 die Vollziehung des Bescheids des Antragsgegners vom 17. Dezember 2004 gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen. 13 Der Antragsgegner beantragt, 14 den Antrag abzulehnen. 15 Er ist der Auffassung, für die Beurteilung des Vorliegens eines zwingenden Versagungsgrundes nach § 17 Abs. 1 BJagdG und der hieraus aus § 18 Abs. 1 BJagdG folgenden Verpflichtung zur Einziehung des Jagdscheins sei die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über die Einziehung, mithin nach In-Kraft-Treten der WaffG Novelle zu Grunde zu legen. Dies gelte auch hinsichtlich vor In-Kraft-Treten der Novelle rechtskräftig gewordener strafrechtlicher Verurteilungen. 16 II. 17 Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte jagdrechtliche Verfügung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet. 18 Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Der Antragsgegner hat diese Vorschrift beachtet. Er hat die sofortige Vollziehung mit dem Schutz der Allgemeinheit vor einem weiteren, nicht auszuschließenden, Fehlverhalten des Antragstellers als besonderes öffentliches Interesse begründet. Für die Zeit bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bescheids bestünde im Fall der aufschiebenden Wirkung für den Antragsteller die Möglichkeit, erneut Jagdwaffen zu erwerben. Nach der strafrechtlichen Verurteilung müsse bei einer Sachherrschaft über Jagdwaffen aber von einer Gefährdung der Allgemeinheit durch den Antragsteller ausgegangen werden. Damit liegt eine auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht lediglich formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses vor. 19 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch in materieller Hinsicht gerechtfertigt. 20 Für das Interesse des Betroffenen, einstweilen nicht dem Vollzug der behördlichen Maßnahmen ausgesetzt zu sein, sind zunächst die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs von Belang. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel anzunehmen, wenn die im Eilverfahren allein mögliche und gebotene Überprüfung zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ergibt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Ist der Verwaltungsakt dagegen offensichtlich rechtmäßig, so überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht (vgl. BVerfG, NJW 2003, 3618, 3619 und NVwZ 2004, 93; OVG Schleswig-Holstein, GewArch 2005, 37; Hess. VGH, NVwZ-RR 2004, 32; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Mai 2000 - 10 B 10645/00.OVG - ; OVG Thüringen, NVwZ 2002, 231). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, sind die sonstigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen und dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist stattzugeben, wenn das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs nicht überwiegt. 21 Nach diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der jagdrechtlichen Verfügung das Interesse des Antragstellers, von der Einziehung des Jagdscheins bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergibt sich daraus, dass der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und mit der Einziehung des Jagdscheins nicht bis zur Bestandskraft des Bescheids, dessen Eintritt noch nicht abzusehen ist, abgewartet werden kann. 22 Verfahrensrechtliche Bedenken gegen die Verfügung vom 17. Dezember 2004 bestehen nicht. 23 Auch in der Sache selbst ist der angefochtene Bescheid offensichtlich rechtmäßig. 24 Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 18 Satz 1 1. Alternative, 17 Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes - BJagdG – vom 29. November 1952 (BGBl I Seite 780) i.d.F. der zum 1. April 2003 in Kraft getretenen Änderung durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 - WaffRNeuRegG - (BGBl I, 3970, 4013) i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a des Waffengesetzes - WaffG - in der ebenfalls seit 1. April 2003 geltenden Fassung. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die Behörde u.a. in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheins begründen, erst nach dessen Erteilung eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 BJagdG ist der Jagdschein bei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit oder körperliche Eignung nicht besitzen, zu versagen. 25 Diese Voraussetzungen liegen hier offensichtlich vor, denn dem Antragsgegner sind nachträglich Tatsachen bekannt geworden, welche die Versagung des Jagdscheins gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG begründen. Diese Vorschrift verweist u.a. auf § 5 WaffG, der in Abs. 2 Nr. 1 a bestimmt, dass Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. 26 Dem Antragsteller fehlt die persönliche Zuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift, denn er ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts K...... vom 28. Januar 2002 wegen einer vorsätzlichen Straftat, nämlich einem Verstoß gegen das Ausländergesetz in Form der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern in drei Fällen, zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden; die Fünf-Jahres-Frist ist noch nicht verstrichen. 27 Auf Grund dieser Verurteilung wird die waffenrechtliche und damit auch die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers vermutet (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a WaffG). Soweit dieser einwendet, der Verurteilung vom 28. Januar 2002 habe weder einen Jagd- oder Waffenbezug gehabt habe noch lasse sie eine Neigung zur Gewaltbereitschaft oder sonstige Charaktermängel erkennen, auf Grund derer man eine missbräuchliche, leichtfertige oder unvorsichtige Verwendung von Waffen befürchten müsse, kann er damit die hier in vollem Umfang eingreifende Regelvermutung nicht entkräften. 28 Die Vermutung der Unzuverlässigkeit kann nur in einem Ausnahmefall ausgeräumt werden. Bei strafgerichtlichen Verurteilungen bildet die der Verurteilung zu Grunde liegende Straftat den Grund der Regelvermutung; demgemäß ist sie im Wesentlichen Gegenstand der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, wobei zu beachten ist, dass bereits eine einzige Verurteilung die Regelvermutung begründet. Es kommt daher für das Vorliegen eines Einzelfalles vor allem darauf an, ob die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung in einem derart milden Licht erscheinen lassen, dass die regelmäßig begründete Annahme eines Zuverlässigkeitsmangels nicht gerechtfertigt ist. Die Prüfung erfordert eine - unter ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten vorzunehmende - Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung, z.B. dahin, ob sie lediglich Bagatellcharakter hat, sowie eine Beurteilung der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt. Die Regelvermutung ist daher nur entkräftet, wenn bezogen auf die Straftat auf Grund besonderer Tatsachen im Einzelfall die - nach dem strengen gesetzlichen Maßstab regelmäßig gegebene - Befürchtung, der Betroffene könnte mit Waffen nicht ordnungsgemäß umgehen, ausnahmsweise nicht gerechtfertigt ist (vgl. zu alledem BVerwG, NVwZ-RR 1995, 525 und Buchholz 402.5 WaffG Nr. 74; Meyer, GewArch 1998, 89 ff.). 29 Vorliegend sind für das Gericht keine derartigen besonderen Umstände ersichtlich, die die Annahme einer Unzuverlässigkeit des Antragstellers entkräften könnten. Die mehrfache gesetzeswidrige Beschäftigung von mehreren sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden Ausländern hat keinen Bagatellcharakter, wie schon die Verurteilung zu 90 Tagessätzen zeigt. Auch gibt es keinen Anlass zu der Annahme, dass das Verhalten des Antragstellers im Zusammenhang mit dieser Straftat besonders mild beurteilt werden müsste. Da die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG allein an eine „vorsätzlichen Straftat“ anknüpft, ist auch kein konkreter waffenrechtlicher Bezug erforderlich. 30 Die Tatsache der Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts K. ist dem Antragsgegner auch erst nach der Erteilung des Jagdscheins Nr. 249/2003 am 30. April 2004 und damit „nachträglich“ im Sinne des § 18 Satz 1 BJagdG bekannt geworden. Soweit der Antragsteller sinngemäß einwendet, die seit dem 1. April 2003 einschlägigen gesetzlichen Regelungen seien vorliegend nicht anwendbar, sondern die §§ 18, 17 des Jagdgesetzes in der im Zeitraum 1. Januar 2002 bis 31. März 2003 gültigen Fassung, auf deren Grundlage die Einziehung des Jagdscheins nicht hätte erfolgen dürfen, so kann dem nicht gefolgt werden. Für die Beurteilung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen der Einziehung des Jagdscheins gemäß § 18 Satz 1 BJagdG und damit auch hinsichtlich des für das Vorliegen eines Versagungsgrundes nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG maßgeblichen Fehlens der persönlichen Eignung im Sinne des § 5 WaffG hatte der Antragsgegner das Waffengesetz in seiner seit dem 1. April 2003 gültigen Fassung zu Grunde zu legen. Dies folgt schon daraus, dass sich die Erteilung des von dem Antragsteller beantragten Dreijahresjagdscheins auf die Zeit vom 1. April 2003 bis zum 31. März 2006 (s. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 11 Abs. 4 BJagdG) und damit auf einen unter die Geltung des novellierten Waffengesetzes und des neu gefassten Bundesjagdgesetzes fallenden Zeitraum bezog (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 S 807/04 - ) . Für diesen Zeitraum musste der Antragsgegner eine eigenständige Neubeurteilung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers vornehmen . Sinn und Zweck der in § 15 Abs. 2 Satz 1 BJagdG angeordneten Befristung von Jagdscheinen ist es gerade, dass nach Ablauf der Gültigkeitsdauer erneut die Zuverlässigkeit des Jagdscheinbewerbers geprüft werden muss. Soweit sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang zur Stützung seiner gegenteiligen Rechtsansicht auf den Beschluss des Bayerischen VGH vom 12. Januar 2004 - 19 CS 03.3148 - beruft, kann er nichts für sich herleiten, denn dort ging es um die Ungültigerklärung eines bereits unter der Geltung des alten Waffengesetzes erteilten Jagdscheins und nicht - wie hier - um die Einziehung eines erst nach dem 1. April 2003 ausgestellten Jagdscheines. 31 Der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach den §§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG stehen entgegen der Ansicht des Antragstellers auch keine Übergangsvorschriften entgegen. Übergangsregelungen, wonach Verurteilungen, die vor dem 1. April 2003 rechtskräftig geworden sind, keine Berücksichtigung bei der Beurteilung der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit finden sollen, sind weder im novellierten Waffengesetz noch im neu gefassten Bundesjagdgesetz enthalten. Aus den Gesetzesmaterialien zur Neuregelung des Waffenrechts ergibt sich, dass „die (Neu-)Erteilung eines Jagdscheins durch die Jagdbehörde nur in Betracht“ kommt, „wenn die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung im Sinne des Waffenrechts vorliegen“ (Bundestags-Drucksache 14/7758 Seite 140 zu Nr. 114). Auch Sinn und Zweck der Gesetzesänderung stehen der Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins nach §§ 18, 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 a WaffG in der ab 1. April 2003 geltenden Fassung nicht entgegen. Der Gesetzgeber wollte mit der Einführung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG aus Gründen der öffentlichen Sicherheit die bisherigen Unterschiede bei der Beurteilung der waffenrechtlichen und der jagdrechtlichen Zuverlässigkeit und die damit verbundene Ungerechtigkeit, dass ein in jagdrechtlicher, aber nicht in waffenrechtlicher Hinsicht zuverlässiger Jagdscheininhaber weiterhin eine Waffe nicht nur besitzen, sondern auch führen darf, beseitigen (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. Juli 2004 - 1 S 807/04 - unter Bezugnahme auf Bundestags-Drucksache 14/7758, Seite 102 zum ursprünglichen Art. 14, nunmehr Art. 15; s. auch OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2005, 110). Durch die Änderungen im Waffengesetz sollte nicht nur eine Verschärfung der Anforderungen an die Zuverlässigkeit eintreten, sondern es sollten auch die gleichen Anforderungen an die Jäger gestellt werden, bei denen bislang Straftaten gegen das Vermögen nicht zur Unzuverlässigkeit führten (vgl. Bundestags-Drucksache 14/7758, Seite 50 zu Art. 1). 32 Das besondere Vollzugsinteresse ergibt sich daraus, dass auf Grund der festgestellten jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers die hieraus resultierenden Gefahr für die Allgemeinheit nicht hingenommen werden kann (vgl. OVG Niedersachsen, NVwZ-RR 2005, 110). Es muss davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller, der Betreiber einer Gaststätte ist, in der er Wildgerichte anbietet, in der Zeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohne Anordnung des Sofortvollzuges im erheblichen Umfang weiterhin Waffen nutzen würde. 33 Der hilfsweise gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist bereits unzulässig, denn nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Gesetzes sind nur die Erlassbehörde und die Widerspruchsbehörde zu einer solchen Entscheidung befugt, nicht aber das Verwaltungsgericht. 34 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs.2 i.V.m. 52 Abs.1 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), wobei die Kammer in Fällen des einstweiligen Rechtsschutzes die Hälfte des im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwertes annimmt.