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Urteil

4 K 2116/04.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:0421.4K2116.04.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid vom 8. September 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme eines Bescheides durch den Beklagten, mit dem gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG Aufwendungen der Klägerin für einen Abwassersammelkanal mit der Abwasserabgabe für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von 167.358,10 € verrechnet wurden. 2 Die Klägerin betrieb bis zu 21. September 2004 die Kläranlage Otterbach-Sambach. Diese Kläranlage diente der Abwasserentsorgung der Ortsgemeinde Otterbach, bestehend aus den Ortsteilen Otterbach und Sambach, sowie der Annexe Stockborn . Die Klägerin beschloss, die veraltete Kläranlage Otterbach-Sambach stillzulegen und das Abwasser aus den genannten Bereichen der Kläranlage Kaiserslautern, die deutlich bessere Überwachungswerte aufweist, zuzuleiten. Der Umschluss auf die Kläranlage Kaiserslautern erfolgte in zwei Schritten. Am 9. August 2001 wurde ein Verbindungssammler in Betrieb genommen, der seither das Abwasser aus dem Ortsteil Otterbach über die Pumpstation Erfenbach der Kläranlage Kaiserslautern zuleitet. Durch diesen Umschluss wurde die Jahresschmutzwassermenge der Kläranlage Otterbach-Sambach von circa. 330.000 m³ auf ca. 50.000 m³ pro Jahr reduziert. Am 21. September 2004 wurde sodann durch einen weiteren Verbindungssammler auch das Abwasser des Ortsteils Sambach und der Annexe Stockborn zur Kläranlage Kaiserslautern geleitet und die Kläranlage Otterbach-Sambach aufgegeben. 3 Mit Schreiben vom 14. November 2001 legte die Klägerin beim Beklagten Erklärungen gemäß § 10 Abs. 4 AbwAG betreffend die Verrechnung von Investitionen für den Umschluss des Abwassers aus dem Ortsteil Otterbach von der Kläranlage Otterbach-Sambach auf die Kläranlage Kaiserslautern vor. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2002 erkannte der Beklagte diese Verrechnung an und setzte die Abwasserabgabe, die gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 3 AbwAG für den Zeitraum 1998 bis 2000 zurückzuzahlen war, auf 167.358,10 € fest. 4 Diesen Bescheid nahm der Beklagte mit Bescheid vom 8. September 2003 unter Hinweis auf § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zurück und forderte von der Klägerin die Zahlung der rückerstatteten Abwasserwasserabgabe. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass er erst nach Erlass des Bescheides vom 17. Oktober 2002 festgestellt habe, dass die Kläranlage Otterbach-Sambach auch nach dem 9. August 2001 weiterbetrieben worden sei. Die Fortführung des Betriebes der Kläranlage Otterbach-Sambach lasse aber eine Verrechnung der zu diesem Zeitpunkt erbrachten Investition nicht zu. § 10 Abs. 4 AbwAG setze nämlich voraus, dass eine bisherige Einleitung vollständig aufgegeben werde. 5 Den dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 zurück. Die Klägerin hat daraufhin fristgerecht Klage erhoben, zur deren Begründung sie im Wesentlichen vorträgt: 6 Der Rücknahmebescheid vom 8. September 2003 sei rechtswidrig, weil die Voraussetzungen des § 48 VwVfG nicht vorlägen. Der zurückgenommene Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2002 sei nämlich rechtmäßig. § 10 Abs. 4 AbwAG setze nicht voraus, dass das gesamte Abwasser einer vorhandenen Einleitung einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde. Der Wortlaut der Vorschrift sei insoweit unergiebig. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG sei es, einen Anreiz für Maßnahmen zur Gewässerentlastung zu schaffen. Dieser Zweck sei aber bereits beim Teilumschluss am 9. August 2001 erreicht worden. Im Übrigen sei aber selbst dann, wenn man von der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 17. Oktober 2002 ausgehe, der Rücknahmebescheid auf der Grundlage des § 48 Abs. 2 VwVfG nicht rechtens. Aus ihren Verrechnungserklärungen habe sich unmissverständlich ergeben, dass nur die Aufwendungen für den ersten Schritt der Umschlussmaßnahme zur Verrechnung gestellt worden seien. Die Zweistufigkeit der Umschlussmaßnahme sei hingegen allen Beteiligten bekannt gewesen. Das Vertrauen der Klägerin auf den Bestand des Bescheides vom 17. Oktober 2002 sei vorliegend schutzwürdig, weil der Beklagte ebenso wie die Klägerin zunächst die Verrechnungsfähigkeit der Aufwendungen auch für den Teilumschluss als den ersten Schritt der Gesamtmaßnahme für gegeben erachtet habe. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Bescheid des Beklagten vom 8. September 2003 über die Rücknahme des Bescheides vom 17. Oktober 2002 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 aufzuheben. 9 Der Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen 11 und erwidert im Wesentlichen: 12 Der zurückgenommene Verrechnungsbescheid sei rechtswidrig, da § 10 Abs. 4 AbwAG die vollständige Aufgabe einer Abwassereinleitung voraussetze. Andernfalls wären im Extremfall hohe Investitionen, mit denen z.B. nur 5 % des Abwassers einer kleinen, veralteten Kläranlage einer neuen Kläranlage zugeführt würden, voll verrechenbar. Für seine Auffassung sprächen ferner der Sinn und Zweck der Regelung sowie Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität. Würde sich nämlich die Verrechnungsmöglichkeit auch auf Umschlüsse erstrecken, die lediglich der Fortleitung eines geringen Teils der bisherigen Einleitung zu einer Kläranlage dienten, so wäre der Gewässernutzen zu gering, um die Verrechnung hoher Kanalbauaufwendungen mit der Abwasserabgabe zu rechtfertigen. In solchen Fällen wäre, insbesondere beim „Teilumschluss“ mehrerer Einleitungen, die Feststellung der Schadstofffrachtminderung in der Gesamtsaldierung für die zuständige Behörde mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand verbunden, im Extremfall sogar undurchführbar. Aus diesen Gründen bestehe die Verrechnungsmöglichkeit des § 10 Abs. 4 AbwAG nur, wenn die ursprüngliche Einleitung komplett aufgegeben und deren Abwasser insgesamt der Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werde. Auch aus der Verweisung des § 10 Abs. 4 auf § 10 Abs. 3 AbwAG ergebe sich nichts anderes. Dessen Teilstromregelung sei auf Umschlussinvestitionen ersichtlich nicht anwendbar. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 48 VwVfG lägen vor. Den Bediensteten des Beklagten sei die „Zweistufigkeit“ der Umschlussmaßnahme bei der Erteilung des zurückgenommenen Bescheides keineswegs bewusst gewesen. Sie seien bezüglich der Angaben zur Jahresschmutzwassermenge im Verrechnungsformular vielmehr von einem Versehen, einer Nachlässigkeit der Klägerin oder einem Missverständnis bei der Erstellung der Verrechnungserklärung ausgegangen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts könne sich die Klägerin nicht auf den Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 8. September 2003 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 2004 sind gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben, weil sie rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. 15 Der Beklagte hat den Verrechnungsbescheid vom 17. Oktober 2002 zu Unrecht mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. September 2003 zurückgenommen. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine solche Rücknahme gemäß § 1 LVwVfG i.V.m. § 48 VwVfG liegen schon deshalb nicht vor, weil der Bescheid vom 17 Oktober 2002 rechtmäßig ist. 16 Der Bescheid vom 17. Oktober 2002, mit dem der Beklagte die Verrechnung von Investitionen der Klägerin zum Umschluss des Abwassers aus dem Ortsteil Otterbach von der Kläranlage Otterbach-Sambach auf die Kläranlage Kaiserslautern mit der von der Klägerin geleisteten Abwasserabgabe anerkannte und die zurückzuerstattende Abwasserabgabe für die Jahre 1998 bis 2000 auf 167.358,10 € festsetzte, hat seine Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG. 17 Gemäß § 10 Abs. 3 AbwAG kann der Abwasserabgabenpflichtige Investitionen für den Bau von Abwasserbehandlungsanlagen unter bestimmten Voraussetzungen mit der für die in den drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme der Anlage geschuldeten Abwasserabgabe verrechnen. Nach § 10 Abs. 4 AbwAG gilt eine entsprechende Verrechnungsmöglichkeit auch für Anlagen, die das Abwasser vorhandener Einleitungen einer den Anforderungen des § 18b Wasserhaushaltsgesetz - WHG - genügenden Abwasserbehandlungsanlage zuführen, wenn dadurch bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten ist. Der am 9. August 2001 von der Klägerin in Betrieb genommene Verbindungssammler, mit dem das Abwasser des Ortsteils Otterbach, das zuvor über die Kläranlage Otterbach-Sambach entsorgt wurde, der Kläranlage Kaiserslautern zugeführt wird, erfüllt diese Voraussetzungen des § 10 Abs. 4 AbwAG für die Verrechnungsfähigkeit von Umschlussinvestitionen. 18 Der Umstand, dass die Kläranlage Kaiserslautern die Anforderungen des § 18b WHG erfüllt, ist zwischen den Parteien ebenso unbestritten wie die Tatsache, dass die Inbetriebnahme des Verbindungssammlers zu einer Verringerung der Schadstofffracht führt, da die Reinigungsleistung der Kläranlage Kaiserslautern deutlich über derjenigen der Kläranlage Otterbach-Sambach liegt. Der Beklagte hält jedoch die Investitionen für den Verbindungssammler deshalb nicht für verrechnungsfähig i.S.v. § 10 Abs. 4 AbwAG, weil durch diese Anlage die Einleitung von Abwasser über die Kläranlage Otterbach-Sambach nicht komplett aufgegeben wurde. Das erkennenden Gericht vermag diese Rechtsauffassung, wonach die Verrechnung von Investitionen für Sammlungs- und Fortleitungssysteme gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG voraussetzt, dass durch diese Anlagen das gesamte Abwasser einer Einleitung umgeschlossen wird, nicht zu teilen. Eine solche Verrechnungsmöglichkeit ist vielmehr auch dann gegeben, wenn - wie im vorliegenden Fall - durch die Kanalbaumaßnahme zwar eine vorhandene Einleitung nicht vollständig aufgegeben wird, der Verbindungssammler aber als technisch eigenständige Anlage das Abwasser eines Ortsteils vollständig aufnimmt und einer wirksameren Abwasserbehandlungsanlage zuführt. 19 Zwar lässt der Wortlaut des § 10 Abs. 4 AbwAG beide Auslegungen zu. Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 AbwAG, insbesondere dessen Lenkungsfunktion zur Schaffung von Anreizen für die Investition in Kanalbaumaßnahmen, die zu einer Minderung der Schadstofffracht führen, sprechen aber für die vom Gericht vertretene weitergehende Verrechnungsmöglichkeit. 20 Zu Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschrift des § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 20. Januar 2004 (Az. 9 C 13/03; BVerwGE 120, 27) ausgeführt: 21 „Sinn und Zweck der Verrechnungsvorschriften des § 10 III, IV AbwAG ist es, Maßnahmen zur Verringerung der Abwasserschädlichkeit anzustoßen. Von der Abwasserabgabe soll eine Anreizwirkung zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen ausgehen (BT-Dr 12/4272, S. 1 und 7). Diese Lenkungswirkung wird durch das „Bauphasenprivileg“ nach § 10 III 1 AbwAG gestützt, indem der Investitionsaufwand für bestimmte Maßnahmen schon vor deren Wirksamkeit, nämlich bereits während der auf drei Jahre geschätzten Bauzeit, mit der in diesem Zeitraum anfallenden Abwasserabgabe verrechnet werden kann (vgl. BVerwG , NVwZ-RR 2004, 64 m.w. Nachw.). Mit einer entsprechenden Lenkungsfunktion wurde auch die Einführung der Verrechnungsmöglichkeit des Absatzes 4 begründet: Die Gesetzentwürfe des Freistaates Bayern (BR-Dr 565/92) und des Bundesrats (BT-Dr 12/4272, S. 1 und 5) heben hervor, dass das Bauphasenprivileg auf Kanalbaumaßnahmen erweitert werden müsse, weil solche Maßnahmen im Einzelfall wasserwirtschaftlich dringlicher seien als eine aufwendige, relativ geringfügige Wirkungsgradsteigerung bei der Kläranlage. Mit der geschuldeten Abwasserabgabe sollten deshalb diejenigen Aufwendungen verrechenbar sein, „welche einer bestehenden, nach den Regeln der Technik betriebenen Abwasserbehandlungsanlage zugeordnet“ seien (BT-Dr 12/4272, S. 5). Die Verrechnungsmöglichkeit sollte unabhängig davon bestehen, ob die getätigten Aufwendungen zu einer Minderung der Schadstofffracht führen. Die Bundesregierung stimmte der Gesetzesinitiative zu, hatte aber unter dem Gesichtspunkt der Lenkungsfunktion Bedenken gegen eine Privilegierung auch solcher Maßnahmen, die nicht „unmittelbar emissionsmindernd wirken“ (BT-Dr 12/4272, S. 7). Der Umweltausschuss des Bundestags griff die von Bundesrat und Bundesregierung verfolgten Intentionen ausdrücklich auf und fasste Absatz 4 so, wie er dann auch Gesetz geworden ist. Die Neufassung wurde unter anderem mit einer Eingrenzung der Verrechnungsmöglichkeit für Kanäle auf die Fälle begründet, die mit der Funktion der Abwasserabgabe als Lenkungsabgabe zur Minderung von Schadstoffemissionen besser vereinbar sind. Verrechnungsfähig sollten danach nur Sammelkanalisationen sein, durch die sanierungsbedürftige Einleitungen an eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlungsanlage angeschlossen werden und dadurch insgesamt (Abwasserbehandlungsanlage im bisherigen Umfang sowie die noch nicht angeschlossenen vorhandenen Einleitungen) geringere Schadstofffrachten in die Gewässer gelangen (BT-Dr 12/6281, S. 9).“ 22 Ziel auch des § 10 Abs. 4 AbwAG ist es mithin, einen Anreiz zur Durchführung von Gewässerschutzmaßnahmen zu geben. Durch die im Gesetzgebungsverfahren betonte Lenkungsfunktion dieser Regelung sollen Kanalbaumaßnahmen angestoßen werden, die unmittelbar emissionsmindernd wirken. Deshalb beschränkt § 10 Abs. 4 AbwAG den Kreis der privilegierungswürdigen Kanalbaumaßnahmen auf solche Sammelkanäle, die - wie der am 8. August 2001 von der Klägerin in Betrieb genommene Verbindungssammler - zu einer Minderung der Schadstofffracht bei den Einleitungen insgesamt führen. Eine weitergehende Einschränkung dahingehend, dass mit dem Sammelkanal zwingend auch die vollständige Aufgabe einer vorhandenen Einleitung verbunden sein muss, ist hingegen zur Sicherung der Lenkungsfunktion des § 10 Abs. 4 AbwAG nicht erforderlich und kann sogar zu einer vom Gesetzgeber unerwünschten Verhinderung wasserwirtschaftlich dringlicher Kanalbaumaßnahmen führen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: 23 Sammelkanalisationen, die Abwasser von sanierungsbedürftigen Einleitungen einer wirksameren Abwasserbehandlungsanlage zuleiten sollen, führen das Abwasser nicht zwangsläufig unmittelbar am Ort der bisherigen Einleitung ab, sondern können es im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten häufig mit wesentlich geringerem technischem Aufwand weit vor der bisherigen Einleitung z.B. einem bereits vorhandenen Verbindungssammler entnehmen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass sanierungsbedürftige Einleitungen in ein Gewässer sich nicht nur aus einem einzigen Abwasserzufluss, sondern - wie im vorliegenden Fall die Einleitung über die Kläranlage Otterbach-Sambach - sich aus mehreren Abwasserzuflüssen zusammensetzen. Aus der Gesamtschau dieser beiden Aspekte folgt, dass die Auffassung des Beklagten, wonach die Verrechnung von Investitionen für Sammlungs- und Fortleitungssysteme gemäß § 10 Abs. 4 i.V.m. Abs. 3 AbwAG die vollständige Aufgabe einer vorhandenen Einleitung voraussetzt, entgegen der Zielsetzung dieser Verrechnungsvorschrift eine vom Gesetzgeber unerwünschte Verhinderung wasserwirtschaftlich dringlicher Kanalbaumaßnahmen mit sich bringen kann. Dies zeigt das folgende Beispiel: Besteht eine sanierungsbedürftige Einleitung aus mehreren Abwasserzuflüssen, so ist es ohne weiteres denkbar, dass die Zuführung aller Abwasserzuflüsse zu einer wirksamen Abwasserbehandlungsanlage nur unter sehr erheblichem Aufwand möglich ist. Dabei kann sich im Extremfall der Umschluss eines (möglicherweise sehr kleinen oder nur schwach belasteten) Teilstroms unter technischen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten sogar verbieten, während das restliche Abwasser mit einem Aufwand, der im Hinblick auf die damit verbundenen Gewässerentlastung vertretbar erscheint, alsbald einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt werden sollte. In einem solchen Fall - und nicht nur dann - würde der § 10 Abs. 4 AbwAG in der Auslegung des Beklagten die vom Gesetzgeber bezweckte Lenkungsfunktion nicht entfalten, weil für die zweckmäßige Kanalbaumaßnahme zum wasserwirtschaftlich dringlichen Umschluss eines Teilstromes einer Abwassereinleitung nicht der durch die Verrechnungsmöglichkeit bedingte Investitionsanreiz bestünde. 24 Demgegenüber vermögen die vom Beklagten zur Begründung seiner Auslegung des § 10 Abs. 4 AbwAG vorgetragenen Argumente kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. So überzeugt nicht, dass die vom Beklagten vertretene eingeschränkte Verrechnungsmöglichkeit deshalb aus Sinn und Zweck der Regelung folge, weil sich andernfalls die Verrechnungsmöglichkeit auch auf Teilumschlüsse mit geringem Gewässernutzen erstreckte. Es führt nämlich auch eine Auslegung der Vorschrift dahingehend, dass Aufwendungen für Kanalbaumaßnahmen nur dann verrechnungsfähig sein sollen, wenn durch die Anlagen das gesamte Abwasser einer Einleitung umgeschlossen wird, nicht dazu, dass dann im Gegensatz zu der vom Gericht vertretenen weitergehenden Verrechnungsmöglichkeit sichergestellt wäre, dass nur wasserwirtschaftlich sinnvolle und dringliche Investitionen gefördert werden. Ob eine Kanalbaumaßnahme wasserwirtschaftlich dringlich ist und ob die Kosten dieser Maßnahme in einem angemessenen Verhältnis zu dem dadurch erreichbaren Gewässernutzen stehen, ist nämlich primär abhängig von der Art und Beschaffenheit der jeweiligen Einleitung und nicht davon, ob die Sammelkanalisation das gesamte Abwasser oder nur Teilströme einer vorhandenen Einleitung umleitet. So kann bei einer Einleitung auf Grund der besonderen Gegebenheiten auch der vollständige Umschluss im Hinblick auf Kosten und Gewässernutzen wasserwirtschaftlich nicht geboten sein, während - wie das obige Beispiel verdeutlicht - bei einer anders gearteten Einleitung auch ein Teilumschluss eine sachgerechte Gewässerschutzmaßnahme darstellt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber unter diesem Gesichtspunkt die Anforderungen in § 10 Abs. 4 AbwAG ersichtlich darauf beschränkt, dass durch die Kanalbaumaßnahme bei den Einleitungen insgesamt eine Minderung der Schadstofffracht zu erwarten sein muss. 25 Auch Gründe der Verwaltungspraktikabilität sprechen nicht gegen die erweiterte Verrechnungsmöglichkeit. Das Gericht vermag insoweit insbesondere nicht zu erkennen, warum auch bei einem „Teilumschluss“ nicht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermittelbar sein sollte, ob die fragliche Kanalbaumaßnahme zu einer Minderung der Schadstofffracht führt. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Ziffer 3 VwGO. Sonstiger Langtext 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 167.358,10 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 29 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.