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Urteil

4 K 197/05.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:0627.4K197.05.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 3. August 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2005 verpflichtet, dem Kläger ohne den Nachweis der Fahrschulausbildung und nach Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrprüfung aufgrund der von der UNMIK am 25. April 2003 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B und BE eine deutsche Fahrerlaubnis auszustellen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Neuerteilung einer deutschen Fahrerlaubnis. 2 Der Kläger ist ein aus dem Kosovo stammender Staatsangehöriger der Republik Serbien und seit dem 27. März 2002 im Bundesgebiet wohnhaft. Ihm war im Jahre 1993 von der damaligen Republik Jugoslawien die Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt worden. Anlässlich eines Heimataufenthalts tauschte der Kläger seine alte jugoslawische Fahrerlaubnis in einen so genannten UNMIK-Führerschein um. Dieser UNMIK-Führerschein wurde ihm von der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK), die den Kosovo auf der Grundlage der Sicherheitsresolution 1244 verwaltet, am 25. April 2003 mit einer Gültigkeitsdauer bis zum 24. April 2008 ausgestellt. Am 25. März 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Umschreibung dieses UNMIK-Führerscheins in eine deutsche Fahrberechtigung. 3 Mit Bescheid vom 3. August 2004 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, zum Zeitpunkt der Ausstellung des UNMIK Führerscheins am 25. April 2003 sei der Kläger mit Wohnsitz in K.. gemeldet gewesen. Nach § 4 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr seien nur ausländische Führerscheine gültig, wenn diese während eines mindestens sechsmonatigen Auslandsaufenthaltes erworben worden sei. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall, da er weiter seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland gehabt habe. Die UNMIK Fahrerlaubnis sei in Deutschland ungültig und berechtige ihn nicht zum Führen eines Fahrzeugs in Deutschland. Eine Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis müsse daher versagt werden. 4 Der Kläger legte am 11. August 2004 Widerspruch ein, den der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2005 zurückwies. 5 Hiergegen hat der Kläger unter dem 1. Februar 2005 Klage erhoben. Er macht geltend, die Beklagte habe die Voraussetzungen des § 4 der Internationalen Kraftfahrzeugverordnung nicht richtig gesehen. Zwar habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt und ordentlichen Wohnsitz im Inland, jedoch sei ihm die ausländische Fahrerlaubnis nicht zu diesem Zeitpunkt erteilt worden. Er habe klar und eindeutig durch die vorgelegten Dokumente nachgewiesen, dass er im Jahre 1993 in der Klasse B den Führerschein und die dafür erforderliche Prüfung bestanden habe. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 3. August 2004 und des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2005 zu verpflichten, ihm ohne den Nachweis der Fahrschulausbildung und nach Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrprüfung aufgrund der von der UNMIK am 25. April 2003 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen B und BE eine deutsche Fahrerlaubnis auszustellen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 zu entscheiden wie rechtens. 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 11 Die zulässige Klage ist auch in der Sache begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte – vorbehaltlich des Bestehens der theoretischen und praktischen Fahrprüfung – einen Anspruch auf Ausstellung einer deutschen Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ohne den Nachweis der Fahrschulausbildung aufgrund der ihm von der UNMIK am 25. April 2003 erteilten Fahrerlaubnis. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 3. August 2004 sowie der Widerspruchsbescheid des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 19. Januar 2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 12 Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers ist die Vorschrift des § 31 Abs. 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -. Beantragt danach der Inhaber einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staat, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder dazu berechtigt hat, die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die entsprechende Klasse von Kraftfahrzeugen und sind seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes in der Bundesrepublik Deutschland bis zum Tag der Antragstellung nicht mehr als drei Jahre verstrichen, so sind die Vorschriften über die Ausbildung nicht anzuwenden (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 15 FeV). Die in § 31 Abs. 2 FeV angeordneten Erleichterungen beim Erwerb der deutschen Fahrerlaubnis beschränken sich daher bei solchen ausländischen Fahrerlaubnissen auf den Verzicht eines Nachweises der Fahrschulausbildung und der Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung, sofern der Antrag innerhalb der Drei-Jahres-Frist gestellt wird. Erforderlich ist dagegen in jedem Fall die Ablegung einer vollständigen theoretischen und praktischen Prüfung (s. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 9. Dezember 2003 - 10 S 1908/03 -; Henschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage 2005, § 31 FeV Rdnr. 10). 13 Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 FeV liegen im Falle des Klägers vor. Er ist im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem nicht in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung aufgeführten Staat. Denn er ist Inhaber einer im Jahre 1993 von der von 1992 bis zum 4. Februar 2003 bestehenden Bundesrepublik Jugoslawien ausgestellten Fahrerlaubnis, die im Jahre 2003 von der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo - UNMIK - umgeschrieben worden ist. Die UNMIK verwaltet seit dem 10. Juni 1999 das zur Republik Serbien gehörende Kosovo und übernimmt seither aufgrund der Sicherheitsresolution 1244 sämtliche zivilen Verwaltungsgeschäfte im Kosovo, wozu auch die Ausstellung von Fahrerlaubnissen gehört (s. auch die Ausführungen des Baden-Württembergischen Ministerium für Umwelt und Verkehr in dem Erlass mit dem Aktenzeichen 34-3853.1-0/571 aus dem Jahre 2003). Die Entscheidungen der UNMIK haben hoheitlichen Charakter und sind der seit dem 4. Februar 2003 dem Staatenbund Serbien und Montenegro angehörenden Republik Serbien zuzurechnen. Dieser Staat ist in der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung nicht genannt. 14 Die betreffende ausländische Fahrerlaubnis ist auch gültig und hat den Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt. Unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, bestimmt sich nach § 4 der Verordnung über den Internationalen Kraftfahrzeugverkehr - IntVO -. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 IntVO ist der Inhaber einer in einem Nichtmitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis berechtigt, noch sechs Monate nach Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes im Inland mit der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Kraftfahrzeuge zu führen. Diese Berechtigung gilt gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 Halbsatz 1 IntVO allerdings nicht für Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die zum Zeitpunkt der Erteilung der ausländischen Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland hatten. Dieser Ausschlusstatbestand greift entgegen der Ansicht der Beklagten hier nicht ein. Zwar hatte der Kläger zum Zeitpunkt der Ausstellung des UNMIK-Führerscheins im April 2003 seinen ordentlichen Wohnsitz bereits im Bundesgebiet, denn er war seit dem 27. März 2002 in H.. und später in K.. wohnhaft. Nach Auffassung der Kammer ist aber nicht auf den Moment der Ausstellung der UNMIK-Fahrerlaubnis, sondern auf den Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der jugoslawischen Fahrerlaubnis im Jahre 1993 abzustellen. § 4 Abs. 3 IntVO erläutert nicht näher, was unter dem Begriff der "Erteilung" der Fahrerlaubnis zu verstehen ist. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist damit aber grundsätzlich das Datum der Erstausstellung gemeint, denn von der in § 4 Abs. 1 IntVO angeordneten Ausnahmeregelung, die den zwischenstaatlichen Kfz-Verkehr erleichtern will, sollen diejenigen nicht erfasst werden, die ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland begründet haben und während dieser Zeit eine ausländische Fahrerlaubnis erwerben. Jedenfalls dann, wenn – wie hier – eine ausländische Fahrerlaubnis vor der Wohnsitzbegründung im Inland erworben wurde und diese ohne neue Prüfungen aus bestimmten Gründen – zum Beispiel Verlust des Dokuments, generelle Neuausstellung von Dokumenten, Begründung einer neuen Hoheitsgewalt – lediglich neu ausgestellt worden ist, muss nach Rechtsansicht der Kammer auf den Zeitpunkt der Ersterteilung abgestellt werden. Ob möglicherweise etwas anderes dann gilt, wenn die ausländische Fahrerlaubnis von vornherein befristet war und nur unter der Voraussetzung neuer aktueller Nachweise oder Prüfungen verlängert bzw. neu ausgestellt worden ist (wie in Deutschland für bestimmte Fahrerlaubnisse, siehe § 24 FeV), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn eine UNMIK-Fahrerlaubnis kann nur derjenige Verkehrsteilnehmer erwerben, der bereits zuvor im Besitz einer noch von der Bundesrepublik Jugoslawien ausgestellten Fahrerlaubnis war. Vor dem Umtausch prüft die UNMIK sämtliche personenrelevanten Daten des Fahrerlaubnisinhabers sowie alte Führerscheinregister. Warum die UNMIK als Datum der Erteilung der Fahrerlaubnis das Herstellungsdatum der Karte und nicht das ursprüngliche Erteilungsdatum der jugoslawischen Fahrerlaubnis angibt, ist nicht bekannt (s. den Erlass des baden-württembergischen Ministeriums für Umwelt und Verkehr aus dem Jahre 2003 mit dem Aktenzeichen 34-3853.1-0/571). Steht aber – wie hier (s. die Bescheinigung der UNMIK vom 28. Juli 2003) – zweifelsfrei fest, dass der Fahrerlaubnisinhaber seine ursprüngliche Fahrerlaubnis zu einem Zeitpunkt erworben hat, zu dem er seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Inland hatte, so wäre es nach Ansicht der Kammer nicht sachgerecht, den Fahrerlaubnisinhaber von der Vergünstigung des § 4 Abs. 1 Satz 3 IntVO auszunehmen. Der Kläger war daher nach Begründung seines ordentlichen Wohnsitzes im Inland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt. 15 Seit der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes des Klägers im Bundesgebiet am 27. März 2002 sind bis zum Tag seines Antrags am 25. März 2004 auch keine drei Jahre verstrichen (s. § 31 Abs. 1 Satz 1 FeV). 16 Sind im Ergebnis die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 FeV daher gegeben, so war der Klage stattzugeben. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 18 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO. 19 Beschluss 20 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5000 EUR festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 21 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.