Beschluss
4 L 959/05.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2005:0718.4L959.05.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2500,- € festgesetzt. Gründe 1 Der statthafte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 22. Dezember 2004 anzuordnen, ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 22. Dezember 2004, mit dem der Antragsteller zur Erteilung von Auskünften im Rahmen der Dienstleistungsstatistik 2003 aufgefordert wurde, überwiegt das Interesse des Antragstellers, dieser Aufforderung bis zum Abschluss des Rechtsmittelverfahrens nicht Folge leisten zu müssen. 2 Die Auskunftspflicht im Rahmen der Dienstleistungsstatistik beruht auf § 5 des am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Dienstleistungsstatistikgesetz ( DlStatG ) vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1765) i.V.m. § 15 Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462). Zweck der Dienstleistungsstatistik ist die Darstellung der Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit im Dienstleistungsbereich (§ 1 Abs. 1 DlStatG ). Diese Bundesstatistik wird als Entscheidungshilfe für wirtschafts- und strukturpolitische Zwecke von den Landesregierungen und der Bundesregierung, aber gleichermaßen auch von den Unternehmen und ihren Verbänden benötigt. Ihre Ergebnisse dienen u.a. den Berechnungen im Rahmen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen und als Liefermerkmale der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Strukturverordnung der Europäischen Gemeinschaften. Des Weiteren werden sie für die berufspolitische Arbeit von Verbänden und Kammern und nicht zuletzt von den Unternehmen oder Einrichtungen zu Vergleichen genutzt (Bundestagsdrucksache 14/4049, S. 10). 3 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 DlStatG besteht - wie bei allen Wirtschaftsstatistiken - für die Erhebung im Rahmen der Dienstleistungsstatistik Auskunftspflicht, damit die Qualität der statistischen Ergebnisse dieser Stichprobenerhebungen gewährleistet werden kann (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4049, S. 17). Solche statistischen Erhebungen sind jedoch nur dann aussagekräftig, wenn sie aktuelle und zuverlässige Daten umfassen. Dies gilt insbesondere für Erhebungen, die - wie gemäß § 1 Abs. 2 DlStatG auch die Dienstleistungsstatistik - zu bestimmten, regelmäßig wiederkehrenden Terminen durchgeführt werden. Kommt es hier zu Verzögerungen bei der Auskunftserteilung, so können die statistischen Daten im Einzelfall wertlos werden, weil die auf einen Stichtag bezogene Auswertung bereits abgeschlossen ist. Um sicherzustellen, dass die Ergebnisse von Bundesstatistiken in der erforderlichen Aktualität und Vollständigkeit bereitgestellt werden können, hat daher der Gesetzgeber gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in § 15 Abs. 6 BStatG die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunftserteilung ausgeschlossen (vgl. Bundestagsdrucksache 10/5345, S. 20). 4 Unter Berücksichtigung dieser gesetzlichen Vorgaben muss im vorliegenden Fall die Abwägung zwischen dem Aufschubinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Vollzugsinteresse zu Lasten des Antragstellers ausgehen. Die Aufforderung des Antragsgegners vom 22. Dezember 2004 verpflichtet den Antragsteller zu Auskünften über seine wirtschaftliche Betätigung im Jahr 2003 durch Ausfüllen eines Erhebungsvordrucks. Dabei ist ein durchschnittlicher Zeitbedarf von ca. einer Stunde zugrunde zu legen, da die verlangten Daten regelmäßig den normalen Geschäftsaufzeichnungen zu entnehmen sind (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4049, S. 13 und 17). Selbst wenn im Fall des Antragstellers ein größerer Zeitaufwand zur Erfüllung seiner Auskunftspflicht erforderlich sein sollte, muss im Hinblick auf das öffentliche Interesse an einer vollständigen Datenerfassung das Interesse des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückstehen, weil durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit seiner Einbeziehung in die Strukturerhebung im Dienstleistungsbereich 2003 nicht ersichtlich sind. 5 Die für die Heranziehung des Antragstellers maßgeblichen Vorschriften des Dienstleistungsstatistikgesetzes stehen mit höherrangigem Recht in Einklang. Die durch dieses Gesetz begründete Auskunftspflicht ist mit dem verfassungsrechtlich verbürgten Recht auf informationelle Selbstbestimmung, mit dem durch Art. 12 GG gewährleisteten Grundrecht der Berufsfreiheit und dem von Art. 14 Abs. 1 GG verbürgten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vereinbar (vgl. zum Lohnstatistikgesetz BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2001, 6 C 7/01, NVwZ 2002, 1522 und zum Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990, 1 C 52/88, NJW 1991, 133). Die mit der Erhebung für die Betroffenen verbundene Belastung steht auch nicht außer Verhältnis zu dem hiermit verfolgten Zweck. 6 Die Auswahl der auskunftspflichtigen Betriebe und insbesondere die Heranziehung des Antragstellers lassen ernstliche rechtliche Zweifel ebenfalls nicht erkennen. 7 Der Antragsteller gehört als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens bzw. einer Einrichtung zur Ausübung einer freiberuflichen Tätigkeit zu dem Personenkreis, der gemäß §§ 2, 5 DlStatG i.V.m. § 15 BStatG auskunftspflichtig ist. Sein Inkasso-Unternehmen wurde in nicht zu beanstandender Weise der Größenklasse 9 (Umsatz zwischen 1 und 2 Mio. EUR) innerhalb des Wirtschaftszweiges 7487 (sonstige unternehmensnahe Dienstleistungen) zugeordnet. In dieser sog. Schicht befanden sich nach den Angaben des Antragsgegners im Herbst 2004 in Rheinland-Pfalz 27 Unternehmen, von denen nach den Vorgaben des Statistischen Bundesamtes 16 in die Stichprobe einzubeziehen waren. Diese Einbeziehung von knapp 60 Prozent aller in der Schicht vorhanden Unternehmen ist rechtlich nicht zu beanstanden, obwohl gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DlStatG die Stichproben nur bei höchstens 15 Prozent aller Erhebungseinheiten durchgeführt werden. Diese Obergrenze betrifft nämlich nur die Gesamtheit aller von der Dienstleistungsstatistik erfassten Erhebungseinheiten. Um repräsentative Ergebnisse zu erhalten, können bei kleinen Schichten gleichwohl deutlich mehr als 15 Prozent der darin vorhandenen Unternehmen in die Erhebung einbezogen werden (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4049 S. 14). Unerheblich ist insoweit auch die Angabe des Antragstellers, seine Umsätze lägen zumindest seit 2004 unter der für die Einordnung in die Größenklasse 9 erforderlichen Höhe, weil der Antragsgegner für die Eingruppierung auf die Umsatzhöhe im Zeitpunkt der Stichprobenziehung abstellen durfte. 8 Nach den nachvollziehbaren Angaben des Antragsgegners wurde der Antragsteller – entsprechend den Vorgaben in § 1 Abs. 2 Satz 2 DlStatG – nach einem bundesweit einheitlichen mathematisch-statistischen Zufallsverfahren der fraglichen Stichprobe zugelost. Dabei begegnet es entgegen der Auffassung des Antragstellers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass er bereits im vorausgegangenen Erhebungszeitraum für die Jahre 2000 bis 2002 auskunftspflichtig war. Zwar sieht das Auswahlverfahren einen systematischen Austausch der jeweils Auskunftspflichtigen vor, um die Belastung der Befragten, die durch die jährlich wiederholte Beteiligung an der Erhebung entsteht, abzubauen und somit eine möglichst gleichmäßige Verteilung der Auskunftsverpflichtung zu erreichen (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4049 S. 14). Dabei ist in der überwiegenden Zahl aller Stichprobenschichten die vollständige Rotation der beteiligten Befragten in regelmäßigen Abständen möglich. Jedoch hat der Gesetzgeber bereits bei Erlass des Dienstleistungsstatistikgesetzes in Rechnung gestellt, dass bei Schichten, die - wie die Schicht im vorliegenden Fall - nur schwach besetzt sind, grundsätzlich nur eine partielle Rotation vorgenommen werden kann (vgl. Bundestagsdrucksache 14/4049 S. 15). Dementsprechend ist die nochmalige Heranziehung des Antragstellers für einen weiteren Erhebungszyklus rechtlich nicht zu beanstanden. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Werte des Verfahrensgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.