Urteil
3 K 731/05.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2006:0220.3K731.05.NW.0A
12Zitate
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Aufhebung eines Widerspruchsbescheides, in dem der Beklagte verpflichtet wurde, dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Marienkapelle zu erteilen. 2 Der Beigeladene plant auf dem im Außenbereich der Ortsgemeinde ... gelegenen Grundstück mit der Flurst.-Nr. ..., Gewanne ..., eine Kapelle zu errichten. Das Grundstück ist von Westen über einen land- und forstwirtschaftlichen Weg, der zum Teil über im Eigentum von Privatpersonen stehende Grundstücke führt, zu erreichen. Aus östlicher und nördlicher Richtung gelangt man über Fußwege zum Anwesen. 3 In unmittelbarer Nähe des für das geplante Bauwerk vorgesehenen Standorts sollen sich in den Jahren 1949 bis 1952 Marienerscheinungen ereignet haben. Bei einer dieser Erscheinungen soll die Erschienene gesagt haben, ihr zum Andenken solle an dieser Stelle eine Kapelle errichtet werden. Nachdem ein erster Bauantrag abgelehnt worden war und auch das anschließende Klageverfahren (2 K 2853/98.NW) für den Beigeladenen nicht zum Erfolg führte, beantragte dieser die Baugenehmigung für eine im Vergleich zu dem abgelehnten Bauvorhaben kleinere halboffene Kapelle mit einer Grundfläche von 20,34 m 2 , die etwa zwölf Personen Platz bieten soll. 4 Nachdem die Klägerin ihr nach § 36 Baugesetzbuch - BauGB - erforderliches Einvernehmen versagt hatte, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22. Mai 2001 die beantragte Baugenehmigung ab. Auf den hiergegen von dem Beigeladenen eingelegten Widerspruch ersetzte der Kreisrechtsausschuss bei dem Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 das fehlende gemeindliche Einvernehmen und verpflichtete den Beklagten, die Baugenehmigung zu erteilen. 5 Gegen den am 8. April 2005 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 22. April 2005 Klage erhoben. Sie vertritt die Ansicht, das nicht privilegierte Bauvorhaben sei an dem gewählten Standort nicht zulässig. Sie habe das Gebiet, in dem die Marienkapelle errichtet werden solle, bewusst nicht verplant, weil dieser Bereich in seinem derzeitigen Zustand als Außenbereich erhalten bleiben solle. Durch die angefochtene Entscheidung aber werde in diese Absicht und damit in ihre Planungshoheit eingegriffen. Auch sei die Erschließung der Kapelle nicht gesichert. Gehbehinderte Besucher könnten die Kapelle nur mit Kraftfahrzeugen erreichen. Bestimmt würde die Kapelle von einer Vielzahl behinderter Menschen aufgesucht werden, so dass auch Notfallfahrzeuge den Ort anfahren können müssten. Dies sei bei dem derzeitigen Rechtszustand nicht möglich. Weiterhin sei weder die Wasser- noch die Abwasserversorgung gewährleistet. Es seien Toilettenanlagen für die Besucher der Kapelle erforderlich, aber nicht vorhanden. Sie befürchte daher, dass auf sie unzumutbare Kosten für eine Erschließung zukämen. Auch stehe die Bevölkerung der Gemeinde dem Vorhaben ablehnend gegenüber, zumal es einen der Marienverehrung gewidmeten Ort in der Nachbarschaft gebe. 6 Die Klägerin beantragt, 7 den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 aufzuheben. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 11 Er trägt vor, der zu seinem Grundstück führende Weg verlaufe auf einer in den Jahren 1944/45 für das Militär geschobenen Trasse und führe auch zu dem nördlich und nordöstlich von dem Grundstück gelegenen Staatswald. Der Weg sei ungeachtet der Eigentumsverhältnisse an seinem Anfang an der ... straße als für den land- und forstwirtschaftlichen Verkehr freigegeben ausgeschildert. Eine Nutzung der noch in Privateigentum stehenden Wegeparzellen erfolge im gegenseitigen Einverständnis. Im Übrigen sei er bereit das noch in fremdem Eigentum stehende Privatgrundstück, soweit erforderlich, zu erwerben und der jetzige Eigentümer sei zu einem Verkauf bereit. 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten, die Gerichtsakte 2 K 2853/98.NW sowie die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, und die Niederschrift vom 20. Februar 2006 verwiesen. Entscheidungsgründe 13 Die Klägerin kann eine Aufhebung des angefochtenen Widerspruchsbescheides vom 10. März 2005 nicht verlangen, da sie durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt wird. 14 Das hier allein in Betracht kommende Recht der Klägerin als Ortsgemeinde, nämlich das durch Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG -, Art. 49 Abs. 3 der Verfassung für Rheinland-Pfalz gewährleistete Selbstverwaltungsrecht, ist nicht verletzt. Sie kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, durch den angefochtenen Widerspruchsbescheid, mit dem ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB ersetzt und der Beklagte verpflichtet wurde, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen, werde die Realisierung eines nicht privilegierten und nicht erschlossenen Vorhabens im Außenbereich genehmigt, das ihre Planungshoheit verletze und zu von ihr zu finanzierenden Erschließungsmaßnahmen führen werde. 15 Das Gericht ist in dem Klageverfahren einer Gemeinde wegen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB nicht befugt, den angefochtenen Bescheid einer vollumfänglichen objektiv-rechtlichen Prüfung zu unterziehen. Die eingeschränkte gerichtliche Prüfungskompetenz ergibt sich aus Folgendem: 16 Eine Ortsgemeinde hat bei der Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB zwar in gleicher Weise wie die Baugenehmigungsbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben anhand der maßgeblichen Vorschriften planungsrechtlich zulässig ist. Ihre Prüfungszuständigkeit ist insoweit mit derjenigen der Bauaufsichtsbehörde identisch. Das nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB vorgesehene Einvernehmen der Gemeinde dient auch der Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Die Gemeinde soll als sachnahe und fachkundige Behörde dort, wo sie noch nicht geplant hat, oder dann, wenn ein Bauvorhaben von ihrer Planung abweicht, im Genehmigungsverfahren an der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens beteiligt werden. Darüber hinaus soll sie in den Fällen, in denen ein nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB zulässiges Vorhaben ihren planerischen Vorstellungen nicht entspricht, von ihrer Möglichkeit Gebrauch machen können, durch Aufstellung eines Bebauungsplanes die planungsrechtliche Grundlage für die Zulässigkeit eines Vorhabens zu ändern und zur Sicherung der Planung die Mittel der Veränderungssperre oder der Zurückstellung von Baugesuchen zu ergreifen (BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 4 CN 16.03 -, NVwZ 2004, 858, 860). Lediglich über den Weg der Versagung des Einvernehmens kann die Gemeinde verhindern, dass ein Bauvorhaben verwirklicht wird, das bauplanungsrechtlich unzulässig ist oder ihren planerischen Vorstellungen widerspricht. 17 Durch diese der Ortsgemeinde nach § 36 BauGB zustehende umfassende Prüfungskompetenz eines Bauvorhabens in bauplanungsrechtlicher Hinsicht wird jedoch nicht ihre Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO dahingehend erweitert, dass sie eine umfassende gerichtliche Überprüfung des erlassenen Verwaltungsaktes erreichen kann. Die Klagebefugnis setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte voraus, es sei denn ein Gesetz regelt ausdrücklich etwas Anderes, wie zum Beispiel § 61 Abs. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - BNatSchG - für einen nach § 60 BNatSchG anerkannten Verein. Hat eine Gemeinde ihr Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB versagt und wurde dieses dann durch die zuständige Behörde ersetzt, kann sie dies zwar anfechten, aber nur soweit sie in eigenen Rechten verletzt ist. Ihr kommt insoweit kein weitergehendes Klagerecht zu als jedem anderen Dritten, der geltend machen muss, durch einen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. 18 Die Klägerin kann sich hier nicht auf eine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts in Gestalt der Planungshoheit berufen. Denn dafür wäre nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 11. April 1986 - 4 C 51.83 -, BVerwGE 74, 124; Beschluss vom 15. März 1989 - 4 NB 10.88 -, BVerwGE 81, 307; Urteil vom 27. März 1992 - 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29. Juli 1999 - 1 A 11871/98.OVG - AS 27, 402; Urteil vom 16. Juli 2004 - 8 C 10152/04.OVG; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Dezember 1991 - 5 S 2274/01 -, NVwZ-RR 2002, 818) Voraussetzung, dass das Bauvorhaben eine hinreichend bestimmte Planung der Klägerin nachhaltig stört oder wesentliche Teile ihres Gemeindegebietes einer durchsetzbaren kommunalen Planung gänzlich entzogen werden. Dazu ist von der jeweils betroffenen Gemeinde darzulegen, dass und in welcher Weise eine bereits hinreichend konkretisierte örtliche Planung durch die angegriffene Entscheidung rechtswidrig beeinträchtigt wird (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1984 - 4 C 58.81 - BVerwGE 69, 256/261 f.). 19 Die Klägerin hat für den hier als Standort der Kapelle ausersehenen Außenbereich bewusst auf eine Verplanung verzichtet. In dieser Nicht-Planung liegt aber gerade keine hinreichende Planung im dargelegten Sinn. Die Zulässigkeit von Bauvorhaben im fraglichen Bereich bestimmt sich somit ausschließlich nach § 35 BauGB, ohne dass die Klägerin dem eigene planungsrechtliche Vorstellungen entgegen halten könnte. Das Gericht ist daher vorliegend auch nicht zur Prüfung der Privilegierung des Bauvorhabens befugt. Denn selbst die Zulassung eines irrtümlich als privilegiert angesehenen Vorhabens würde die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzen. 20 Sie kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Erschließung der geplanten Kapelle sei nicht gesichert. 21 Das Erfordernis des Erschlossenseins eines Bauvorhabens besteht zunächst im allgemeinen öffentlichen Interesse, dient aber nicht speziell dem Schutz der Gemeinde, in deren Gebiet das Vorhaben realisiert werden soll. Allerdings kann unter Umständen ein Bauvorhaben, das trotz fehlender gesicherter Erschließung von der Bauaufsichtsbehörde zugelassen wird, zu einer Erschließungspflicht der Gemeinde führen (§ 123 Abs. 1 BauGB). Würden durch die Ausführung des trotz fehlender Erschließung genehmigten Bauvorhabens nämlich Unzuträglichkeiten entstehen, die nur durch Erschließungsmaßnahmen abgestellt werden könnten, so wäre es der Gemeinde verwehrt, den Betroffenen auf private Erschließungsmaßnahmen zu verweisen (BVerwG, Beschluss vom 22. März 1999 - 4 B 10/99 -, BRS 62 Nr. 173 und juris) und ihr entstünden durch die dann notwendig werdenden Maßnahmen zur Erschließung finanzielle Ausgaben. 22 Eine Gemeinde kann daher unter Berufung auf ihre Finanzhoheit als Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts geltend machen, sie werde sich mit dem Anspruch auf Erschließung eines von der Baubehörde trotz nicht gesicherter Erschließung genehmigten Vorhabens konfrontiert sehen. Unter dem Gesichtspunkt der Finanzhoheit steht ihr dann aber das Recht zu, einen Bescheid, dessen Adressat sie nicht ist, anzufechten, wenn dieser Verwaltungsakt notwendig dazu führt, dass ihr als kommunalem Selbstverwaltungsträger finanzielle Folgelasten entstehen, und diese finanziellen Belastungen einen erheblichen Umfang erreichen können (BVerwG, Urteil vom 6. März 1986 - 5 C 36/82 -, BVerwGE 74, 84 <90, 93>). Als Mindestvoraussetzung für die Möglichkeit einer die Klagebefugnis vermittelnden Beeinträchtigung der kommunalen Finanzhoheit ist damit zu fordern, dass ein qualifizierter Ursachenzusammenhang im Sinne einer notwendigen Folge zwischen der anzugreifenden, Dritte betreffenden Maßnahme und den finanziellen Interessen des Selbstverwaltungsträgers bestehen muss und die möglichen finanziellen Auswirkungen ein nicht mehr zu bewältigendes Maß erreichen müssen (Vallendar, Rechtsschutz der Gemeinden gegen Fachplanungen, in UPR 2003, 41 <44>). 23 Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen die Notwendigkeit von weiteren Erschließungsmaßnahmen an dem existierenden und der Land- und Forstwirtschaft dienenden Weg, der bereits seit vielen Jahren auch als Zufahrtsmöglichkeit zu dem vorgesehenen Standort der Kapelle genutzt und zum Bewirtschaften des Grundstücks mit Sondernutzungserlaubnis befahren wird, auslösen wird. Die Anforderungen an die Erschließung eines Außenbereichsvorhabens sind geringer als an ein Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils und werden maßgeblich bestimmt durch die konkreten Bedürfnisse des Bauvorhabens. Danach lässt sich hier feststellen, dass der vorhandene Weg zur Erschließung des Bauvorhabens ausreichend ist und keine weitere Erschließungspflicht der Klägerin durch das Vorhaben hervorgerufen wird. 24 Die wegemäßige Erschließung durch den Land- und Forstwirtschaftsweg ist gesichert. Zu der geplanten Marienkapelle ist kein motorisierter Zielverkehr für Besucher geplant. Die Besucher werden wie in den zurückliegenden Jahrzehnten die Stätte zu Fuß über die vorhandenen drei (Fuß)Wege erreichen. Soweit in der Vergangenheit Besucher von einem Mitglied des beigeladenen Vereins mit einem Kraftfahrzeug zur Stätte der Marienverehrung gefahren worden sein sollten und dies auch in Zukunft geschehen sollte, stehen verkehrsrechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, um der insoweit unbefugten Nutzung des hier in Rede stehenden Weges durch den Beigeladenen Einhalt zu gebieten. Eine derartige Nutzung steht nämlich weder mit der Zweckbestimmung als land- und forstwirtschaftlicher Weg noch mit der dem Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis, die das Befahren des Weges nur zulässt, um das Grundstück des Beigeladenen bewirtschaften (z.B. Gras mähen) zu können, in Einklang. 25 Eine Verbesserung des baulichen Zustands des Weges im Hinblick auf einen möglicherweise erforderlichen Einsatz von Rettungsfahrzeugen ist auch nicht erforderlich. Zwar macht die Klägerin geltend, im Falle eines Notfalls könnten Rettungsfahrzeuge, insbesondere Notarzt- und Krankenwagen, den für die Kapelle vorgesehenen Standort nicht erreichen. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen entspricht dies aber nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Zum Ersten ist nicht erkennbar, aus welchem Grund Mitglieder des Beigeladenen zum Bewirtschaften des Grundstücks mit Sondernutzungserlaubnis und auch Landwirte den 2,60 m breiten und überwiegend geschotterten Weg sollen befahren können, nicht aber ein Notarzt- oder Sanitätsfahrzeug. Tatsächlich ist dies auch im Januar des Jahres trotz bekanntermaßen schlechter Witterungsverhältnisse geschehen. Die 2. Vorsitzende des Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung nämlich vorgetragen, ihre Schwester, die 1. Vereinsvorsitzende gewesen sei, sei am 20. Januar des Jahres auf dem fraglichen Weg zur Erscheinungsstätte verstorben und sowohl ein Notarztwagen als dann auch ein Leichenwagen hätten den Weg problemlos befahren können. Diesem Vortrag wurde seitens der Klägerin nicht widersprochen. Zum Zweiten zeigen die von dem Vertreter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Lichtbilder, einen Wegezustand, der das Befahren des Weges mit einem Pkw oder einem Sanitätsfahrzeug als unproblematisch erscheinen lässt, obwohl es nahe gelegen hätte zur Stützung des eigenen Vorbringens, einen schlechten Wegezustand bildmäßig zu dokumentieren. 26 Nach den Ausführungen des Leiters der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Fröschen kann das Grundstück des Beigeladenen zwar nicht mit einem großen Feuerwehrfahrzeug angefahren werden, weil der Zustand des Weges dies nicht zulasse und sowohl Ausweich- als auch Wendemöglichkeiten fehlten. Dieser Umstand berechtigt aber nicht zur Annahme der fehlenden Erschließung des Bauvorhabens insoweit. Denn auch der Leiter der Feuerwehr erkennt bei dem geplanten Vorhaben - eine halboffene Kapelle für etwa zwölf Personen - nicht die zwingende Notwendigkeit einer Erreichbarkeit mit großen Feuerwehrfahrzeugen. In einem Brandfall könnten in der Kapelle befindliche Personen diese auch ohne weiteres verlassen und sich auf die umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen in Sicherheit bringen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Brandes in dem an das Baugrundstück angrenzenden Wald sich bereits bisher die Frage des Einsatzes der Feuerwehr stellte und insoweit von der Klägerseite keine Probleme gesehen wurden. Es ist daher nicht nachvollziehbar, welche nicht zu bewältigenden Schwierigkeiten als Folge der gegebenen Verhältnisse im Falle der Kapelle entstehen sollten. 27 Eine Pflicht zur Erschließung des Anwesens mit Wasser- und Abwasserversorgungseinrichtungen wird durch die Genehmigung der Kapelle ebenfalls nicht entstehen. Durch das Vorhaben wird kein neuer Bedarf an sanitären Einrichtungen geweckt. In der Vergangenheit wurde die Notwendigkeit, sanitäre Einrichtungen zu errichten, nicht gesehen, obwohl die Umgebung des geplanten Kapellenstandorts seit Jahrzehnten von Besuchern aufgesucht wird. Das Problem der fehlenden sanitären Einrichtungen existierte somit bisher nicht. Es ist derzeit nicht zu erkennen, dass durch den Bau einer etwa zwölf Personen Platz bietenden Kapelle sich daran etwas ändern könnte. 28 Wird die Klägerin sich daher nicht mit einer durch das Bauvorhaben ausgelösten Erschließungspflicht konfrontiert sehen, so wird sie durch den Widerspruchsbescheid vom 10. März 2005 weder in ihrer Planungshoheit noch in ihrer Finanzhoheit verletzt. 29 Die Klage war mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren der Klägerin nicht aufzuerlegen, weil dieser keinen eigenen Antrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist. 30 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.