Beschluss
4 L 245/06.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2006:0222.4L245.06.NW.0A
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist unzulässig. Gemäß § 17a Abs. 2 GVG wird der Rechtsstreit an das Landgericht Frankenthal verwiesen. Die Entscheidung über die Kosten der Verweisung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO aufzugeben, in dem Vergabeverfahren "Erweiterung OP-Abteilung einschließlich Nebenräume im EG und Anbau Kreißsaal-OP einschließlich Nebenräume im 1.OG" des Krankenhauses der Evangelischen Diakonissenanstalt Speyer-Mannheim in Speyer bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens den Zuschlag an einen anderen Bieter als die Antragstellerin nicht zu erteilen und in dem Vergabeverfahren die Wertung der Angebote unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu wiederholen. Die Antragsgegnerin hat die Zulässigkeit des Rechtsweges gerügt. Die Beteiligten sind telefonisch zu der bevorstehenden Verweisung angehört worden. II. 2 Der Rechtsstreit ist gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG i. V. m. § 173 VwGO an das Landgericht Frankenthal zu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 40 Abs. 1 VwGO vorliegend nicht eröffnet ist. 3 Zwar hat die Kammer in ihren Beschlüssen vom 19. Oktober 2005 4 – 4 L 1925/05.NW – (VergabeR 2006, 78) und vom 20. Februar 2006 5 – 4 L 210/06.NW – die Auffassung vertreten, dass in Vergabeverfahren unterhalb der Schwellenwerte der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben ist und zur Begründung Folgendes ausgeführt: 6 "Insoweit wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Mai 2005 – 7 B 10356/05.OVG – (NZBau 2005, 411) verwiesen, dem die Kammer aus Gründen zügiger Rechtsschutzgewähr für das Eilverfahren folgt (ebenso VG Koblenz, Beschluss vom 29. August 2005 - 6 L 1296/05.KO - und VG Trier, Beschluss vom 12. August 2005 7 - 2 L 794/05.TR -; zustimmend Prieß/Hölzl, NZBau 2005, 367; s. auch Huber, JZ 2000, 877, 882; Hermes, JZ 1997, 909, 915; ablehnend Ruthig, NZBau 2005, 497; Tomerius/Kiser, VergabeR 2005, 551; Pietzcker, NJW 2005, 2881; Schneider/Häfner, DVBl 2005, 989; VG Leipzig, Beschluss vom 6. September 2005 - 5 K 1018/05 - ; s. auch Heuvels, NZBau 2005, 570). Das OVG Rheinland-Pfalz hat in dem zitierten Beschluss vom 25. Mai 2005 den Verwaltungsrechtsweg bei Vergaben unterhalb der Schwellenwerte mit der Begründung bejaht, die staatliche Auftragsvergabe geschehe in zwei Stufen, deren erste in Gestalt des Vergabeverfahrens öffentlich-rechtlichen Bindungen unterliege. Vorliegend ist der in § 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen – GWB – i.V.m. § 2 Ziffer 4 der Vergabeverordnung – VgV – für Bauaufträge angegebene Schwellenwert von 5 Millionen Euro nicht erreicht, so dass ein Nachprüfungsverfahren durch die Vergabekammern nach §§ 102 ff GWB ausscheidet. 8 Vorliegend liegt jedoch keine staatliche Auftragsvergabe vor. Die Antragsgegnerin ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (s. § 1 Abs. 1 der Satzung der Evangelischen Diakonissenanstalt Speyer-Mannheim). Die Qualifikation als Körperschaft des öffentlichen Rechts hat allerdings nicht die Funktion, die Religionsgemeinschaft der Staatsverwaltung einzugliedern. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV bezeichnen mit "Körperschaften" nicht eine verwaltungsrechtliche Institution der mittelbaren Staatsverwaltung. Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität des Staates nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zu vergleichen, die in den Staat organisatorisch eingegliederte Organisationen sind. Ihr öffentlich-rechtlicher Status bedeutet nur eine Heraushebung über andere Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, weil der Anerkennung als Körperschaft des öffentlichen Rechts die Überzeugung des Staates von der besonderen Bedeutung der Kirche, von ihrer gewichtigen Stellung in der Gesellschaft und der sich daraus ergebenden Gewähr der Dauer zu Grunde liegt. Der staatskirchenrechtliche Status einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft gewährleistet vielmehr den vom Grundgesetz vorgefundenen status quo der traditionellen christlichen Kirchen und Ordensgemeinschaften. Die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften sind daher nicht Teil des "Staates" und scheiden bei Aufträgen, die die in § 100 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - i.V.m. § 2 Ziffer 4 der Vergabeverordnung – VgV – für Bauaufträge angegebenen Schwellenwerte von 5 Millionen Euro erreichen, als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB aus (s. VK Nordbayern, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 320.VK-3194-21/01 - ; Schröder, NZBau 2002, 259; Weyand, BauR 1996, 780). Dies gilt selbst dann, wenn das Bauvorhaben - wie hier - im Allgemeininteresse liegt. Mit der Erfüllung von Aufgaben im sozialen Bereich greift die Religionsgemeinschaft zwar unvermeidlich über in den Verantwortungsbereich des Staates. Der Staat beschränkt sich bei seiner Aufgabenerfüllung auf weltliche Ziele und setzt die begrenzten Mittel, die ihm von Verfassungs wegen verfügbar sind, rational ein. Von dieser staatlichen Pflichterfüllung geht § 98 Nr. 2 GWB aus. Die karitative Tätigkeit der Antragsgegnerin liegt jenseits dieses Wirkungskreises. Die karitative Grundfunktion religiöser Organisationen hat ihren Ursprung in dem kirchlichen Auftrag, der auch seelsorgerische Aufgaben und die tätige Liebe am Nächsten umfasst. Tätige Liebe am Nächsten üben kirchliche Organisationen primär, indem sie Aufgaben im sozialen Bereich erfüllen, wie die Armenfürsorge und Wohlfahrt, Gesundheit und Erziehung - hier den Betrieb eines Krankenhauses. Die karitative Tätigkeit einer Religionsgemeinschaft hat somit einen anderen Ursprung und eine andere Zwecksetzung als die des Staates. Diese andere Zwecksetzung hat zur Folge, dass die Religionsgemeinschaft nicht als Einrichtung qualifiziert werden kann, die im Sinn von § 98 Nr. 2 GWB zu dem besonderen Zweck gegründet wurde, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen (so zutreffend VK Nordbayern, Beschluss vom 24. Juli 2001 - 320.VK-3194-21/01 – ; Schröder, NZBau 2002, 259, 260; aA Ingenstau/Korbion, VOB Kommentar, 15. Auflage 2004, § 98 GWB Rdnr. 62). 9 Eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft kann auch nicht als Auftraggeber im Sinne des § 98 Nr. 5 GWB qualifiziert werden. Denn nach seinem Wortlaut gilt diese Vorschrift nur für natürliche oder juristische Personen des Privatrechts. Diese Vorgabe erfüllt die Religionsgemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht und zwar unabhängig davon, ob deren Bauvorhaben durch die öffentliche Hand zu einem bestimmten Anteil finanziert wird ((VK Nordbayern, Beschluss vom 29. Oktober 2001 - 320.VK-3194-35/01 - ; Schröder, NZBau 2002, 259, 262; aA Marx in: Motzke/Pietzcker/Prieß, VOB Kommentar Teil A, 2001, § 98 GWB Rdnr. 35; Werner in: Byok/Jaeger, Kommentar zum Vergaberecht, 2. Auflage 2005, § 98 GWB Rdnr. 320). 10 Kommt eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft somit nicht als öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 98 GWB in Betracht, so muss dies ebenso gelten, wenn - wie hier - die Schwellenwerte des § 100 GWB i.V.m. § 2 Ziffer 4 VgV nicht erreicht sind. Es spielt daher auch keine Rolle, dass das Land Rheinland-Pfalz das Bauvorhaben der Antragsgegnerin in einer bisher nicht bekannten Höhe - den Förderbescheid hat die Antragsgegnerin nach eigenen Angaben bisher nicht erhalten - mitfinanziert. 11 Liegt im Ergebnis aber keine staatliche Auftragsvergabe vor, so ist der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet. Zwar hat sich die Antragsgegnerin dadurch, dass sie in ihrer öffentlichen Ausschreibung die VOB/B, Ausgabe 2002 sowie die VOB/C, Ausgabe 2002, zum Vertragsbestandteil erklärt hat, an die VOB/B und VOB/C gebunden (vgl. Weyand, BauR 1996, 780, 781). Diese Bindung erfolgte hier aber durch eine zivilrechtliche Vertragsregelung und nicht auf Grund einer Vorschrift des staatlichen Rechts wie z.B. § 55 der Landeshaushaltsordnung Rheinland-Pfalz oder § 31 der Gemeindehaushaltsverordnung. Etwas anderes ergibt sich nicht aus § 30 des Gesetzes über die Ordnung des Haushalts- und Vermögensrechts in der Evangelischen Kirche der Pfalz vom 30. November 1978, der bestimmt, dass bei der Vergabe von Aufträgen die VOB und die VOL anzuwenden sind. Hierbei handelt es sich lediglich um eine von der Evangelischen Kirche selbst gesetzte interne Vorschrift. Die Tätigkeit der Antragsgegnerin als öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft erfolgt nicht im staatlich beherrschten Raum, sondern stellt eine rein innerkirchliche Angelegenheit dar (vgl. BVerfGE 30, 415, 428, Schröder; NZBau 2002, 259, 260). 12 Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (s. § 17 b Abs. 2 Satz 1 GVG).