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Urteil

4 K 1291/06.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2006:1116.4K1291.06.NW.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von dem Beklagten die nachträgliche Erteilung einer Baugenehmigung für den Einbau einer Toilette in ein Bienenhaus sowie die Errichtung einer Abwassersammelgrube. 2 Der Kläger verfolgt als Zusammenschluss von Imkern ausweislich seiner Vereinssatzung den Zweck, durch Haltung und Zucht von Bienen zur Erhaltung der auf Blütenbestäubung angewiesenen Pflanzenarten beizutragen. Hierzu führt er Informationsveranstaltungen für Schulklassen und andere Besuchergruppen sowie Ausbildungsmaßnahmen zur Imkerei durch und unterhält eine für die Züchtung von Bienenköniginnen geeignete Belegstelle. Der Vereinsaktivitäten finden überwiegend auf dem im Eigentum des Klägers stehenden, im Außenbereich gelegenen Grundstück Flur. Nr. ... in der Gemarkung ... am Rande des … Waldes statt. Auf diesem Grundstück befindet sich ein 3,75 m mal 6,00 m großes Bienenhaus für 22 Völker, das am 9. November 1998 von dem Beklagten genehmigt worden ist. Die Baugenehmigung enthielt den Zusatz, dass im Hinblick auf den sensiblen Standort im Waldsaum des ... Waldes weitere bauliche Anlagen oder Nutzungen, die nicht originär mit der Bienenhaltung zusammenhängen, auf dem Baugrundstück unzulässig seien. Das Grundstück, das im Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde ... als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen ist, ist über einen unbefestigten Feldweg erreichbar. Anschlüsse für Trinkwasser- und Stromversorgung existieren nicht. 3 Im Mai 2000 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für einen 4,99 m mal 3,00 m großen Anbau an das Bienenhaus sowie für die Aufstellung eines 2,40 m mal 9,20 m großen Bauwagens. Nachdem der Gemeinderat der Beigeladenen die Herstellung des Einvernehmens zu diesem Bauantrag verweigert, der Beklagte den Bauantrag daraufhin abgelehnt und der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben hatte, änderte der Kläger im Laufe des Widerspruchsverfahrens seinen Bauantrag und beantragte am 21. Juni 2001 nunmehr nur noch die Genehmigung für einen Anbau an das Bienenhaus mit einer Grundfläche von 3,00 m mal 8,62 m mit der Begründung, der Raum solle als Lager für Bienenkästen und als Schleuderraum für Honig dienen. Auch hierzu verweigerte der Gemeinderat der Beigeladenen am 4. Juli 2001 die Herstellung des Einvernehmens. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2001 verpflichtete der Kreisrechtsausschuss den Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung nach Maßgabe des Bauantrages vom 21. Juni 2001. Hiergegen erhob die Beigeladene Klage, der mit Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 13. März 2003 – 8 A 11810/02.OVG – stattgegeben wurde. Das OVG Rheinland-Pfalz führte nach Einholung eines Gutachtens des Fachbereichsleiters Bienenkunde der Staatlichen Lehr- und Versuchsanstalt für Landwirtschaft, Wein- und Gartenbau, Herrn Dr. A……. S…….., zur Begründung in dem Urteil aus, das Bauvorhaben des Klägers gehöre in der Gestalt, die der Entscheidung des Kreisrechtsausschusses zugrunde liege, nicht zu den gemäß § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich privilegiert zulässigen Vorhaben. Als sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB beeinträchtige es öffentliche Belange. Zudem sei die Erschließung zumindest hinsichtlich einer der geplanten Nutzungsarten nicht gesichert. Der Kläger verfolgte danach das geplante Bauvorhaben nicht weiter. 4 Bei einer Baukontrolle am 13. Mai 2005 stellte ein Mitarbeiter des Beklagten allerdings fest, dass auf dem Grundstück Flur. Nr. ... vor dem Bienenhaus eine Fäkaliensammelgrube im Erdreich verlegt worden war. Mit Schreiben vom 19. Mai 2005 wies der Beklagte den Kläger darauf hin, dass diese Baumaßnahme genehmigungspflichtig sei und forderte ihn auf, vollständige Bauantragsunterlagen einzureichen. 5 Daraufhin stellte der Kläger mit Schreiben vom 2. Juli 2005 bei dem Beklagten einen Bauantrag zum Einbau einer 1600 Liter fassenden Fäkaliensammelgrube in das Erdreich vor dem Bienenhaus sowie einer 1 x 0, 80 m großen Toilettenanlage in das Bienenhaus. Der Gemeinderat der Beigeladenen versagte hierzu das Einvernehmen in der Sitzung vom 18. Juli 2005. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2005 lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers mit der Begründung ab, das Bauvorhaben sei weder nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert noch könne es nach § 35 Abs. 2 BauGB genehmigt werden. 6 Den hiergegen von dem Kläger am 15. Dezember 2005 eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 7. Juli 2006 zurück. 7 Der Kläger hat am 3. August 2006 hiergegen Klage erhoben. Er führt aus, zunächst sei zweifelhaft, ob für die bloße Errichtung einer Toilette in dem bereits bestehenden Bienenhaus überhaupt eine Baugenehmigung erforderlich sei. Im Übrigen werde durch die Baumaßnahme das äußere Erscheinungsbild des Bienenhauses nicht verändert. Dies gelte ebenso für die Nutzungsart und den Nutzungsumfang des Bienenhauses. Die Toilette diene auch dem Bienenhaus. So würden mehrmals im Monat mehrstündige Arbeiten im Bienenhaus durchgeführt. Einem Imker sei es nicht zuzumuten, seine Notdurft in dem Waldsaumbiotop zu verrichten, da dies eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Dies gelte auch für die Besucher während der Schulungs- oder Informationsveranstaltungen. Ebenso unzumutbar sei es, die in einer Entfernung von 800 m gelegene Toilettenanlage des ...vereins zu nutzen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 13. Dezember 2005 sowie des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 7. Juli 2006 zu verpflichten, die mit Schreiben vom 2. Juli 2005 beantragte Baugenehmigung zum Einbau einer 1600 Liter fassenden Fäkaliensammelgrube in das Erdreich vor dem Bienenhaus auf dem Grundstück Flur. Nr. ... in der Gemarkung ... sowie zum Einbau einer 1 x 0, 80 m großen Toilettenanlage in das Bienenhaus zu genehmigen. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er führt aus, die Toilettenanlage stelle keine zur Bienenhaltung notwendige Einrichtung des Bienenhauses dar. Eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB komme hier auch nicht deswegen in Betracht, weil es sich um ein Bienenhaus der besonderen Art – eine Lehr- und Zuchtanlage – handele, für dessen funktionsgerechte Nutzung eine WC-Anlage in der Tat erforderlich sein könnte. Weder die Baugenehmigung aus dem Jahre 1998 noch der streitgegenständliche Bauantrag hätten eine Genehmigung der Einrichtungen des Klägers als Lehr- und Zuchtanlage zum Gegenstand. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag, hält das Bauvorhaben des Klägers aber ebenfalls für unzulässig. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 15 Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Baugenehmigung zum Einbau einer 1600 Liter fassenden Fäkaliensammelgrube in das Erdreich vor dem Bienenhaus auf dem Grundstück Flur. Nr. ... in der Gemarkung ... sowie zum Einbau einer 1 x 0, 80 m großen Toilettenanlage in das Bienenhaus. Der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2005 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 7. Juli 2006 sind rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 16 Die Voraussetzungen der als Rechtsgrundlage für die Erteilung der begehrten Baugenehmigung allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 70 Abs. 1 Satz 1 der Landesbauordnung - LBauO – sind nicht gegeben, denn dem Vorhaben des Klägers stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen. 17 Die Errichtung einer Fäkaliensammelgrube und Toilettenanlage sind entgegen der vom Kläger geäußerten Zweifel nicht von der Genehmigungspflicht freigestellt. Gemäß § 61 LBauO sind u. a. Errichtung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 LBauO genehmigungspflichtig, soweit sie nicht gemäß §§ 62, 67 und 84 LBauO von dieser Pflicht befreit sind. Letzteres ist hier nicht der Fall. 18 Zwar sind gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 c LBauO Abwasserbeseitigungsanlagen in Gebäuden und auf Grundstücken baugenehmigungsfrei. Ausdrücklich ausgenommen von der Genehmigungsfreiheit nach dieser Norm sind aber Kleinkläranlagen und Gruben. Eine Grube im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 3 c LBauO stellt die von dem Kläger auf dem streitgegenständlichen Grundstück in das Erdreich eingebaute Fäkaliensammelanlage aber unzweifelhaft dar (näher zu dem Begriff der Abwassergrube s. Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 2005, § 42 Rdnr. 5). Die somit für die Fäkaliensammelanlage bestehende Baugenehmigungspflicht erstreckt sich auch auf den Einbau der Toilettenanlage in das Bienenhaus, denn die beiden Baumaßnahmen sind als eine einheitliche Anlage anzusehen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, DÖV 2005, 921; Jeromin, a. a. O., § 62 Rdnr. 13, wonach bei einer einheitlichen Anlage, die aus genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Einzelelementen besteht, stets das gesamte Vorhaben als genehmigungspflichtige Baumaßnahme zu qualifizieren ist). 19 Das im Außenbereich bereits vollendete Bauwerk ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert, denn der Kläger betreibt die Imkerei nicht, um zur Schaffung oder Erhaltung der materiellen Lebensgrundlage seiner Mitglieder durch den gewinnorientierten Handel mit Honig oder sonstigen Imkereierzeugnissen beizutragen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2003 – 8 A 11810/02.OVG –). 20 Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist auch nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegiert im Außenbereich zulässig. 21 Im Rahmen der verschiedenen Privilegierungstatbestände des § 35 Abs. 1 BauGB stellt § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB einen weit gefassten Auffangtatbestand dar, der eng ausgelegt werden muss, damit der Schutz des Außenbereichs nicht ausgehöhlt wird (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 5. September 2006 – 8 A 10519/06.OVG – ). Zwar erfasst der Anwendungsbereich der genannten Vorschrift grundsätzlich auch Bauvorhaben, die einer nichtlandwirtschaftlichen Bienenhaltung dienen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie für die Bienenhaltung erforderlich sind. Eine solche Erforderlichkeit verlangt mehr als ein "Dienen" im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. März 2003 – 8 A 11810/02.OVG –). Ausschlaggebend ist nicht, was ein vernünftiger Unternehmer tun würde, sondern vielmehr, was zu tun ist, um die privilegierte Betätigung ausüben zu können. Mit Rücksicht hierauf wird es gerade bei der Bienenhaltung nicht selten einen Unterschied machen, ob es um die Zulassung von Baulichkeiten geht, in denen die Bienen untergebracht werden sollen oder aber um solche, deren Errichtung lediglich die Betreuung der Bienen erleichtern soll (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O. m. w. N.). 22 Im vorliegenden Fall erfüllt das Bauvorhaben des Klägers die genannten Anforderungen an eine nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierte Nutzung nicht. Denn die Fäkaliensammelgrube und die Toilettenanlage sind für die Bienenhaltung auf dem Grundstück Flur. Nr. ... nicht erforderlich . Die Vereinsmitglieder des Klägers sind nicht auf eine Toilettenanlage angewiesen, wenn sie notwendige Arbeiten im Zusammenhang mit der Bienenhaltung vor Ort durchführen. Solche Arbeiten beschränken sich regelmäßig auf wenige Stunden an einzelnen Wochentagen, so dass kein Bedürfnis für das generelle Vorhalten einer Toilettenanlage besteht. Sollte im Einzelfall ein Vereinsmitglied während seiner Anwesenheit auf dem Grundstück gleichwohl die Notdurft verrichten müssen, so stellt dies entgegen der Behauptung des Klägers weder eine Straftat noch eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße zu ahnden wäre. Ordnungswidrig im Sinne des § 118 OWiG handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen. Eine grob ungehörige Handlung liegt vor, wenn sich das Tun oder Unterlassen bewusst nicht in die für das gedeihliche Zusammenleben der jeweiligen Rechtsgemeinschaft erforderliche Ordnung einfügt und dadurch im deutlichen Widerspruch zur Gemeinschaftsordnung steht (Senge in : Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Auflage 2006, § 118 Rdnr. 7 m.w.N.). Grob ungehörig ist die Handlung erst dann, wenn sie in einer Weise gegen die anerkannten Regeln von Sitte, Anstand und Ordnung verstößt, dass dadurch eine unmittelbare psychische oder physische Belästigung oder Gefährdung der Allgemeinheit und gleichzeitig eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung in Betracht kommt (s. z.B. VGH Baden-Württemberg NVwZ 1999, 560). Es liegt aber, wenn ein Vereinsmitglied des Klägers – vergleichbar einem Waldspaziergänger - im Ausnahmefall im Außenbereich seine Notdurft verrichtet, offensichtlich keine grobe Ungehörigkeit in dem genannten Sinne vor. 23 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, er sei ein Lehr- und Züchterverein und führe deshalb auf dem Gelände auch Informations- und Schulungsveranstaltungen durch, so dass jedenfalls aus diesem Grund ein Bedürfnis für das Vorhalten einer Toilettenanlage bestehe, kann dem nicht gefolgt werden. Die Baugenehmigung vom 9. November 1998 hatte allein die Errichtung eines 3,75 m mal 6,00 m großen Bienenhauses für 22 Völker zum Gegenstand, nicht aber darüber hinausgehende Aktivitäten des Vereins. Dies folgt unzweifelhaft aus der - vom Kläger damals nicht angefochtenen und damit bestandskräftig gewordenen - Nebenbestimmung B 281 zur Baugenehmigung vom 9. November 1998. Darin heißt es u. a.: „Im Hinblick auf den sensiblen Standort im Waldsaum des ... Waldes sind weitere bauliche Anlagen oder Nutzungen, die nicht originär mit der Bienenhaltung zusammenhängen , auf dem Baugrundstück unzulässig“. Ist der Kläger aber lediglich im Besitz einer Baugenehmigung, die die bloße Haltung von Bienen auf dem Grundstück Flur. Nr. ... durch seine Vereinsmitglieder umfasst, so stellen die darüber hinausgehenden Aktivitäten des Vereins in baurechtlicher Hinsicht eine nicht gemäß § 62 Abs. 2 Nr. 5 LBauO genehmigungsfreie Nutzungsänderung dar. Es bedarf daher keiner Auseinandersetzung mit der Frage, ob dem Kläger ein Anspruch auf Genehmigung der Fäkaliensammelgrube und der Toilettenanlage zustünde, wenn er im Besitz einer Baugenehmigung zur umfassenden Nutzung des Grundstücks Flur. Nr. ... zu Vereinszwecken wäre. 24 Scheidet eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB somit aus, so beeinträchtigt die Fäkaliensammelgrube und die Toilettenanlage als „sonstiges Vorhaben“ im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 5 BauGB. Die Baumaßnahme widerspricht zunächst den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde ... (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB), der für den Standort des Vorhabens eine landwirtschaftliche Fläche in Gestalt einer Beregnungsfläche ausweist. Gegenüber einem nicht privilegierten Vorhaben im Außenbereich setzt sich aber - anders als gegenüber privilegierten Vorhaben - in der Regel ein Flächennutzungsplan mit der Darstellung des zu bebauenden Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft durch (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O. m. w. N.). 25 Daneben beeinträchtigt die Fäkaliensammelgrube und die Toilettenanlage Belange des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Beeinträchtigung dieses Belangs setzt nicht voraus, dass das Baugrundstück Bestandteil eines förmlich unter Naturschutz gestellten Gebietes ist; maßgebend ist vielmehr, ob die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne der §§ 1 und 2 BNatSchG negativ betroffen werden (BVerwG, BRS 42 Nr. 87). Hier wird durch die Baumaßnahme des Klägers ein Naturschutzgrundsatz gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 BNatSchG beeinträchtigt. Danach sind die wild lebenden Tiere und Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften als Teil des Naturhaushalts in ihrer natürlichen und historisch gewachsenen Artenvielfalt zu schützen sowie ihre Biotope und ihre sonstigen Lebensbedingungen zu schützen, zu pflegen, zu entwickeln und wiederherzustellen. Diesem Grundsatz widerspricht die Errichtung einer Fäkaliensammelgrube und einer Toilettenanlage auf dem Grundstück Flur Nr. .... Dieses ist ein ökologisch sensibles Waldsaumbiotop, das regelmäßig ein größeres Artenreichtum und eine erhöhte Artendichte aufweist, die sich aus Bewohnern der beiden aneinander stoßenden Ökosysteme sowie aus spezialisierten Saumarten rekrutiert (s. OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). Durch die mit dem Bau des privilegierten Bienenhauses eingeleitete Entwertung würde durch die Errichtung und Inbetriebnahme der Toilettenanlage fortgesetzt. So müsste die Fäkaliensammelgrube auf dem Grundstück in unregelmäßigen Abständen durch größere Fahrzeuge entleert werden. Hierdurch käme es zu einer weitergehenden Frequentierung des nicht ausreichend erschlossenen Waldrandgrundstücks durch Personen und Fahrzeuge, die grundsätzlich geeignet ist, eine (weitere) Störung des Waldsaumbiotops zu verursachen. Schon dies steht der Zulässigkeit des Vorhabens entgegen, ohne dass es zu Art und Umfang der konkreten Auswirkungen auf die am Waldsaum vorhandenen Tier- und Pflanzenarten einer weiteren Beweiserhebung bedürfte. Indem nämlich § 35 Abs. 2 BauGB bereits eine Beeinträchtigung als einen "entgegenstehenden" öffentlichen Belang genügen lässt, legt er zugleich fest, dass ein sicherer Nachweis nicht erforderlich ist, weil dieser häufig im Außenbereich nicht zu führen sein wird. Damit verfolgt der Gesetzgeber den Grundsatz, dass der Außenbereich grundsätzlich von einer Bebauung freizuhalten ist. § 35 Abs. 2 BauGB begnügt sich mit dem Maßstab verständiger Plausibilität und stellt darauf ab, ob nach Lage der Verhältnisse des Einzelfalles eine Beeinträchtigung anzunehmen ist (OVG Rheinland-Pfalz, a. a. O.). 26 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, den Kläger auch mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu belasten, da diese mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist. 27 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.