Beschluss
4 L 1697/06.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2006:1123.4L1697.06.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 381.047,45 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Vorausleistungsbescheide des Antragsgegners vom 15.08.2006, vom 31.08.2006, vom 15.09.2006 und vom 30.09.2006 nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO anzuordnen, ist bereits gemäß § 80 Abs. 6 VwGO unzulässig. 2 Die von der Klägerin angefochtenen Vorausleistungsbescheide haben die Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zum Gegenstand. In einem solchen Fall ist gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nach Satz 2 nicht, wenn 3 1. die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder 4 2. eine Vollstreckung droht. 5 Diese Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der Stellung des Aussetzungsantrages bei Gericht erfüllt sein, denn sie stellen eine so genannte Zugangsvoraussetzung dar, ohne deren Vorliegen die Anrufung des Verwaltungsgerichts nicht zulässig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 26. Februar 1999 - 6 B 10198/99.OVG -, AS 27, S. 328 und vom 15. April 1992 - 6 B 10344/92 -, DVBl. 1992, 1296 = AS 24, S. 1 ff.). 6 Diese Zugangsvoraussetzung war bei Eingang des Antrages der Antragstellerin bei Gericht am 24. Oktober 2006 nicht erfüllt. 7 Bis zum 24. Oktober 2006 hatte die Antragstellerin beim Antragsgegner keinen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 80 Abs. 4 VwGO gestellt. Es drohte ihr zu diesem Zeitpunkt auch nicht die Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn der Antragsgegner den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin konkret angekündigt oder alsbaldige Vollstreckungsmaßnahmen konkret vorbereitet hätte (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rdnr. 186 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18. März 2004 – 2 MB 20/04 - , NVwZ-RR 2006, 65). Umstände dieser Art sind nicht ersichtlich. Alleine die telefonische Ankündigung des Geschäftsführers des Antragsgegners vom 27. September 2006, „er werde das Vorgehen der Antragstellerin nicht akzeptieren und für den Fall, dass die Zahlungen nicht in voller Höhe geleistet werden, notgedrungen Maßnahmen einleiten, das heißt die Vollstreckung vorantreiben“, rechtfertigt nicht die Annahme einer am 24. Oktober 2006, mithin vier Wochen nach dieser Ankündigung, konkret bevorstehenden Vollstreckung. Dies gilt umso mehr, als einer Verwaltungsvollstreckung im vorliegenden Fall § 7 LVwVG entgegensteht, wonach gegen die Antragstellerin als juristische Person des öffentlichen Rechtes nur vollstreckt werden kann, wenn dies durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes besonders zugelassen ist. Eine solche besondere Ermächtigung vermag die Kammer vorliegend nicht zu erkennen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2002 – 7 C 24.01 - , DVBl 2003, 60). § 128 GemO, wonach der Gläubiger zur Einleitung der Zwangsvollstreckung gegen Gemeinden wegen einer Geldforderung zusätzlich einer Zulassungsverfügung der Aufsichtsbehörde bedarf, ist insoweit nicht einschlägig. Diese Vorschrift erfasst nämlich - vergleichbar § 882a ZPO bei der Vollstreckung gegen den Bund oder ein Land - nur Geldforderungen, denen ein auf dem ordentlichen Rechtsweg verfolgter Anspruch zugrunde liegt (vgl. Oster in Kommunalverfassungsrecht Rheinland Pfalz, GemO, Nr. 3 zu § 128, Stand März 2006). 8 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Satz 2 GKG; nach der ständigen Rechtsprechung sowohl der beschließenden Kammer als auch des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist in Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO als Streitwert ein Viertel der angeforderten Abgabe festzusetzen.