Urteil
1 K 1433/06.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2007:0117.1K1433.06.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Gebühr für die Genehmigung zur Beisetzung einer Urne mit den Aschenresten ihres verstorbenen Ehemannes, auf dem Familienfriedhof W.. 2 Der Ehemann der Klägerin ist am 23. Februar 2006 verstorben. 3 Mit Schreiben vom 19. März 2006 beantragte die Klägerin die Genehmigung zur Urnenbestattung auf dem "…privaten mennonitischen Familienfriedhof am W.“. 4 Am W. existiert ein Friedhof, der durch das königliche Bezirksamt in Zweibrücken am 9. März 1903 als "Familienfriedhof" genehmigt worden war. Als Grundlage der Genehmigung zog das königliche Bezirksamt damals § 2 der Verordnung vom 14. Oktober 1862 über die Errichtung und Benützung von Grüften und sonstigen Begräbnisstätten außer den öffentlichen Kirchhöfen und Art. 14 des Dekretes vom 23. Prairial XII heran. Diese Genehmigung war zu einer Zeit erteilt worden, als die Bestattung von Mennoniten auf öffentlichen Friedhöfen nicht oder nur in Randlage geduldet worden war. Der Friedhof stand seit der Genehmigung allen Mennoniten des W. zur Verfügung, wurde aber auch von Familienmitgliedern anderen Glaubens oder außerhalb des W. Wohnenden genutzt. Am Ende des Zweiten Weltkriegs wurden dort die sterblichen Überreste dreier deutscher Piloten bestattet. 5 Nach Prüfung des Antrags der Klägerin erteilte die Beklagte unter dem 21. März 2006 die üblicherweise einzuholende Bestattungsgenehmigung sowie die Genehmigung zur Beisetzung von Aschenresten außerhalb öffentlicher Friedhöfe. Dabei nahm sie Bezug auf die §§ 1 Abs. 3 und 4 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes Rheinland-Pfalz (BestG). Ebenfalls mit Datum vom 21. März 2006 setzte die Beklagte zu Lasten der Klägerin eine Gebühr in Höhe von 337,45 € fest. Zur Begründung verwies sie auf Nr. 4.13 der Landesverordnung über Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis). 6 Gegen den Gebührenbescheid erhob die Klägerin fristgerecht Widerspruch. Zur Begründung trug sie vor, dass mit Blick auf die Nutzung durch nichtmennonitische Bewohner des W., durch Familienangehörige, die nicht am W. gewohnt hätten sowie auch aufgrund der Beisetzung der sterblichen Überreste dreier deutscher Flieger der Friedhof am W. einer Mischform zwischen Gemeindefriedhof und kirchlichem Bestattungsplatz entspreche. Bei dieser Sachlage könne allenfalls eine Gebühr in Höhe von 14,32 € nach Nr. 4.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses erhoben werden. Die Nutzungsrechte an diesem Friedhof genössen Bestandsschutz, zumal dort bisher für eine Beisetzung weder eine Genehmigung beantragt noch eine Gebühr bezahlt worden sei. Es müsse geprüft werden, ob nach Gewohnheitsrecht eine Gebühr erhoben werden dürfe. Auch bei vergleichbaren Friedhöfen in der Nähe des W. sei bisher niemals eine Genehmigung erforderlich gewesen oder eine Gebühr fällig geworden. Verwaltungsgebühren sollten sich nach dem Verwaltungsaufwand richten und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Beides sei hier nicht der Fall, denn die Beklagte müsse in Verbindung mit dem Friedhof W. keine Kosten tragen. Auch stehe dieser Friedhof nicht in Konkurrenz zu dem städtischen Friedhof. Abschließend wolle sie auf die Erläuterungen des zuständigen Ministeriums verweisen, wonach in Folge der Eigenverantwortlichkeit der Träger des Friedhofswesens nur diejenigen Beschränkungen auferlegt werden dürften, die mit Rücksicht auf übergeordnete staatliche Interessen unumgänglich notwendig würden. 7 Die Beklagte half dem Widerspruch der Klägerin nicht ab. 8 Daraufhin wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2006 zurück. 9 Zur Begründung führte der Stadtrechtsausschuss im Wesentlichen aus, dass ungeachtet der Bestandskraft des Genehmigungsbescheides vom 21. März 2006 davon auszugehen sei, dass der Familienfriedhof am W. einen privaten Bestattungsplatz im Sinne des § 4 Abs. 2 BestG darstelle. Aus diesem Grund sei im vorliegenden Fall von der Genehmigungspflicht der Urnenbeisetzung auszugehen. Weiter führte der Stadtrechtsausschuss aus, dass der Familienfriedhof nicht als öffentlicher Friedhof, insbesondere als Gemeindefriedhof, bezeichnet werden könne, weil die der Errichtungsgenehmigung aus dem Jahre 1903 zugrunde liegende Verordnung ausdrücklich die Errichtung und Benützung von Grüften und sonstigen Begräbnisstätten außer den öffentlichen Kirchhöfen betroffen habe. Diese Verordnung, die auch im Bereich des Regierungsbezirks Pfalz gegolten habe, sei durch § 21 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 4 BestG in seiner ursprünglichen Fassung außer Kraft gesetzt worden. Die auf der Basis der früheren Verordnung erteilten Genehmigungen habe das Bestattungsgesetz unangetastet gelassen. Demnach handele es sich bei dem Friedhof am W. um einen privaten Bestattungsplatz im Sinne der §§ 4 Abs. 2, 1 Abs. 1 Nr. 4 BestG. Der Umstand, dass dort auch drei Piloten sowie nichtmennonitische Bewohner des W. und Familienangehörige, die außerhalb des W. gewohnt hätten, beigesetzt worden seien, mache den Bestattungsplatz nicht zu einem der in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BestG genannten Friedhöfe. Folglich sei die Beklagte zu Recht von der Genehmigungspflicht der Urnenbestattung gemäß § 4 Abs. 2 BestG ausgegangen. Deshalb sei auch die Erhebung der angefochtenen Gebühr rechtens, die sich zudem an der untersten Grenze des durch die Verordnung eingeräumten Gebührenrahmens bewege. 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (4. August 2006) hat die Klägerin am 4. September 2006 Klage erhoben. 11 Sie trägt unter Vertiefung und Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens vor, dass der Friedhof W. anderen Friedhöfen von Bekenntnisgemeinschaften gebührenrechtlich gleichzustellen sei. Mennonitengemeinden besäßen in der Pfalz meist den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Doch selbst dort, wo kein Körperschaftsstatus bestehe, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschränkung der Friedhofsträgerschaft auf kooperierte Rechtsträger einen Verstoß gegen Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 2 Weimarer Reichsverfassung darstelle. Aus Gründen der Gleichbehandlung aller Religionsgemeinschaften müsse daher der vorliegende Friedhof als kirchlicher Friedhof angesehen werden. Auch Aspekte des Bestands- und Vertrauensschutzes stünden der Gebührenerhebung entgegen. Der einmal genehmigte private Friedhof könne nicht nachträglich den Regelungen des Bestattungsgesetzes unterworfen werden. Zwar ergebe sich aus der Amtlichen Begründung zu § 4 BestG, dass es bei einem privaten Bestattungsplatz an einem Träger fehle, so dass nicht gewährleistet sei, dass für zukünftige Bestattungen die Vorschriften des Bestattungsrechts eingehalten würden. Im vorliegenden Fall sei aber zu beachten, dass der Friedhof im Grundbuch eingetragen sei und unter Denkmalschutz stehe. Es existiere zudem keine Vorschrift, die ihr bisher bestehendes Grabstättennutzungsrecht übergangsweise einer Genehmigungspflicht unterwerfe. Hierdurch sei ihr Eigentumsrecht verletzt. Weiter sei festzuhalten, dass das Bestattungsgesetz zwar private Bestattungsplätze, nicht aber Privatfriedhöfe kenne. Schließlich sei die Gebühr rechtswidrig, weil die Beklagte keinen Verwaltungsaufwand betrieben habe, der die Gebührenhöhe rechtfertige. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2006 in Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheids vom 1. August 2006 aufzuheben. 14 Die Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheides und erläutert, dass im Rahmen der Erteilung der Bestattungsgenehmigung geprüft worden sei, ob das betroffene Grundstück noch als Familienfriedhof genutzt werde, ob der derzeit gültige Flächennutzungsplan einer solchen Nutzung entgegenstehe und ob für den Verstorbenen die Befugnis für eine Bestattung, im Hinblick auf die Genehmigung von 1903, vorliege. Zudem hätten auch die Eigentumsverhältnisse im Grundbuch abgeklärt werden müssen. Insgesamt sei ein Verwaltungsaufwand von mehreren Stunden erforderlich gewesen. Die Tatsache, dass mehrere Bestattungsplätze in einer Umfriedung lägen, mache das Gelände weder zu einem Gemeindefriedhof, noch zu einem kirchlichen Friedhof, noch zu einem Anstaltsfriedhof. Der Friedhof W. sei vielmehr ein privater Bestattungsplatz, auf den zu Recht die Vorschrift des § 4 Abs. 2 BestG angewendet worden sei. Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes könne hier nicht herangezogen werden. Denn der Klägerin sei durch die Genehmigung aus dem Jahr 1903 keine konkrete Belegung eines bestimmten Bestattungsplatzes eingeräumt worden. In den Bestand des damals genehmigten Friedhofs werde hingegen nicht eingegriffen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakten der Beklagten und deren Stadtrechtsausschuss verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Der zulässigen Klage bleibt der Erfolg versagt, denn die angefochtene Gebührenfestsetzung in der Gestalt des hierzu ergangenen Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). 19 Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. März 2006 findet seine rechtliche Grundlage in den §§ 4 Abs. 2 BestG, 2 Abs. 4 Landesgebührengesetz (LGebG) i. V. m. Nr. 4.13 des Besonderen Gebührenverzeichnisses der Gesundheitsverwaltung (im Folgenden: Gebührenverzeichnis). 20 Die formelle Rechtmäßigkeit des hier streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten liegt unzweifelhaft vor. 21 Auch die inhaltlichen Festsetzungen in dem Gebührenbescheid vom 21. März 2006 sind im Ergebnis nicht zu beanstanden. 22 Dabei steht im vorliegenden Verfahren zwischen den Beteiligten bestandskräftig fest, dass die Beisetzung der Urne auf dem Friedhof am W. der Genehmigungspflicht gemäß § 4 Abs. 2 BestG unterlag. Denn die Beklagte hat unter dem 21. März 2006 nicht nur die gemäß § 8 Abs. 5 BestG erforderliche Genehmigung zur Beisetzung der Urne, sondern mit Bescheid vom gleichen Tag, auf Antrag der Klägerin, die Genehmigung zur Bestattung auf dem W. schriftlich erteilt. Diese bestandskräftige Genehmigung schließt im vorliegenden Rechtsstreit zwingend mit ein, dass es sich bei dem Friedhof W. um einen privaten Bestattungsplatz i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 4 BestG handelt. Nur auf dieser Grundlage war die Beklagte berechtigt, aber auch verpflichtet, die Genehmigungsfähigkeit der Beisetzung im Rahmen des § 4 Abs. 2 BestG zu prüfen. 23 Da bei dieser Betrachtungsweise jedoch das zwischen den Beteiligten aufgeworfene Kernproblem, nämlich der streitige Status des Friedhofs am W., in der Sache durch das Gericht ungeprüft bliebe, sieht sich die Kammer zu folgenden Ausführungen veranlasst: 24 Bei dem Friedhof W. handelt es sich um einen privaten Bestattungsplatz i. S. d. §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 4 Abs. 2 BestG. 25 Die rechtliche Qualifizierung als Gemeindefriedhof (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 BestG) kommt hier nicht in Betracht, weil die Beklagte als Selbstverwaltungskörperschaft des öffentlichen Rechts nicht Träger des Friedhofs W. ist. Allein die faktische Belegung dieses Friedhofs mit den sterblichen Überresten nichtmennonitischer Bewohner des W. sowie dreier Piloten am Ende des Zweiten Weltkriegs macht diesen noch nicht zu einer öffentlichen Einrichtung in der Trägerschaft der Gemeinde. Diese rechtliche Bewertung belegt auch die Verfügung vom 9. März 1903, wonach die Anlage als "Familienfriedhof" genehmigt wurde. Für die "Privatheit“ des Bestattungsplatzes spricht ebenfalls die der Genehmigung zugrunde liegende Verordnung vom 14. Oktober 1862, die ausdrücklich die Errichtung und Benützung von Grüften und sonstigen Begräbnisstätten außer (hier: im Sinne des Begriffs "außerhalb") den öffentlichen Kirchhöfen regelt. 26 Der Friedhof W. stellt auch keinen kirchlichen Friedhof dar. Dies bestätigt zunächst die bisherige Belegungspraxis, wonach im Wesentlichen – wenn auch nicht ausschließlich – nutzungsberechtigte Anwohner des W. und deren Familienangehörige dort – unabhängig von ihrer Glaubenszugehörigkeit – ihre letzte Ruhe fanden. Eigentümer der maßgeblichen Flächen ist nicht eine mennonitische Gemeinde. Vielmehr stehen die maßgeblichen Flächen im Grundeigentum mehrerer (natürlicher) Personen, die für sich genommen keine "Kirche“ im Rechtssinne darstellen. Ein Rückgriff auf Art. 140 Grundgesetz (GG) i. V. m. Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung kommt daher nicht zur Begründung einer kirchlichen Trägerschaft an diesem Friedhof in Betracht. 27 Schließlich handelt es sich bei dem Friedhof W. auch nicht um einen Anstaltsfriedhof i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BestG, weil Träger dieses Friedhofs keine Anstalt im Rechtssinne – wie etwa ein Kloster oder ein Altersheim – sondern, wie bereits ausgeführt, eine Mehrzahl von nicht anstaltsmäßig organisierten Grundstückseigentümern ist. 28 Das Gericht geht weiter davon aus, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 BestG mit "privaten Bestattungsplätzen" nicht nur – wie die Klägerin meint - einzelne sondern auch mehrere Grabstätten erfassen wollte, die etwa als "Familienfriedhof" angelegt worden waren. 29 Für diese Auslegung spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, der aufgrund der konkreten Wortwahl ( Bestattungsplätze ) keinen Anhaltspunkt dafür bietet, dass das Gesetz nur einzelne Belegungsstellen erfassen wollte. 30 Auch Sinn und Zweck sowie der historische Hintergrund des Bestattungsgesetzes legen diese rechtliche Einschätzung nahe, weil mit Blick auf die umfangreichen Regelungen zum Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes zum Juli 1983 (§ 21 Abs. 2 BestG a. F.) davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber das Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz insgesamt, unter Einbeziehung sämtlicher ihm damals bekannter Bestattungsarten, also auch der "Familienfriedhöfe", regeln wollte. Für diese Annahme spricht insbesondere die Bestimmung in § 21 Abs. 2 Nr. 4 BestG a. F., die ihrerseits auf die bereits erwähnte bayrische Verordnung vom 14. Oktober 1862 Bezug nimmt und deren Außerkraftsetzen mit dem Inkrafttreten des Bestattungsgesetzes verknüpfte. Dem Gesetzgeber war also die Existenz von "Familienfriedhöfen", die auf der Grundlage dieser in § 21 Abs. 2 Nr. 4 BestG a. F. erwähnten Verordnung genehmigt worden waren, durchaus bekannt. Die Auffassung, dass er diese Bestattungsplätze mit dem Bestattungsgesetz nicht erfassen wollte, bestätigt sich nicht. 31 Für die Annahme einer umfassenden Neuregelung unter Einschluss der "Familienfriedhöfe" spricht auch die Amtliche Begründung zu § 1 des Bestattungsgesetzes, wonach der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung des § 1 BestG erreichen wollte, dass Bestattungen nur auf den in Abs. 1 genannten Plätzen vorgenommen werden. Schließlich bestätigt auch die Amtliche Begründung zu § 4 BestG die Rechtsauffassung der Beklagten. Danach sollen Bestattungen auf Gemeindefriedhöfen und kirchlichen Friedhöfen stattfinden. Nur ausnahmsweise soll eine solche auch in Anstaltsfriedhöfen oder auf privaten Bestattungsplätzen erfolgen. Auch dieser Teil der Amtlichen Begründung belegt somit den gesetzgeberischen Willen, das Bestattungswesen in Rheinland-Pfalz unter Einbeziehung sämtlicher damals bekannter Bestattungsstätten umfassend und abschließend zu regeln. 32 Für diese Ansicht sprechen bei systematischer Auslegung im Übrigen die Regelungen in §§ 1 Abs. 3 und 7 Abs. 1 BestG, wonach ein Bestattungsplatz erweitert oder teilweise gesperrt werden kann. Diese Regelungen wären weitgehend sinnlos, würde man die Auffassung vertreten, dass der Gesetzgeber lediglich einzelne Grabstätten als privaten Bestattungsplatz im Rechtssinne hätte erfassen wollen. Denn Regelungen über die Teilsperrung und Teilerweiterung einzelner Grabstätten würden insoweit leer laufen. Dem Gesetzgeber kann jedoch nicht unterstellt werden, dass er eine weitgehend sinnentleerte Regelung hätte treffen wollen. 33 Auch die von Klägerseite zitierte Kommentierung, die ihrerseits auf eine ältere Kommentierung in Werther/Gipp, Friedhofs- und Bestattungsrecht in Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 1984 zurückgeht, steht dem Begriffsverständnis der Beklagten nicht entgegen. Denn dort ist – ohne diese Kommentarstelle überbewerten zu wollen – lediglich ausgeführt, dass private Bestattungsplätze grundsätzlich nur einzelne Grabstätten seien. Wie die Beklagte bereits zutreffend erwähnt hat, zeigt diese Kommentierung aber, dass deren Verfasser wohl davon ausging, dass als privater Bestattungsplatz regelmäßig eine Einzelgrabstätte in Betracht kommt. Durch die Einfügung des Wortes "grundsätzlich" gab er jedoch zu erkennen, dass auch eine Mehrzahl von einzelnen Grabstätten als privater Bestattungsplatz anzusehen sein kann. 34 Die Genehmigungspflichtigkeit der Beisetzung der Urne auf dem Friedhof W. gemäß § 4 Abs. 2 BestG verletzt die Klägerin nicht in ihrem Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 GG). 35 Mit dem gesetzlichen Genehmigungsvorbehalt wird jedenfalls nicht die Substanz des Privateigentums der Klägerin verletzt. Ihr zivilrechtliches Grundeigentum bleibt dem öffentlich-rechtlichen Regime vielmehr insoweit entzogen, wie es sich in seinem Bestand infolge der Genehmigungserteilung im Jahr 1903 darstellt. Alleine die öffentlich-rechtliche Überlagerung einzelner Nutzungsmöglichkeiten des Privateigentums, indem künftige Beisetzungen einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen werden, stellt für sich genommen noch keinen eigentumsrelevanten Eingriff i. S. d. Art. 14 GG dar. 36 Doch selbst dann, wenn das Recht an einer weiteren Nutzung in Gestalt der Belegung der Grabstätten auf dem Friedhof W. von dem Schutzbereich des Art. 14 Abs. 1 GG umfasst sein sollte, so ist in der in die Zukunft gerichteten Einführung einer Genehmigungspflicht durch § 4 Abs. 2 BestG keine entschädigungspflichtige Enteignung, sondern eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums zu sehen (vgl. zur verfassungsrechtlichen Abgrenzung von Enteignung und Inhaltsbestimmung des Eigentums in diesem Kontext: BVerwGE 11, 68, 75). Dem liegt die gesetzgeberische Wertung zu Grunde, wonach Bestattungen im Regelfall auf gemeindlichen oder kirchlichen Friedhöfen durchzuführen sind. Der Gesetzgeber durfte sich im Interesse der Pflege des sozialen Zusammenlebens von den in Deutschland ganz überwiegend bestehenden Gepflogenheiten leiten lassen, die auf dem Gedanken beruhen, dass die Toten grundsätzlich auf besonders dafür gewidmeten Flächen bestattet werden (BVerwGE 45, 224 ff.). Es entspricht daher ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die würdige Totenbestattung nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe mit der Folge ist, dass diese Pflicht zur Benützung der vorhandenen Friedhöfe zwingt (BVerwGE 45, 224, 230). 37 Vermögenswerte Rechte die bereits unter der Geltung der zitierten Verordnung von 1862 allgemein und im Jahr 1903 durch die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung eines Familienfriedhofs konkretisiert, nach heutigem Rechtsverständnis auf hoheitlicher Grundlage verliehen wurden, sind grundsätzlich nicht von der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG umfasst (vgl. BVerwGE 11, 68, [71] m. w. N.). Die Rechtslage ähnelt insoweit der Fallkonstellation, in der so genannte alte Nutzungsrechte an Grabstätten durch geänderte rechtliche Rahmenbedingungen - beispielsweise durch die Neufassung von Friedhofssatzungen – modifiziert werden. Auch dort geht die Rechtsprechung davon aus, dass Art. 14 GG nicht verletzt ist, wenn jedenfalls eine adäquate Nutzungsmöglichkeit an dieser Grabstätte aufgrund der alten rechtsbegründenden Vereinbarungen erfolgt war und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. April 1989 – 10 C 44/88 – = NVwZ 1990, 96). Selbst wenn ein (altes) Begräbnisrecht eigentumsmäßig ausgestaltet war, bleibt es dabei, dass dieses Recht durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen überlagert werden kann (vgl. BGHZ 25, 201 ff.). Die Einführung einer Genehmigungspflicht ist also dann, wenn eine angemessene Nutzungsmöglichkeit über einen langen Zeitraum bestand, die Belassung einer würdigen Ruhestätte für die verstorbenen Angehörigen auf dem Familienfriedhof selbst nicht in Frage gestellt wird und eine weitere Nutzung gegen Zahlung einer Gebühr erfolgen kann, nach Schwere und Tragweite kein so erheblicher Eingriff, dass eine entschädigungslose Hinnahme der Klägerin nicht zumutbar wäre (zu den verfassungsrechtlichen Erwägungen hinsichtlich der Nutzungseinschränkung für ein Familiengrab: BVerwG, Urteil vom 8. März 1974 - 7 C 73.72 - = DÖV 1974, 390 f.). 38 Die Einführung der Genehmigungspflicht durch § 4 Abs. 2 BestG bedurfte auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes keiner Übergangsfrist. Denn seit 1903 waren auf dem Familienfriedhof Bestattungsmöglichkeiten eingeräumt worden, die erst 80 Jahre später einem Genehmigungsvorbehalt unterworfen wurden. Damit war eine zeitlich angemessene Nutzung, frei von öffentlichen Abgaben, möglich. Das Bestattungsgesetz entfaltet insoweit durch seine Zukunftsgerichtetheit auch keine verfassungsrechtlich nur eingeschränkt mögliche "echte Rückwirkung“ zu Lasten der Klägerin. 39 Die in § 4 Abs. 2 BestG getroffene Regelung begegnet auch hinsichtlich Art. 2 Abs. 1 und 4 GG keinen rechtlichen Bedenken. 40 Sie ist vielmehr Teil der verfassungsmäßigen Ordnung i. S. d. Art. 2 Abs. 1 GG. Diese würde in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise selbst den weitergehenden Friedhofszwang (betr. öffentlicher Friedhöfe) miteinschließen. Den insoweit bestehenden Vorrang der Beisetzung auf öffentlichen Friedhöfen hat die Rechtsprechung, trotz der betroffenen Grundrechtspositionen, mehrfach bestätigt (BVerfGE 50, 256 ff., dort entschieden bezüglich des Friedhofszwangs für Urnen; BVerwGE 45, 224; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 1979 – I 2888/78 – und Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteil vom 21. März 1994 – 8 L 1854/92 – juris). Das Bestattungsgesetz bleibt hingegen hinter diesen wesentlich weitergehenden Einschränkungen zurück und lässt auch künftig Beisetzungen auf privaten Bestattungsplätzen zu, wenn wegen der Gestaltung des Sachverhalts kein Grund ersichtlich ist, der den Friedhofszwang rechtfertigen könnte. Hierdurch wird sichergestellt, dass den Umständen des Einzelfalls in hinreichender Weise – unter Beachtung öffentlicher Belange – Rechnung getragen werden kann (vgl. BVerwGE 45, 224 ff.). Aus diesen Gründen ist auch eine Verletzung des Art. 4 Abs. 1 GG durch die Einführung einer Genehmigungspflicht nicht ersichtlich, weil der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Beisetzung auf einem privaten Bestattungsplatz eine hinreichend flexible Regelung getroffen hat, die sowohl dem Grundrecht der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit, als auch öffentlichen Interessen Rechnung trägt. 41 Nach alledem begegnet auch die Gebührenfestsetzung selbst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. 42 Bei der Gebühr handelt es sich im Rechtssinne um eine Verwaltungsgebühr (§ 1 Abs. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 LGebG). Die Befugnis zum Erlass des der Festsetzung zugrunde gelegten allgemeinen Gebührenverzeichnisses eröffnet § 2 Abs. 4 LGebG. Unzweifelhaft ist die Klägerin Kostenschuldnerin i. S. d. § 13 LGebG und die Beklagte Kostengläubigerin i. S. d. § 12 LGebG. 43 Die bei der Gebührenbemessung geltenden Grundsätze (§§ 3, 9 Abs. 1 LGebG) wurden im vorliegenden Fall beachtet. 44 Die Beklagte ist bei der Gebührenfestsetzung zunächst von der untersten Grenze des durch die Verordnung eingeräumten Gebührenrahmens ausgegangen. 45 Sie hat dann den zu berücksichtigenden Verwaltungsaufwand, wie er sich teilweise bereits aus der Verwaltungsakte ergibt, im Termin zur mündlichen Verhandlung plausibilisiert. Sie ist dabei von einem mehrstündigen Arbeitsaufwand ausgegangen, der mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles keinen durchgreifenden Zweifeln begegnet. Berücksichtigt man weiter, dass gemäß § 1 Abs. 3 der Landesverordnung über Gebühren der Gesundheitsverwaltung die Arbeitsstunde für einen Bediensteten des gehobenen Dienstes mit 41,40 € zu veranschlagen ist, so erscheint die Festsetzung einer im Vergleich zu Nr. 4.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses wesentlichen höheren Verwaltungsgebühr nicht von vornherein als unverhältnismäßig. Die Höhe der Gebühr erschließt sich zudem aus der gesetzgeberischen Erwartung, dass die Genehmigungsbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 2 BestG bei jedem konkreten Bestattungsfall erneut prüfen muss, ob die Voraussetzungen für die Bestattung noch vorliegen (z. B. können zwischenzeitlich planungsrechtliche oder bauliche Änderungen eingetreten sein, vgl. Amtliche Begründung zu § 4 BestG). Dies lässt den Schluss zu, dass der Gesetzgeber davon ausging, dass der Prüfungsaufwand der Genehmigungsbehörde im Rahmen des § 4 Abs. 2 BestG generell demjenigen gleichkommt, wie er bei der erstmaligen Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes anfällt. Der Gesetzgeber begründet die Erwartung eines erhöhten Prüfungsaufwands ausweislich der weiteren Amtlichen Begründung zu § 4 BestG damit, dass (anders als bei privaten Bestattungsplätzen) bei den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BestG genannten Bestattungsplätzen stets ein Träger vorhanden sei, der die ordnungsgemäße Bestattung überwacht. Diese gesetzgeberische Erwägung ist jedenfalls in ihrer Allgemeinheit nicht sachfremd und dementsprechend nicht willkürlich. 46 Die Motivationslage des Gesetzgebers spiegelt sich auch in der Ausgestaltung des Besonderen Gebührenverzeichnisses wieder. Dort besteht für die Genehmigung zur Anlegung oder Erweiterung von Bestattungsplätzen außerhalb öffentlicher Friedhöfe einerseits (Nr. 4.12) und für die Genehmigung zur Belegung eines Bestattungsplatzes oder zur Beisetzung von Aschenresten außerhalb öffentlicher Friedhöfe andererseits (Nr. 4.13) der gleiche Gebührenrahmen. Diese Regelung wird ergänzt durch Satz 2 der Nr. 4.13 des Besonderen Gebührenverzeichnisses, wonach die Gebühr nicht anfällt, wenn die Genehmigung zugleich mit der Genehmigung nach laufender Nummer 4.12 ergeht. Auch der Verordnungsgeber ging also von einem Prüfungsaufwand bei Nr. 4.13 des Gebührenverzeichnisses aus, der regelmäßig genauso hoch sein kann, wie bei der Genehmigung zur (ersten) Anlage eines Bestattungsplatzes. 47 Da bei der Gebührenbemessung nicht nur der Verwaltungsaufwand, sondern auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner mit zu berücksichtigen ist (§ 9 Abs. 1 LGebG), erscheint die festgesetzte Gebühr nicht als überhöht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch künftig kein teueres Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf einem öffentlichen Friedhof erwerben muss, wodurch ihr zusätzliche Aufwendungen erspart bleiben. Als vorteilhaft stellt sich im Übrigen dar, dass die Pflege der Grabstätte aufgrund der räumlichen Nähe leichter und schneller möglich ist als bei einer Beisetzung auf dem gemeindlichen oder kirchlichen Friedhof. Auch die Herstellung der Grabstätte ist auf einer privaten Bestattungsfläche regelmäßig flexibler zu handhaben als auf einem öffentlichen Friedhof. Wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass mit der Instandhaltung des Privatfriedhofs W. für die Klägerin zweifellos auch Aufwendungen verbunden sind, die die soeben beschriebenen Vorteile einer Bestattung auf privaten Flächen gegenüberstehen, so überwiegen auch die immateriellen Vorteile gegenüber der Bestattung auf einer öffentlichen Fläche bei einer Gesamtschau dennoch. 48 Die Gebührenhöhe erscheint auch im Vergleich mit der Regelung in Nr. 4.1 des Besonderen Gebührenverzeichnisses nicht unverhältnismäßig. Diese Gebühr betrifft die Erteilung einer Bestattungsgenehmigung gemäß § 8 Abs. 5 BestG, die üblicherweise und routinemäßig – ohne den oben erläuterten erhöhten Verwaltungsaufwand – zu erteilen ist. Die Höhe dieser Gebühr kann daher aufgrund einer anders gelagerten Prüfungssituation nicht mit der vorliegenden Gebühr verglichen werden. 49 Schließlich kann sich die Klägerin gegen die Erhebung der Gebühr nicht auf Art. 3 GG berufen. Denn insoweit beruht die unterschiedliche rechtliche Behandlung von privaten Bestattungsplätzen einerseits und den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BestG aufgezählten Begräbnisstätten andererseits auf sachlichen Gründen. Diese Differenzierung ist nämlich mit Blick auf das Bestreben des Gesetzgebers nach einer Konzentration von Bestattungsplätzen und der sachlich begründeten Bevorzugung öffentlicher Friedhöfe (s. o.) mit der Folge hinzunehmen, dass insbesondere die von der Klägerin vergleichend herangezogenen kirchliche Bestattungsplätze eine gewisse Privilegierung erfahren (vgl. hierzu auch: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Januar 1991 – 7 A 10668/91.OVG –, ESOVGRP), die eine Gleichstellung mit privaten Bestattungsplätzen ausschließt (vgl. Amtliche Begründung zu §§ 1 und 4 BestG). 50 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 51 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt den §§ 167 VwGO, 708 ff. ZPO. 52 Beschluss 53 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 337,45 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).