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Urteil

5 K 409/07.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2007:1217.5K409.07.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. ... der Gemarkung Jockgrim. Das Grundstück, das zuletzt landwirtschaftlich durch Dritte zum Maisanbau genutzt wurde, ist insgesamt 1402 qm groß. Eine 500 qm große Teilfläche dieses Grundstücks soll aufgrund einer bergrechtlichen Grundabtretung vom 26. Februar 2007 durch die beigeladene Firma zum Abbau des Bodenschatzes Gold in Anspruch genommen werden. Hiergegen und gegen die gleichzeitig angeordnete vorzeitige Besitzeinweisung richtet sich die vorliegende Klage. 2 Im Einzelnen liegt ihr folgender Sachverhalt zugrunde: 3 Die Beigeladene betreibt seit Jahren - und zwar zunächst auf der Grundlage eines wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses der Kreisverwaltung Germersheim gem. § 31 Wasserhaushaltsgesetz vom 7. Juni 2001 - den Kiessandabbau im Landkreis Germersheim im sog. Nassschnitt. Dabei wird der Mutterboden von der Oberfläche der betroffenen Grundstücke entfernt, dann wird der Kiessand mit Hilfe von sog. Schwimmgreifanlagen (Schwimmbaggern) ausgebaggert und das gewonnene Rohmaterial über Schwimmbandanlagen bzw. landgestützte Gurtförderanlagen in das nahe gelegene Aufbereitungswerk der Beigeladenen in Rheinzabern transportiert, wo es weiter verarbeitet wird. Auf diese Weise wurde in den Jahren vor 2006 in der westlichen Hälfte des planfestgestellten Bereichs (Gewannen „Perzwiese“ und „Mittellache“) der Kiessand abgebaut, so dass sich dort jetzt eine durchgehende Wasserfläche befindet. 4 Nachdem eine rohstoffgeologische Untersuchung durch das Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz im Jahre 1999 das Vorkommen von Gold im Boden dieses Gebietes bestätigt hatte, erteilte am 6. November 2000 das Oberbergamt für das Saarland und Rheinland-Pfalz (im folgenden: Oberbergamt) der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen auf deren Antrag eine Bewilligung gem. § 8 Bundesberggesetz – BBergG –, die ihr unter anderem auf 50 Jahre befristet das Recht gewährt, in einem 913.000 qm großen Bewilligungsfeld der Gemarkungen Jockgrim und Rheinzabern Gold aufzusuchen und zu gewinnen. Dabei war aufgrund der Antragsunterlagen klar, dass das Gold im Kiessand enthalten war, der dafür zutage gefördert werden müsse. 5 Im Dezember 2004 stufte das Landesamt für Bergbau und Geologie den Quarzkies und Quarzsand, mit dem das in Form kleiner flitterartiger Bleche von max. 0,4 mm Durchmesser oder als winzige Körner vorkommende Gold vermischt ist, aufgrund seiner sog. Feuerfesteignung als grundeigenen Bodenschatz i. S. v. § 3 Abs. 4 BBergG ein. 6 Bereits am 19. April 2004 hatte das Landesamt für Geologie und Bergbau einen von der Beigeladenen vorgelegten Hauptbetriebsplan für die Gewinnung des bergfreien Bodenschatzes Gold im 1. Abbaufeld des Bewilligungsfeldes Jockgrim/Rheinzabern, zunächst befristet bis zum 30. Juni 2006, zugelassen. Die zugelassene Abbaufläche wurde dem Umfang der dem wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vom 07. Juni 2001 zugrundeliegenden Gewässerfläche angepasst und beträgt 24,4 ha. Die Auflagen und Bedingungen des genannten Planfeststellungsbeschlusses wurden neben zahlreichen anderen Nebenbestimmungen in die Betriebsplanzulassung übernommen. Der Betriebsplan sieht auch Rekultivierungsmaßnahmen im nordwestlichen Bereich des Abbaufeldes und zusätzlich außerhalb des zugelassenen Abbaufeldes durch Landrückgewinnung im sog. Südlichen See vor. 7 Am 23. August 2005 wurde der Sonderbetriebsplan bezüglich des Aufbereitungsverfahrens bzw. der Aufbereitungsanlage der Beigeladenen für das sog. Rheingold zugelassen. 8 Die Zulassung des Hauptbetriebsplans wurde am 5. September 2005 hinsichtlich der Gewinnung und Aufbereitung des grundeigenen Bodenschatzes Quarz um die Nebenbestimmung ergänzt; dass vor Inanspruchnahme bestimmter Flächen jeweils die Gewinnungsberechtigung nachzuweisen sei. Außerdem wurde auf die Notwendigkeit einer Mitgewinnungsentscheidung nach § 42 Abs. 1 BBergG hingewiesen. Am 6. Juni 2006 wurde der Hauptbetriebsplan bis 30. Juni 2009 verlängert. 9 Das Gebiet des Hauptbetriebsplans, das mit dem des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses identisch ist, und auch das gesamte Bewilligungsfeld, das sich noch weiter nach Süden und Osten ausdehnt, befinden sich innerhalb der Grenzen des mit bestandskräftigem Planfeststellungsbeschluss der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd - SGD Süd - vom 29. Juni 2001 festgelegten Hochwasserrückhaltungsgebiets Wörth/Jockgrim; zu dessen Verwirklichung wird unter anderem ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt. 10 Auf Antrag der Beigeladenen und auf der Grundlage entsprechender Gutachten von Univ.-Prof. Dr.-Ing. W., Leiter des Lehr- und Forschungsgebietes „Aufbereitung mineralischer Rohstoffe“ an der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule A. vom 29. Juni 2006 traf das Oberbergamt am 14. Februar 2007 zugunsten der Beigeladenen eine Mitgewinnungsentscheidung gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BBergG des Inhalts, dass im Bewilligungsfeld Jockgrim/Rheinzabern, soweit ein Hauptbetriebsplan für die Gewinnung von Gold zugelassen ist, die Gewinnung des Bodenschatzes Gold aus bergtechnischen Gründen nur gemeinschaftlich mit Quarz möglich ist. Der Kläger focht diese Entscheidung zunächst an, erhob aber nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 29. August 2007 keine Klage. 11 Die Beigeladene besitzt im Abbaufeld selbst zahlreiche Grundstücke und ist bestrebt, auch die übrigen dort liegenden Grundstücke zum Zwecke des Abbaus der Bodenschätze zu erwerben oder jedenfalls ein Nutzungsrecht zu erhalten. Dies betrifft auch das Grundstück Fl.-Nr. ...87 des Klägers. Es erstreckt sich in der Gewanne „Lange Teile“ in Nord-Süd-Richtung und liegt nur mit seiner nördlichen Teilfläche von 500 qm innerhalb des mit dem Hauptbetriebsplan zugelassenen Abbaufeldes, und zwar am südwestlichen Rand des 2. Abbauabschnitts, während die südliche Teilfläche jenseits des dort verlaufenden Wirtschaftswegs außerhalb des Abbaubereichs gelegen ist. Östlich des Grundstücks des Klägers liegt das Grundstück Fl.-Nr. ...89 der Eigentümerin Z., für das mit Beschluss des Oberbergamts vom 17. September 2007 ebenfalls die Grundabtretung zugunsten der Beigeladenen ausgesprochen wurde. Westlich des klägerischen Grundstücks liegen noch weitere drei Flurstücke - teilweise - innerhalb des Abbaufeldes, davon zwei der Beigeladenen gehörende Parzellen. Diese grenzen an den noch vorhandenen, in Nord-Süd-Richtung verlaufenden- Wirtschaftsweg an, der seinerseits an den schon abgebauten 1. Abbauabschnitt („Mittellache“) anschließt. 12 Verhandlungen zwischen der Beigeladenen und dem Kläger über einen Erwerb oder eine langfristige Pacht des Grundstücks Fl.-Nr. ...87 blieben vor allem wegen unterschiedlicher Preisvorstellungen erfolglos; auch ein Grundstückstausch kam nicht zustande. 13 Auf Antrag der Beigeladenen vom 5. April 2006 erließ das Oberbergamt nach einer mündlichen Verhandlung vom 28. August 2006 am 26. Februar 2007 den Grundabtretungsbeschluss, mit dem der Beigeladenen gem. §§ 77 ff. BBergG das Recht eingeräumt wurde, eine Teilfläche von 500 qm des Flurstücks Nr. ...87 der Gemarkung Jockgrim zur Goldgewinnung und anschließend als Betriebsgelände für den Abbau des Bodenschatzes Gold zu nutzen (Ziffern 1 und 2), und zwar gegen Entschädigung in Höhe von 1260.- Euro (Ziffer 3). Gleichzeitig wurde die Beigeladene – ebenfalls auf ihren Antrag hin - mit Wirkung zum 5. März 2007 vorzeitig in der Besitz der o. g. Teilfläche eingewiesen. Insoweit wurde auch die sofortige Vollziehung angeordnet (Ziff. 5 Satz 1 und Ziff. 6). 14 Zur Begründung führte das Oberbergamt im Wesentlichen folgendes aus: 15 Die gesetzlichen Voraussetzungen der Grundabtretung nach § 77 ff. BBergG seien erfüllt. Die Benutzung der betroffenen Teilfläche des Grundstücks des Klägers sei für die Führung des Gewinnungsbetriebs der Beigeladenen notwendig. Die Beigeladene betreibe einen bergrechtlichen Gewinnungsbetrieb sowohl hinsichtlich des bergfreien Bodenschatzes Gold als auch hinsichtlich des grundeigenen Bodenschatzes Quarz. Die Gewinnung dieser beiden Bodenschätze könne nur gemeinsam erfolgen, wie die Mitgewinnungsentscheidung vom 14.02.2007 feststelle. Spätestens nach Inaugenscheinnahme des Betriebes durch die Bergbehörde bestehe an der Ernsthaftigkeit der Gewinnung und Aufbereitung des Bodenschatzes Gold kein Zweifel. Die Beigeladene habe in den letzten Jahren nachweislich erhebliche Investitionen zur Goldgewinnung getätigt und sei jetzt nach Abschluss der Pilotphase sowohl technisch als auch wirtschaftlich in der Lage, Rohgold zu gewinnen. Dabei gehöre zur in § 77 Abs. 1 BBergG gemeinten Führung eines Gewinnungsbetriebes auch das Abräumen der Oberfläche eines Grundstücks zur Gewinnung von Bodenschätzen im Tagebau. 16 Die Beigeladene habe bereits aufgrund der Bewilligung nach § 8 BBergG die Gewinnungsberechtigung erlangt, auch hinsichtlich der Mitgewinnung des Quarzes. Ihr Gewinnungsrecht unterliege dem Bundesberggesetz, denn der vorhandene Quarzkies sei als grundeigener Bodenschatz im Sinne des § 3 Abs. 4 BBergG eingestuft. Weil hier der bergfreie Bodenschatz Gold gewonnen werde, sei eine bergrechtliche Zulegung entbehrlich. Die Mitgewinnungsentscheidung diene lediglich der Konkretisierung des bereits nach § 8 BBergG bestehenden Rechts auf Mitgewinnung und gebe dem betroffenen Grundeigentümer insbesondere ein eingeschränktes Recht zur Herausgabe. 17 Es sei nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Vorgehen der Antragstellerin auszugehen. Die Gewinnung und Aufbereitung des Bodenschatzes Gold erfolge ernsthaft und mit Erfolg und notwendig gemeinsam mit den Kiesen und Sanden. Die Bodenschätze Quarz und Gold würden dann auch durch eine aufwändige Aufbereitung gemeinsam hergestellt. Welcher Bodenschatz dabei „primär“ gewonnen werde, sei rechtlich ohne Bedeutung. Auch spielten Fragen der Wirtschaftlichkeit der Gewinnung des Bodenschatzes Gold insoweit keine Rolle. Dass die Gewinnung von Gold, für die die streitgegenständliche Grundstücksfläche in Anspruch genommen werde, einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG entspreche, ergebe sich aus den in den Betriebsplanverfahren geprüften nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Darlegungen der Beigeladenen. Ein Grundstück aus deren Besitz könne für das Vorhaben schließlich nicht bereitgestellt werden, da es sich vorliegend um eine sogenannte Sperrparzelle handele, die wie ein Stachel in die Abbaufläche rage. Gemäß § 78 BBergG werde dem Kläger befristet der Besitz an seinem Grundstücksteil entzogen. Eine dauerhafte Entziehung des Eigentums sei nicht beantragt und wäre auch unverhältnismäßig. 18 Die Voraussetzungen des § 79 BBergG für die Zulässigkeit der Grundabtretung, die als Fall der Enteignung nach Artikel 14 GG anzusehen sei, seien gegeben. Die Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Teilfläche diene in mehrfacher Hinsicht dem Wohle der Allgemeinheit. Der Grundabtretungszweck könne unter Beachtung der Standortgebundenheit des Gewinnungsbetriebes auch auf andere zumutbare Weise nicht erreicht werden. Durch die Inanspruchnahme des Grundstücks werde die Gewinnung des Bodenschatzes Gold ermöglicht. Dies diene der Versorgung des Marktes mit Rohstoffen. Dabei handele es sich nach Kenntnis des Beklagten bei dem Betrieb der Beigeladenen um die einzige „Goldgrube“ in Deutschland, wobei das Gold aus dem Rhein noch einen ganz besonderen Mythos und Reiz habe und außerdem umweltfreundlich produziert werde. Zudem bestehe nach den gutachterlichen Feststellungen des Prof. W. ein starkes Kaufinteresse. 19 Die Grundabtretung diene auch dem Erhalt der Arbeitsplätze im Bergbau, sowohl im Betrieb der Beigeladenen als auch bei deren Subunternehmern. 20 Schließlich sichere die Grundabtretung einen sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte. Könnte die Teilfläche des Klägers nicht in Anspruch genommen werden, so würde eine Halbinsel entstehen, durch die erhebliche Rohstoffmengen nicht abgebaut werden könnten, insbesondere nicht auf den anschließenden Parzellen der Beigeladenen selbst. Wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt noch abgebaut werden müssten, wäre dies weder sinnvoll noch planmäßig. 21 Der Grundabtretungszweck sei unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Betriebes auch auf andere zumutbare Weise nicht zu erreichen. Bei Verzicht auf die streitgegenständliche Teilfläche würden erhebliche Mehraufwendungen bei der Durchführung des Vorhabens entstehen. Eine Änderung der Abbaurichtung würde insbesondere wegen der notwendigen Verlegung der Schwimmbandanlagen erhebliche Mehrkosten verursachen. 22 Des Weiteren habe sich die Beigeladene gem. § 79 Abs. 2 BBergG ernsthaft, aber vergeblich um einen freihändigen Grundstückserwerb oder die Vereinbarung eines Nutzungsrechts zu angemessenen Bedingungen bemüht. Eine Vereinbarung über eine Ersatzlandentschädigung sei ebenfalls nicht zustande gekommen. In der Regel sei der Kaufpreis als angemessen anzusehen, der der Höhe des Verkehrswertes entspreche, den der Gutachter P. zutreffend festgestellt habe. Dabei sei zu Recht der Wert des Bodenschatzes außer Betracht geblieben, denn es gehe nur um die künftige Nutzung der Teilfläche der Parzelle, während eine Entscheidung über die Zulegung eines Bodenschatzes oder dessen Mitgewinnung im Grundabtretungsverfahren nicht getroffen werde. Zumindest das Angebot der Beigeladenen im Schriftsatz vom 04.08.2006 zur Zahlung eines einmaligen Pachtzinses von 2,50 €/qm sei als angemessen anzusehen. 23 Die Beigeladene habe auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zum vorgesehenen Zweck verwendet werde. Außerdem sei über das augenblickliche Betriebsbedürfnis an der Nutzung der Teilparzelle hinaus auch künftig die Nutzung als Betriebsgelände, insbesondere zum Überfahren des dann überfluteten Grundstückes, erforderlich. 24 Die noch vorzunehmende Abwägung der privaten und öffentlichen Belange habe sich auf das konkrete Vorhaben zu beziehen. Dabei bestehe das Interesse des Klägers an einer Weiternutzung seines Grundstücksteils offensichtlich darin, diese als landwirtschaftliche Flächen zu verpachten. Eine vergleichbare Nutzung wäre jedoch unproblematisch an anderer Stelle möglich. Die Aufrechterhaltung dieser Nutzung am jetzigen Standort stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zur geplanten bergbaulichen Nutzung des Grundstücks durch die Beigeladene. Die gesamte Parzelle sei außerdem schon erheblich vorbelastet, denn sie solle im Rahmen des Hochwasserschutzkonzepts als Retentionsfläche dienen. 25 Die bergbauliche Nutzung durch die Beigeladene entspreche auch den Zielen der Raumordnung und Landesplanung, denn der betroffene Bereich sei im Raumordnungsplan als Vorrangfläche für die Bodenschatzgewinnung und durch raumordnerischen Entscheid zur Auskiesung vorgesehen. Weiter sei der Abbau von Bodenschätzen von positiver Wirkung auf das Hochwassergeschehen, zumindest hinsichtlich des Zugewinns von Retentionsraum durch die Abgrabungen oberhalb des Grundwasserspiegels. Bliebe die Teilparzelle nach dem sonstigen Abbau als Insel zurück, verschlechtere sich die Situation bei Hochwasser, da aufgrund der erforderlichen Böschungen auch Material der Beigeladenen nicht abgebaut werden könnte. 26 Entgegenstehende öffentliche Belange seien von den beteiligten Trägern öffentlicher Belange nicht vorgetragen worden. Auch überwiegende öffentliche Interessen im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die der Gewinnung entgegenstehen und die den Schutz Dritter umfassen, seien nicht ersichtlich. Insbesondere sei das Vorhaben nicht wegen etwa entgegenstehender Interessen des Klägers nach den §§ 48 Abs. 2 Satz 1, 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 9 BBergG rechtswidrig. Es seien weder Leben und Gesundheit des Klägers betroffen, noch seien unverhältnismäßige Beeinträchtigungen vom Ausmaß eines Gemeinschadens zu befürchten. 27 Demnach müsse das private Interesse des Klägers an der Weiterführung seiner landwirtschaftlichen Nutzung zurücktreten, zumal diese auch bei Entstehen einer Insellage nicht mehr möglich sei. Mildere Mittel als das durch die Grundabtretung eingeräumte Nutzungsrecht stünden nicht zur Verfügung. Auch ende die für die Verwirklichung des Grundabtretungszwecks gesetzte Frist spätestens mit Ablauf der Frist der Hauptbetriebsplanzulassung. 28 Die gem. § 84 Abs. 1 BBergG zu leistende Entschädigung entspreche dem durch das Gutachten ermittelten Verkehrswert für die Eigentumsentziehung. Da durch die Inanspruchnahme der Teilfläche des Grundstücks eine sinnvolle Nutzung dieses Bereichs in Zukunft nicht mehr erfolgen könne, werde der Kläger damit so gestellt, als ob ihm das Eigentum an der Teilfläche auf Dauer entzogen würde . 29 Auch die Voraussetzungen der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 97 BBergG seien gegeben. Sie sei aus den bereits dargelegten Gründen des Wohls der Allgemeinheit zulässig, das die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens dringend geboten erscheinen lasse, weil durch eine Verzögerung der Arbeiten die Verwirklichung des mit der Grundabtretung verfolgten Zwecks unter Umständen unmöglich oder jedenfalls sehr in Frage gestellt würde. Dabei seien auch andernfalls entstehende erhebliche Mehrkosten als ein berechtigter Grund für eine vorzeitige Besitzeinweisung anzusehen. 30 Da die Bergbehörde im Rahmen der Befahrung im Januar 2007 festgestellt habe, dass der Abbau des Bodenschatzes nur noch wenige Meter von der streitgegenständlichen Teilfläche entfernt sei, würde deren - auch nur vorübergehende - Verschonung zu unzumutbaren erheblichen Mehrkosten führen, gegebenenfalls sogar zum Stillstand des Gewinnungsbetriebes. Jedenfalls würde der Beigeladenen ein schwerer wirtschaftlicher Nachteil zugefügt. Die Beigeladene habe zudem glaubhaft versichert, dass die Verhandlungen hinsichtlich der Inanspruchnahme der benachbarten Parzelle ...89 vor einem konkreten Abschluss stünden. 31 Gegen die Grundabtretung und die vorzeitige Besitzeinweisung hat der Kläger am 2. April 2007 Klage erhoben. 32 Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen Folgendes vor: 33 Die Grundabtretung habe schon deswegen nicht erfolgen dürfen, weil er sich bereiterklärt habe, der Beigeladenen das streitgegenständliche Grundstück im Wege eines Grundstückstauschs zu übertragen. Die von ihr angebotenen Ersatzgrundstücke außerhalb des Bewilligungsfeldes seien jedoch nicht akzeptabel gewesen und seine Alternativvorschläge habe die Beigeladene ihrerseits ohne triftigen Grund abgelehnt. 34 Er werde durch die Grundabtretung in seinen Rechten verletzt. Ihm werde das Eigentum an dem Teilgrundstück und damit zwangsläufig auch die spätere landwirtschaftliche Nutzbarkeit des Oberflächeneigentums endgültig entzogen, denn nach dem Ausbaggern werde dort später nur noch ein See zu finden sein. Die in der Grundabtretung für die Inanspruchnahme genannte Frist sei deshalb ohne Bedeutung. Dieses Vorgehen stehe auch nicht im Einklang mit Ziffer 13.1. des Hauptbetriebsplans, wonach die Wiedernutzbarmachung der durch die Gewinnungstätigkeit in Anspruch genommenen Flächen bereits während der Abbautätigkeit zu erfolgen habe. Die Beigeladene verfülle jedoch keineswegs die ausgebaggerten und vom Gold gereinigten Materialien wieder. Im Übrigen stehe auch die Entscheidung über die Mitgewinnung einer späteren Verfüllung nicht entgegen. Nachdem das Gold gewonnen sei, könnten die beigewonnenen Materialien wieder in die Entnahmestelle verfüllt werden, was allerdings die Beigeladene weiter in die roten Zahlen treiben würde. 35 Vor allem aber sei daran festzuhalten, dass es der Beigeladenen in erster Linie nicht auf die Ausnutzung des Bergbaurechts, sondern auf die Kiesgewinnung zu kostengünstigen Konditionen ankomme. Sie wolle in dem Planbereich jährlich etwa 400.000 Tonnen Kies abbauen, aus dem sie nach ihrem eigenen Vorbringen etwa drei bis fünf Kilogramm Gold gewinnen könne. Dies stehe in keinem vernünftigen Verhältnis zueinander. Die unwirtschaftlich geringe Goldmenge könne nicht einmal die für die Goldgewinnung behaupteten Investitionen wettmachen, so dass die Goldgewinnung nicht ernstlich im Vordergrund stehen könne. Es sei außerdem unzutreffend, dass die Beigeladene Abnehmer für die Goldmengen habe, die mehr als das Doppelte des Tagespreises dafür bezahlten. Zudem habe sie in den vergangenen fünf Jahren den ersten Abschnitt des Plangebietes mit einer Fläche von 7,5 ha aufgrund eines Abbauvertrages mit der Gemeinde Rheinzabern völlig ausgegraben und dabei nennenswerte Goldmengen nicht erwirtschaftet. Eine wirtschaftliche Goldgewinnung im gesamten Feld, wie § 13 Abs. 2 BBergG dies vorsehe, sei daher nicht anzunehmen. 36 Seit dem Jahre 2003 erwirtschafte die Beigeladene offenbar – auch nach ihren eigenen Angaben – hohe Verluste je produzierte Tonne Sand und Kies. Diese könnten nicht durch die vorgeschobenen Goldgewinne kompensiert werden, selbst wenn sich aus dem im Jahre 2006 geförderten Material bis zu 8 kg Rheingold gewinnen und daraus bei einem angegebenen Kaufpreis von 41,75 € pro Gramm ein Verkaufserlös von 334.000,-- € erzielen ließe. Aus dem 1. Halbjahr 2007 habe die Beigeladene auch noch keine konkreten Goldverkäufe darlegen können. Es gehe ihr unter dem Schutzmantel des Abbaus legaler Mineralien ausschließlich darum, Grundeigentümerbodenschätze zu gewinnen. Dies sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 12. August 2000) unzulässige Rechtsausübung. 37 Die Grundabtretung sei noch aus weiteren Gründen rechtswidrig: Der Eigentümer des benachbarten Grundstücks Plannummer ...89 habe von der Beigeladenen noch kein Angebot zur Übernahme seines Grundstücks erhalten und werde auch zu den bisherigen Konditionen der Beigeladenen sein Grundstück freiwillig nicht abgeben. Solange die Beigeladene aber das Nachbargrundstück nicht in Anspruch nehmen könne, könne sie auch mit dem Grundstück des Klägers nichts anfangen. 38 Auch seien die Gründe, die für das öffentliche Interesse an der Grundabtretung angeführt würden, zweifelhaft. Dies gelte hinsichtlich des Wegfalls von Arbeitsplätzen als auch der Sicherung von Pacht- und Steuereinnahmen und auch für die Goldgewinnung im planmäßigen Lagerstättenabbau. Insoweit werde auf den Vortrag im Vorverfahren verwiesen. 39 Außerdem habe das Oberbergamt die Nutzungsberechtigten nicht an dem Verfahren beteiligt, wie das Gesetz es vorsehe. Nutzungsberechtigt sei nicht, wie bisher vorgetragen, Herr Ludwig Z., sondern dessen beide Töchter in bürgerlich-rechtlicher Gesellschaft. 40 Das gesamte Verfahren begegne schon deswegen rechtlichen Bedenken, weil es an einer geeigneten Grundlage dafür fehle, nämlich an einem Rahmenbetriebsplan für die Gewinnung von Gold. Dies müsse aufgrund der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beanstandet werden und führe zur Nichtigkeit der Folgeentscheidungen. Denn § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verlange, dass bei der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans die Interessen der Eigentümer, deren Grundstücke unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen, zu berücksichtigen seien. Diese Vorschrift entfalte zu deren Gunsten drittschützende Wirkung. Fehle aber ein Rahmenbetriebsplan, könne ein daran anschließender Hauptbetriebsplan keine Wirkung entfalten. Er könne deshalb auch nicht zur Grundlage für ein Grundabtretungs- und/oder Mitgewinnungsverfahren gemacht werden. Der wasserrechtliche Planfeststellungsbeschluss der Kreisverwaltung Germersheim vom 07.06.2001 für die Herstellung eines Gewässers ersetze einen bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan nicht, weil die Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke eine völlig andere Rechtsposition hätten als im bergrechtlichen Verfahren. Dies werde insbesondere dadurch deutlich, dass die Eigentümer von Kiesabbaugrundstücken diese in der Vergangenheit zu Preisen zwischen 10,-- und 20,-- € an die Kiesgewinnungsbetriebe hätten verkaufen können, während die beigeladene Firma als Kaufpreise vor dem Hintergrund der vermeintlichen Goldgewinnung lediglich 3,50 €/qm anbiete. 41 Der inzwischen von einem der Eigentümer im Abbaugebiet gegen den Hauptbetriebsplan vom 19.04.2004 erhobene Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, was sich zwangsläufig auch auf das Grundabtretungsverfahren und die Mitgewinnung auswirken müsse. 42 Der Kläger beantragt, 43 den Grundabtretungsbeschluss des Beklagten vom 26. Februar 2007 hinsichtlich der Ziffern 1., 2., 4 und 5 aufzuheben. 44 Der Beklagte beantragt, 45 die Klage abzuweisen. 46 Zur Begründung wird zunächst ausgeführt, der angefochtene Beschluss sei hinsichtlich der Grundabtretung aus den dort aufgeführten Gründen rechtmäßig. 47 Die Ernsthaftigkeit der Goldgewinnung sei vom Beklagten fachlich geprüft und eindeutig bejaht worden. Es handle sich hier um ein Pilotprojekt, bei dem das Gold in einem durch die Beigeladene selbst entwickelten komplexen Aufbereitungsverfahren bergtechnisch gewonnen werden müsse. Die Goldgewinnung könne im Laufe der Jahre optimiert werden. Nicht streitentscheidend sei, ob die Beigeladene schon nennenswerte Mengen Gold erwirtschaftet habe. Auch sei unerheblich, ob die Gewinnung des Bodenschatzes Gold oder die Gewinnung des Bodenschatzes Quarzsand im Vordergrund stehe. Dies hänge vor allem von der Entwicklung des Marktes für den jeweiligen Bodenschatz ab. 48 Für das angenommene öffentliche Interesse an der Erhaltung der Arbeitsplätze im Bergbau spiele der konkrete Wohnort der bei der Beigeladenen Beschäftigten keine Rolle. Der Aspekt der Sicherung von Pacht- und Steuereinnahmen sei bei der Entscheidung unberücksichtigt geblieben. Bei der Frage eines planmäßigen Lagerstättenabbaus sei es unerheblich, in wessen Eigentum die betroffenen Parzellen stünden. Entscheidend sei die Gewinnungsberechtigung. 49 Dass kein Rahmenbetriebsplanverfahren durchgeführt worden sei, habe keine Konsequenzen für die vorliegend angefochtene Entscheidung, auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 29.06.2006 zu § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG. Bei der der Hauptbetriebsplanzulassung unmittelbar vorangegangenen wasserrechtlichen Planfeststellung sei eine Einbeziehung der Grundstückseigentümer tatsächlich erfolgt. Insoweit ergäben sich hier keine tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zur Wirkung einer bergrechtlichen Planfeststellung, zumal die Festlegungen des wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens verbindlich in die bergrechtliche Hauptbetriebsplanzulassung übernommen worden seien. Auch stimme die räumliche Reichweite der Verfahren überein. Zudem sei die Zulassung eines bergrechtlichen Betriebsplans eine gebundene Entscheidung, die nur dann rechtswidrig sei, wenn bei Einbeziehung der möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Belange die begehrte Zulassung ganz oder teilweise hätte versagt werden müssen. Bei der vorgenommenen Abwägung im Grundabtretungsbeschluss hätten sich keinerlei Interessen des Klägers ergeben, aufgrund derer eine Zulassung eines Rahmenbetriebsplans oder auch des Hauptbetriebsplans hätte versagt werden können, zumal durch die sogenannte Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 2 BBergG der Gewinnung von Bodenschätzen grundsätzlich ein Vorrang einzuräumen sei. Aus dem Fehlen eines Rahmenbetriebsplans ergebe sich auch nicht die Nichtigkeit der Hauptbetriebszulassung. Der Gesetzgeber habe hier insbesondere auch ein Trägerverfahren zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für bergbauliche Verfahren schaffen wollen. Eine solche Prüfung sei aber vorliegend unstreitig bereits im wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahren erfolgt. Da die Grundabtretung nicht betriebsplanakzessorisch sei, komme es auch nicht darauf an, dass die Hauptbetriebsplanzulassung mit Widerspruch angefochten sei. 50 Da dem Kläger zwar formal nicht das Eigentum entzogen worden sei, ihm faktisch eine sinnvolle Nutzung aber nicht mehr möglich sein werde, sei dies bei der Höhe der zu leistenden Entschädigung hinreichend berücksichtigt worden, wobei es der bestandskräftigen Regelung der Hauptbetriebsplanzulassung in Verbindung mit § 4 Abs. 4 BBergG entspreche, dass das Grundstück dauerhaft überflutet werde. Dass es nun anderweitig verpachtet sei, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses. 51 Auch für die vorzeitige Besitzeinweisung seien die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben. Die sofortige Inanspruchnahme erscheine nach wie vor dringend geboten. Das Fehlen einer konkreten Vereinbarung hinsichtlich der benachbarten Parzelle ...89 sei insoweit unerheblich, weil sich sonst mit diesem Argument jeder angrenzende Eigentümer zur Wehr setzen könnte. Dass die Nutzung auf Dauer nicht möglich sein werde, sei zumindest zum Zeitpunkt des Grundabtretungsbeschlusses nicht anzunehmen gewesen. Damals sei der Nachbar dem Grunde nach mit einer Nutzung seines Grundstücks einverstanden gewesen. Am 19.September 2007 sei dann hinsichtlich der Flurstücke ...86 und ...89 ebenfalls die Grundabtretung beschlossen worden, verbunden mit vorzeitiger Besitzeinweisung und deren Sofortvollzug. In jenem Verfahren sei auch ein neues Sachverständigengutachten eingeholt worden, in dem der Sachverständige Dr. Ing. K. sei einem Verkehrswert der Grundstücke (Marktwert) von 2,34 €/qm gekommen sei, und zwar unter Auswertung von 22 Grundstückskaufverträgen über Flächen, die innerhalb des Bewilligungsfeldes der Beigeladenen in unmittelbarer Nähe der hier streitgegenständlichen Flächen lägen. Das bestätige die bislang zugrunde gelegten Ausführungen des Gutachters P. Soweit der Kläger angebe, in der Vergangenheit hätten die Eigentümer von Kiesabbaugrundstücken Preise von 10,-- bis 20,-- €/qm von den Kiesgewinnungsbetrieben erhalten, habe er dies nicht beweisen können. 52 Insgesamt bestehe ausdrücklich ein öffentliches Interesse am vollständigen Abbau eines in einem Hauptbetriebsplan liegenden Abbaufeldes. Außerdem mache sich die Bergbehörde die Erwägungen der SGD Süd zum Hochwasserschutz und insbesondere auch zur Notwendigkeit der schnellen Verlegung des sog. Streitgrabens zu eigen. 53 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 54 die Klage abzuweisen. 55 Dazu trägt sie im Wesentlichen Folgendes vor: Gegenstand der Grundabtretung sei allein das Recht, das Oberflächeneigentum der betreffenden Teilfläche für einen befristeten Zeitraum zum Zwecke der Rohstoffgewinnung in Anspruch zu nehmen. Der Kläger bleibe Eigentümer. Dass die Nutzung der Flächen wegen der später entstehenden Wasserflächen eingeschränkt sein werde, sei bei der Entschädigungsfestsetzung ausreichend berücksichtigt worden. Außerdem könne der Kläger die Teilfläche im Flurbereinigungsverfahren einbringen. Er werde letztlich durch den befristeten Nutzungsentzug besser gestellt, als wenn er die Fläche zum Verkehrs- und Marktwert von maximal 2,34 €/qm veräußert hätte. 56 Die Goldgewinnung der Beigeladenen sei keinesfalls vorgeschoben, um die mitzugewinnenden Quarze zu - angeblich unangemessen - günstigen Konditionen abbauen zu können. Maßgebend sei hier die bestandskräftige Bewilligung vom 06.11.2000, aus der die entsprechenden Befugnisse folgten, und zwar auch das Recht, Grundabtretung zu verlangen. 57 Hier liege auch kein Rechtsmissbrauch vor. Die vorliegenden Umstände unterschieden sich wesentlich von den Umständen, die der BGH in seinem Urteil vom 12.10.2000 bzw. das VG Arnsberg im Urteil vom 29.05.1996 festgestellt hätten. Anders als dort sei vorliegend die Abbaumethode technisch vernünftig auf den Bodenschatz ausgerichtet, für den eine Abbauberechtigung bestehe. Die Goldgewinnung sei nachgewiesen und die Abbauanlagen der Beigeladenen seien erkennbar umgerüstet und in Betrieb genommen, um diesen Zweck zu erreichen. Dieses Vorhaben habe die Beigeladene sukzessive ab dem Jahr 2000 betrieben. Nach einer intensiven Pilotphase sei eine industrielle Anlage nach modernsten Gesichtspunkten geplant und im 2. Halbjahr 2005 errichtet worden. Sie sei erstmals im März 2006 in Betrieb gegangen. Durch die Umrüstung seien Kosten und Aufwendungen in Höhe von ca. 300.000,-- € entstanden, die Pilotphase habe Kosten von ca. 150.000,-- bis 200.000,-- € verursacht und die eigentliche Errichtung der Goldaufbereitungsanlage sei mit einem Kostenaufwand von ca. 330.000,-- € verbunden gewesen. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtinvestitionen von über 800.000,-- € sei es absurd anzunehmen, dass die Beigeladene als mittelständisches Unternehmen all dies nur ins Werk setze, um geringfügige Goldvorkommen zu gewinnen und diese mit Verlust zu vertreiben. Nach Optimierung des Schmelzverfahrens und der Schmelzeinrichtungen habe die Beigeladene seit Januar 2007 erste Mengen des produzierten Rheingoldes zu einem Preis von 41 €/g verkauft und entsprechende Nachweise vorgelegt. 58 Auf die vom Kläger ins Feld geführten, aber auch unzutreffenden Wirtschaftlichkeitserwägungen und Mengenbetrachtungen komme es nicht an. So blieben bei der Erteilung einer bergrechtlichen Bewilligung gemäß §§ 8, 12 BBergG die Mengen der angetroffenen Bodenschätze außer Betracht. Gleiches gelte für die Zulässigkeit der Grundabtretung. In beiden Verfahren außer Betracht zu bleiben habe auch die etwaige Wirtschaftlichkeit des Abbauvorhabens. Nur beim – hier nicht vorliegenden - Bergwerkseigentum gem. § 13 BBergG müsse glaubhaft gemacht werden, dass in Zukunft mit einer wirtschaftlichen Gewinnung im gesamten beantragten Feld zu rechnen sei, wobei auch dort nicht auf kurzfristig zu erwartende Gewinne abgestellt werden dürfe, weil ein Bergwerksbetrieb in der Regel erst nach einem längeren Zeitraum rentabel werde. Bei der Erteilung der bergrechtlichen Bewilligung müssten solche Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen gerade außer Betracht bleiben. Ähnliches gelte im Hinblick auf § 31 BBergG. 59 Die in dem zuletzt von der Klägerseite vorgelegten Privatgutachten des Dr. F. niedergelegten Wirtschaftlichkeitsberechnungen bzw. Wirtschaftlichkeitsschätzungen bezüglich der Goldgewinnung der Beigeladenen seien daher hier unerheblich. Sie beruhten weitestgehend auf falschen Annahmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14.12.1990) beziehe das Tatbestandsmerkmal der „wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung/Betriebsführung“ in § 77 Abs. 1 und Abs. 2 BBergG nicht auf die Wirtschaftlichkeit des Abbauvorhabens insgesamt. Maßgeblich sei allein, ob die Fortführung eines Gewinnungsbetriebs ohne die Inanspruchnahme des Grundstücks wirtschaftlich nicht sachgemäß möglich sei. Die Beigeladene würde im Falle der Aussparung und Verschonung des verfahrensgegenständlichen Flurstückes erhebliche wirtschaftliche Einbußen erleiden, so dass kein Zweifel daran bestehe, dass ein solcher Verzicht für sie wirtschaftlich nicht sachgemäß wäre. 60 Die Beigeladene habe dem Kläger durchaus angemessene Angebote zum Tausch bzw. zum freihändigen Erwerb oder der einvernehmlichen Nutzung des streitgegenständlichen Flurstücks unterbreitet (§ 79 Abs. 2 Nr. 1 BBergG). Die Angemessenheit des angebotenen Verkehrswerts habe der Sachverständige Dipl.-Ing. P. zutreffend beurteilt. Die anderslautende Wertermittlung des Gutachterausschusses für den Landkreis Germersheim im Flurbereinigungsverfahren unterscheide zu Unrecht nicht zwischen Kiesabbaugrundstücken, die unter Bergrecht stehen, und solchen, die nicht unter Bergrecht stehen. Im letzteren Falle übertrage der Grundstückseigentümer mit der Übereignung der Flächen auch die ihm bis dahin zustehende Verfügungsgewalt an den grundeigenen Bodenschätzen, was bei der Übertragung von Flächen unter Bergrecht in Bezug auf die grundeigenen Bodenschätze gerade nicht der Fall sei. Die Höhe der Entschädigungsfestsetzung selbst sei nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. 61 Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15.06.2007 im Parallelverfahren 5 L 634/07.NW zu Recht entschieden habe, werde ein angemessenes Angebot im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 BBergB vom Grundabtretungsbegünstigten schon dann unterbreitet, wenn sich die Angebotsbedingungen an der zu erwartenden Entschädigung orientierten, die sich wiederum gemäß § 85 Abs. 1 BBergG nach dem Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung bemesse. Gegenstand der Grundabtretung sei aber lediglich der vorübergehende Besitzentzug der Grundstücksoberfläche. Ausgehend davon könne kein Zweifel daran bestehen, dass das Angebot, die streitgegenständlichen Flächen zu einem einmaligen Pachtzins von 3,50 €/qm zu nutzen oder sie zu diesem Preis in Eigentum zu übernehmen, im Sinne von § 79 BBergG angemessen gewesen sei, wie auch durch das im Grundabtretungsverfahren der Eigentümer Z. eingeholte Wertgutachten bestätigt werde. Das gelte auch, wenn man in Rechnung stelle, dass aufgrund der abbaubedingten Veränderungen das Oberflächeneigentum des Klägers später nicht mehr landwirtschaftlichen Zwecken dienen könne. Da der Eigentümer nur für den Rechtsverlust entschädigt werden solle, den er durch die Grundabtretung erleide, könne die Möglichkeit, die im Grundstück lagernden Bodenschätze abzubauen, bei der Wertermittlung nicht berücksichtigt werden. Diese Rechtsposition werde dem Grundeigentümer nämlich nicht durch die Grundabtretung genommen, sondern er habe sie bereits durch die Bewilligung verloren. Dies gelte nicht nur für den bergfreien Bodenschatz, sondern auch für die von der Bewilligung ebenfalls umfassten mitzugewinnenden grundeigenen Bodenschätze. Durch die bergrechtliche Bewilligung sei das Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers insoweit funktional entwertet. 62 Dass der Lagerstätteninhalt und damit auch die grundeigenen Bodenschätze bei der Ermittlung der Entschädigung für den Rechtsverlust und demgemäß auch bei der Frage eines angemessenen Angebots im Sinne von § 79 Abs. 2 BBergG außer Betracht bleiben müssten, ergebe sich auch aus der Überlegung heraus, dass der Grundabtretungspflichtige nicht doppelt entschädigt werden könne. Zur Geltendmachung seiner verbliebenen Rechte an mitzugewinnenden grundeigenen Bodenschätzen stehe dem Kläger das in § 42 BBergG vorgesehene Verfahren zur Verfügung. Dort könne er die Herausgabe der mitzugewinnenden Bodenschätze oder einen Geldausgleich gegen Erstattung der Produktionskosten verlangen, während er im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens nur die Entschädigung für den Gegenstand der Grundabtretung selbst erhalten könne. 63 Außerdem sei dem Kläger mit Schreiben vom 09.06.2005 auch ein spezifiziertes und ausreichendes Tauschangebot mit Flächen unterbreitet worden, die sogar außerhalb des Überflutungsbereichs des künftigen Hochwasserschutzpolders gelegen seien. Die Tauschfläche sei größer als das gesamte Flurstück ...87 gewesen, obwohl die Beigeladene nur die Teilfläche von 500 qm benötige. Entgegen der Auffassung des Klägers sei sie nicht verpflichtet, Tauschflächen innerhalb des Bewilligungsfeldes anzubieten. 64 Des Weiteren fehle es entgegen der Ansicht des Klägers auch weder an der Notwendigkeit der angeordneten Grundabtretung noch an der Dringlichkeit für die vorzeitige Besitzeinweisung im Hinblick auf die Nachbargrundstücke Fl-Nrn. ...86 und ...89. Ob dies zum Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses der Fall gewesen sei, könne dahinstehen. Jedenfalls hätten die Beteiligten damals davon ausgehen können, dass die Eigentümer bereit seien, die Nachbarflächen zu den angebotenen Bedingungen zu veräußern. Es komme aber, da es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung handele, grundsätzlich auf die Rechtmäßigkeit der Behördenentscheidung zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht an. Mit Beschluss vom 17.09.2007 habe inzwischen der Beklagte die Grundabtretung für die genannten Nachbargrundstücke und die vorzeitige Besitzeinweisung unter Anordnung des Sofortvollzuges ebenfalls angeordnet. Spätestens seither stünden diese Flächen also der Inanspruchnahme der Teilfläche des Klägers nicht mehr entgegen. Derzeit würden die Flächen von der Beigeladenen zur Vorbereitung der Rohstoffgewinnung hergerichtet. Die Inanspruchnahme der Flurstücke ...94, ...89 und ...87 stehe jetzt auch unmittelbar bevor, da der Schwimmbagger in der ersten Novemberhälfte die Flurstücke 3003 bis 3007 abgebaut habe. Die möglichst sofortige Inanspruchnahme der streitgegenständlichen Teilfläche sei auch für die erforderliche rasche Schaffung eines temporären Ersatzgrabens südlich des jetzigen Hauptbetriebsplanfeldes dringend notwendig, der zwingend für die Erhaltung der Entwässerungsfunktion der umliegenden, vor allem unterliegenden Grundstücksbereiche erforderlich sei. Ohne Inanspruchnahme der Teilfläche des Flurstücks ...87 könne der Ersatzgraben nicht lückenlos hergestellt werden. 65 Das Grundstück des Klägers sei auch in den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss einbezogen worden, wie sich aus der Anlage 6 zum Hauptbetriebsplan ersehen lasse. Die Wiederauffüllung des Grundstücks sei nicht Gegenstand der Rekultivierungsanordnungen des Hauptbetriebsplans, denen die Beigeladene ordnungsgemäß nachkomme. 66 Es habe auch keine Verpflichtung des Beklagten bestanden, etwaige Nutzungsberechtigte an dem Verfahren zu beteiligen. Auf §§ 80 Abs. 3, 78 Ziffer 2 und 87 BBergB werde verwiesen. Der Kläger habe keinen Antrag im Sinne von § 87 BBergG gestellt. 67 Schließlich habe es entgegen der Auffassung des Klägers keines Rahmenbetriebsplans bedurft und dessen Fehlen habe keine Auswirkungen auf den Hauptbetriebsplan und die Grundabtretung, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe. 68 Dahinstehen könne hier, ob und in welcher Höhe dem Kläger gegen die Beigeladene ein Anspruch gemäß § 42 Abs. 3 BBergG zustehe. Dies sei vorliegend nicht Gegenstand des Verfahrens. Möglicherweise zeige das vorgelegte Privatgutachten des Dr. F., dass der Kläger erkannt habe, dass er seine etwaigen Ansprüche nach den Maßgaben des § 42 BBergG in den Blick nehmen sollte, die er aber bis dato nicht geltend gemacht habe. Die Zwei-Monats-Frist nach § 42 Abs. 2 Satz 2 BBergG habe er verstreichen lassen. 69 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 17.12.2007 im vorliegenden Verfahren verwiesen. Außerdem wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakten und der Gerichtsakten in den vorläufigen Rechtsschutzverfahren 5 L 435/07 und 5 L 1236/07.NW Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 70 Die Klage ist zulässig. Insbesondere bedurfte es gem. § 68 Satz 2 1. Halbsatz VwGO i. V. m. §§ 105 BBergG, 70 VwVfG keines Vorverfahrens. 71 Die Klage ist jedoch unbegründet. Die von dem bis 31.12.2007 zuständigen Oberbergamt für das Saarland und das Land Rheinland-Pfalz getroffene Entscheidung zur Grundabtretung, mit der der Beigeladenen das Recht eingeräumt wurde, eine Teilfläche von 500 qm des im Eigentum des Klägers stehenden Flurstücks Nr. ...87 befristet durch die Gültigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung zur Goldgewinnung sowie darüber hinaus bis zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Bergaufsicht als Betriebsgelände für den Abbau des Bodenschatzes Gold zu nutzen (I), sowie die Entscheidung, die Beigeladene gemäß § 97 BBergG vorzeitig in den Besitz dieser Teilfläche einzuweisen (II), sind rechtmäßig und verletzen den dadurch betroffenen Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I 72 Die in § 77 bis § 81 BBergG geregelten Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer bergrechtlichen Grundabtretung sind im vorliegenden Falle erfüllt. 73 Gemäß § 77 BBergG kann auf Antrag des Unternehmers eine Grundabtretung durchgeführt werden, soweit für die Errichtung oder Führung eines Gewinnungsbetriebes oder Aufbereitungsbetriebes die Benutzung eines (fremden) Grundstücks notwendig ist. 74 Die Beigeladene beantragte die Grundabtretung am 05. April 2006. Grundlage dafür war die im Jahre 2000 erteilte und bestandskräftige bergrechtliche Bewilligung nach § 8 BBergG für den Abbau des bergfreien Bodenschatzes Gold, aufgrund derer der Beigeladenen das ausschließliche Recht zusteht, in dem dort bestimmten Bewilligungsfeld den Bodenschatz Gold aufzusuchen, zu gewinnen und – zunächst abstrakt – andere Bodenschätze mitzugewinnen sowie das Eigentum an den Bodenschätzen zu erwerben, die erforderlichen Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 BBergG zu errichten und zu betreiben und Grundabtretung zu verlangen (§ 8 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 BBergG). 75 Die Beigeladene, die bis ins Jahr 2000 zunächst nur ein Kieswerk betrieb, führt inzwischen auch einen auf die Gewinnung und Aufbereitung von Gold gerichteten Betrieb. Sie hat ein Verfahren zur Trennung und anschließenden Aufbereitung des mit dem Quarzkies vermischten Goldes entwickelt und ihre Betriebsanlagen – nach ihren unwiderlegten Angaben unter Einsatz erheblicher finanzieller Mittel – entsprechend umgerüstet. Dass ein solcher Betrieb besteht, ergibt sich unter anderem aus der Beschreibung im Hauptbetriebsplan sowie aus dem Gutachten des Univ.-Prof. Dr.-Ing. W. vom 29.06.2006 im Mitgewinnungsverfahren. Für die entsprechenden Anlagen und Verfahren hat die Beigeladene zudem im Jahre 2005 auf Verlangen des Landesamts für Geologie und Bergbau einen Sonderbetriebsplan vorgelegt, der nach entsprechender Prüfung zugelassen worden ist. 76 Für die Führung des auf die Produktion von Rheingold gerichteten Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebes der Beigeladenen einschließlich der dazugehörigen Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BBergG ist die Benutzung des streitgegenständlichen Grundstückes auch im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG notwendig. Nach dieser Vorschrift ist das insbesondere dann der Fall, „wenn das Vorhaben einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung oder Betriebsführung entspricht und die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers für diesen Zweck nicht möglich oder deshalb nicht zumutbar ist, weil die Benutzung solcher Grundstücke für andere Zwecke der in Absatz 1 bezeichneten Art unerlässlich ist“. 77 Das hier in Rede stehende Vorhaben entspricht zunächst einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung. Das ist schon anzunehmen, weil es aufgrund eines zugelassenen Hauptbetriebsplans durchgeführt wird, denn in der Regel ist davon auszugehen, dass die in einem zugelassenen Betriebsplan dargestellten Vorhaben diesen Grundsätzen entsprechen (Boldt/Weller, Kommentar zum Bundesberggesetz, 1984, mit Ergänzungsband 1992, § 77 Rdnr. 11), auch wenn umgekehrt die Grundabtretung nicht zwingend vom Vorliegen eines Betriebsplans abhängig ist, sie also insofern nicht „betriebsplanakzessorisch“ ist (BVerwG, Urteil vom 14.12.1990, BVerwGE 87, 241 = NVwZ 1991, 987). Ein Hauptbetriebsplan ist aber – noch dazu in Verbindung mit einem zusätzlich zugelassenen Sonderbetriebsplan - besonders geeignet, die systematische, technisch und wirtschaftlich sachgemäße Durchführung des Abbauvorhabens darzutun. 78 Die betroffene Grundstücksfläche des Flurstücks Nr. ...87 liegt innerhalb des Gebiets des am 19.04.2004 zugelassenen Hauptbetriebsplans, der am 06.06.2007 bis 30.06.2009 verlängert worden ist. Zweck dieses Hauptbetriebsplanes ist der Abbau der im Abbaufeld Jockgrim/Rheinzabern I vorhandenen Lagerstätte zur Gewinnung des Bodenschatzes Gold und des beibrechenden Materiales Quarz (Quarzkies bzw. Quarzsand). Ohne dessen gleichzeitigen Abbau kann nämlich das Gold nicht gewonnen werden, wie sich – außer aus den Beschreibungen in den Betriebsplänen – insbesondere aus der Mitgewinnungsentscheidung des Landesamts für Geologie und Bergbau vom 14.02.2007 ergibt. Das Abbaufeld soll bis zur im Hauptbetriebsplan festgestellten Abbaugrenze vollständig ausgebeutet werden, wobei zur Gewinnung der Rohstoffe im Nassabbauverfahren eine Schwimmgreiferanlage eingesetzt wird und die Förderung des gewonnenen Rohprodukts bis zur Rohkieshalde auf dem Betriebsgelände über eine zum Teil schwimmende und in längeren Teilstücke landgestützte Gurtförderanlage erfolgt (Ziffer 9 des Hauptbetriebsplans). Die Abbauarbeiten sollen ausgehend vom Grundstück Plannummer 7297 in der Gewanne Mittellache nach und nach systematisch über das gesamte Abbaufeld fortgeführt werden, wobei gemäß Ziffer 5 der Betriebsplanzulassung der Abbau so zu führen ist, dass frühzeitig endgültige Böschungen entstehen bzw. angelegt werden können (Ziffer 5.1). Nach Beendigung des Abbaus soll eine einheitliche Wasserfläche entstehen, die auch das Teilgrundstück des Klägers umfasst. 79 Der Hauptbetriebsplan vom 19.04.2004, der am 05.09.2005 hinsichtlich der Mitgewinnung des Bodenschatzes Quarz ergänzt wurde, muss bei der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 77 Abs. 2 auch nicht etwa, wie der Kläger geltend macht, wegen Nichtigkeit außer Betracht bleiben. Nichtigkeitsgründe, die sich mangels besonderer Regelungen im Bundesberggesetz nur aus § 44 VwVfG ergeben könnten, weil die Zulassung des Hauptbetriebsplans einen – gebundenen – Verwaltungsakt darstellt (vgl. § 55 Abs. 1 BBergG), können nicht festgestellt werden. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans leidet ersichtlich nicht an einem der in § 44 Abs. 2 VwVfG genannten Mängel. Es liegt aber auch kein anderer besonders schwerwiegender Fehler vor, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich wäre (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Insbesondere stellt der Umstand, dass die zuständige Behörde vor der Zulassung des Hauptbetriebsplans nicht die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplans verlangt hat und kein entsprechendes Verfahren durchgeführt wurde, keinen solchen besonders schweren und offenkundigen Fehler dar. 80 Zunächst geben die Vorschriften des Bundesberggesetzes über Betriebspläne schon keine notwendige Rangfolge der verschiedenen Betriebsplanarten vor, die die Annahme nahelegen, dass das Fehlen eines „vorrangigen“ Planes Auswirkungen auf die Gültigkeit anderer Verfahren bzw. Entscheidungen haben müsste. Dies könnte außerdem allenfalls in den Fällen angenommen werden, in denen die Durchführung bestimmter Betriebsplanverfahren zwingend vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall hat aber der Beklagte nach Auffassung der Kammer zu Recht von der Forderung nach Durchführung eines Rahmenbetriebsplanverfahrens abgesehen. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen: 81 Zwar bestimmt einerseits § 52 Abs. 2a BBergG - in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Bundesberggesetzes vom 12.02.1990 (BGBl. I S. 215), das zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27.06.1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) – UVP Richtlinie – (ABl. Nr. L 175/30) in innerstaatliches Recht für den Bereich des Bergbaues ergangen ist, dass die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes und die entsprechende Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens zu dessen Zulassung verlangen bzw. durchzuführen ist, wenn ein Vorhaben nach § 57c BBergG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Gemäß § 57c BBergG in Verbindung mit der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVPV- Bergbau) vom 13. Juli 1990 (BGBl. I, S. 1420) – letztere in der bis 19.08.2005 gültigen Fassung des Artikels 5 Nr. 1a nach Maßgabe des Artikels 6 der Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 10.08.1998 (BGBl. I, S. 2093) – bedarf die Gewinnung von Steinkohle, Braunkohle, bituminösen Gesteinen, Erzen und sonstigen nicht energetischen Bodenschätzen, sofern sie im Tagebau erfolgt, dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Größe der beanspruchten Abbaufläche mehr als 10 ha beträgt bzw. damit die Notwendigkeit einer nicht lediglich unbedeutenden und nicht nur vorübergehenden Herstellung, Beseitigung oder wesentlichen Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer verbunden ist (§ 1 Nr. 1b aa und bb UVPV-Bergbau). Diese Voraussetzungen lagen bei der abbaubedingten Herstellung eines Baggersees von über 24 ha Größe vor. 82 Dennoch war hier ein obligatorisches Rahmenbetriebsplanverfahren entbehrlich. Gemäß § 52 Abs. 2b Satz 2 BBergG findet nämlich andererseits für Vorhaben, die einem „besonderen Verfahren“ im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG unterliegen, die Vorschrift des § 52 Abs. 2 a BBergG keine Anwendung, wenn in diesem (besonderen) Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. § 54 Abs. 2 Satz 3 BBergG betrifft Gewinnungsbetriebe, „die im Rahmen eines Planes geführt werden, in dem insbesondere die Abbaugrenzen und Haldenflächen festgelegt sind und der aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes in einem besonderen Planungsverfahren genehmigt worden ist“. Dies war vorliegend der Fall, denn die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen hatte für die Kiesgewinnung ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren bei der Kreisverwaltung Germersheim nach § 31 Wasserhaushaltsgesetz durchgeführt, das mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 07.06.2001 seinen Abschluss gefunden hat. In diesem Planfeststellungsverfahren ist unstreitig eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden. Aufgrund der Einbeziehung der Auflagen des wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses in die Zulassung des Hauptbetriebsplans und die von der Bergbehörde veranlasste flächenmäßige Deckungsgleichheit von wasserrechtlichem Planfeststellungsbeschluss und bergrechtlichem Hauptbetriebsplan ist daher auch nach Ansicht des Gerichts den rechtlichen Vorgaben des unter Berücksichtigung der UVP-Richtlinie geänderten Bundesberggesetzes Rechnung getragen. 83 Wie das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 21.11.2007 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az: 5 L 1236/07.NW) ausgeführt hat, gibt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Juni 2006 ( NVwZ 2006, 1173 ff.) nichts für die Richtigkeit der Auffassung des Klägers her, das Fehlen eines Rahmenbetriebsplanverfahrens ziehe die Rechtswidrigkeit oder Nichtigkeit der nachfolgenden Verfahrensschritte nach sich. Dort hat das Bundesverwaltungsgericht zwar – insofern von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichend – ausgesprochen, dass eine mögliche Rechtsverletzung privater Eigentümer, die aus § 48 Abs. 2 BBergG hergeleitet werden könne, schon gegenüber der Zulassung eines Rahmenbetriebsplans geltend gemacht werden könne, weil dieser für spätere Hauptbetriebspläne eine feststellende Vorwirkung habe, die in Bestandskraft erwachsen könne (a. a. O., S.1174). Dies kann jedoch nicht von Bedeutung sein, wenn ein Rahmenbetriebsplanverfahren gar nicht erforderlich war, wie es hier im Hinblick auf das wasserrechtliche Planfeststellungsverfahren der Fall ist. Außerdem kann ein nicht existierender Rahmenbetriebsplan auch keine feststellende Vorwirkung im Hinblick auf eine spätere Zulassung eines Hauptbetriebsplanes oder ein Grundabtretungsverfahren entfalten und so auch keinen Rechtsverlust für Drittbetroffene bewirken. Ob zu Lasten des Klägers eine Verletzung von § 48 Abs. 2 BBergG vorliegt, ist im Übrigen nachfolgend im Zusammenhang mit der Prüfung der Voraussetzungen für die Grundabtretung gem. § 79 BBergG noch zu erörtern. 84 Da somit ein rechtwirksamer zugelassener Hauptbetriebsplan besteht, das Abbauvorhaben demgemäß durchgeführt wird und auch die Inanspruchnahme der klägerischen Teilfläche Gegenstand des Hauptbetriebsplans ist, entspricht – zusammenfassend – das Vorhaben im Sinne von § 77 Abs. 2 BBergG einer technisch und wirtschaftlich sachgemäßen Betriebsplanung und Betriebsführung. Ohne Bedeutung ist, dass der Hauptbetriebsplan wegen der Anfechtung der Verlängerungsentscheidung durch einen anderen Grundstückseigentümer nicht bestandskräftig ist. 85 Im Kontext des § 77 BBergG kommt es im Übrigen entgegen der Rechtsansicht des Klägers nicht darauf an, ob die Goldgewinnung durch die Beigeladene in dem Sinne wirtschaftlich betrieben wird, dass daraus Gewinne erzielt werden. Darauf wird im Zusammenhang mit § 79 BBergG noch einzugehen sein. § 77 BBergG stellt aber ersichtlich nur auf das konkrete Vorhaben ab – nämlich die Tätigkeit, die jetzt auf dem in Anspruch genommenen Grundstück durchgeführt werden soll, für das die Grundabtretung beantragt ist - und verlangt auch nur darauf bezogen eine technisch und wirtschaftlich sachgemäße Betriebsplanung oder Betriebsführung. 86 Es ist auch, wie § § 77 Abs. 2 2. Halbsatz 1. Alternative BBergG zusätzlich verlangt, die Bereitstellung von Grundstücken des Unternehmers anstelle des mit der Grundabtretung beanspruchten Grundstücks des Klägers für diesen Zweck nicht möglich. Auf den im östlich gelegenen zweiten Abbauabschnitt (Gewannen Heppenlache, Storchennest, nördlicher Teil der Gewanne Lange Teile und Langer Horst) liegenden Grundstücken, die nicht im Eigentum der Beigeladenen stehen, ist der vorgesehene vollständige und planmäßige Abbau nur durchzuführen, wenn die Beigeladene die dort gelegenen Grundstücke Dritter dafür ebenso in Anspruch nehmen kann wie ihre eigenen Grundstücke. Der Abbau aller dort liegenden Grundstücke ist zur Durchführung des Hauptbetriebsplans notwendig. 87 Die angefochtene Grundabtretungsentscheidung steht darüber hinaus mit § 78 BBergG in Einklang. Indem der Beklagte der Beigeladenen ein befristetes Nutzungsrecht an der streitgegenständlichen Grundstücksfläche eingeräumt hat, hat er ihr (nur) den Besitz im Sinne von § 78 Nr. 1 2. Alternative BBergG übertragen, dem Kläger aber nicht das Eigentum entzogen und damit auch den in § 81 Abs. 1 Satz 1 BBergG eigens genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet. Dem steht nicht entgegen, dass nach dem Ende des Nutzungsrechts dort eine Wasserfläche sein wird, so dass eine Nutzung wie bisher dann nicht mehr möglich ist. Das Eigentum des Klägers besteht dennoch weiter, was insbesondere auch im Hinblick auf dessen Rechte im Mitgewinnungsverfahren gem. § 42 BBergG und unter Umständen auch im Flurbereinigungsverfahren zur Hochwasserrückhaltung Wörth/Jockgrim von Bedeutung ist. Im Übrigen hat das Oberbergamt den Umstand, dass die landwirtschaftliche Nutzbarkeit entfällt, beider Frage der angemessenen Entschädigung gem. §§ 84 ff. BBergG berücksichtigt, wobei die konkrete Höhe der Entschädigung nicht Gegenstand dieser Klage ist. 88 Der insoweit erhobene Einwand des Klägers, die Beigeladene werde entgegen ihrer in § 81 Abs. 3 BBergG geregelten Verpflichtung, nach Beendigung der Benutzung des abgetretenen Grundstücks zum vorgesehenen Zweck den vorherigen Zustand des Grundstücks wieder herzustellen, stattdessen eine dauerhafte Wasserfläche herstellen und damit insbesondere auch gegen den zugelassenen Hauptbetriebsplan verstoßen, ist nicht berechtigt. Sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene haben zu Recht darauf hingewiesen, dass es gerade Gegenstand des Hauptbetriebsplans und des dort in Bezug genommenen wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses aus dem Jahre 2001 ist, eine durchgehende Wasserfläche herzustellen, und dass Rekultivierungsmaßnahmen im Betriebsplan zwar vorgesehen sind, jedoch nur in bestimmten Bereichen des Gesamtgebietes und nicht im Bereich des klägerischen Grundstückes und seiner näheren Umgebung. Dies ist auch im Rahmen des Grundabtretungsverfahrens maßgebend, denn gemäß § 81 Abs. 3 Nr. 1 BBergG besteht die dort grundsätzlich vorgesehene Wiederherstellungspflicht dann nicht, wenn die Wiederherstellung entweder mit unzumutbaren Aufwendungen verbunden wäre – wovon man hier wohl schon ausgehen könnte – oder eine vom früheren Zustand abweichende Anordnung der zuständigen Behörde zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche erlassen worden ist. Genau diese Bedingung ist vorliegend aber erfüllt, indem der zugelassene Hauptbetriebsplan die gerade geschilderten Regelungen enthält. 89 Des Weiteren lagen auch die gemäß § 79 BBergG erforderlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Grundabtretung vor. 90 Dies gilt zunächst für die – logisch vorrangig zu prüfenden - Anforderungen des § 79 Abs. 2 BBergG. Danach muss sich, bevor ein Beschluss über die Grundabtretung gefasst werden darf, der Grundabtretungsbegünstigte ernsthaft um den freihändigen Erwerb des Grundstücks zu angemessenen Bedingungen, insbesondere auch im Wege des Tausches mit geeigneten anderen Grundstücken aus dem eigenen Vermögen oder um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses zu angemessenen Bedingungen vergeblich bemüht haben (§ 79 Abs. 2 Nr. 1a und b BBergG). Solche Bemühungen hat die Beigeladene im Vorfeld durchaus entfaltet, wie sich aus dem in den Verwaltungsakten befindlichen Schriftwechsel seit dem Jahr 2005 und der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberbergamt am 23.08.2006 entnehmen lässt. 91 Die Kammer stimmt mit dem Oberbergamt darin überein, dass zumindest das mit Schriftsatz vom 4. August 2006 gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausgesprochene Angebot zum Abschluss eines Pachtvertrages - zur Nutzung des Teilstücks des Flurstücks Nr. ...87 zum Zweck der Goldgewinnung im Wege der Nassauskiesung für die Dauer der planmäßigen Abbaumaßnahmen - zu einem einmaligen Pachtzins von 2,50 €/qm unter angemessenen Bedingungen im Sinne des § 79 Abs. 2 Nr. 1b BBergG gemacht worden ist. 92 Diese Form des Angebots, das im Schreiben vom 4. August 2006 an erster Stelle genannt ist, umfasst – im Unterschied zu der weiteren dort genannten Variante – nicht die Abgeltung etwaiger weiterer Rechte des Klägers in Bezug auf den unter der Grundstücksfläche lagernden grundeigenen Bodenschatz Quarzkies, sondern betrifft allein ein Nutzungsverhältnis hinsichtlich der Grundstücksoberfläche, wie es im Ergebnis dann auch durch den Grundabtretungsbeschluss seitens des Oberbergamtes begründet worden ist. In dieser Form berücksichtigt auch der angebotene Pachtzins hinreichend die Besonderheiten des in Anspruch genommenen Grundstücks, die sich einerseits aus dessen derzeitiger tatsächlicher landwirtschaftlicher Nutzung und andererseits aus den darunter vorhandenen grundeigenen und bergfreien Bodenschätzen und den daraus im Hinblick auf das Bergrecht resultierenden Konsequenzen ergeben. 93 Der einmalige Pachtzins von 2,50 €/qm korrespondiert insoweit mit dem von dem Gutachter Dipl.- Ing. P. ermittelten Verkehrswert des Grundstücks, wenn man es als Ackergrundstück qualifiziert und die darunter liegenden Bodenschätze zunächst außer Betracht lässt. Unter dieser Voraussetzung bestreitet offenbar auch der Kläger die Bemessung des Verkehrswertes nicht, wie sich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Oberbergamt vom 23.08.2006 entnehmen lässt. Im Übrigen stimmt diese Bewertung auch mit der Verkehrswertermittlung überein, die im Parallelverfahren (Grundabtretungsverfahren) der Grundstückseigentümerin Z. für die benachbarten Grundstücke Fl.-Nrn. ...86 und ...89 im Auftrag des Oberbergamts von dem Gutachter Dipl.- Ing. K. ermittelt worden ist. Dieser kam in Auswertung zahlreicher Unterlagen unter denselben rechtlichen Prämissen sogar nur zu einem Verkehrswert von 2,34 €/qm. 94 Ob auch die anderen Angebote, die die Beigeladene dem Kläger gemacht hat, als angemessen anzusehen gewesen wären, kann hier letztlich offen bleiben. Die Kammer sieht sich aber veranlasst, klarzustellen, dass ein angemessenes Angebot im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 BBergG vom Grundabtretungsbegünstigten nicht immer schon dann vorliegt, wenn sich die Angebotsbedingungen an der zu erwartenden Entschädigung im Grundabtretungsverfahren, also an dem gem. § 85 BBergG maßgebenden Verkehrswert des Gegenstandes der Grundabtretung orientieren. Soweit die Kammer in vorhergegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Beschluss vom 21.11.2007, 5 L 1236/07, und Beschluss vom 15.06.2007, 5 L 634/07) eine andere Auffassung vertreten hat, hält sie daran in dieser Allgemeinheit nicht fest. Der Grundsatz, dass ein angemessenes Angebot im Sinne von § 79 Abs. 2 Satz 1 BBergG vorliegt, wenn sich die Angebotsbedingungen an der zu erwartenden Entschädigung im Grundabtretungsverfahren orientieren, gilt nämlich nur dann, wenn der Gegenstand des Angebots im Sinne von § 79 Abs. 2 BBergG auch inhaltlich mit dem Gegenstand der Grundabtretung übereinstimmt, wie dies bei der ersten Variante des Pachtangebots der Beigeladenen vom 6. August 2006 (nur Nutzungsrecht am Grundstück ohne Abgeltung für mitzugewinnende Bodenschätze) auch der Fall war. 95 Hingegen muss bei Vereinbarungen im Sinne von § 79 Abs. 2 BBergG, die den Eigentumsübergang am benötigten Grundstück auf den Unternehmer zum Ziel haben – also bei Kauf- und Tauschangeboten – das Grundstück mit allen wertbestimmenden Faktoren in den Blick genommen werden, die vom Eigentumsrecht des Grundstückseigentümers (noch) umfasst sind. 96 Im konkreten Fall bedeutet das, dass zunächst das Goldvorkommen außer Betracht bleibt, weil sich das Eigentumsrecht des Klägers auf diesen bergfreien Bodenschatz von vornherein nicht erstreckt hat (§ 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BBergG; zur historischen Entwicklung des Bergrechts insoweit vgl. Boldt/Weller, a.a.O., § 3 Rdnrn. 7 und 8). Auch im Übrigen kann das Grundstück nicht wie ein „normales“ Kiesgrundstück behandelt und bewertet werden, weil der Quarzkies wegen seiner festgestellten Feuerfesteignung ein sog. grundeigener Bodenschatz im Sinne von § 3 Abs. 4 Nr. 1 BBergG ist und deshalb den bergrechtlichen Regeln unterliegt. Grundeigene Bodenschätze stehen aber gem. § 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG auch im Eigentum des Grundstückseigentümers, so dass deren Wert grundsätzlich ebenfalls zu berücksichtigen ist. 97 Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass der im Bewilligungsfeld vorhandene Quarzkies dem Mitgewinnungsrecht der Beigeladenen unterliegt, das ihr - zunächst abstrakt - schon aufgrund der Bewilligung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 BBergG zukam und dann durch die Mitgewinnungsentscheidung des Landesamts für Geologie und Bergbau vom 07.02.2007 konkretisiert worden ist. Wie insbesondere der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu Recht ausgeführt hat, richten sich die rechtlichen Möglichkeiten des Klägers insoweit nach § 42 BBergG. Danach kann der Grundstückseigentümer (dort „anderer Berechtigter“ genannt) von dem (Mit-)Gewinnungsberechtigten innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Kenntnisnahme von der Mitgewinnungsentscheidung die Herausgabe der mitgewonnenen Bodenschätze gegen Erstattung der für die Gewinnung gemachten Aufwendungen (und ggf. einer für die Gewinnung zu zahlenden Förderabgabe) verlangen (§ 42 Abs. 2 Nr. 2 BBergG) und dann die Bodenschätze selbst verwerten. Ist ihm die Übernahme herauszugebender Bodenschätze nicht zumutbar, kann er dafür von dem Gewinnungsberechtigten nach näherer Maßgabe des § 42 Abs. 3 BBergG einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen. Ob, wie die Beigeladene meint, auch für den Anspruch auf Geldausgleich nach Absatz 3 die Zwei-Monatsfrist nach § 42 Abs. 2 BBergG gilt, hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nicht zu beurteilen, denn die Ansprüche aus § 42 Abs. 2 und 3 BBergG sind vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen (Boldt/Weller, Rn. 18 zu § 42). 98 Die - inzwischen bestandskräftige - Mitgewinnungsentscheidung vom 07.02.2007 beschränkt den Kläger also in seinen Möglichkeiten, knüpft aber weiterhin an seine Berechtigung an dem (grundeigenen) Bodenschatz geldwerte Rechte. Dem müssen folgerichtig auch Erwerbs- und Tauschangebote nach § 79 Abs. 2 BBergG angemessen Rechnung tragen. Denn so zutreffend es einerseits ist, dass der von einer Grundabtretung Betroffene für die von ihm bergrechtlich verlangten Opfer nicht doppelt entschädigt werden soll, so notwendig ist es andererseits, dass das Nebeneinander des Entschädigungsanspruchs nach §§ 84, 85 BBergG - für den durch die Grundabtretung eintretenden Rechtsverlust, bezogen auf den Gegenstand der Grundabtretung – und der Ansprüche nach § 42 Abs. 2 und Abs. 4 BBergG auch im Zusammenhang mit § 79 Abs. 2 BBergG angemessen berücksichtigt wird. 99 Ob dies bei den anderen Angeboten, die die Beigeladene dem Kläger unterbreitet hatte, der Fall war, kann die Kammer aus eigener Sachkunde nicht beurteilen. Maßgebend wäre insoweit, ob der in den Erwerbsangeboten bzw. in der zweiten Variante des Pachtangebots vom 06.08.2006 zusätzlich zum Kauf- bzw. Pachtpreis von 2,50 €/qm jeweils noch enthaltene pauschale Zuschlag von 1,-- € ausreichend war, der der Abgeltung einer etwaigen Mitgewinnungsentschädigung für die mitzugewinnenden Quarze dienen sollte, aber auch mit einem Verlust bzw. Verzicht des Klägers auf seine Rechte aus § 42 BBergG verbunden sein sollte. 100 Auch die Angebote zum Grundstückstausch müssten unter diesem Aspekt betrachtet werden. Sie wären ebenfalls nur angemessen, wenn das jeweilige Tauschgrundstück als gleichwertig anzusehen wäre, und zwar entweder seiner tatsächlichen Beschaffenheit nach - was bei Grundstücken innerhalb des Bewilligungsfeldes nahe läge - oder aus anderen Gründen, etwa wegen größerer Fläche oder anderer wertbildender Vorteile. 101 Hierzu – insbesondere auch hinsichtlich der Größenordnung der konkret zu erwartenden Mitgewinnungsentschädigung gem. § 42 Abs.3 BBergG – bedurfte es hier aber keiner weiteren Aufklärung, nachdem, wie oben dargelegt, feststeht, dass sich die Beigeladene jedenfalls ernsthaft zu angemessenen Bedingungen um die Vereinbarung eines für die Durchführung des Vorhabens ausreichenden Nutzungsverhältnisses im Sinne von § 79 Abs. 2 Nr. 1b BBergG vergeblich bemüht hatte. 102 Die Beigeladene hat darüber hinaus auch glaubhaft gemacht, dass das Grundstück innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet werden wird (§ 79 Abs. 2 Nr. 2 BBergG), indem sie im Grundabtretungsverfahren nachvollziehbar dargelegt hat, dass der Abbau der Planung nach zunächst systematisch im südwestlichen Teil des zweiten Abbauabschnittes des Hauptbetriebsplanes durchgeführt werden solle. Dabei spielt es keine Rolle, dass die ursprüngliche Abbaurichtung wohl zunächst von Westen her auf das Grundstück des Klägers hinführen sollte, während sie dann tatsächlich von Nordosten her, aber immer noch in der räumlichen Nähe dieses Grundstücks vorgenommen wurde. 103 Sind somit die Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 BBergG für eine Entscheidung des Oberbergamts über die Zulässigkeit der Grundabtretung gegeben gewesen, so ist auch diese Entscheidung vom 26.02.2007 selbst rechtlich nicht zu beanstanden.Das Oberbergamt hat insbesondere zu Recht angenommen, dass die Grundabtretung im vorliegenden Falle dem Wohl der Allgemeinheit im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG dient. 104 Zunächst geschieht das, indem durch die Grundabtretung die Versorgung des Marktes mit einem Rohstoff, nämlich dem umweltfreundlich produzierten sogenannten „Rheingold“, gesichert werden soll. Dabei teilt das Gericht zunächst nicht die Zweifel des Klägers, dass die Beigeladene dieses Gold tatsächlich gewinnt. Wie eingangs schon beschrieben, sprechen dafür neben ihren eigenen Angaben, wonach sie für die Umrüstung bzw. Erweiterung ihres Betriebes im Zusammenhang mit der Goldgewinnung und -aufbereitung einschließlich der Pilotphase ca. 800.000,-- € investiert hat, die sachverständige Stellungnahme des Prof. W. im Mitgewinnungsverfahren sowie dessen weitere Stellungnahme von Prof. W. vom 31.12.2006, die nicht nur bestätigt, dass es einen Bedarf an ökologisch erzeugtem Gold gibt, sondern auch, dass die Beigeladene als erstes Unternehmen das Rheingold mit einer hochmodernen industriellen Anlage produziert. Außerdem war die Betriebsstruktur Gegenstand nicht nur der Zulassung des Hauptbetriebsplans, sondern insbesondere des zugelassenen Sonderbetriebsplans. Das Oberbergamt hat sich laut Aktenvermerk vom 23.01.2007 schließlich bei einer Begehung und Befahrung des Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebes vor der Entscheidung über die Grundabtretung von den tatsächlichen Vorgängen bis hin zu einem erschmolzenen Stück Gold überzeugen können. Auch das Gericht konnte in der mündlichen Verhandlung von der Beigeladenen mitgebrachtes Gold in verschiedenen Aufbereitungszuständen in Augenschein nehmen. 105 Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beigeladene unter dem Deckmantel der Goldgewinnung einen ausschließlich auf die Gewinnung des Quarzkies ausgerichteten Betrieb führen und die Grundabtretung deshalb rechtmissbräuchlich beantragt haben könnte. Da sich die (Mit-)Gewinnung und Aufbereitung von Quarzkies und die Gewinnung des Goldes sowie dessen Verarbeitung nicht etwa ausschließen, sondern das Gold mit dem Quarzkies vermischt ist und daher nur mit diesem zusammen zutage gefördert werden kann, um dann davon getrennt weiterverarbeitet zu werden, besteht auch keine Parallele zu der Fallgestaltung, die der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2000 (BGHZ 145, 316) zugrunde liegt. Dort wurde nämlich der primär der Bewilligung zugrundeliegende Bodenschatz Marmor zertrümmert, um ihn als Kalkstein für die Baustoffindustrie abzubauen, während hier beide Bodenschätze intakt und verwertbar bleiben. 106 Zu Recht hat der Beklagte auch der vom Kläger weiter geäußerten Vermutung, dass es der Beigeladenen primär darum gehe, günstiger an den Quarzkies heranzukommen, keine entscheidende Bedeutung zugemessen. Der Kläger hat dies nicht überzeugend belegen können. Es ist zwar zutreffend, dass die Beigeladene auch den mitgewonnenen Quarzkies verwertet und daraus Einkünfte erzielt. Ebenso erscheint eine rentable Goldgewinnung bei den bisher gewonnenen Mengen unter Berücksichtigung der angegebenen Investitionen jedenfalls vorerst noch nicht gewährleistet. Auf längere Sicht kann sich dies aber anders darstellen. Außerdem dürfte auch bei der Gewinnung anderer Bodenschätze, die dem Bergrecht unterliegen, ein wirtschaftlicher Überschuss nicht immer erzielt werden können. 107 Was die Verwertung des mitgewonnenen Quarzkies angeht, ist außerdem erneut darauf zu verweisen, dass das Bergrecht die damit verbundene Interessenkollision im Rahmen von § 42 BBergG regelt, wonach der Mitgewinnungsberechtigte durch Ansprüche des Eigentümers beschränkt ist. 108 An dem von der Beigeladenen gewonnenen Rohstoff Gold besteht, soweit sich das hat feststellen lassen, durchaus auch ein Kaufinteresse am Markt. Dies belegen die von der Beigeladenen vorgelegten Anfragen und Bestätigungen von Händlern sowie die Stellungnahme von Prof. W. vom 31.12.2006 hinreichend. Die Besonderheit von ökologisch unbedenklich gewonnenem Gold aus dem Rhein wurde auch vom Beklagten nachvollziehbar beschrieben. 109 Unter diesen Umständen ist die Annahme des Beklagten, die Grundabtretung diene dem Wohl der Allgemeinheit, weil sie die Versorgung des Marktes mit Gold diene, nicht zu beanstanden, zumal es gem. § 1 Nr. 1 BBergG Zweck dieses Gesetzes ist, zur Sicherung der Rohstoffversorgung das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von Bodenschätzen unter Berücksichtigung ihrer Standortgebundenheit und des Lagerstättenschutzes zu ordnen und zu fördern. Dieses vom Gesetzgeber vorgegebene öffentliche Interesse an der Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen kommt zudem auch in der so genannten Rohstoffsicherungsklausel des § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG zum Ausdruck. Wenn also ein Bergbauunternehmer zur Sicherung der Rohstoffversorgung Bodenschätze aufsucht und gewinnt, dann erfüllt er damit unmittelbar den Zweck, den das Bundesberggesetz als dem öffentlichen Nutzen dienend bestimmt (so ausdrücklich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14.12.1990, BVerwGE 87, 241ff. = NVwZ 1991, 987 ff.). 110 Eine Unterscheidung nach – etwa für die Energieversorgung der Bevölkerung – wichtigen und weniger wichtigen Bodenschätzen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, so dass der Gesichtspunkt, dass das Gold hier vor allem zur Herstellung von Schmuck verwendet werden wird, rechtlich nicht von Bedeutung ist. 111 Außerdem sichert die Grundabtretung einen sinnvollen und planmäßigen Abbau der Lagerstätte und dient auch insofern dem Wohl der Allgemeinheit, wie es in § 79 Abs. 1 BBergG näher konkretisiert ist. Könnte das Grundstück nämlich nicht in Anspruch genommen werden, so würde dies entweder die vollständige Ausbeutung der westlich benachbarten Grundstücke überhaupt verhindern, was einen Verzicht auf eine nicht unerhebliche Menge Rohgold bedeuten würde, oder aber die Beigeladene müsste das Grundstück mit ihren Gewinnungsgeräten umfahren und es würde als stachelförmige Halbinsel liegen bleiben. Das hätte für die Beigeladene hohe Zusatzkosten zur Folge; außerdem müssten entsprechende Böschungen angelegt werden, die wiederum die Abbaumöglichkeiten auf den benachbarten Grundstücken stark beschneiden würden. 112 Welche Bedeutung der Aspekt der Erhaltung der Arbeitsplätze zum Wohl der Allgemeinheit daneben im konkreten Fall noch hätte, kann offen bleiben. Ob sich, wenn die Grundabtretung unterbliebe, die dadurch bedingten Abweichungen von dem im Hauptbetriebsplan vorgesehenen Abbauverhalten überhaupt nennenswert auf die Arbeitsplatzsituation im Betrieb der Beigeladenen auswirken würden, vermag das Gericht nicht zu beurteilen. Im Übrigen hat das Bundesverwaltungsgericht es ausdrücklich offen gelassen, ob das Bundesberggesetz eine Grundabtretung allein zu dem Zweck zulassen würde, die Erhaltung von Arbeitsplätzen im Bergbau oder auch den Bestand oder die Verbesserung der Wirtschaftsstruktur zu sichern, und ob dies den Anforderungen des Artikel 14 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG Stand hielte (Urteil vom 14.12.1990, a. a. O.). 113 Schließlich hat der Beklagte zu Recht eine über die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 79 Abs. 1 und 2 BBergG hinausgehende Abwägung vorgenommen und ist dabei ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Grundabtretung gerechtfertigt ist. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Unter anderem in der schon mehrfach genannten Entscheidung vom 14.12.1990 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich im Wege der verfassungskonformen Auslegung des § 79 BBergG eine solche Abwägung gefordert, denn es müsse eine Entscheidung gewährleistet sein, die die Gewichtigkeit des Enteignungszwecks im konkreten Fall mit der Schwere des Eingriffs in das Oberflächeneigentum und darüber hinaus mit etwa entgegenstehenden öffentlichen Belangen abwäge. 114 In seine Abwägung hat der Beklagte, wie die gerichtliche Prüfung ergeben hat, alle wesentlichen Gesichtspunkte eingestellt. Dabei hat er zunächst die Belange des Klägers bewertet und zutreffend festgestellt, dass dieser kein eigenes Interesse an der Ausbeutung des Quarzkiesvorkommens habe, sondern das Grundstück weiterhin landwirtschaftlich nutzen (lassen) wolle. Diese Nutzungsmöglichkeit sei wegen der „Vorbelastung“ durch die Lage des Grundstücks im Retentionsgebiet der Hochwasserrückhaltung ohnehin schon zeitweise eingeschränkt. Dem hat er die bereits dargestellten Gründe des Allgemeinwohls im Sinne von § 79 Abs. 1 BBergG gegenübergestellt und diese für schwerer wiegend befunden. 115 Diese Bewertung ist nicht zu beanstanden, auch wenn - wie oben schon angemerkt - die Rohstoffversorgung mit Rheingold einem eher beschränkten Markt im gehobenen Segment dient und damit für das allgemeine Wohl nicht so wertvoll erscheint wie z.B. der Braunkohleabbau oder sonstige volkswirtschaftlich relevantere Bodenschätze. 116 Ebenfalls zutreffend wurde verneint, dass eine Verletzung der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch Drittschutz vermitteln kann, zum Nachteil des Klägers vorliegt. Dabei ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass dies nur bei Verletzung wichtiger Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit der Fall sein könne, solche Gefahren vorliegend nicht ersichtlich seien und auch gemeinschädliche Einwirkungen erheblichen Ausmaßes zum Nachteil des Klägers nicht gegeben seien. Insoweit ist lediglich zu ergänzen, dass dieses Ergebnis auch mit dem erst nach Erlass des Grundabtretungsbeschlusses ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2006 (BVerwGE 126, 205 = NVwZ 2006, 1173) in Einklang steht. In Anknüpfung an sein Urteil vom 16. März 1989 (BVerwGE 81, 329) führt das Bundesverwaltungsgericht hier aus, der in § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG verwendete Begriff des entgegenstehenden öffentlichen Interesses sei weit zu fassen. Er beziehe sich in Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG auf andere Belange als den Schutz vor betrieblichen Gefahren im engeren Sinne und stelle insoweit einen Auffangtatbestand dar. Er entfalte drittschützende Wirkung zugunsten der Eigentümer, deren Grundstücke für den Tagebau unmittelbar in Anspruch genommen werden sollen. Diese könnten sich darauf berufen, dass ein Tagebauvorhaben dem öffentlichen Interesse im Sinne dieser Vorschrift widerspreche, wenn (im dort entschiedenen Fall bereits im Rahmen der Zulassung des Rahmenbetriebsplans) erkennbar sei, dass die Verwirklichung des Vorhabens daran scheitern müsse, dass die dafür erforderliche Inanspruchnahme des Eigentums privater Dritter nicht durch Belange des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei. 117 Dies kann jedoch ebenfalls nur bei besonders schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Eigentumsrechts in Betracht kommen, wie sie z. B. mit der Zerstörung bzw. Umsiedlung ganzer bebauter Gebiete wie bei dem Tagebauvorhaben „Garzweiler II“, dem Gegenstand der Bundesverwaltungsgerichtsentscheidung, bevorstanden. Schwerwiegende Beeinträchtigungen sind mit der vorliegenden Grundabtretung wegen der künftig wegfallenden landwirtschaftlichen Nutzbarkeit der 500 qm großen Fläche für den Kläger aber unstreitig nicht verbunden. 118 Auch die Beurteilung im angefochtenen Grundabtretungsbeschluss, dass andere entgegenstehende öffentliche Belange nicht ersichtlich seien, sondern vielmehr weitere öffentliche Belange außerhalb des Bergrechts gerade zugunsten des vollständigen Abbaus der Betriebsplanfläche und damit auch für die Inanspruchnahme des klägerischen Teilgrundstücks ins Feld zu führen seien, hält einer rechtlichen Prüfung stand. Auf die entsprechenden Ausführungen im Grundabtretungsbeschluss zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung sowie den günstigen Wirkungen im Rahmen des Hochwasserschutzkonzeptes wird insoweit Bezug genommen. II. 119 Soweit sich die Klage gegen die Anordnung der vorzeitigen Besitzeinweisung gemäß § 97 BBergG zugunsten der Beigeladenen richtet, bestehen auch hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zunächst sind die formellen Voraussetzungen des § 97 Satz 2 BBergG erfüllt. Dem Kläger als Eigentümer ist vor der Besitzeinweisung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden, die er auch mit Schriftsatz vom 17.10.2006 wahrgenommen hat. Weitere durch die Besitzeinweisung betroffene Personen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung vom 26.02.2007 dem Beklagten nicht bekannt. Dass das klägerische Grundstück aktuell verpachtet sei, hat der Kläger, soweit das Gericht erkennen kann, zunächst selbst nicht geltend gemacht, jedenfalls aber keine konkreten Personen benannt, deren Rechte betroffen sein könnten. Erst später im Verfahren wurde geltend gemacht, dass der Nachbar Z. das Grundstück zusammen mit seinen eigenen in der Nachbarschaft gelegenen Grundstücken bewirtschafte, und erst im Laufe des Klageverfahrens trug der Klägervertreter vor, tatsächlich geschehe dies durch die Töchter des Herrn Z. Unter diesen Umständen war für den Beklagten daher kein weiterer Nutzungsberechtigter ersichtlich, dem ebenfalls Gelegenheit zur Stellungnahme gemäß § 97 Satz 2 BBergG zu geben gewesen wäre. Es kann daher offen bleiben, ob ein derartiger Verfahrensfehler auch als Verletzung von Rechten des Klägers anzusehen wäre. 120 Der Beklagte ist zum Zeitpunkt seiner Entscheidung des Weiteren zu Recht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 97 Satz 1 BBergG vorliegen, dass also die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens aus den in § 79 BBergG genannten Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten war. Dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit das Vorhaben als solches rechtfertigen, ist bereits oben ausgeführt worden. Dieselben Gründe, insbesondere das Erfordernis des planmäßigen Abbaus der Lagerstätte, lagen auch für die vorzeitige Besitzeinweisung vor. 121 Maßgebend ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, da die Beurteilung, ob die sofortige Ausführung dringend geboten ist, nur auf dieser Grundlage erfolgen konnte und die Abschätzung des möglichen Schadens, der durch eine Verzögerung des mit der Grundabtretung verfolgten Zwecks einzutreten drohte, wesensmäßig eine Prognoseentscheidung darstellt. Dies muss die gerichtliche Prüfung in Rechnung stellen, mit der Folge, dass spätere Veränderungen, die der Prognose ganz oder teilweise die Grundlage entzogen haben, hier außer Betracht bleiben müssen. Die vorliegend tatsächlich eingetretenen Veränderungen sind jedoch im Rahmen des ersten vorläufigen Rechtsschutzverfahrens (Az: 5 L 435/07.NW) berücksichtigt worden, wie auch die weitere, diesmal zugunsten der Beigeladenen eingetretene Veränderung durch das Grundabtretungsverfahren gegenüber den Nachbarn Z. im weiteren vorläufigen Rechtsschutzverfahren (Az: 5 L 1236/07.NW) ihren Niederschlag gefunden hat. Dies entspricht auch dem Wesen der vorläufigen Besitzeinweisung als Verwaltungsakt, der die Vollziehbarkeit der Grundabtretung vor deren Bestandskraft ermöglichen soll. 122 Aus der danach maßgeblichen Sicht des Beklagten unmittelbar vor Erlass seiner Entscheidung über die vorzeitige Besitzeinweisung im Februar 2007 war die Beurteilung, die sofortige Ausführung des die Grundabtretung erfordernden Vorhabens – also die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks zum Goldabbau – sei aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten, sachgerecht. Die Beigeladene hatte mit Schriftsatz vom 10.01.2007 dargelegt, das Gewinnungsgerät befinde sich im Bereich des Streitgrabens und baue die Flurstücke 3042/1 und 3043/1 ab. Es werde bei planmäßigem Abbau in der vorgesehenen Abbaurichtung alsbald an das streitgegenständliche Flurstück sowie das Nachbargrundstück Fl.-Nr. ...89 gelangen. Um einen wirtschaftlich sinnvollen Betriebsablauf zu gewährleisten, müsse dann der Zugriff auf die Nachbargrundstücke erfolgen. Bereits in ihrem Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung vom 12.09.2006 hatte sie ausgeführt, der Gewinnungsbetrieb werde im 1. Quartal 2007 vor dem verfahrensgegenständlichen Teilstück des Flurstücks des Klägers stehen. Dort war auch dargelegt, dass eine Änderung der Abbaurichtung wegen der dann notwendigen Verlegung bzw. Verlängerung der Schwimmbandanlage einen sehr hohen Kostenaufwand mit sich bringen würde (es wurde ein Betrag von ca. 750.000,-- € genannt). Es komme letztlich nur die planmäßige südöstliche Abbaurichtung in Betracht. Andernfalls käme es im fraglichen Zeitraum zum Betriebsstillstand und zur Gefährdung der Arbeitsplätze. 123 Der Beklagte vergewisserte sich zusätzlich durch eine Befahrung des Gewinnungs- und Aufbereitungsbetriebes der Beigeladenen am 23.01.2007, dass der Abbau des Bodenschatzes nur noch wenige Meter von der streitgegenständlichen Teilfläche entfernt sei, und vollzog damit nach, dass eine vorübergehende Verschonung dieser Fläche – nämlich bis zur Bestandskraft der Grundabtretung – zu erheblichen unzumutbaren Mehrkosten für die Beigeladene führen werde. Solche erheblichen Mehrkosten, die entstehen würden, wenn der Unternehmer die beabsichtigte Maßnahme nicht sofort ausführen könnte, wird auch in Rechtsprechung und Literatur als berechtigter Grund für eine vorzeitige Besitzeinweisung angesehen (Boldt/Weller, a. a. O., § 97, Rdnr. 3 m. w. N.). Ob die von der SGD Süd im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutzkonzept geforderte baldige Schaffung eines Ersatzentwässerungsgrabens für den durch den Abbau außer Funktion gesetzten sog. Streitgraben auch einen wesentlichen Grund für die vorzeitige Besitzeinweisung darstellen konnte, bedarf deshalb keiner Entscheidung. 124 Die Beklagte durfte zum Entscheidungszeitpunkt auch davon ausgehen, dass die baldige Inanspruchnahme der streitgegenständliche Teilfläche auch nicht dauerhaft dadurch verhindert werde, dass die Beigeladene damals noch nicht im Besitz der unmittelbar benachbarten beiden Flurstücke ...89 und ...86 der Eheleute Z. war. Zum einen hatte die Beigeladene damals versichert, entsprechende Verhandlungen mit diesen Eigentümern stünden vor einem konkreten Abschluss und sollten zu den Bedingungen ergehen, die sich aus dem anhängigen Grundabtretungsverfahren ergeben würden. Zum andern konnte der Beklagte auch annehmen, dass andernfalls die Beigeladene unverzüglich ein Grundabtretungsverfahren und die vorzeitige Besitzeinweisung auch hinsichtlich dieser Grundstücke beantragen werde, was dann im Laufe des Jahres 2007 auch geschehen ist. 125 Außerdem wäre in jedem Fall und unabhängig davon, ob die Beigeladene - ausgehend vom Flurstück Nr. 3042/1, auf dem sich der Schwimmbagger im Dezember 2006 befand – den Abbau direkt in südwestliche Richtung beabsichtigte, oder ob sie – wie es dann auch tatsächlich geschehen ist – zunächst nach Südosten über die Grundstücke Fl.-Nrn. 3001 ff. vorgehen wollte, die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstückes in naher Zukunft notwendig geworden. Es konnte auch nicht damit gerechnet werden, dass in diesem Zeitraum der Grundabtretungsbeschluss bestandskräftig werden könnte. Um einen – zumindest vorübergehenden – Betriebsstillstand wegen einer erforderlichen Verlegung der Förderanlagen und mit der Änderung der planmäßigen Abbaurichtung einhergehender hoher unwirtschaftlicher Mehrkosten zu vermeiden, hat der Beklagte insoweit mit dem positiven Beschluss über die vorzeitige Besitzeinweisung sein ihm gemäß § 79 Satz 1 BBergG eingeräumtes Ermessen sachgemäß ausgeübt. 126 Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO abzuweisen. Dabei entspricht es der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger ebenfalls aufzuerlegen, weil die Beigeladene durch Stellung eines Sachantrages ebenfalls ein Kostenrisiko eingegangen ist. 127 Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung auf § 124a Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. 128 Beschluss 129 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 130 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.