Urteil
4 K 302/08.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2008:0807.4K302.08.NW.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beigeladene ist Eigentümerin des Grundstücks mit der FlurNr. ... in der Gemarkung K., W. Straße …. Das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegende Grundstück ist im Flächennutzungsplan als Mischgebiet (bis zu einer Tiefe von 40 Metern ab der W. Straße) und teilweise als Fläche für die Landwirtschaft dargestellt. Es ist im Wege der Vereinigung aus den vormaligen Grundstücken FlurNrn. …, …, ..., ... und ... entstanden und befindet sich etwa 60 m vom nördlichen Ortsausgang entfernt westlich der W. Straße. Die sich südlich anschließenden Grundstücke westlich der W. Straße weisen einschließlich der Nebengebäude eine Bautiefe von maximal 50 m auf, die beiden nördlich gelegenen Grundstücke haben eine Bautiefe von etwa 30 m. 2 Auf dem Grundstück FlurNr. ... steht ein Gebäude, das ursprünglich als Schreinerei genutzt wurde. Hierzu hatte der Beklagte dem Voreigentümer der Beigeladenen nach Erteilung des Einvernehmens durch die Klägerin mit Bescheid vom 18. November 1997 eine Baugenehmigung zum Wiederaufbau und zur Erweiterung der Schreinerei mit 14 Pkw-Stellplätzen erteilt. Das Gebäude, das in einer Entfernung von rund 20 m von der W. Straße errichtet worden war, wies nach den genehmigten Bauplänen eine Bautiefe von 50 m auf. 3 Mit weiterem Bescheid vom 14. Dezember 1999 erteilte der Beklagte dem Voreigentümer der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Erweiterung des Gebäudes auf eine Länge von nunmehr 56,70 m über zwei Geschosse sowie zur Nutzungsänderung von ehemaligen Schreinereiräumen in vier Wohnungen im von der W. Straße aus gesehen vorderen Teil des Obergeschosses. Auf den weiteren Antrag des Voreigentümers der Beigeladenen zum Umbau und zur Nutzungsänderung des Schreinereilagers im Obergeschoss in drei Wohnungen, den Umbau der vier vorhandenen Wohnungen in zwei Wohnungen und verschiedene Fassadenänderungen genehmigte der Beklagte nach Erteilung des Einvernehmens durch die Klägerin das Bauvorhaben mit Bescheid vom 26. Juli 2004. 4 In der Folge erwarb die Beigeladene von dem Voreigentümer die zum Grundstück FlurNr. ... vereinigten Grundstücke. Am 31. März 2006 beantragte sie den Umbau und die Nutzungsänderung des Erdgeschosses der ehemaligen Schreinerei in einen Bäckereiverkauf sowie den Umbau von fünf Wohnungen in vier Wohnungen sowie verschiedene Fassadenänderungen. Mit Bescheid vom 8. März 2007 erteilte der Beklagte die beantragte Baugenehmigung unter Ersetzung des verweigerten gemeindlichen Einvernehmens der Klägerin. Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2008 zurück. 5 Am 26. Juni 2007 stellte die Beigeladene einen neuen Bauantrag, das Erdgeschoss innerhalb des umbauten Raumes des bestehenden Gebäudes in einen Gastraum mit Ausschank und Küche umzugestalten und einen Wein-, Sekt-, Spirituosen- und Geschenkartikelverkaufsbereich einzurichten. Im rückwärtigen Bereich sollen ein Weinlager, ein Lager für den Gaststättenbereich und ein Lager für die Antiquitäten sowie ein weiterer Ausstellungsraum entstehen. Neben Büro- und Personalräumen ist auch eine WC-Anlage im rückwärtigen Bereich vorgesehen. 6 Mit Beschluss vom 05. Juli 2007 versagte der Gemeinderat der Klägerin das gemeindliche Einvernehmen mit der Begründung, da die WC-Anlage Bestandteil der Gastronomie sei, müsse sie in den vorderen Teil des Erdgeschosses verlegt werden. Im Bauantrag seien im hinteren Teil des Gebäudes Räume als Lager für das Lokal eingetragen, was auf eine gastronomische Nutzung hinweise. Diese Nutzung müsse innerhalb der 40 Meter-Linie untergebracht werden. Aufgrund dessen lehnte der Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. August 2007 ab. 7 Hiergegen legte die Beigeladene am 07. September 2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Behauptung der Klägerin, die WC-Anlage müsse sich im vorderen Bereich des Gebäudes befinden, da nach einer 40 Meter-Linie der Außenbereich beginne, sei nicht haltbar. Es gebe keine bauplanungsrechtliche Vorschrift, aus der sich ergebe, dass nach 40 Metern der Außenbereich beginne. Es sei zu berücksichtigen, dass das Gebäude nach § 34 BauGB genehmigt worden sei. 8 Mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 wies der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses des Beklagten die Klägerin darauf hin, dass er den Widerspruch der Beigeladenen für begründet halte und daher beabsichtige, das nach § 36 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin zu dem Vorhaben zu ersetzen. Der Gemeinderat werde daher gebeten, über das Einvernehmen erneut zu entscheiden. Mit Beschluss vom 28. Januar 2008 blieb der Gemeinderat der Klägerin bei seiner Entscheidung, das Einvernehmen zu versagen. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Februar 2008, der Klägerin zugestellt am 19. Februar 2008, hob der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Bescheid vom 27. August 2007 auf und verpflichtete den Beklagten unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens, der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, der Gemeinderat der Klägerin habe das gemeindliche Einvernehmen rechtswidrig verweigert. Das Gebäude der Beigeladenen auf dem Grundstück mit der FlurNr. … sei vollständig dem Innenbereich zuzuordnen. Zwar habe sich vor Errichtung des ursprünglich als Schreinerei genutzten Gebäudes eine über die 40 Meter-Linie hinausreichende Grundstücksfläche im Außenbereich befunden. Die Bewertung einer Grundstücksfläche als Außenbereich sei jedoch keine statische Frage. Das auf dem genannten Grundstück stehende Gebäude nehme nunmehr als Ganzes am Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB teil. Abzustellen sei allein auf die vorhandene Bebauung zum Zeitpunkt der zu treffenden Entscheidung. Hier gehe es nicht um die Errichtung eines vollkommen neuen Gebäudes, sondern um die innere Umgestaltung eines vorhandenen Gebäudes, das am Bebauungszusammenhang teilnehme. Es sei nicht möglich, ein einheitlich genutztes, im Innern nicht getrenntes Gebäudes teilweise dem Außenbereich und teilweise dem Innenbereich zuzuordnen. 10 Unter dieser Voraussetzung sei das von der Beigeladenen beabsichtigte Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu beurteilen. Die weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift seien gegeben. So sei die Erschließung gesichert. Das Vorhaben füge sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Das Erdgeschoss des Gebäudes – und nur darum gehe es hier – solle als gastronomische Einrichtung, Lager und Verkaufsraum genutzt werden. Solche Nutzungen seien in der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen vorhanden und geradezu typisch. Es gebe im Ortsgebiet der Klägerin viele Gebäude, in denen Weine verkauft und Gäste bewirtet würden. 11 Auch hinsichtlich des Standortes der Stellplätze bestünden keine Bedenken. Sehe man das vorhandene Gebäude als dem Innenbereich zugeordnet an, so ende dieser Innenbereich nicht unmittelbar an der äußeren Gebäudewand des betreffenden Grundstücks. Vielmehr gehöre zu einem im Innenbereich liegenden Gebäude, das zweifellos an den Außenbereich grenze, eine Arrondierungsfläche. 12 Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 17. März 2008 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, der Kreisrechtsausschuss sei unzutreffend davon ausgegangen, dass ein einheitlich genutztes und im Innern nicht getrenntes Gebäude nicht gleichzeitig dem Innenbereich und dem Außenbereich angehören könne. Vielmehr verlaufe die Grenze zwischen Innenbereich und Außenbereich hier durch das vorhandene Gebäude und zwar jenseits der 40 m–Linie von der Straße aus gesehen. Würde man die Grenze erst am Ende des Gebäudes ziehen, wie es der Kreisrechtsausschuss getan habe, dann wäre dort jetzt auch Wohnnutzung zulässig. Dies hätte Signalwirkung mit möglicherweise fatalen Folgen für den Ort. Der Bereich jenseits der 40 m-Linie stelle einen Fremdkörper dar. 13 Die Klägerin beantragt, 14 der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Februar 2008 aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er verweist auf den ergangenen Widerspruchsbescheid und betont nochmals, dass bei einem einzelnen genehmigten Baukörper keine Trennung in Innen- und Außenbereich vorgenommen werden könne. 18 Die Beigeladene beantragt ebenfalls, 19 die Klage abzuweisen. 20 Sie ist der Auffassung, dass der Widerspruchsbescheid rechtmäßig sei, da sich das einheitliche Gebäude insgesamt im Innenbereich befinde. 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakten der Klägerin und des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 22 Die isolierte Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten ist gemäß §§ 42 Abs. 1, 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Insbesondere ist die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Sie kann geltend machen, durch die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der Baugenehmigung in ihrer in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Planungshoheit verletzt zu sein (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, NJOZ 2006, 1717 m. w. N.). 23 Die Klage kann jedoch in der Sache keinen Erfolg haben. Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 14. Februar 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kreisrechtsausschuss war berechtigt, den Beklagten unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens zur Erteilung der von der Beigeladenen begehrten Nutzungsänderungsgenehmigung zu verpflichten. 24 Gemäß § 61 LBauO bedarf u.a. die Nutzungsänderung von baulichen Anlagen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 62, 67 und 84 LBauO nichts anderes bestimmt ist. Da die Vorschrift des § 62 Abs. 2 Nr. 5 a LBauO, wonach Nutzungsänderungen unter bestimmten Bedingungen genehmigungsfrei sind, hier nicht eingreift, ist die Bestimmung des § 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO maßgebend. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 25 Der angefochtene Widerspruchsbescheid ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten die Vorschrift des § 71 Abs. 3 LBauO beachtet. Da die vorgesehene Nutzungsänderung der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich von K. verwirklicht werden soll, richtet sich ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Über die Zulässigkeit von Vorhaben nach § 34 BauGB kann gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde aber nur im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden werden. Vorliegend hatte der Gemeinderat der Klägerin in seiner Sitzung vom 05. Juli 2007 das Einvernehmen zu dem Bauvorhaben der Beigeladenen versagt, so dass eine positive Verbescheidung des Bauantrags nur mittels Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde in Betracht kam. Die rechtlichen Voraussetzungen hierfür sind in den § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 71 LBauO geregelt. 26 Die Vorschrift des § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ermächtigt die „nach Landesrecht zuständige Behörde“, ein rechtswidrig versagtes Einvernehmen der Gemeinde zu ersetzen. Hiervon hat der rheinland-pfälzische Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er in § 2 Nr. 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem BauGB die nach § 71 LBauO zuständige Behörde zur zuständigen Behörde zur Ersetzung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt hat. § 71 LBauO regelt die verfahrensrechtliche und prozessuale Ausgestaltung der Ersetzung des Einvernehmens näher (s. hierzu Jeromin, Kommentar zur LBauO Rheinland-Pfalz, 2. Auflage 2005, § 71 Rdnr. 1 ff.). 27 Nach § 71 Abs. 1 LBauO kann das Einvernehmen der Gemeinde im bauaufsichtlichen Verfahren nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 ersetzt werden, wenn eine Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist, ihr u. a. nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB erforderliches Einvernehmen rechtswidrig versagt hat. Neben der Ausgangsbehörde ist gemäß § 71 Abs. 5 LBauO auch der Kreisrechtsausschuss im Vorverfahren als nach § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 6 Nr. 1c) AGVwGO zuständige Widerspruchsbehörde hierzu berechtigt. Gemäß § 71 Abs. 5 Satz 1 LBauO kann das rechtswidrig versagte Einvernehmen der Gemeinde im Widerspruchsverfahren durch Erteilung der Baugenehmigung gemäß Absatz 2 Satz 1 ersetzt werden, wenn die Baugenehmigung versagt wird; die Absätze 3 und 4 gelten für das Widerspruchsverfahren entsprechend. Dabei ist die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden, sondern kann sich - wie hier - darauf beschränken, die Ausgangsbehörde zur Erteilung der Baugenehmigung zu verpflichten (vgl. BVerwG, NVwZ 2008, 437). Erforderlich ist jedoch nach § 71 Abs. 3 Satz 2 LBauO, dass die Gemeinde vor der Entscheidung anzuhören ist; dabei ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden. 28 Diesem Erfordernis ist der Kreisrechtsauschuss des Beklagten nachgekommen, denn er hat die Klägerin hierzu mit Schreiben vom 10. Dezember 2007 angehört. 29 In materieller Hinsicht hat der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den ablehnenden Bescheid vom 27. August 2007 zu Recht aufgehoben und das gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erforderliche Einvernehmen der Klägerin ersetzt, denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer Baugenehmigung nach § 70 Abs. 1 Satz 1 lagen hier vor. 30 Die Kammer teilt die Rechtsauffassung des Kreisrechtsausschusses des Beklagten, wonach das auf dem Grundstück FlurNr. ... stehende Gebäude insgesamt im Innenbereich liegt und nicht dergestalt aufgespaltet werden kann, dass der vordere Teil des Gebäudes im Innenbereich liegt und der Bereich jenseits der 40 m-Linie im Außenbereich. 31 Für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich sind die von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zugrunde zu legen. Danach ist ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein „Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist“ (BVerwGE 31, 20, 26). Den Maßstab bilden ausschließlich die äußerlich erkennbaren, mit dem Auge wahrnehmbaren Gegebenheiten (s. BVerwG, BRS 62 Nr. 100). Ausschlaggebend für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, BauR 2007, 1383; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 8 A 10378/08.OVG -). Maßgebend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalles. Ohne das Vorliegen von topografischen Besonderheiten endet der Bebauungszusammenhang in aller Regel am letzten Baukörper (BVerwG, BauR 2000, 1310; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16. Mai 2008 - 8 A 10378/08.OVG -). Dabei kommt es nicht darauf an, ob das letzte Gebäude sich in die vorhandene Bebauung einfügt, auch ein sog. Fremdkörper ist zu berücksichtigen (s. Dürr in: Brügelmann, BauGB Kommentar, Stand April 2008, § 34 Rdnr. 19 m.w.N.). Aus dem Grundsatz, dass der Außenbereich unmittelbar hinter dem letzten Bauwerk beginnt, folgt, dass die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich nicht schematisch gezogen werden kann, etwa als eine den Durchschnitt der nach „außen“ ragenden Gebäude bildende Mittellinie oder als eine dem am weitesten in den Außenbereich ragendes Gebäude vorgelagerte Linie. Vielmehr kann die Grenze unregelmäßig verlaufen (Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Kommentar, Stand Februar 2008, § 34 Rdnr. 25). So ist z.B. der Ortsrand oftmals durch uneinheitliche Bebauung gekennzeichnet. Insbesondere in ländlichen Orten sind zwischen dem Hauptgebäude und dem Außenbereich Nebenanlagen gelegen, die je nach der Hauptnutzung unterschiedlich ausgestaltet sind. Beispiele sind Gartenhäuser, Schuppen oder Stellplätze. Der durch Nebenanlagen geprägte hintere Grundstücksbereich gehört ebenfalls zum Innenbereich, denn die Grundstücksteile, die am letzten Baukörper anschließen und z.B. als Hof oder Erholungsraum genutzt werden, sind bauplanungsakzessorisch (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Juli 2004 - 1 A 12039/03.OVG - ; vgl. auch Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 34 Rdnr. 25). So wurde in der Rechtsprechung z.B. ein im Anschluss an das Verkaufsgebäude eines Verbrauchermarktes vorhandener befestigter Parkplatz wegen der Zusammengehörigkeit mit dieser baulichen Anlage noch als Teil des Innenbereichs angesehen (BVerwG, NVwZ 1994, 294). 32 Nach diesen Grundsätzen nimmt das umzunutzende Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ...mit seiner gesamten Länge am Bebauungszusammenhang in der näheren Umgebung in der W. Straße teilnimmt (s. insbesondere die der Internetseite http://map.naturschutz.rlp.de/website/lanis/viewer.htm entnommene Lichtbildaufnahme, Blatt 59 der Gerichtsakte). Da das Gebäude als solches baurechtlich genehmigt ist, stellt sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit im Falle einer erstmaligen Errichtung nicht mehr. Für die Beantwortung der – hier allein streitentscheidenden - Frage, ob die geplante Nutzungsänderung im Innen- oder Außenbereich stattfinden soll, ist das Gebäude selbst als tatsächlich vorhandene Bebauung zu berücksichtigen (s. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 8 A 10977/04.OVG - ) und zwar unabhängig davon, ob es sich im Hinblick auf seine von der sonstigen Bebauung in der näheren Umgebung abweichende Bautiefe um einen sog. Fremdkörper handelt. Der Bebauungszusammenhang westlich der W. Straße endet im Anschluss an die bestehende bandartige Bebauung der dortigen Anwesen mit Ausnahme des mit diesen verzahnten Grundstücks der Beigeladenen in einer Bautiefe von rund 50 m. Die Bebauung besteht durchgehend aus prägenden Baulichkeiten und folgt auch räumlich so eng aufeinander, dass in der Örtlichkeit der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit entsteht. Da aber auch das in eine Bautiefe von über 70 m reichende Gebäude auf dem Grundstück FlurNr. ... als tatsächlich vorhandene Bebauung zu berücksichtigen ist, verläuft die Grenze zum Außenbereich in diesem Bereich unregelmäßig. Insofern ist die von der Klägerin in diesem Zusammenhang vertretene Rechtsauffassung, der einheitliche Baukörper liege nur bis zur 40 m-Linie im Innenbereich, während der jenseits der 40 m-Linie befindliche Teil im Außenbereich liege, unzutreffend. 33 Beurteilt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der von der Beigeladenen begehrten Nutzungsänderung somit nach § 34 BauGB, so liegen dessen Voraussetzungen vor. In Bezug auf die Art der baulichen Nutzung bestehen keine Bedenken, da sich nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten in der näheren Umgebung weitere gastronomische Betriebe befinden, die sowohl in einem Mischgebiet als auch in einem Dorfgebiet allgemein zulässig sind (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 Abs. 2 bzw. § 5 Abs. 2 BauNVO). Aber auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügt sich das Bauvorhaben der Beigeladenen in die Eigenart der näheren Umgebung ein; die Erschließung ist gesichert und die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bleiben gewahrt. Zuletzt wird auch nicht das Ortsbild beeinträchtigt. 34 Da der Umbau des bereits bestehenden Erdgeschosses zu anderen gewerblichen Zwecken als bisher ohne größere - von außen erkennbare - bauliche Veränderungen stattfinden wird, bedeutet dies, dass er sich im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung regelmäßig schon deshalb in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen wird, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen unverändert bleibt (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1006 und NVwZ-RR 1997, 520 zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Dachgeschossausbaus). Zwar ist die mit dem Umbau verbundene Nutzungsänderung grundsätzlich nach denselben Kriterien wie ein Neubauvorhaben zu beurteilen (vgl. BVerwGE 47, 185), so dass ein Gebäude, das sich - als ein Fremdkörper - schon bisher nicht in die Eigenart der Umgebung eingefügt hat, wegen des mit seinem Umbau verbundenen Verlustes des Bestandsschutzes mangels Einfügens planungsrechtlich unzulässig werden kann . Regelmäßig wird jedoch der Rahmen der maßgeblichen Bebauung im Hinblick auf das Nutzungsmaß auch durch das bereits vorhandene Gebäude bestimmt (vgl. BVerwG, NVwZ 1994, 1006). Der Umbau, der sich - wie hier - im Wesentlichen auf bauliche Änderungen innerhalb des Gebäudes beschränkt, verändert keines der prägenden Maßkriterien; insbesondere bleibt der Baukörper hinsichtlich seiner Höhe und Breite unverändert. Die konkrete Nutzung des Erdgeschosses entspricht auch der näheren Umgebung. 35 Durch die Nutzungsänderung wird auch nicht das Ortsbild zusätzlich beeinträchtigt. Eine eventuell bereits bestehende Beeinträchtigung des Ortsbilds durch das vorhandene Gebäude infolge seiner Bautiefe von über 70 m wurde bereits mehrfach durch bestandskräftige Baugenehmigungen sanktioniert. 36 Zuletzt teilt die Kammer auch die Auffassung des Kreisrechtsausschusses, der hinsichtlich des Standortes der Stellplätze keine Bedenken hatte. Ungeachtet des Umstands, dass die streitgegenständlichen 14 Stellplätze an den in den aktuellen Bauplänen eingezeichneten Standorten bereits im Bauschein vom 08. März 2007 an denselben Standorten genehmigt wurden, sind Stellplätze, wie oben ausgeführt, bauplanungsakzessorisch. Die u. a. nördlich des Gebäudes angeordneten Stellplätze befinden sich daher wegen der Zusammengehörigkeit mit dem Gebäude noch im Innenbereich und fügen sich dort ein. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. 38 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. 39 Beschluss 40 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).