Urteil
4 K 274/08.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2008:0821.4K274.08.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Zahlung eines Betrages in Höhe von 169.833,60 € sowie die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien geschlossener Erschließungsvertrag nichtig ist. 2 Die Klägerin ist Eigentümerin von 10.270 qm Bauland im Bereich des Bebauungsplanes „... – Abschnitt I, Änderung und Ergänzung I“ der Beklagten. Am 7. November 2000 schlossen die Klägerin und die Beklagte schriftlich einen Erschließungsvertrag, in dem sich die Klägerin als Erschließungsträgerin zur Herstellung der Erschließungsanlagen in dem ihr gehörenden Bereich verpflichtet (§ 1 Abs. 3), während sich die Beklagte verpflichtet, die Erschließungsanlagen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen (§ 1 Abs. 4). Gemäß § 11 Abs. 1 des Vertrages werden die für den Bau von Teilen der öffentlichen Abwasseranlage der Klägerin entstandenen Kosten bei den für die Grundstücke der Klägerin zu erhebenden Entwässerungsbeiträgen in Abzug gebracht. Ansonsten ist keinerlei Vergütung vorgesehen. In § 8 Abs. 4 des Vertrages stimmt die Klägerin der Widmung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu. Eine Übereignung der zur Errichtung der Erschließungsanlagen zu verwendenden Grundstücke ist nicht ausdrücklich geregelt. Nach §§ 1 Abs. 4, 8 Abs. 1 des Vertrages ist die Beklagte allerdings erst dann zur Übernahme der Baulast verpflichtet, wenn sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist. 3 Der Bebauungsplan sieht in dem Bereich, auf den sich der Erschließungsvertrag vom 7. November 2000 bezieht, als Erschließungsanlage die A.-Straße vor, die in Ost-West-Richtung zwischen der B. Straße und der C. Straße verläuft und von der in südliche Richtung eine ca. 30 m lange Stichstraße bis zum Rand des Erschließungsgebiets abzweigt. Die A.-Straße erschließt im Erschließungsgebiet 39 Reihen- bzw. Doppelhäuser. Die Stichstraße grenzt an die Nordseite des außerhalb des Erschließungsgebiets gelegenen, 325 qm großen Grundstücks .../4. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans soll auf diesem Grundstück und auf dem östlich angrenzenden, 219 qm großen Grundstück Flurstücknummer .../3 eine rechtwinklig abzweigende, ca. 23 m lange Fortsetzung der Stichstraße errichtet werden, um dadurch neben dem Grundstück .../4 auch das Grundstück .../3 und das östlich angrenzende, ca. 550 qm große Grundstück Flurstücknummer ... zusätzlich zu erschließen. Hinsichtlich dieser Grundstücke, die dritten Personen gehören, enthält der Erschließungsvertrag vom 7. November 2000 keine Regelungen. 4 Zwischenzeitlich erbrachte die Klägerin die vertraglich vorgesehenen Erschließungsleistungen zum größten Teil und wandte dafür nach eigenen Angaben 702.876,02 € auf. Im Verlauf des Jahres 2005 verhandelte die Klägerin mit der Beklagten über die Möglichkeit, diese an den Erschließungskosten zu beteiligen, um so eine entsprechende Kostenbeteiligung der südlich der Stichstraße gelegenen Grundstücke zu erreichen. Mit Schreiben vom 28. März 2006 lehnte die Beklagte jedoch eine solche finanzielle Beteiligung an der Erschließungsmaßnahme ab und bestand auf der Erfüllung des Erschließungsvertrages. 5 Zwischenzeitlich widmete die Beklagte die A.-Straße als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr. Die Widmungsverfügung wurde am 28. Januar 2008 öffentlich bekanntgemacht. 6 Die Klägerin hat am 11. März 2008 Klage erhoben, mit der sie eine anteilige Kostenerstattung durch die Beklagte in Höhe von 169.833,60 € und die Feststellung der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages vom 7. November 2000 begehrt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: 7 Über das Problem der Fremdanlieger sei bei den Verhandlungen vor Vertragsschluss in Anwesenheit des Architekten gesprochen worden. Der Bauleiter der Beklagten habe dabei erklärt, es werde eine anteilige Umlage auf diese Grundstückseigentümer erfolgen. Aus ungeklärten Gründen habe eine solche Regelung dann aber keine Aufnahme in den Erschließungsvertrag gefunden. 8 Ihr stehe der geltend gemachte Erstattungsanspruch zu, denn die Beklagte habe die von ihr - der Klägerin - erbrachten Leistungen in entsprechender Höhe ohne Rechtsgrund erlangt. Der Erschließungsvertrag vom 7. November 2000 sei aus mehreren Gründen nichtig. Zum einen folge dies aus § 59 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - i. V. m. § 134 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -, da der Erschließungsvertrag gegen das Angemessenheitsgebot des § 124 Abs. 3 Baugesetzbuch - BauGB - verstoße. Zwar könne es normalerweise als angemessen gelten, wenn der Bauträger die Erschließungskosten für das größtenteils von ihm selbst zu bebauende Baugebiet übernehme, da er ein Interesse an der zügigen Erschließung habe und er seine Kosten an die Grundstückskäufer weitergeben könne. Die Begünstigung vereinzelter Fremdeigentümer könne dabei hingenommen werden. § 124 Abs. 3 BauGB verbiete es jedoch, den Bauträger mit Kosten zu belasten, die zu seinem eigenen Erschließungsinteresse in keinem Verhältnis mehr stünden. So liege der Fall hier: Fast ein Viertel des letztlich erschlossenen Baulandes gehörten nämlich nicht der Klägerin. Die von ihr erstellten Erschließungsanlagen würden nämlich nicht nur das ihr gehörende Bauland von jetzt noch 9.040 qm erschließen, sondern über die Stichstraße auch die Grundstücke Flurstücknummern .../4 .../3 und ... mit einer Gesamtfläche von 2.880 qm. Die Stichstraße erschließe ausschließlich diese Grundstücke. Es sei daher offensichtlich unangemessen, dass sie unter diesen Umständen die Erschließungskosten für das Baugebiet vollständig tragen müsse, während die Fremdeigentümer für die Erschließung ihrer zuvor unbebaubaren Grundstücke keinen Cent bezahlten. Der Vertrag hätte im Übrigen auch der notariellen Form bedurft, da die Klägerin darin bereits faktisch über ihr Grundeigentum verfüge. § 311b Abs. 1 BGB gelte auch für öffentlich-rechtliche Verträge; er erfasse nicht nur ausdrückliche Verpflichtungserklärungen zur Eigentumsübertragung, sondern auch solche Vorverträge und ähnliche Gestaltungen, durch die dem Eigentümer bereits die Möglichkeit der Entscheidung für oder gegen die Übereignung faktisch genommen werde. Durch die sofortige Zustimmung zur Widmung, die Regelung über die Übernahme der Straße in die öffentliche Baulast nach Eigentumsverschaffung sowie die Kostenerstattungsklausel aus § 12 des Vertrages habe die Klägerin nur noch die Wahl, ihr Grundeigentum an die Stadt zu verschenken oder aber eine öffentliche Straße weiterhin ihr Eigentum zu nennen und zu unterhalten. Das Eigentum stelle somit für sie nur noch eine leere Hülle dar. 9 Auch der Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages sei zulässig und begründet. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit des Vertrages, das über den hier geltend gemachten Leistungsanspruch hinausgehe. Die Wirksamkeit des Vertrages sei nämlich entscheidend für die Frage, ob sie zur Fertigstellung der Arbeiten und zur entschädigungslosen Übertragung des Grundeigentums an den Straßenflächen verpflichtet sei. Da die Beklagte sich auf die Wirksamkeit des Vertrages berufe und mit dessen gerichtlicher Durchsetzung drohe, sei auch insoweit die Klage geboten. Nach dem oben Gesagten sei die Klage auch insoweit begründet, da der Vertrag nichtig sei. 10 Die Klägerin beantragt, 11 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 169.833,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen und 12 2. festzustellen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Erschließungsvertrag vom 7. November 2000 über die Erschließung des Baugebiets „... – Abschnitt I, - Änderung und Ergänzung I“ nichtig ist. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen 15 und erwidert: 16 Die Klägerin habe gegen sie keinen Anspruch auf teilweise Erstattung der ihr entstandenen Erschließungskosten. Die Tatsache, dass die von der Klägerin erstellte Erschließungsanlage auch das nicht in ihrem Eigentum stehende Grundstück Flurstücknummer .../4 erschließe, führe nicht zur Nichtigkeit des Erschließungsvertrages und zwar weder insgesamt noch in Teilen. Die Klägerin habe den Vertrag in der Absicht mit der Beklagten abgeschlossen, das ihr gehörende Bauland zu erschließen, zu parzellieren und in bebautem oder unbebautem Zustand mit Gewinn an Dritte zu veräußern. Über den Kaufpreis wälze sie die ihr entstandenen Erschließungskosten auf die Erwerber ab. Werde dabei durch die vom Erschließungsträger hergestellte Straße auch ein Fremdanliegergrundstück erschlossen, so könne der Erschließungsunternehmer nur aufgrund eines privat-rechtlichen Vertrags mit dem Fremdanlieger anteilige Erschließungskosten geltend machen. Gelinge es ihm nicht, einen solchen Vertrag abzuschließen, so habe er weder einen Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen den Fremdanlieger. Auch die Gemeinde sei mangels eigener Aufwendungen weder berechtigt noch verpflichtet, Erschließungsbeiträge von Fremdanliegern zu erheben. Es sei auch nicht möglich, abweichend von etwaigen Vereinbarungen des Erschließungsvertrages dem Unternehmen den entsprechenden Kostenanteil zu erstatten und dadurch nachträglich beitragsfähige Aufwendungen im Sinne der §§ 128 ff. BauGB zu schaffen. Wenn im Erschließungsvertrag keine Modifizierung enthalten sei, die eine Inanspruchnahme des Fremdanliegers durch die Gemeinde ermögliche, führe dies nicht zur Nichtigkeit des Erschließungsvertrages. Vielmehr trage der Erschließungsunternehmer das Risiko, dass er diese Kosten nicht erhalte. In der Regel werde der Erschließungsunternehmer jedoch die Kosten der gesamten Erschließungsanlage auf die Grundstücke umlegen, die er selbst veräußere. 17 Der Erschließungsvertrag vom 7. November 2000 verstoße nicht gegen das Angemessenheitsgebot nach § 154 Abs. 3 BauGB. Bei der neu errichteten Straße einschließlich der Sackgasse handele es sich um eine einheitliche Erschließungsanlage. Eine Modifikation des Erschließungsvertrages dahingehend, dass auch das Fremdanliegergrundstück einbezogen werde, hätte bedeutet, dass die Gemeinde komplett das Gebiet abrechnen müsste mit der Folge, dass 10% des beitragsfähigen Aufwandes als Gemeindeanteil nach § 129 Abs. 1, Satz 3 BauGB bei der Gemeinde verblieben. Dies habe die Beklagte durch Abschluss des Erschließungsvertrages jedoch gerade vermeiden wollen. Es sei keine übermäßige Belastung der Klägerin, dass zusätzlich noch ein weiteres Fremdanliegergrundstück erschlossen worden sei. Die Sackgasse erschließe auch Grundstücke der Klägerin in Form der Zweiterschließung. Hieraus werde deutlich, dass die Einbeziehung der Sackgasse in die gesamte Erschließung nicht unangemessen sei, da sie im sachlichen Zusammenhang mit dem Erschließungsvertrag stehe, der der Klägerin die Bebauung und Vermarktung ihrer Grundstücke erlaube. Entgegen der Auffassung der Klägerin habe der Vertrag auch nicht die Form des § 311b Abs. 1 BGB bedurft. Der Erschließungsvertrag verpflichte die Klägerin nicht zur Übertragung ihres Eigentums an dem Straßengrundstück. Vereinbart sei vielmehr, dass die Klägerin lediglich die Zustimmung zur Widmung erkläre und die Beklagte die Baulast übernehme. Das rheinland-pfälzische Landesstraßengesetz lasse es zu, dass Eigentum und Baulastträgerschaft auseinanderfielen. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf die Schriftsätze der Beteiligten und die Verwaltungsakten. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 19 Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 169.833,80 € (1.) noch auf Feststellung der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages vom 7. November 2000 (2.). 20 1. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung des geforderten Betrages ergibt sich weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Erschließungsvertrag (a.) noch aus einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Unwirksamkeit dieses Vertrages (b.). 21 (a.) Aus dem Erschließungsvertrag vom 7. November 2000 folgt kein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Zahlung eines Geldbetrages für die Durchführung der Erschließung im fraglichen Bereich des Bebauungsplanes „... –Abschnitt I, Änderung und Ergänzung I“. Die Vertragsparteien haben nämlich außer der Regelung in § 11 Abs. 1 des Vertrages, wonach die für den Bau von Teilen der öffentlichen Abwasseranlage entstandenen Kosten auf die zu erhebenden Entwässerungsbeiträge angerechnet werden, keinerlei Kostenbelastung der Beklagten für die von der Klägerin nach § 1 Abs. 3 des Vertrages herzustellenden Erschließungsanlagen vereinbart. Insbesondere der von der Klägerin geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch hinsichtlich sogenannter Fremdanlieger, d.h. solcher Grundstücke, die zwar von den Erschließungsanlagen miterschlossen werden, die jedoch nicht im Eigentum des Bauträgers stehen, fand keinen Eingang in den Erschließungsvertrag, obwohl die Problematik Gegenstand der Vorgespräche war (zu den möglichen Vertragsgestaltungen zur Lösung der Fremdanliegerproblematik vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1996 - 8 C 17/94 -). Die Parteien schlossen vielmehr einen klassischen Erschließungsvertrag nach § 124 Abs. 1 BauGB, wonach die Gemeinde die Investitionsaufgabe im Erschließungsgebiet insgesamt auf den Erschließungsträger überträgt, daher keinen Aufwand im Sinne von § 127 Abs. 1 BauGB hat und somit auch kein Verfahren zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen durchführt. Bei einem solchen „echten“ Erschließungsvertrag trägt grundsätzlich der Unternehmer das Risiko, seinen Erschließungsaufwand auch auf die sogenannten Fremdanliegergrundstücke, also solche, die nicht im Eigentum des Vorhabensträgers stehen, gleichwohl aber von der Erschließung profitieren, umlegen zu können (vgl. Rodegra, Die Berücksichtigung von Fremdanliegern bei Abschluss von Erschließungsverträgen, NVwZ 1997, 633, 635f.; Verwaltungsgericht Schwerin, Urteil vom 15. August 2005 - 8 A 3271/99 - ; Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 7. November 1988 - 1 R 322/87 -; jeweils m. w. N.). 22 Vorliegend besteht auch kein Raum, im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung einen Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Erstattung der für die Erschließung von Fremdanliegern aufgewandten Kosten zu begründen. Dem steht schon entgegen, dass die Problematik Gegenstand der Vertragsverhandlungen war, gleichwohl aber keinen Eingang in den Vertragstext fand. Daher fehlt es dem Vertrag an einer Lücke, die durch ergänzende Vertragsauslegung geschlossen werden könnte. Außerdem musste der Klägerin bei Abschluss des „echten“ Erschließungsvertrages vom 7. November 2000 bewusst sein, dass sie nur durch Abschluss privatrechtlicher Verträge mit den Fremdanliegern sicherstellen konnte, dass diese sich am Erschließungsaufwand beteiligen, da dem Erschließungsträger gegen Fremdanlieger weder ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag noch aus ungerechtfertigter Bereicherung zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1973 - VII ZR 246/72 -). Der Abschluss derartiger zivilrechtlicher Vereinbarungen mit den Fremdanliegern ist allein Sache des Vorhabensträgers, die Gemeinde trifft demgegenüber keine Verpflichtung, für eine Beteiligung der Fremdanlieger am entstehenden Erschließungsaufwand zu sorgen. Ein Versäumnis auf Seiten des Vorhabensträgers, rechtzeitig für eine Kostenbeteiligung durch die Fremdanlieger Sorge zu tragen, vermag die durch den Erschließungsvertrag einmal festgelegte Pflichtenzuweisung nicht nachträglich zu verändern (vgl. Rodegra, a. a. O., 636; OVG des Saarlandes, Urteil vom 7. November 1988; a. a. O.). 23 (b.) Einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 169.833,80 € kann die Klägerin auch nicht aus der von ihr behaupteten Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages vom 7. November 2000 herleiten. 24 Eine Inanspruchnahme der Beklagten auf Zahlung der Erschließungskosten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag kommt vorliegend selbst bei Unwirksamkeit des Erschließungsvertrages nicht in Betracht, weil die Klägerin kein Geschäft der Beklagten geführt hat (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Urteil vom 16. März 2006 - 1 U 388/05 -). Aber auch ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch scheidet hier aus, weil die Klägerin die fraglichen Leistungen – nämlich die Herstellung der Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet – nicht ohne Rechtgrund erbracht hat. Rechtgrundlage für diese Leistungen ist vielmehr der Erschließungsvertrages vom 7. November 2000, der entgegen der Auffassung der Klägerin nicht nichtig ist. 25 Der Erschließungsvertrag ist nicht formunwirksam. 26 Erschließungsverträge bedürfen nach § 124 Abs. 4 BauGB der Schriftform, soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist. Der Schriftform und auch den Vorgaben des § 49 Abs. 1 Gemeindeordnung genügt der Erschließungsvertrag vom 7. November 2000. Eine notarielle Beurkundung war hingegen nicht erforderlich. 27 Gemäß § 124 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 311 b Abs. 1 BGB bedarf ein Erschließungsvertrag, durch den sich ein Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, der notariellen Beurkundung. Dies gilt selbst dann, wenn der Erschließungsvertrag den Eigentumsübergang nicht selbst vorsieht, sondern lediglich als sogenannter Vorvertrag die Partei zum späteren Abschluss von Grundstückübereignungsverträgen verpflichtet (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Mai 1977 - 6 A 52/75 -; BVerwG, Urteil vom 9. November 1984 - 8 C 77/83 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. September 2007 - 2 LA 107/06 - ). 28 Daran gemessen bedurfte der Erschließungsvertrag vom 7. November 2000 keiner notariellen Beurkundung, denn er enthält weder eine Verpflichtung der Klägerin zur Übereignung von Grundstücken noch eine Verpflichtung zum späteren Abschluss von Grundstücksübereignungsverträgen. Gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages hat sich die Klägerin zur Herstellung der Erschließungsanlagen verpflichtet. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Übereignung der Straßenflächen an die Beklagte enthält der Vertrag dagegen nicht. Einer solchen Verpflichtung hat es aus Sicht der Beklagten auch nicht bedurft, denn die Klägerin hat in § 8 Abs. 4 des Erschließungsvertrages der Widmung der Erschließungsanlagen für den öffentlichen Verkehr zugestimmt. Daher konnte die Beklagte im Januar 2008 die A.-Straße gemäß § 36 Abs. 2 Landesstraßengesetz - LStrG - als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr widmen und dadurch Baulast und Verkehrssicherungspflicht an dieser Erschließungsanlage übernehmen, ohne Eigentümerin der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke sein zu müssen. Ein Anspruch der Beklagten auf Übereignung dieser Grundstücke ergibt sich weder aus dem Erschließungsvertrag vom 7. November 2000 noch aus den Regelungen des Landesstraßengesetzes. 29 Der Erschließungsvertrag vom 7. November 2007 ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Angemessenheitsgebot des § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB nichtig. 30 Nach dieser Vorschrift müssen die durch Erschließungsvertrag vereinbarten Leistungen den gesamten Umständen nach angemessen sein und in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung stehen. Diese Bestimmung trägt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Kopplungsverbot, wie es generell in § 56 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - verankert ist, Rechnung. Angemessen ist danach eine Gegenleistung, wenn sie dem Übermaßverbot entspricht. Dies bedeutet insbesondere, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung des Gesamtvorgangs die vom Erschließungsträger geschuldete Leistung in einem vertretbaren Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der von der Behörde zu erbringenden Gegenleistung stehen muss und der Vertragsinhalt nicht Folge eines Machtmissbrauchs der Gemeinde sein darf (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1. Dezember 2007, § 11 Rdnr. 166, § 124 Rdnr. 77; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Auflage 2007, § 11 Rdnr. 21). Hinsichtlich der im Eigentum des Erschließungsträgers stehenden Grundstücke besteht eine Vermutung, dass die vom Erschließungsunternehmer getragenen Aufwendungen für die Erschließung der eigenen Grundstücke auch angemessen sind (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 124 Rdnr. 82). Anders kann dies allerdings sein, wenn Erschließungsanlagen erstellt werden, die - wie im vorliegenden Fall - nicht nur den Grundstücken des Erschließungsunternehmers, sondern auch weiteren Grundstücken zugute kommen. Insoweit kann die volle Kostenüberwälzung auf den Erschließungsunternehmer unangemessen sein. Allerdings ist dies nicht bereits dann der Fall, wenn nur einzelne Fremdanliegergrundstücke betroffen sind (vgl. Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 124 Rdnr. 83). In sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung im Sinne von § 124 Abs. 3 Satz 1 BauGB steht eine im Erschließungsvertrag vereinbarte Leistung, wenn sie durch die Erschließung veranlasst ist und durch sie die der Gemeinde obliegende Erschließungsaufgabe erfüllt wird (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, a. a. O., § 124 Rdnr. 12, m. w. N.). 31 Daran gemessen verstößt der Erschließungsvertrag vom 7. November 2000 weder gegen das Angemessenheitsgebot noch gegen das Kopplungsverbot. 32 Die A.-Straße, zu deren Herstellung sich die Klägerin verpflichtet hat, steht in ihrer Gesamtheit in sachlichem Zusammenhang mit der Erschließung des fraglichen Erschließungsgebiets. Diese Leistung der Klägerin ist nämlich durch die Erschließung dieses Gebietes, so wie sie durch den Bebauungsplan „... –Abschnitt I, Änderung und Ergänzung I“ vorgegeben ist, veranlasst. Dass die ca. 30 m lange Stichstraße auch der Erschließung von außerhalb des Erschließungsgebiets liegenden Grundstücksflächen dienlich ist, steht dem schon deshalb nicht entgegen, weil die von der Klägerin hergestellte Stichstraße vollständig im Erschließungsgebiet liegt und auch der (Zweit-) Erschließung der angrenzenden Flächen der Klägerin dient. 33 Die Verpflichtung der Klägerin zur Herstellung der A.-Straße verletzt auch nicht das Angemessenheitsgebot, obwohl diese Erschließungsanlage auch Fremdanliegergrundstücken zugute kommt. Im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung steht nämlich die zu erbringende Erschließungsleistung gleichwohl nicht außer Verhältnis zum Wert des Vorhabens für die Klägerin. Die A.-Straße erschließt im Bereich des der Klägerin gehörenden, 10.270 qm großen Erschließungsgebietes 39 Doppel- und Reihenhäuser. Über die ca. 30 m lange Stichstraße ermöglicht sie außerdem die Bebauung von außerhalb des Erschließungsgebiets gelegenen Flächen. Unzutreffend ist insoweit jedoch die Aussage der Klägerin, die Stichstraße erschließe dort zusätzlich einen Bereich von 2.880 qm. Richtig ist vielmehr, dass die Stichstraße außerhalb des Erschließungsgebiets die Bebauung des 325 qm großen und zwischenzeitlich tatsächlich mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks .../4 ermöglichte. Außerdem ist die von der Klägerin errichtete Erschließungsanlage auch der Bebauung der beiden östlichen, insgesamt ca. 770 qm großen Nachbargrundstücke .../3 und ... dienlich, was allerdings zuvor die Errichtung einer im Bebauungsplan „... –Abschnitt I, Änderung und Ergänzung I“ vorgesehenen Verlängerung der Stichstraße in West-Ost-Richtung auf diesen Grundstücken voraussetzt. Erschließt somit die von der Klägerin errichtete A.-Straße neben ihren eigenen 39 Häusern gegenwärtig nur ein einziges 325 qm großes Fremdanliegergrundstück, während für die Erschließung von weiterem Bauland noch zusätzliche Investitionen erforderlich sind, die in etwa mit den Kosten für die Errichtung der Stichstraße vergleichbar sein dürften, so erscheint der Kammer die von der Klägerin mit Vertrag vom 7. November 2000 übernommene Verpflichtung zur Errichtung der Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet einschließlich der Herstellung der ca. 30 m langen Stichstraße nach obigen Grundsätzen keineswegs außer Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert des Vorhabens für die Klägerin und dabei insbesondere zu ihrem Interesse an der zeitnahen Vermarktung des Gebietes. 34 2. Ist nach alledem von der Wirksamkeit des Erschließungsvertrages vom 7. November 2000 auszugehen, so muss auch der Antrag der Klägerin auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Vertrages erfolglos bleiben. 35 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 36 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO. 37 Beschluss 38 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 189.833,60 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Dabei hat die Kammer das über die Leistungsklage hinausgehende Interesse der Klägerin an der Feststellung der Nichtigkeit des Erschließungsvertrages mit 20.000,00 € berücksichtigt. 39 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.