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Beschluss

3 K 1251/07.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:0120.3K1251.07.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. Dezember 2008 dahingehend abgeändert, dass die von der Beklagten an die Kläger zu zahlenden Kosten auf 2.638,28 € festgesetzt werden. Die Kläger haben die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 336,77 € festgesetzt. Gründe 1 Die statthafte und auch sonst zulässige Kostenerinnerung nach §§ 165, 151 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – ist in der Sache begründet. 2 Die Festsetzung der von der Beklagten an die Kläger zu erstattenden Kosten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang abzuändern, weil der Kostenberechnung nur eine 1,3-fache Geschäftsgebühr für das Widerspruchsverfahren zugrunde zu legen ist. Die Beklagte kann eine entsprechende Kürzung der auf das 1,8-fache festgesetzt gewesenen Geschäftsgebühr beanspruchen, weil die Voraussetzungen für eine Geschäftsgebühr über dem 1,3-fachen Gebührenwert nicht vorliegen. 3 Gemäß § 15 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 – RVG – entgelten die Gebühren, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt, dass zu dem Rechtszug oder dem Verfahren auch alle Vorbereitungs-, Neben- und Abwicklungstätigkeiten gehören. 4 Auf der Basis dieser Vorschriften regelt das Vergütungsverzeichnis als Anlage zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) in der ab 1. Juli 2006 gültigen Fassung unter Teil 2 Abschnitt 3 „Vertretung“ die Vergütung des Rechtsanwalts für außergerichtliche Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren. Nach diesem Abschnitt erhält der Rechtsanwalt für derartige Tätigkeiten eine Geschäftsgebühr. Nach Vorbemerkung 2.3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Geschäftsgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrages. Gemäß Nr. 2300 VV RVG beträgt die Geschäftsgebühr 0,5 bis 2,5 der Gebühr nach § 13 RVG, mehr als 1,3 jedoch nur, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. 5 Durch die Einführung einer einzigen Gebührenart durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung von Art. 3 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. S. 718) zum 1. Juli 2004 wurde das Gebührenrecht vereinfacht und dementsprechend als notwendiges Gegenstück der Gebührenrahmen wesentlich erhöht. Auf dieser Grundlage darf das Merkmal „umfangreich oder schwierig“ weder zu großzügig noch zu streng gehandhabt werden (Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, 2007, VV 2300 Rn. 2). Im Ergebnis bedeutet dies, dass nur überdurchschnittlich umfangreiche oder schwierige Tätigkeiten mehr als eine 1,3-fache Gebühr rechtfertigen, nicht hingegen das Betreiben eines Normalfalls. 6 Das Betreiben des Geschäfts im Normalfall beinhaltet z.B. das Aktenstudium, die Fertigung von Notizen, Studium von Rechtsprechung und Literatur sowie die Vorbereitung von inhaltlichen Stellungnahmen. Hinsichtlich der Schwierigkeit kommt es darauf an, ob erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen oder ob es sich um ein entlegenes Spezialgebiet mit noch wenig geklärten Fragen handelt. 7 Im vorliegenden Fall kann die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren, für die die erhöhte Geschäftsgebühr in Rede steht, nicht als vom Normalfall abweichende schwierige und/oder umfangreiche Tätigkeit im Sinne der Nr. 2300 VV RVG angesehen werden. 8 Dies gilt zum einen in Anbetracht der Tatsache, dass der sachbearbeitende Prozessbevollmächtigte an der Sitzung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten teilgenommen hat. Zwar kann der Umfang und/oder die Schwierigkeit einer Besprechung mehr als eine 1,3-fache Geschäftsgebühr rechtfertigen; allerdings darf dies nicht zu einer Aushöhlung der Geschäftsgebühr in dieser Höhe führen. Hierbei gilt es nach Auffassung der Kammer vor dem Hintergrund dessen, dass es sich bei der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG um eine Einheitsgebühr des Rechtsanwalts für die Fälle der außergerichtlichen Vertretung handelt, die an die Stelle des bisherigen § 118 BRAGO getreten ist, insbesondere zu berücksichtigen, vor welchem rechtlichen Hintergrund die Besprechung stattgefunden hat. Dies bedeutet, dass eine im Rahmen einer außergerichtlichen Vertretung erfolgte Besprechung oder mündliche Verhandlung, die in einem Verfahren stattgefunden hat, in dem eine Besprechung/mündliche Verhandlung kraft Gesetzes als Regelfall vorgesehen ist, nicht per se zu einer umfänglichen Tätigkeit führt, sondern nur dann, wenn die Besprechung oder mündliche Verhandlung ihrerseits überdurchschnittlich lange gedauert hat oder schwierig war (vgl. VG Mainz, Urteil vom 14. März 2006 – 3 K 131/06.Mz –, juris, Rn. 20). 9 In den Widerspruchsverfahren vor den Stadt- oder Kreisrechtsausschüssen ist der Widerspruch vor Erlass des Widerspruchsbescheides mit den Beteiligten in öffentlicher Verhandlung mündlich zu erörtern (§ 16 Abs. 2 Sätze 1 und 3 AGVwGO) mit der Folge, dass die Teilnahme des Rechtsanwalts an der Verhandlung dann mit einer „gedeckelten Geschäftsgebühr“ von 1,3 abgegolten ist, wenn die mündliche Verhandlung vor dem Rechtsausschuss nicht ihrerseits überdurchschnittlich umfänglich oder schwierig war. 10 Hiervon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Verhandlung vor dem Stadtrechtsausschuss hat mit 20 Minuten weder überdurchschnittlich lange gedauert noch war sie überdurchschnittlich schwierig gewesen. 11 Erörtert wurde in dem Widerspruchsverfahren die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des von den Klägern geplanten Wohnhauses auf der Grundlage des Bebauungsplanes Block ... „ ...“. Die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes war Gegenstand des Bescheides vom 1. Februar 2007. Mit der diese Vereinbarkeit verneinenden Begründung in dem angefochtenen Bescheid hat sich die Widerspruchsbegründung auseinandergesetzt (vgl. Klagebegründung vom 2. Oktober 2007, Seite 2 unten). In diesem Verfahrensstadium traten keine von einem normalen Baurechtsfall mit dieser Rechtsproblematik abweichenden Schwierigkeiten auf; die Problematik betraf auch kein entlegenes Spezialgebiet. 12 Weiterhin machte die Feststellung von Gegebenheiten vor Ort, wie sie in dem mit der Klagebegründung vorgelegten Lageplan festgehalten sind, weder Schwierigkeiten noch war sie in dem Sinne umfangreich, dass sie den Ermittlungsaufwand in einem normalen Baurechtsfall überstiegen hätte. Ermittelt wurden von der Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten vor Ort die Anzahl der Geschosse der vorhandenen Wohngebäude sowie Abweichungen hinsichtlich der Grundstücksgröße in dem Plangebiet. 13 Soweit die Beklagte meint, die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes sei offensichtlich gewesen, weswegen sich die Sache nicht als schwierig dargestellt habe, muss sie sich vorhalten lassen, dass sie ebenso wie zunächst die Kläger im Klageverfahren von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes ausgegangen ist. Aber selbst wenn sie die Unwirksamkeit des Bebauungsplanes erkannt gehabt hätte, hätte sie keine Normverwerfungskompetenz besessen, so dass das Klageverfahren in jedem Fall durchzuführen gewesen wäre. 14 Die Wirksamkeit des einschlägigen Bebauungsplanes wurde vor dem Hintergrund seiner Entstehungsgeschichte und der weiteren Entwicklung des Plangebietes in dem Widerspruchsverfahren nicht thematisiert. Denn noch in der Klagebegründung vom 2. Oktober 2007, die das Widerspruchsvorbringen wiederholt, wurde ausschließlich die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes aus Klägersicht dargelegt bzw. die Möglichkeit einer Befreiung von denselben. Diese Ausführungen belegen weder eine schwierige noch eine umfangreiche, d.h. über das normale Maß des anwaltlichen Betreibens eines Geschäfts hinausgehende Tätigkeit. 15 Erst nach der im Klageverfahren seitens des Klägerbevollmächtigten genommenen Einsicht in die Verwaltungsakten wurde die Problematik eines funktionslos gewordenen Bebauungsplanes erörtert (Schriftsatz vom 20. Dezember 2007). Im Rahmen des Klageverfahrens erforderlich werdende Recherchen, die auch erst in rechtlichen Ausführungen während dieses Verfahrens ihren Niederschlag gefunden haben, können jedoch nicht rückwirkend dem Widerspruchsverfahren zugeordnet werden. 16 Schließlich rechtfertigt die Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger nicht die Festsetzung einer das 1,3-fache übersteigenden Geschäftsgebühr. Denn die –wirtschaftliche – Bedeutung findet gemäß § 52 Abs. 1 GKG bei der Bestimmung des Wertes des Streitgegenstandes genügende Beachtung (dazu OVG RP, Beschluss vom 16. September 2008 – 8 E 10988/08.OVG –), nach dem sich dann die Gebühren errechnen. 17 Danach steht den Prozessbevollmächtigten der Kläger lediglich die 1,3-fache Geschäftsgebühr zu und der Kostenerinnerung war in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang stattzugeben. 18 Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz des festzusetzenden Betrages unter Zugrundelegung einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr.