OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 1398/08.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:0309.3K1398.08.NW.0A
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt seine Befreiung vom Zivildienst. 2 Der am … Dezember 1989 geborene Kläger ist der dritte von insgesamt vier Brüdern. Der älteste am … Januar 1985 geborene Bruder A.. hat sich nach § 13 a Abs. 1 Wehrpflichtgesetz – WPflG – als Helfer im Katastrophenschutz vom 5. Dezember 2007 an für sechs Jahre verpflichtet. Der am … Juni 1988 geborene Bruder O.. hat vom 1. August 2007 bis 30. April 2008 seinen Zivildienst abgeleistet. Der jüngste der vier Brüder wurde am … Juni 1991 geboren. 3 Der Kläger wurde mit Musterungsbescheid vom 27. Juni 2008 als wehrdienstfähig, und zwar verwendungsfähig mit Einschränkung für bestimmte Tätigkeiten gemustert. Im Hinblick auf seinen Schulbesuch wurde er bis Ende März 2009 zurückgestellt. 4 Auf seinen Antrag hin wurde er mit Bescheid vom 20. August 2008 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Bereits am 6. August 2008 hatte er die Befreiung vom Wehrdienst nach § 11 Abs. 2 Nr. 2 WPflG beantragt, da zwei seiner Geschwister schon den notwendigen Dienst abgeleistet haben bzw. noch ableisten. 5 Mit Bescheid vom 6. August 2008 wurde der Antrag auf Befreiung vom Zivildienst abgelehnt, da noch nicht zwei Brüder des Klägers ihre Dienstpflicht erfüllt hätten. Der älteste Bruder müsse bis zum 17. Dezember 2013 seinen Dienst im Katastrophenschutz vollständig ableisten. Ein Befreiungstatbestand nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ZDG sei damit nicht gegeben. 6 Der Widerspruch des Klägers gegen diesen Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2008 zurückgewiesen. 7 Der Kläger hat gegen diese Bescheide am 5. Dezember 2008 Klage erhoben. Er ist der Auffassung, die Voraussetzungen für eine Befreiung lägen vor, da zwei seiner Brüder den Wehrdienst abgeleistet hätten bzw. noch ableisten würden. Wende man die Vorschriften des Zivildienstgesetzes so an wie die Beklagte dies tue, müsste sogar noch sein jüngerer Bruder P.. den Wehrdienst leisten. Dann hätten aber entgegen der gesetzlichen Bestimmung alle vier Söhne Wehrdienst bzw. Ersatzdienst leisten müssen. 8 Der Kläger beantragt, 9 unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für den Zivildienst vom 9. Oktober 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2008 die Beklagte zu verpflichten, ihn vom Zivildienst zu befreien, 10 hilfsweise, 11 ihn bis zum 5. Dezember 2013 vom Zivildienst zurückzustellen. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen, 14 und wiederholt im Wesentlichen ihre bisherige Begründung, dass nämlich der Befreiungstatbestand erst dann erfüllt sei, wenn zwei Geschwister ihren Wehrdienst bzw. Zivildienst oder sonstigen Ersatzdienst abgeleistet hätten. 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte und der zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Niederschrift vom 9. März 2009 verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. 17 Der Bescheid vom 6. August 2009 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 23. Oktober 2009 verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Befreiung vom Zivildienst nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b und c Zivildienstgesetz – ZDG – (wortgleich mit § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG) (1.) noch auf Zurückstellung vom Zivildienst nach § 11 Abs. 4 ZDG (2.) hat. 18 1. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 ZDG sind anerkannte Kriegsdienstverweigerer auf Antrag vom Zivildienst zu befreien, deren zwei Geschwister Zivildienst von der in § 24 Abs. 2 ZDG bestimmten Dauer (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZDG) oder Dienst im Katastrophenschutz nach § 14 Abs. 1 ZDG oder nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c ZDG) geleistet h a b e n. Zwar hat ein Bruder des Klägers bereits seinen neunmonatigen Zivildienst abgeleistet. Die weitere Voraussetzung, dass ein weiterer seiner Brüder Dienst im Katastrophenschutz abgeleistet hat, damit er vom Zivildienst befreit werden kann, ist indessen nicht erfüllt. Denn der älteste Bruder wird seinen Dienst im Katastrophenschutz erst am 5. Dezember 2013 geleistet haben. 19 Eine mit dem Wortlaut zu vereinbarende, an Sinn und Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung gebietet und ermöglicht hier kein anderes Ergebnis. In der Regel findet die Auslegung einer Norm an deren Wortlaut ihre Grenze. Nur ausnahmsweise kommt eine Interpretation entgegen dem Wortlaut in Betracht, wenn nämlich die wortgetreue Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führt, das der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. 20 Der Befreiungstatbestand wurde durch die Novelle des Wehrpflicht- und Zivildienstgesetzes 1994 in diese Gesetze eingefügt. Zur Entstehungsgeschichte der „Dritt-Brüder-Regelung“ hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 14. März 1997 – 8 C 22/96 – (juris, Rn. 9) ausgeführt: 21 „Die Entstehungsgeschichte der "Dritt-Brüder-Regelung" des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG und der sich aus ihr ergebende Gesetzeszweck bekräftigen diese aus Wortlaut und Sinnzusammenhang gewonnene Auslegung. Der durch die Wehrpflichtnovelle 1994 neu eingefügte Befreiungstatbestand übernimmt die bisher (rechtswidrig) administrativ gewährte Wehrdienstausnahme für Wehrpflichtige, von dessen Brüdern zwei bereits vollen Grundwehrdienst in der Bundeswehr oder Zivildienst oder Dienst als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr mit einer Verpflichtungsdauer von höchstens zwei Jahren geleistet hatten als gesetzliche Wehrdienstausnahme (vgl. BTDrucks 12/6559, S. 25 f.). Ihr Ziel ist es, Familien nicht stärker zu belasten, in denen bereits zwei Söhne Grundwehrdienst oder zweijährigen Wehrdienst als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr geleistet haben. Eine über die bisher praktizierte administrative Wehrdienstausnahme hinausgehende Begünstigung von Familien, deren Söhne als Soldaten auf Zeit Wehrdienst von längerer als zweijähriger Dauer geleistet haben, hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt. Die ihm als "Vorbild" dienende administrative Wehrdienstausnahme der Nichtheranziehung von dritten und weiteren Söhnen einer Familie wurde nach der Verfahrensanweisung für die Kreiswehrersatzämter vom Oktober 1990 (vgl. Streitakte Bl. 40 ; Nr. 7219) an die Voraussetzung geknüpft, daß zwei Brüder den vollen Grundwehrdienst, vollen Zivildienst oder Dienst als Soldat auf Zeit mit einer Verpflichtungszeit von höchstens zwei Jahren geleistet haben.“ 22 Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung ist es danach, Familien nicht noch mehr zu belasten, wenn bereits zwei Söhne Wehr(Zivil)dienst geleistet haben. Dieser Grund trifft für die Verpflichtung eines Sohnes zum Helfer im Zivil- und Katastrophenschutz bei gleichzeitiger Erfüllung des Grundwehrdienstes durch einen Bruder nicht in der Weise zu, wie bei der Ableistung des Grundwehr-, Zivil- oder Wehrdienstes als Soldat auf Zeit. Der Helfer im Zivil- oder Katastrophenschutz kann nämlich seinen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz beibehalten und seine sonstigen persönlichen Verhältnisse, wie z.B. Wohnung, erfahren durch die ehrenamtliche Tätigkeit für die Zeit der Verpflichtung keine Änderung. Aus diesem Grund ist die Familie geringer als während der Ableistung des Grundwehr-, Zivil- oder Wehrdienstes als Soldat auf Zeit belastet. Gleichwohl erfolgte die Einbeziehung der Dienste im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c ZDG, um die Attraktivität dieser Dienste zu erhöhen und damit einem gesamtgesellschaftlichen Anliegen Rechnung zu tragen (Boehm-Tettelbach, WPflG, Stand: Februar 2008, § 11, Rn. 17g). 23 Über den eindeutigen Wortlaut hinausgehend, dass zwei Geschwister den Grundwehr-, Zivildienst oder einen der sonstigen anerkannten Ersatzdienste geleistet haben, ist die Regelung einer analogen Anwendung nicht zugänglich. Ihr Zweck besteht – wie dargelegt – darin, Familien nicht stärker zu belasten, wenn b e r e i t s zwei Söhne einen der in § 10 Abs. 2 ZDG aufgeführten Dienste g e l e i s t e t h a b e n. Eine weitergehende Begünstigung hat der Gesetzgeber nicht beabsichtigt (ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Beschluss vom 13. Oktober 1999 – 6 B 74/99 –, juris, Rn. 3 m.w. Nachw.). 24 Eine analoge Anwendung der Befreiungsvorschrift des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZDG scheidet auch deshalb aus, weil es an einer für diese Art richterlicher Rechtsfortbildung notwendigen Gesetzeslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat für den zur Entscheidung stehenden Fall eine Regelung getroffen. Zwar sind außer offenen auch sog. verdeckte Regelungslücken denkbar, wenn der Gesetzgeber bei Erlass der Norm bestimmte Fallgestaltungen nicht bedacht hat oder bedenken konnte, weil sie erst aufgrund einer nachträglichen tatsächlichen oder rechtlichen Entwicklung eingetreten sind (vgl. BVerfGE 35, 263 [279]; 88, 145 [167]). Eine solche verdeckte Gesetzeslücke liegt hier nicht vor. Eine Fallkonstellation wie die vorliegenden ist nicht derart selten oder unvorsehbar, dass davon ausgegangen werden müsste, sie sei dem Gesetzgeber nicht bekannt gewesen oder seit Einbeziehung des Dienstes z.B. im Zivil- oder Katastrophenschutz in den Befreiungstatbestand des § 10 Abs. 2 ZDG nicht bekannt geworden. Die Voraussetzungen einer Dienstausnahme für den dritten Sohn einer Familie sind somit in § 10 Abs. 2 Satz 1 ZDG abschließend geregelt (vgl. für § 11 Abs. 2 Nr. 2 WPflG: BVerwG, Urteil vom 14. März 1997 – 8 C 22/96 –, juris, Rn. 8 m. w. Nachw.). 25 Es stellt auch keine gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz – GG – verstoßende Ungleichbehandlung dar, nur solche Wehrpflichtige auf Antrag freizustellen, deren beide Geschwister im familienrechtlichen Sinn bereits einen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 ZDG geleistet haben. Nach der ständigen Rechtsprechung belässt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern allein, ob die äußeren Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt sind. Bei der Bestimmung des Personenkreises, auf den eine gesetzliche Regelung Anwendung finden soll, steht dem Gesetzgeber im Rahmen der Grundwertentscheidung der Verfassung ein weiter Spielraum zu. Dieser ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts namentlich bei einer rechtsgewährenden Regelung besonders weit. Eine derartige Regelung stellt die in § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WPflG vorgesehene Ausnahme von der grundsätzlich allen männlichen Bürgern der Bundesrepublik Deutschland auferlegten allgemeinen Wehrpflicht dar (BVerwG, Urteil vom 14. März 1997 – a.a.O.). 26 Der Kläger kann damit nicht beanspruchen, vom Zivildienst befreit zu werden. 27 2. Auch der hilfsweise gestellte Antrag auf Zurückstellung vom Zivildienst bis zum 5. Dezember 2013 ist unbegründet. 28 Unabhängig von der Frage, ob der Kläger einen entsprechenden Antrag nach § 11 ZDG bei der Beklagten gestellt hatte, enthält der Widerspruchsbescheid bereits Ausführungen dazu, dass in der Heranziehung zum Zivildienst für den Kläger keine besondere Härte liege. Der Aspekt einer besonderen Härte ist aber eine Kategorie, die im Rahmen einer Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 ZDG, nicht aber einer Befreiung nach § 10 ZDG von Bedeutung ist. 29 Der Zivildienstpflichtige soll durch die Heranziehung zum Zivildienst keine erheblichen Nachteile erleiden, die durch eine Einberufung zu einem späteren Zeitpunkt vermieden werden können. § 11 Abs. 4 ZDG konkretisiert somit das Verhältnismäßigkeitsgebot. Eine die befristete Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte im Sinne dieser Vorschrift ist danach gegeben, wenn die Heranziehung zum Zivildienst den Zivildienstpflichtigen anders trifft, als im allgemeinen Zivildienstpflichtige davon betroffen werden, und zugleich schwerer, als ihnen üblicherweise zugemutet wird (vgl. für den Wehrdienst: BVerwG, Urteil vom 15. November 1972 – VIII C 139.71 –, juris, Rn. 23 = BVerwGE 41, 160 [165]). 30 Nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ZDG soll ein Zivildienstpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Mit diesem Zurückstellungsgrund soll den Belangen des Zivildienstpflichtigen durch Prüfung der Umstände seines Einzelfalls Rechnung getragen werden. Eine solche besondere Härte liegt hier für den Kläger nicht vor. 31 Die Heranziehung zum Zivildienst nach Beendigung des Schulbesuchs und vor Beginn einer Ausbildung trifft ihn nicht härter als sie andere Zivildienstpflichtige trifft. Der Kläger selbst macht eine in seiner Person liegende besondere Härte insoweit auch nicht geltend. Er beruft sich ausschließlich auf die „Dritt-Brüder-Regelung“, die aber nicht den einzelnen Dienstpflichtigen, sondern – wie oben dargelegt – den Schutz der Familie vor einer besonderen Belastung bezweckt. 32 Die Annahme einer besonderen Härte in Fällen wie dem vorliegenden würde zudem zu einer Ausdehnung der Befreiungstatbestände nach § 10 ZDG führen. Die Entscheidung über die Voraussetzungen einer Befreiung vom Grundwehr- oder Zivildienst obliegt aber dem Gesetzgeber, dem insoweit ein weiter Beurteilungsspielraum zukommt (siehe BVerwG, Urteil vom 14. März 1997 – a.a.O.). 33 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO. 35 Die Berufung gegen dieses Urteil ist nach § 75 Satz 1 ZDG ausgeschlossen. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der in § 135 i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen vorliegen. 36 Beschluss 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 38 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 Satz 1 ZDG).