Urteil
1 K 836/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:0812.1K836.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Verfahrens nach § 10 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) um die Frage, ob die Beförderung von Schülern der Angehörigen der US-Streitkräfte und des zivilen Gefolges zum und vom Unterricht der Genehmigungspflicht nach dem Personenbeförderungsgesetz unterfällt. 2 Das Departement of Defense Dependents Schools Europe (DoDDS) betreibt an vier Standorten in der Westpfalz Schulen für Kinder von Mitgliedern der amerikanischen Streitkräfte und des zivilen Gefolges. Die Schulen befinden sich jeweils auf dem Kasernengelände der US-Armee. Die Schüler werden von Zivilunternehmen mit 109 Bussen von ihrer Wohnung zu den Schulen gefahren. 3 Die Klägerin besitzt eine Linienverkehrsgenehmigung von Zweibrücken nach Kattowitz. In der Vergangenheit hatte sie die US-Schüler ohne eine Linienverkehrsgenehmigung selbst befördert. Nach einer Ausschreibung durch die US-Streitkräfte erhielten die Firmen A... GmbH und M... den Auftrag, die Schülerfahrten durchzuführen. Die Firma A... GmbH bediente sich der Hilfe von Subunternehmen zur Durchführung der Schülerbeförderung, da sie selbst nicht über eine ausreichende Zahl von Bussen verfügte. Aufgrund einer erneuten Ausschreibung der bisher durch die Firma A... GmbH vorgenommenen Schülertransporte erhielt neben der Firma M... die Firma I... den Zuschlag, ab 31. August 2009 die Schülerbeförderung für das DoDDS durchzuführen. Die Klägerin erbringt hierbei als Subunternehmerin für die Firma I... Beförderungsleistungen. 4 Keines der von den US-Streitkräften beauftragten Unternehmen verfügt über eine Linienverkehrsgenehmigung nach §§ 15 und 43 PBefG. Der Beklagte ist der Auffassung, dass eine Genehmigungsbedürftigkeit nach diesen Paragraphen nicht bestehe, da es sich um Beförderungen mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht gemäß § 1 Nr. 4 lit. d) der Freistellungsverordnung (FreistellungsVO) handle. Das rheinland-pfälzische Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur vertrat in einer Stellungnahme vom 1. September 2008 die Rechtsauffassung, dass der amerikanische Staat Schulträger der in den jeweiligen Kasernen der US-Streitkräfte betriebenen schulischen Anlagen sei. 5 Nach einem umfangreichen Schriftwechsel zwischen dem Verband des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz und dem Beklagten, beantragte die Klägerin am 31. Oktober 2008 festzustellen, dass die 13 Schülerverkehre der Firma M... für das DoDDS im Zuständigkeitsbereich des Beklagten genehmigungspflichtige Linienverkehre gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 PBefG seien. Die zunächst ebenfalls streitigen Schülerverkehre der Firma A... GmbH stehen inzwischen außer Streit, nachdem diese Firma keine Schülertransporte mehr für die US-Streitkräfte durchführt (vgl. VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 13. August 2009 – 1 K 157/09.NW). 6 Zur Antragsbegründung führte die Klägerin unter anderem aus, dass sie ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Feststellung gemäß § 10 PBefG habe. Sie betreibe einen Linienverkehr mit Omnibussen sowie Gelegenheitsverkehr im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Sie habe zudem bei dem Beklagten eine Linienverkehrsgenehmigung für die Fahrstrecken der US-Schüler beantragt. Dieser Antrag sei allerdings derzeit nicht genehmigungsfähig, weil das DoDDS nicht bereit sei, ihr das Recht zur Errichtung einer Haltestelle innerhalb der Kasernengelände einzuräumen. Es sei aber davon auszugehen, dass sie im Falle der Feststellung der Genehmigungspflicht bei der späteren Vergabe der Linienverkehrsgenehmigungen zum Zug käme. Ihr Antrag sei zudem auch begründet. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Genehmigungspflicht nach der Freistellungsverordnung lägen nicht vor. § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG begründe eine Freistellung nicht, da die Zahl der Beförderungsfälle und die damit im Zusammenhang stehende Beeinflussung des Gesamtverkehrs im Bereich Kaiserslautern zu erheblich sei. Das DoDDS sei zudem kein Schulträger im Sinne des § 1 Nr. 4 lit. d) FreistellungsVO. Denn die US-Streitkräfte seien nach dem NATO-Truppenstatut exterritorial. Das rheinland-pfälzische Privatschulgesetz könne daher nicht angewandt werden. Das NATO-Truppenstatut treffe zudem keine Regelungen über Schulen. 7 Mit Bescheid vom 16. Januar 2009 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Er verwies zunächst auf seine Zuständigkeit und in der Sache darauf, dass der Verordnungsgeber in § 1 Nr. 4 lit. d) FreistellungsVO zum Ausdruck gebracht habe, dass Schülerfahrten im Rahmen des Gesamtverkehrs im Sinne des § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG nicht besonders ins Gewicht fielen. Dabei dürfe nicht nur auf die Region Kaiserslautern abgestellt werden, weil auch an anderen Orten in der Westpfalz US-Schulen angefahren würden. Das DoDDS sei Schulträger im Sinne des § 34 Privatschulgesetz (PrivSchG). Damit habe das DoDDS für den Schülertransport zu sorgen. Die von der Klägerin behauptete Nichtanwendbarkeit deutscher Rechtsnormen auf das DoDDS hätte zur Folge, dass Schülertransporte für das DoDDS auch nicht nach §§ 42 und 43 PBefG genehmigungspflichtig seien. 8 Die Klägerin hat unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bisherigen Argumente gegen diesen Bescheid Widerspruch erhoben. 9 Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Er ließ offen, ob der Widerspruch zulässig sei, zumal die Klägerin im Bereich Westpfalz über keine Linienverkehrsgenehmigung verfüge. In der Sache seien die Voraussetzungen der Freistellungsverordnung erfüllt. 10 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids (26. Januar 2009) hat die Klägerin am 25. Februar 2009 Klage erhoben. 11 Sie trägt ergänzend vor, dass sie zur Klage unter anderem deshalb befugt sei, weil ihr ein Bewerberverfahrensanspruch zustehe. In der Sache verweist sie darauf, dass in der Westpfalz insgesamt nur 130 genehmigte Linienverkehre - im Wesentlichen der Fima R... GmbH - stattfänden. Aus diesem Grund seien die für das DoDDS durchgeführten Schülertransporte zahlenmäßig erheblich. Dies gelte auch bei einer Gegenüberstellung von 27942 "Einpendlern“ nach Kaiserslautern, denen die Beförderung von 4500 bis 5000 US-Schülern gegenüberstehe. Für die Schülerbeförderung, die nicht von dem DoDDS selbst durchgeführt werde, seien gemäß Art. 9 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes zu beachten. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Bescheid des Beklagten vom 16. Januar 2009 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 22. Januar 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten festzustellen, dass die von dem Unternehmen Firma M... H... Omnibusbetrieb für das DoDDS Europe durchgeführten Schülerverkehre im Zuständigkeitsbereich des Beklagten genehmigungspflichtige Linienverkehre nach § 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG sind. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Er erwidert, dass der vorliegenden Klage das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehle, weil die Klägerin über keine Linienverkehrsgenehmigung verfüge. Im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 10 PBefG könnten nur Firmen berücksichtigt werden, die selbst Linienverkehrs-Unternehmen seien. Der Antrag sei auch in der Sache unbegründet. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Schülertransporte sei auf den gesamten Bereich der Westpfalz abzustellen. Dort betrieben neben der Firma R... GmbH noch weitere Firmen genehmigte Linienverkehre. Außerdem seien sämtliche Verkehrsvorgänge – und nicht nur die im Rahmen von Linienverkehrsgenehmigungen durchgeführten Beförderungsvorgänge – zu berücksichtigen. Hinsichtlich der Schulträgerschaft komme alleine das DoDDS in Betracht, so dass die Tatbestandsvoraussetzungen der Freistellungsverordnung erfüllt seien. 17 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen sowie die Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) unzulässig. 19 Nach dieser Bestimmung ist eine Klage nur zulässig, wenn die Klägerin geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in ihren Rechten verletzt zu sein. 20 Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die herrschende Meinung der Literatur lassen es zwar ausreichen, dass die behauptete Rechtsverletzung möglich erscheint. Dies ist bereits dann anzunehmen, wenn eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerin nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Die genannte Auslegung des § 42 Abs. 2 VwGO verlangt jedoch zudem, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage der Klägerin befinden. Nicht erforderlich ist danach, dass der unter diese Normen zu subsumierende Sachverhalt tatsächlich vorliegt. Die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten muss dagegen bestehen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009 – 1 BvR 198/08). 21 Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung, bzw. eine Anspruchsposition, auf die das Verpflichtungsbegehren der Klägerin gestützt werden kann, lässt sich nicht aus § 10 PBefG ableiten. 22 Nach dieser Bestimmung entscheidet die für den Sitz des Unternehmens zuständige, von der Landesregierung bestimmte Behörde im Falle des Entstehens von Zweifeln darüber, ob eine Personenbeförderung den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder welcher Verkehrsart oder Verkehrsform ein Verkehr zugehört oder wer Unternehmer i. S .d. § 3 Abs. 1 und 2 PBefG ist. 23 Diese Bestimmung begründet jedoch keine eigenständige Rechtsposition der Klägerin. Sie trifft primär eine Zuständigkeitsregelung und setzt ein Rechtsschutzbedürfnis ihrerseits voraus (Fielitz/Krätz, Personenbeförderungsgesetz-Kommentar, § 10 Rn. 9; Bidinger, Personenbeförderungsgesetz-Kommentar, § 10 Anm. 2). 24 Die Klägerin kann sich zur Begründung ihrer Klagebefugnis nicht auf Art. 14 Grundgesetz (GG) berufen. 25 Wohl wäre eine Klagebefugnis zugunsten der Klägerin zu unterstellen, wenn diese im Besitz einer relevanten Linienverkehrsgenehmigung wäre (vgl. z. B. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 1959 – 2 A 1/59.OVG = DÖV 1959, 911 ff. und VG Stuttgart, Urteil vom 29. Januar 2004 – 10 K 3205/01). Dabei kann hier offenbleiben, ob eine Linienverkehrsgenehmigung dem Schutz des Art. 14 GG unmittelbar unterfällt oder von dem möglicherweise von der Eigentumsgarantie geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O.). In beiden Fällen scheitert die Annahme einer Klagebefugnis daran, dass die Klägerin über keine Linienverkehrsgenehmigung bezüglich der hier in Betracht kommenden 13 Linien für US-Schülertransporte verfügt, weil die Linienverkehrsgenehmigung Zweibrücken- Kattowitz hinsichtlich der noch streitigen Schülerfahrten keinen räumlichen Bezug aufweist und damit für das vorliegende Streitverfahren keine rechtliche Bedeutung hat. Denn eine vorhandene Linienverkehrsgenehmigung ist mit Blick auf den konkret betroffenen Einzugsbereich der Beförderungsstrecke zu beurteilen, wegen derer Streit um eine behördliche Genehmigung besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2009 – 3 S 2455/06, zitiert nach juris, dort S. 19 der Entscheidung und OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 23. Januar 1996 - Az.: 1 M 1/96 = DÖV 1996, 884 ff.). Auch die Gelegenheitsverkehre, die die Klägerin im Zuständigkeitsbereich des Beklagten durchführt, besitzen hier mangels hinreichenden räumlichen Bezugs und mangels Relevanz für den zu befördernden Personenkreis keine rechtliche Bedeutung. 26 Selbst wenn zugunsten der Klägerin davon ausgegangen würde, dass bereits aus einer rechtlich verdichteten Anspruchsposition auf eine Genehmigung nach § 15 PBefG eine Klagebefugnis abgeleitet werden könnte, bliebe dennoch der Klage der Erfolg versagt. Denn die Klägerin kann derzeit nach ihrem eigenen Vortrag nicht Inhaberin von Linienverkehrsgenehmigungen für die hier maßgeblichen Schülertransporte werden. Sie hat vorgetragen, dass sie im Bereich der jeweiligen Kasernen der US-Streitkräfte aufgrund der ablehnenden Haltung des DoDDS keine Haltestellenrechte bekommen wird. Damit verfügt die Klägerin für die hier maßgeblichen Schülerfahrten nicht über Endpunkte einer Linie i. S. d. § 42 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Einen solchen Endpunkt kann auch der Beklagte außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf dem jeweiligen Kasernengelände nicht vorgeben. 27 Hat die Klägerin damit keinen Anspruch auf Genehmigung entsprechender Linienverkehre für die Schülerbeförderung der US-Streitkräfte, so besteht im vorliegenden Fall auch keine potentielle Konkurrenzsituation in einem Bewerbungs- oder Ausschreibungsverfahren, die hier möglicherweise ein subjektives Recht der Klägerin begründete. 28 Die ungesicherte Aussicht der Klägerin, im Falle einer Genehmigungspflichtigkeit selbst die Schülertransporte als Unternehmerin und nicht nur als Subunternehmerin durchzuführen, genügt nicht, um hier ein subjektiv-öffentliches Recht zu begründen. Denn im Anwendungsbereich des Art. 14 GG genießt die schlichte Erwerbschance der Klägerin keine allgemeine Wertgarantie und damit keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Der Schutz des Gewerbebetriebs kann nämlich nicht weitergehen, als der Schutz, den seine wirtschaftliche Grundlage genießt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2009, a. a. O.). 29 Der guten Ordnung halber sei hier noch darauf verwiesen, dass selbst eine erteilte, aber noch nicht bestandskräftige Linienverkehrsgenehmigung keine rechtlich gesicherte Position vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1968 – VII C 73.67 = BVerwGE 31, 133). Damit kann die Klägerin hier erst recht keine Anspruchsgrundlage aus einem derzeit aussichtslosen Genehmigungsverfahren ableiten. Einen solchen "Erst Recht-Schluss“ trägt auch der Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 23. Januar 1996 (a. a. O.). Denn selbst wenn die Klägerin, wie im dort entschiedenen Fall, eine einstweilige Erlaubnis gemäß § 20 PBefG besäße, vermittelte ihr dies nicht die Rechtsstellung eines vorhandenen Unternehmens. Sie hätte also selbst dann keine Befugnis, die einem anderen Unternehmen erteilte Linienverkehrsgenehmigung anzufechten, wenn sie im Besitz einer solchen einstweiligen Erlaubnis wäre. Umso mehr muss bei Fehlen einer solchen einstweiligen Rechtsposition eine Klagebefugnis der Klägerin im vorliegenden Fall verneint werden. 30 Eine Klagebefugnis lässt sich des Weiteren nicht aus Art. 12 GG ableiten. Dabei kann offenbleiben, ob zur Ableitung der Klagebefugnis unmittelbar auf Art. 12 GG zurückgegriffen werden darf oder ein solcher Rückgriff an der Bestimmung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG scheitert, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 6. April 2000 – 3 C 6/99) den Schutz des vorhandenen Unternehmens einfach gesetzlich konkretisiert. Unabhängig von der Frage der rechtlichen Verankerung scheitert jedoch sowohl die unmittelbare Heranziehung des Art. 12 GG als auch ein Rückgriff auf § 13 Abs. 2 Nr. 2 PBefG an dem Fehlen einer "echten“ Konkurrenzsituation, wie sie den von den Beteiligten teilweise diskutierten Entscheidungen zu Grunde lag (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2000, a. a. O. und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 2009, a. a. O.). Eine solche Konkurrenzsituation liegt hier nach den Ausführungen zu Art. 14 GG nicht vor. 31 Allein die Absicht, rechtmäßige Beförderungsverhältnisse im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zu sichern, steht zwar der Annahme einer subjektiven Rechtsposition der Klägerin nicht entgegen. Denn die Interessen eines konkurrierenden Unternehmens und das öffentliche Interesse an einem funktionierenden Beförderungswesen sind eng miteinander verbunden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Juli 1959, a. a. O.). Diese Verquickung der öffentlichen und privaten Interessen wirkt für die Klägerin jedoch nicht rechtskonstitutiv. Denn auch die Überlagerung von öffentlichen und privaten Interesse begründet keine privaten Interessen, sondern setzt solche zur Eröffnung von Rechtsschutzmöglichkeiten gerade voraus. 32 Schließlich ist auch der von der Klägerin angeführte Bewerberverfahrensanspruch (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. November 2005 – 7 B 11329/05 .OVG und Beschluss vom 5. Juni 1996 – 7 B 13530/95.OVG) nicht geeignet, eine Klagebefugnis auszulösen. 33 Die Klägerin macht mit ihrer Klage nämlich keinen der Durchsetzung des materiellen Anspruchs vorgelagerten Verfahrensanspruch, wie beispielsweise ein Anhörungsrecht o. ä., geltend. Hierin unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem durch das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 2. Juli 2003 – 3 C 46/02) entschiedenen Verfahren, in welchem wegen der Vorwirkungen für ein behördliches Genehmigungsverfahren ein Auskunftsanspruch eines potentiellen Bewerbers um eine Linienverkehrsgenehmigung zur Schaffung einer gleichwertigen Ausgangslage der potentiellen Bewerber, bejaht wird. Die Klägerin beruft sich im vorliegenden Verfahren aber nicht auf ein Verfahrensrecht, das der Sicherung einer materiellen Anspruchsposition dient, sondern auf eine materielle Rechtsposition, die zum Erlass des begehrten Verwaltungsaktes führen soll. Das Rechtskonstrukt des Bewerberverfahrensanspruchs begründet allerdings keine subjektive Rechtsposition der Klägerin, sondern setzt eine solche ihrerseits voraus. 34 Durch das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses auf Seiten des klagenden Unternehmens läuft § 10 PBefG nicht leer. Vielmehr wird hierdurch sichergestellt, dass nur bei Vorliegen von subjektiv-öffentlichen Rechten ein Verwaltungs- und gegebenenfalls gerichtliches Verfahren durchgeführt werden kann. Mit der Möglichkeit, einen feststellenden Verwaltungsakt nach § 10 PBefG zu erstreiten, soll dagegen nicht die Gelegenheit eröffnet werden, Drittunternehmen ohne konkreten Bezug zu einer subjektiven Rechtsposition des klagenden Unternehmens aus dem Markt zu drängen. 35 Die Klage ist jedoch auch unbegründet. 36 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). 37 Zwar teilt das Gericht die Rechtsauffassung der Klägerin, dass Schülerfahrten f ü r das DoDDS den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes und der Freistellungsverordnung grundsätzlich unterworfen sind. Eine Rechtsnorm, die diese Schülertransporte generell dem Regime des Personenbeförderungsgesetzes und der Freistellungsverordnung entzieht, ist nicht ersichtlich. 38 Die Beförderung von Schülern der US-Streitkräfte zwischen deren Wohnung und den auf dem Kasernengelände errichteten Schulen bedarf aber keiner Genehmigung gemäß den §§ 2, 9 und 15 PBefG. 39 Wohl unterliegt die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr grundsätzlich der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 3 und 15 PBefG. Denn die Beförderung der US-Schüler stellt eine Sonderform des Linienverkehrs gemäß den §§ 42 und 43 Satz 1 Nr. 2 PBefG dar. Sie erfolgt zum und vom Unterricht auf dem jeweiligen Kasernengelände mit Omnibussen und damit mit Kraftfahrzeugen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG. 40 Allerdings sind die hier maßgeblichen Schülerfahrten der Firma M... von den Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt (vgl. §§ 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG, 1 Nr. 4 lit. d) FreistellungsVO). 41 Die einschlägigen Regelungen der Freistellungsverordnung sind durch die gesetzliche Ermächtigung des § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG gedeckt. 42 Die von § 1 Nr. 4 lit. d) FreistellungsVO erfasste Beförderung für den Schulträger fällt im Rahmen des Gesamtverkehrs zahlenmäßig nicht besonders ins Gewicht. Bei der Bewertung, ob die maßgeblichen Beförderungsfälle im Rahmen des Gesamtverkehrs besonders ins Gewicht fallen, ist zur Überzeugung des Gerichts nicht nur auf den Bereich der Westpfalz abzustellen. Denn die Erheblichkeit der Verkehrsvorgänge im Rahmen des § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG und § 1 Nr. 4 lit. d) FreistellungsVO hat der Gesetz- und Verordnungsgeber auf Bundesebene beurteilt. Eine regionale Bewertung der Beförderungsverhältnisse scheidet somit bereits nach dem systematischen Ansatz der bundesrechtlichen Vorgaben aus. Für die Annahme, dass bundesweit – bei bekanntermaßen stagnierenden oder zurückgehenden Schülerzahlen – die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Nr. 8 PBefG nicht mehr vorlägen, besteht bei der gleichzeitigen Zunahme der allgemeinen Verkehrsbewegungen derzeit kein Anhaltspunkt. Selbst wenn man – wie die Beteiligten - auf die Verhältnisse in der Westpfalz abstellt, bleibt die Bedeutung der Schülerbeförderung im vorliegenden Fall unerheblich. Die hier streitigen, von der Firma M... befahrenen 13 Beförderungsstrecken, für die die Klägerin die Genehmigungspflicht nach § 43 PBefG festgestellt sehen möchte, fallen mit Blick auf die Vielzahl von Linienverkehrsgenehmigungen im Bereich der Westpfalz – der Beklagte hat mindestens sechs Unternehmen angeführt, von denen allein eines über 130 Linienverkehrsgenehmigungen verfügt – zahlenmäßig nicht ins Gewicht. Zieht man zudem – was nach dem Wortlaut des Gesetzes ebenfalls möglich wäre – sämtliche Verkehrsvorgänge im Bereich der Westpfalz zum Vergleich heran, so fielen die 13 Schülertransporte (jeweils Hin- und Rückfahrt) der Firma M... zahlenmäßig nicht ins Gewicht. 43 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Nr. 4 lit d) FreistellungsVO sind erfüllt. 44 Die Firma M... führt die Schülerbeförderung mit Kraftfahrzeugen durch (vgl. § 4 Abs. 4 Nr. 2 PBefG). Die Fahrten erfolgen zum und vom Unterricht. Die Beförderung erfolgt für die Schüler unentgeltlich (§ 1 Nr. 4 letzter Halbsatz FreistellungsVO). Sie wird zudem für den Schulträger durchgeführt. Schulträger in diesem Sinne ist das DoDDS. Dabei ist unerheblich, dass das DoDDS nicht öffentlicher Schulträger ist. Denn die Freistellungsverordnung umfasst auch Schülertransporte für private Schulträger (ebenso: Bidinger, a. a. O., Anhang B zu § 1 PBefG Rn. 13). Zur Klärung der Frage, wer Schulträger i. S. d. Freistellungsverordnung ist, kann hier auf das rheinland-pfälzische Schulgesetz und das Privatschulgesetz abgestellt werden. Denn das Personenbeförderungsgesetz und die Freistellungsverordnung treffen hinsichtlich des Begriffs "Schulträger" insoweit keine bundesrechtlich einheitliche Regelung. Dies wäre mangels Kompetenz des Bundesgesetzgebers für das Schulrecht im Übrigen auch nicht möglich. 45 Das DoDDS ist Träger einer privaten Schule (Schule in freier Trägerschaft) i. S. d. §§ 2 und 22 Abs. 1 SchulG. Denn § 34 PrivSchulG bestimmt, dass auf ausländische Schulen die Regelungen über Ergänzungsschulen (§§ 1 und 14 ff. PrivSchulG) entsprechende Anwendung finden. Ergänzungsschulen werden in freier Trägerschaft geführt (§ 14 Abs. 1 PrivSchulG). Die Fähigkeit Schulträger i. S. d. § 2 PrivSchulG zu sein, erstreckt sich also auch auf Träger ausländischer Schulen. Die Freistellungsverordnung kann nach keinem gängigen juristischen Auslegungskriterium derart angewandt werden, dass Träger von den Ergänzungsschulen gleichgestellten ausländischen Schulen i. S. d. § 34 PrivSchulG nicht Schulträger sein können. Denn die Freistellungsverordnung stellt nur auf einen "Träger“ ab. Dieser muss nicht zwingend unter der Schulaufsicht des jeweiligen Bundeslandes stehen. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt §§ 167 VwGO, 708 ff, ZPO. 48 Beschluss 49 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 130.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 50 Die Kammer folgt hier dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Ziffern 32 und 47.6) und legt je streitiger Linienverkehrsgenehmigung einen Wert von 20.000,- € zugrunde. Sie hat aber wegen des lediglich auf Feststellung gerichteten Klagebegehrens den Streitwert (trotz Ziffer 1.3 des Streitwertkataloges) halbiert. 51 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.