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Urteil

4 K 598/09.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:0903.4K598.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erstattung von Aufwendungen für die Beantragung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung eines Leistungsbescheides. 2 Die Klägerin war bis zum Verkauf im Sommer 2006 Eigentümerin des im Außenbereich von F... gelegenen Grundstücks FlurNr. ... Mit Vertrag vom 23. März 1976 hatte sie den unentgeltlichen und vollständigen Nießbrauch an dem Grundstück auf Lebenszeit an Herrn B..., H-Straße .., ..., übertragen. Dieser errichtete in der Folgezeit ohne vorherige Einholung einer Baugenehmigung auf dem Grundstück mehrere bauliche Anlagen. 3 Mit inhaltsgleichen Bescheiden vom 25. April 1996 gab der Beklagte Herrn B... und der Klägerin unter Androhung der Ersatzvornahme auf, näher bezeichnete, auf dem vorgenannten Grundstück durch Herrn B... errichtete bauliche Anlagen zu beseitigen. 4 Mit Schreiben vom 15. Mai 1996 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie Herrn B... 1976 das Nießbrauchsrecht an dem Grundstück eingeräumt habe und seither keinerlei Verfügungsbefugnis über das Grundstück mehr besitze. Hierauf teilte der Beklagte ihr mit formlosem Schreiben vom 3. Juni 1996 mit, die an sie gerichtete Polizeiverfügung vom 25. April 1996 gelte ihr gegenüber als Duldungsverfügung, soweit sie nicht selbst die zu beseitigenden Anlagen errichtet habe. Hiergegen unternahm die Klägerin nichts. 5 Da Herr B... in der Folgezeit die illegalen baulichen Anlagen auf dem Grundstück FlurNr. ... nicht beseitigte, gab der Beklagte die Ersatzvornahme in Auftrag. Die beauftragte Firma führte die Ersatzvornahme in der Zeit vom 4. – 11. Mai 2005 aus und stellte dem Beklagten hierfür insgesamt 12.064 € in Rechnung. 6 Am 24. Januar 2006 erließ der Beklagte einen Leistungsbescheid in Höhe von 12.064 € sowohl gegenüber Herrn B... als auch gegenüber der Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die Vollstreckung der Ersatzvornahmekosten gegenüber Herrn B... blieb in der Folgezeit erfolglos. Daraufhin beantragte der Beklagte am 11. Mai 2006 beim Amtsgericht Bad Dürkheim die Eintragung einer Sicherungshypothek in das Grundbuch für das genannte Grundstück der Klägerin. Nachdem der Kaufpreis des Grundstücks in Höhe von 2.338,99 € an den Beklagten ausgekehrt worden war, wurde die Sicherungshypothek am 14. August 2006 gelöscht. 7 Die Klägerin monierte im Laufe des Verfahrens vor dem Amtsgericht Bad Dürkheim, dass ihr der Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 nicht bekannt gegeben worden sei. Daraufhin stellte der Beklagte den Bescheid am 17. Juli 2006 der Klägerin zu. Diese legte hiergegen am 1. August 2006 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 vom Kreisrechtsausschuss des Beklagten zurückgewiesen wurde. 8 Auf die von der Klägerin hiergegen erhobenen Klage hob das erkennende Gericht den Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 auf (s. hierzu das Verfahren 4 K 454/08.NW, NVwZ-RR 2009, 227). Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch die Klägerin wurde für notwendig erklärt. 9 Zuvor hatte die Klägerin am 16. April 2008 bei dem Beklagten einen Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheids vom 24. Januar 2006 gestellt, nachdem der Beklagte mit Vollstreckungsmaßnahmen begonnen hatte. Der Beklagte teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom 27. Mai 2008 mit, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen werde abgesehen. 10 Im Klageverfahren 4 K 454/08.NW setzte der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichts Neustadt auf den Kostenfestsetzungsantrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die von dem Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 05. Dezember 2008 auf 2.488, 89 € fest. In seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 06. Oktober 2008 hatte der Prozessbevollmächtigten der Klägerin u.a. auch die Kosten für die Einleitung des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 4 VwGO geltend gemacht. Hierzu führte der Kostenbeamte im Kostenfestsetzungsbeschluss aus, die Kosten des Aussetzungsverfahrens seien bei dem Beklagten zur Festsetzung zu beantragen. 11 Am 19. Januar 2009 beantragte die Klägerin daraufhin die Erstattung ihrer Aufwendungen für die Beantragung der Aussetzung der sofortigen Vollziehung des Leistungsbescheides in Höhe von 837,52 €. Mit Bescheid vom 27. März 2009, an die Klägerin abgesandt am 30. März 2009, lehnte der Beklagte das Kostenfestsetzungsgesuch mit der Begründung ab, für ein solches Begehren gebe es keine Anspruchsgrundlage. 12 Den dagegen von der Klägerin am 28. April 2009 eingelegten Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 18. Mai 2009 zurück. Zur Begründung führte der Kreisrechtsausschuss aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Ausgleich ihrer durch den Aussetzungsantrag entstandenen Kosten durch den Beklagten, da es an einer Rechtsgrundlage fehle, aus der sich der Erstattungsanspruch ergebe. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO habe der Beklagte als Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen habe, demjenigen, der den Widerspruch erhoben habe, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich sei. Diese Vorschrift stehe im dritten Abschnitt der AGVwGO, der mit Erstattung von Kosten im Vorverfahren überschrieben sei. Aus dem Wortlauf der Vorschrift und dem Standort im Gesetz ergebe sich, dass dieser Erstattungsanspruch nur im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens bestehe. Konkret begehre die Klägerin jedoch die Erstattung ihrer Auslagen in einem Verfahren gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 sowie § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO. Dieses Verfahren sei, auch wenn gem. § 16 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO darüber der Vorsitzende des Kreisrechtsausschusses zu entscheiden habe, kein Widerspruchsverfahren im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO. Eine Erstattung der Kosten komme auch nicht aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen wie Schadensersatz, Geschäftsführung ohne Auftrag oder § 17 Nr. 1 RVG in Betracht. 13 Die Klägerin hat dagegen am 25. Juni 2009 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, dass der Widerspruchsbescheid schon formell rechtswidrig sei, da der Beklagte durch seinen Kreisrechtsausschuss als Ausgangsbehörde und gleichzeitig als Widerspruchsbehörde gehandelt habe. Das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO sei als Vorverfahren im Sinne des § 19 AGVwGO zu werten, weil das gerichtliche Aussetzungsverfahren sonst ausgeschlossen sei. Eine Kostentragungspflicht erschließe sich im Übrigen auch aus dem allgemeinen Schadensrecht, der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag und der Vorschrift des § 17 Nr. 1 RVG. 14 Die Klägerin beantragt, 15 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 27. März 2009 sowie des Widerspruchsbescheids des Kreisrechtausschusses vom 18. Mai 2009 zur Erstattung der Kosten in Höhe von 837, 52 € zu verpflichten. 16 Der Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Widerspruchsbescheid. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Verpflichtungsklage ist in der Sache unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erstattung des Betrags in Höhe von 837, 52 € für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 4 VwGO. Der Bescheid des Beklagten vom 27. März 2009 sowie der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 18. Mai 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 21 Vorab weist die Kammer darauf hin, dass es hier nicht auf die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage ankommt, ob der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses vom 18. Mai 2009 deshalb formell rechtswidrig ist, weil der Beklagte durch seinen Kreisrechtsausschuss als Ausgangsbehörde und gleichzeitig als Widerspruchsbehörde gehandelt haben soll. Abgesehen davon, dass dies nicht zutrifft, kommt es hierauf vorliegend nicht an, denn der Kläger hat ausdrücklich ausschließlich Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO erhoben und nicht isoliert Anfechtungsklage gegen den Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 2 VwGO. Der Erfolg einer Verpflichtungsklage hängt aber allein davon ab, ob der Kläger einen Anspruch auf Erlass des von ihm erstrebten Verwaltungsakts hat, d.h. formelle Fehler des ergangenen Bescheids sowie des Widerspruchsbescheids sind bei der Verpflichtungsklage ohne Bedeutung, da sie dem geltend gemachten Anspruch nicht zum Erfolg verhelfen können (BVerwG, DÖV 1985, 407, 408). 22 Eine Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren ist nicht gegeben, insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO nicht vor. Danach hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Abs. 2 der genannten Vorschrift bestimmt, dass die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines sonstigen Bevollmächtigten im Vorverfahren erstattungsfähig sind, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. 23 Die genannte Bestimmung ist hier nicht einschlägig. Dies folgt schon daraus, dass infolge des vorangegangenen Klageverfahrens 4 K 454/08.NW kein Raum mehr für eine Kostenentscheidung nach § 19 Abs. 1 AGVwGO durch den Beklagten bestand. Die Klägerin hatte gegen den Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 26. März 2008 erfolgreich Klage erhoben. Die Kammer traf im Tenor zugunsten der Klägerin eine Kostengrundentscheidung nach § 162 Abs. 1 VwGO, die die Kosten des Vorverfahrens umfasste und damit die Kostenentscheidung des zuvor ergangenen Widerspruchsbescheids unmittelbar ("automatisch") ersetzte bzw. verdrängte. Schließt sich - wie hier - an ein Vorverfahren ein gerichtliches Hauptsacheverfahren an, entfällt die Anwendbarkeit des § 19 AGVwGO; eine im Widerspruchsverfahren getroffene Kostengrundentscheidung wird hinfällig (s. BVerwG, NVwZ 2006, 1294). Der Ausspruch über die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren erfolgt nicht nach § 19 Abs. 2 AGVwGO, sondern nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Diesen Ausspruch hat die Kammer in ihrem Urteil vom 04. September 2008 in Ziffer 2 des Tenors getroffen. 24 Träfe die Rechtsauffassung der Klägerin zu, dass das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO als „Vorverfahren“ zu werten sei, so hätte sie versuchen müssen, den von ihr auf 837, 52 € bezifferten Betrag allein im Rahmen des gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens im Verfahren 4 K 454/08.NW durchzusetzen. Sie hat gegen die Nichtanerkennung der Kosten für die Einleitung des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 4 VwGO in dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Gerichts vom 05. Dezember 2008 aber nicht interveniert, sondern ist dem Rat des Kostenbeamten gefolgt und hat den Antrag bei dem Beklagten gestellt. 25 Ungeachtet dessen hatte die Klägerin keinen Anspruch auf Festsetzung der Kosten für die Einleitung des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 4 VwGO. Neben den Gerichtskosten gehören nach § 162 Abs. 1 VwGO zu den erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. Hierzu gehören im Wesentlichen die einem Beteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten wie Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwaltes, Reisekosten bzw. wegen der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandener Verdienstausfall. 26 Die von der Klägerin geltend gemachten Kosten für das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO sind keine Kosten des Vorverfahrens im Sinne von § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 VwGO (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 856; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris; OVG Thüringen, NVwZ-RR 2001, 205; Kunze in: Beck OK VwGO, Stand April 2009, §162 Rdnr. 53). Kosten des Vorverfahren in diesem Sinne sind nur solche, die in einem Widerspruchsverfahren nach § 68 ff. VwGO entstanden sind. Das behördliche Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO hat ebenso wie das gerichtliche Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nicht zur Voraussetzung, dass zuvor ein solches Widerspruchsverfahren durchgeführt wurde; es verlangt nur rechtstechnisch, dass ein Widerspruch erhoben wurde, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden kann. 27 Die Kosten für das Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 4 VwGO sind auch keine Aufwendungen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Solche Kosten beziehen sich nicht konkret auf das gegebenenfalls nachfolgende Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. „Notwendig“ i. S. v. § 162 Abs. 1 VwGO beschreibt ausgehend von dem das Kostenrecht beherrschenden Grundsatz der „Kostengeringhaltungspflicht“ nur den Umfang der erstattungsfähigen Kosten, trifft jedoch keine Aussage dahingehend, dass alle Kosten, die entstanden sind, um die rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes zu erfüllen, gleichsam erstattungsfähig sind. Dafür spricht auch, dass sich - jedenfalls in den Fällen anwaltlicher Vertretung - bei anderer Auslegung ein gesetzlich nicht beabsichtigter Wertungswiderspruch zwischen den Kosten des Vorverfahrens und denen des Aussetzungsverfahrens ergeben würde. Denn § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO stellt die Erstattungsfähigkeit von Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren unter den ausdrücklichen Vorbehalt einer (positiven) gerichtlichen Entscheidung. Gleiches wäre mangels gesetzlicher Regelung für das Aussetzungsverfahren jedoch nicht erforderlich, so dass diese Kosten immer nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig wären (so zutreffend VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris). 28 Eine andere Auslegung des § 162 Abs. 1 VwGO in Bezug auf die Erstattungsfähigkeit der der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung der Aussetzungsverfahrens entstandenen Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes folgt auch nicht daraus, dass gemäß § 17 Nr. 1 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte - RVG - das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung und ein gerichtliches Verfahren gem. § 17 Nr. 1 RVG als verschiedene Angelegenheiten behandelt werden. Aus dieser Aufspaltung in verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten lässt sich nicht folgern, dass ein seinem bevollmächtigten Rechtsanwalt gebührenpflichtiger Antragsteller die jeweils entstandene Gebühr auch von einem unterlegenen Gegner erstattet verlangen kann. Ein solch weitreichender Regelungsgehalt lässt sich § 17 Nr. 1 RVG nicht entnehmen. Es gibt keinen Grundsatz, dass die einem Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren entstandenen (Anwalts-)Kosten stets von der unterlegenen Behörde zu erstatten sind (OVG Nordrhein-Westfalen, NVwZ-RR 2006, 856; VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris). 29 Damit besteht von vornherein auch keine Grundlage, den Kostenerstattungsanspruch gemäß § 19 Abs. 1 AGVwGO in einem Verwaltungsverfahren gegenüber der Behörde geltend zu machen. Dies gilt ebenso für eine Kostenerstattung unter dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag oder des allgemeinen Schadensrechts. § 17 Nr. 1 RVG stellt die Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten dar. Es steht im Einklang mit dem Grundgesetz, dass sich kein Anspruch auf Erstattung anderer Kosten als der gesetzlich zur Erstattung vorgesehenen Kosten herleiten lässt. Die Frage, welche Kosten in welchem Stadium der „Auseinandersetzung“ des Bürgers mit einer Behörde der Erstattung unterliegen, ist einer wertenden Betrachtung durch den Gesetzgeber unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Stellung des Bürgers zugänglich. Dabei ist ein abgestuftes System abhängig von dem jeweiligen „Stadium der Auseinandersetzung“ erkennbar. So hat es der Gesetzgeber zu Recht nicht als erforderlich angesehen, bereits solche Kosten für erstattungsfähig zu erklären, die allein darauf zurückzuführen sind, dass sich der Bürger etwa bei der Stellung eines Aussetzungsantrages nach § 80 Abs. 4 oder Abs. 6 VwGO bereits eines Rechtsanwaltes bedient und dadurch Kosten entstehen. Dafür besteht auch verfassungsrechtlich keine Notwendigkeit, zumal dem Aussetzungsverfahren nicht die gleiche Bedeutung wie einem Vorverfahren bzw. einem gerichtlichen Verfahren zukommt. Nicht einmal für den im Widerspruchsverfahren Obsiegenden hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit gesehen, in jedem Fall eine Kostenerstattungspflicht für die unterlegene Behörde vorzusehen. Vielmehr hat er dies davon abhängig gemacht, ob dem Bürger die Durchführung eines solchen Verfahrens ohne anwaltliche Vertretung zuzumuten war (§ 162 Abs. 2 VwGO, § 80 Abs. 2 VwVfG; § 19 Abs. 2 AGVwGO). Erst für das verwaltungsgerichtliche Verfahren besteht - für den Fall der Kostentragung durch die unterliegende Behörde - die generelle Verpflichtung zur Erstattung der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Kostenerstattung ist auch nicht deshalb angezeigt, weil jedermann das Recht hat, sich als Beteiligter im Verwaltungsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen (§ 1 LVwVfG, § 14 Abs. 1 VwVfG). Dieses Recht zieht nicht die Pflicht des Gesetzgebers zur gesetzlichen Normierung einer Kostenerstattungspflicht nach sich (VG Magdeburg, Beschluss vom 22. Juni 2006 - 9 B 105/06 -, juris). 30 Schließlich weist die Kammer noch darauf hin, dass für die Klägerin auch keine Notwendigkeit bestand, einen Aussetzungsantrag nach § 80 Abs. 4 VwGO bei dem Beklagten zu stellen. Da die Verfahren nach § 80 Abs. 4 und § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO nebeneinander bestehen (s. Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO Kommentar, 2. Auflage 2006, § 80 Rdnr. 133 m.w.N.), hätte sich die Klägerin mit ihrem Aussetzungsantrag gleich an das Verwaltungsgericht wenden können. Hätte dieses dem Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Leistungsbescheid vom 24. Januar 2006 stattgegeben, wären die Anwaltskosten für das gerichtliche Aussetzungsverfahren von der unterlegenen Behörde zu erstatten gewesen. 31 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 32 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO. 33 Beschluss 34 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 837, 52 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 35 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.