OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 L 1247/09.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:1204.1L1247.09.NW.0A
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 3. November 2009 wird befristet bis zum 28. Februar 2010 wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 3.750,- € (1/2 aus 7.500,- €) festgesetzt. Gründe 1 Der vorliegende Eilantrag ist zulässig. 2 Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet (§ 51 Satz 1 Kommunalwahlgesetz – KWG –). Der Antrag ist auch statthaft gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. Zudem hat der Antragsteller zeitgleich mit dem vorliegenden Eilantrag eine unter dem Aktenzeichen 1 K 1245/09.NW geführte Klage erhoben, die nicht offensichtlich unzulässig ist. Mit dieser Klage hat er den Bescheid des Antragsgegners vom 3. November 2009 angefochten, gegen den ein Vorverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung entfällt (§ 51 Satz 2 KWG). 3 Der Antrag ist nur teilweise begründet. 4 Das private Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung der Verfügung vom 3. November 2009 verschont zu bleiben, überwiegt bis zum Ablauf der Befristung der vorliegenden Eilentscheidung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Bescheids. 5 Zwar hat der Antragsgegner die Vollziehung des angefochtenen Bescheides mit Schreiben des Antragsgegners vom 12. November 2009 gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in zulässiger Weise angeordnet. Denn die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier ist nach dieser Bestimmung auch zuständig für die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Antragsgegner hat zudem die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO in formell ordnungsgemäßer Weise schriftlich begründet. 6 Ein besonderes öffentliches Interesse, das eine sofortige Vollziehung der Verfügung vom 3. November 2009 rechtfertigt, ist vorläufig jedoch nicht ersichtlich. 7 Die befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers beruht allerdings nicht auf einer Prognose des Gerichts über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens. Denn nach derzeitiger Sachlage lässt sich in dem vorliegenden, rein summarisch zu führenden Eilverfahren (vgl. BVerfG 2 BvR 378/98 = NVwZ-RR 1999, 217) derzeit noch nicht absehen, ob die Anfechtungsklage des Antragstellers erfolgreich sein wird. Vielmehr erscheint der Ausgang dieses Verfahrens offen. 8 Zwar ist die angefochtene Verfügung in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem der geltend gemachte Anhörungsverstoß inzwischen gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) geheilt wurde, weil sich der Antragsgegner mit den tragenden Erwägungen des Antragstellers im vorliegenden Verfahren inhaltlich befasst hat. Die dem scheinbar entgegen stehende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 8. März 1995 - 8 B 10572/95.OVG) beruht auf der früheren Ausgestaltung des § 45 VwVfG und ist jedenfalls auf Verfahren, bei denen wie hier kein Vorverfahren durchzuführen ist, nicht anwendbar. Denn der Gesetzgeber hat inzwischen die Heilung eines Anhörungsverstoßes bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ermöglicht (§ 45 Abs. 2 VwVfG). Versagte man dem Antragsgegner im gerichtlichen Eilverfahren eine Heilung des Anhörungsverstoßes, obwohl das Verwaltungsverfahren abgeschlossen ist, führte dies zu Ergebnissen, die der Gesetzesintention nur schwerlich entsprächen (ebenso: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26.Januar 2009 - 3 CS 09.46). 9 Die in materieller Hinsicht anlässlich der Kommunalwahl vom 7. Juni 2009 zwischen den Beteiligten streitige Frage der Wählbarkeit des Antragstellers gemäß den §§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 1 KWG, ist derzeit allerdings noch offen. 10 Der Ausgang des Klageverfahrens wird von der Auslegung des Begriffs der „Hauptwohnung“ im Kommunalwahlgesetz abhängen. Es wird auch zu überprüfen sein, inwieweit die Rechtsprechung des Thüringischen Verfassungsgerichtshofs (Urteil vom 12. Juni 1997 – VerfGH 13/95 –, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 9. März 2009 – 2 BvR 120/09 –) eine verfassungskonforme Auslegung des Hauptwohnungsbegriffs erfordert. Zudem sind auch die Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24. März 2009 – 7 B 10114/09.OVG –) beachtlich, wonach dem Melderecht für die Geltendmachung der Voraussetzungen der Wählbarkeit nach dem Kommunalwahlgesetz keine rechtsverbindliche „Tatbestandswirkung“ zukommt. 11 Dabei geht das Gericht davon aus, dass auch im Wahlrecht – wie gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 des Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) und § 16 Abs. 2 des Meldegesetzes (MG) im Melderecht - von einem objektiven Begriff der Hauptwohnung auszugehen ist (ebenso zum Melderecht: OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). Die subjektive Einschätzung der Betroffenen hinsichtlich der Bestimmung der Hauptwohnung, ist nach dem Inkrafttreten des Melderechtsrahmengesetzes für die Beurteilung der Hauptwohnung nicht mehr maßgeblich (ebenso zum Melderecht: OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.). 12 Wäre damit zu prüfen, welche Wohnung die Familie des Antragstellers vorwiegend nutzt, so erscheinen derzeit - in Anbetracht der von den Beteiligten vorgetragenen Umstände - die gegenläufigen Darstellungen der Beteiligten in gleichem Maße wahrscheinlich. Die Beteiligten werden daher im Hauptsacheverfahren – gegebenenfalls unter Rückgriff auf Zahlenmaterial und Belege des Antragstellers, der Stadtwerke Ludwigshafen und anderer öffentlicher Einrichtungen – ihr Vorbringen ergänzen müssen. Zu diesem Zweck wird die Kammer eine entsprechende Anfrage an die Beteiligten mit dem Ziel der Präzisierung ihres bisherigen Vortrages richten. Eine Aufklärung der Wohnsituation des Antragstellers in dem von § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG erfassten Zeitraum ist im vorliegenden, auf eine summarische Prüfung ausgerichteten Verfahren untunlich, da das Eilverfahren nicht an die Stelle des noch durchzuführenden Hauptsacheverfahrens treten kann (BVerfG, a.a.O.). 13 Bei der damit gebotenen reinen Interessenabwägung (vgl. hierzu BVerfG, a.a.O.) überwiegt bis zum Ablauf der vom Gericht gesetzten Frist das private Interesse des Antragstellers an einer aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Vollziehungsinteresse. Denn bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens gebietet es das Ergebnis der Kommunalwahl vom 7. Juni 2009, dem Antragsteller die Möglichkeit zur Wahrung seiner Rechte und Pflichten als Mitglied des Stadtrates der Stadt Ludwigshafen zu erhalten. Dies gilt hier umso mehr, als bei einer derzeit befristet gesicherten Mitwirkung des Antragstellers die vom Stadtrat und dessen Ausschüssen verabschiedeten Beschlüsse in ihrem rechtlichen Bestand von dem Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht berührt werden. Selbst wenn also im Hauptsacheverfahren die Verfügung des Antragsgegners vom 3. November 2009 ihre rechtliche Bestätigung fände, blieben zwischenzeitlich gefasste Beschlüsse der gemeindlichen Organe, an denen der Antragsteller mitwirkt, aus Gründen der Rechtssicherheit wirksam. Es besteht keine landesgesetzliche Bestimmung, die die Unwirksamkeit von Gemeinderatsbeschlüssen vorsieht, wenn zu einem späteren Zeitpunkt die fehlende Wählbarkeit eines an der Beschlussfassung beteiligten Ratsmitgliedes rechtsverbindlich festgestellt wird. 14 In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass sogar die Maßnahmen und Beschlüsse eines Parlamentes, das ungültig gewählt oder dessen Legislaturperiode bereits beendet war, in ihrem Rechtsbestand und in ihrer Verbindlichkeit durch ein nachträgliches Gerichtsurteil nicht in Frage gestellt werden (Staatsgerichtshof Bremen, Entscheidung vom 28. Februar 1994 - St 2/93, m.w.N.). Daraus folgert der Staatsgerichtshof Bremen zutreffend, dass die Ungültigkeit einer Wahl nicht die Wirksamkeit von Amtshandlungen berührt, die das unwirksam gewählte Mitglied oder unter seiner Mitwirkung der Senat als Kollegialorgan bis zur Feststellung der Wahlungültigkeit durch den Staatsgerichtshof vorgenommen haben. 15 Nach den vorstehenden Ausführungen erscheint es sachgerecht, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO zu befristen. Mit dieser Befristung wird im Interesse beider Beteiligter sichergestellt, dass im Hauptsacheverfahren zeitnah ergänzende Angaben gemacht werden, die für eine abschließende Bestimmung der Hauptwohnung des Antragstellers in dem gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 KWG maßgeblichen Zeitraum erforderlich sind. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer hat dabei berücksichtigt, dass der Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren nur teilweise obsiegt. 17 Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes folgt den §§ 52, 53 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an Ziffer 22.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.