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Urteil

4 K 911/09.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2009:1216.4K911.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage bezüglich der tierseuchenrechtlichen Anordnung vom 4. März 2009 zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung des Beklagten. 2 Er ist Jagdausübungsberechtigter mit einem Jagdbezirk in der Ortsgemeinde S..., Verbandsgemeinde Dahner Felsenland, im Kreis Südwestpfalz. Nachdem in diesem Landkreis bei Wildschweinen die klassische Schweinepest Anfang des Jahres 2009 festgestellt worden war, erklärte der Beklagte mit der Allgemeinverfügung vom 4. März 2009 unter anderem ein Gebiet im Landkreis Südwestpfalz zum gefährdeten Bezirk nach der Schweinepestverordnung, das verschiedene Ortsgemeinden der Verbandsgemeinde Dahner Felsenland, nicht aber das Gemeindegebiet der Ortsgemeinde S... umfasst. Mit einer weiteren, nun allein streitgegenständlichen Allgemeinverfügung vom 5. März 2009 erklärte der Beklagte dann auch noch weitere Gebiete zu einem Intensivmonitoring-Gebiet, in dem auch die Ortsgemeinde S... liegt. Diese Verfügung enthält auch die Anordnung Nr. II 2., wonach der Jagdausübungsberechtigte im Monitoring-Gebiet von allen verendeten, tot verunfallten oder kranken Wildschweinen unverzüglich Proben (Blut und Milz) nach der näheren Anweisung durch die zuständige Behörde zur Untersuchung auf Schweinepest zu entnehmen und zusammen mit einem Begleitschreiben dem Landesuntersuchungsamt in Koblenz zu übersenden habe. 3 Gegen beide Allgemeinverfügungen legte der Kläger am 12. März 2009 Widerspruch ein, soweit die Probenentnahme von verunfallten oder kranken Wildschweinen angeordnet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. April 2009 wies der Beklagte die Widersprüche mit der Begründung zurück, dass nach Sinn und Zweck der Schweinepestverordnung nur durch die Beprobung aller in der Verfügung genannten aufgefundenen Wildschweine unabhängig von der Todesart die Ausbreitung der klassischen Schweinepest wirksam eingedämmt werden könne. 4 Nach Zustellung am 8. Mai 2009 hat der Kläger zunächst am 8. Juni 2009 Klage gegen beide Verfügungen beim Verwaltungsgericht Koblenz, das das Verfahren mit Beschluss vom 25. August 2009 an das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße verwiesen hat, erhoben und in der mündlichen Verhandlung sodann die Klage bezüglich der Verfügung vom 4. März 2009 zurückgenommen. 5 Er trägt vor, dass er als Jagdausübungsberechtigter nur verpflichtet sei, verendetes Wild anzuzeigen, nicht aber zu bergen und schon gar nicht Proben zu nehmen. Eine Beprobungspflicht bestehe nur hinsichtlich des von ihm erlegten Wildes, da er als Jagdausübungsberechtigter sich dieses Wild angeeignet habe. Er sei weder als Verhaltens- noch als Zustandsverantwortlicher, aber auch nicht als Nichtstörer im Sinne des Polizeirechts in Anspruch zu nehmen. Für die Bergung von im Straßenverkehr verunfallter Wildtiere sei auch der Straßenbaulastträger zuständig. Die Beprobung von noch lebenden, aber erkrankten Wildschweinen sei ihm auch unmöglich. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Nr. II 2. der tierseuchenrechtlichen Verfügung vom 5. März 2009 aufzuheben, soweit die Probenentnahme bei tot verunfallten und kranken Wildschweinen angeordnet wurde. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er beruft sich auf die Gründe seines Widerspruchsbescheids, die er weiter vertieft, und stellt klar, dass mit den in der Verfügung genannten „kranken Wildschweinen“ an Krankheit verstorbene oder krank erlegte, also nicht mehr lebende Tiere gemeint seien. 11 Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 12 Das Verfahren war nach § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die Klage hinsichtlich der Verfügung vom 4. März 2009 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde. 13 Die im Übrigen verbliebene Klage gegen die nun noch allein angefochtene Nr. II 2 der Verfügung vom 5. März 2009 (Intensivmonitoring-Gebiet), mit der dem Kläger als Jagdausübungsberechtigten aufgegeben wurde, verendet, tot verunfallt oder krank aufgefundenen Wildschweinen in seinem Jagdrevier Proben von Milz und Blut zu entnehmen und diese zur Untersuchung an das Landesuntersuchungsamt des Beklagten zuzuleiten, ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 14 Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 14 c Abs. 2 Nr. 2 der Verordnung zum Schutz gegen Schweinepest und die afrikanische Schweinepest – im Folgenden SchweinepestVO – vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I, S. 3547), die auf der Verordnungsermächtigung der §§ 23 Satz 2, 79 Abs. 1 Nr. 2 Tierseuchengesetz – TierSG – beruht. Danach kann der Beklagte durch das zuständige Landesuntersuchungsamt nicht nur Untersuchungsmaßnahmen für einen schweinepestgefährdeten Bezirk nach §§ 14a, 14 c Abs. 1 SchweinepestVO, wie dies mit der nicht mehr angefochtenen Verfügung vom 4. März 2009 geschehen ist, bestimmen, sondern auch für ein anderes, hier zum „Intensivmonitoring“ bestimmten Gebiet anordnen, dass Jagdausübungsberechtigte verendet aufgefundene Wildschweine unter Angabe des Fundorts der zuständigen Untersuchungseinrichtung zur virologischen bzw. serologischen Untersuchung auf Schweinepest zuleiten. Von dieser Ermächtigung hat der Beklagte im vorliegenden Fall nicht vollen Gebrauch gemacht, da der Kläger als Jagdausübungsberechtigter im betroffenen Bezirk nicht zur Zuleitung, sondern lediglich zur Entnahme von Blut- und Milzproben bei tot aufgefundenen Tieren verpflichtet wurde. Nach übereinstimmender Erklärung des Klägers und der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung handelt es sich hierbei um eine für den Jagdausübungsberechtigten weniger belastende Aufgabe zur Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen an den betreffenden tot aufgefundenen Wildschweinen, die daher von der genannten Rechtsgrundlage auch gedeckt ist. 15 Mit der angefochtenen Verfügung wurde die sich aus § 14 c Abs. 2 Nr. 2 SchweinepestVO ergebende Pflicht vom Beklagten zutreffend dahingehend konkretisiert, dass nicht nur erlegte, sondern auch verendete, tot verunfallt oder kranke Wildschweine von der Pflicht zur Probenentnahme erfasst werden. So hat der Vertreter des Beklagten zunächst klargestellt, dass es sich bei der Bezeichnung „kranke Wildschweine“ lediglich um ein Redaktionsversehen handelt und nur krank verstorbene (sog. Fallwild nach § 1 Abs. 5 BJagdG) oder erlegte, nicht aber noch lebende, kranke Wildschweine gemeint seien. Dies ergibt sich zweifelsfrei auch so aus dem Kontext der Gründe des Bescheides und besonders des Widerspruchsbescheids, aus dem klar erkennbar wird, dass nur die allein mögliche Probenentnahme an toten Tieren gewollt ist. 16 Solche durch Krankheit bzw. durch Unfalleinwirkung zu Tode gekommene Tiere sind aber verendet im Sinne von § 14 c Abs. 2 Nr. 2 SchweinepestVO. So erfasst schon der jagdrechtliche Begriff des verendeten Wildes nach § 1 Abs. 5 BJagdG jedes durch Gewalteinwirkung, also auch durch (Verkehrs-)Unfall zu Tode gekommene Tier (vgl. Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum BJagdG, 4. Aufl. 1982, § 1 Rdnr. 22; Pardey/Blume/Blume in Praxis der Kommunalverwaltung, Niedersachsen Jagdrecht, Kommentar zu § 1 BJagdG, Erl. 3.5 in Beck-online). 17 Darüber hinaus ist aber der hier anzuwendende tierseuchenrechtliche Verendungsbegriff wesentlich weiter gefasst. Er bezieht sich unzweifelhaft auf jedes zu Tode gekommene Tier, unabhängig von der jeweiligen Todesursache. Dies ergibt sich zunächst aus dem mit der Schweinepestverordnung verfolgten Gefahrenabwehrzweck. Zweck dieser Verordnung ist auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 79 Abs. 1 Nr. 2 TierSG die Bekämpfung der Seuchenausbreitung nach den Vorschriften der §§ 18 bis 30 TierSG. Im Hinblick auf die gebotene Eindämmung dieser Tierseuche ist es aber zwingend erforderlich, die virologische und serologische Untersuchung toter Wildschweine nach § 14 c Abs. 2 Nr. 2 SchweinepestVO nicht dadurch eng zu begrenzen, von der Untersuchung verunfallte Tiere auszunehmen. Eine effektive Abwehr der Gefahren einer Schweinepestausbreitung in einem Jagdrevier kann nur dadurch sichergestellt werden, dass jedes tot aufgefundene Tier unabhängig von der Todesursache einer Probenentnahme zugeführt wird, um sich ein möglichst umfassendes Bild über die Ausbreitung der Seuche zu verschaffen und auf dieser Tatsachengrundlage dann geeignete, weitere Abwehrmaßnahmen zu ergreifen. 18 Ein solches weites Verständnis des Verendens im tierseuchenrechtlichen Sinne entspricht auch der Verwendung des Begriffs „verendet“ in § 66 Abs. 1 Nr. 1 TierSG. Danach ist eine Entschädigung an einen Halter für den Verlust eines solchen Tieres, das nach Feststellung eines Tierseuchenbefalls vor Vollzug einer ausgesprochenen Tötungsanordnung verendet ist, geregelt. Hieraus lässt sich unschwer erkennen, dass der tierseuchenrechtliche Verendensbegriff jede Art des Versterbens eines Tieres umfasst, da es bei den vom Anwendungsbereich des § 66 Abs. 1 TierSG regelmäßig betroffenen Tieren typischerweise um auf natürliche Art und Weise, d.h. nicht durch Gewalteinwirkung, schon gar nicht durch Schusseinwirkung zu Tode gekommenes Vieh handelt (vgl. hierzu auch VG Koblenz, Urteil vom 22. April 2009 - 5 K 48/09.KO - bezüglich zweier natürlich verstorbener und damit verendeter Rindtiere). 19 Sind daher die in der Verfügung genannten tot aufgefundenen Tiere, seien sie nun durch Schussverletzung, sonstige Gewaltanwendung oder auch auf natürliche Art und Weise verstorben, von dem Untersuchungsbedarf des § 14 c Abs. 2 Nr. 2 SchweinepestVO erfasst, so trifft die darauf begründete Pflicht, die entsprechenden Blut- und Milzproben zu entnehmen, auch nach § 23 Satz 2 TierSG gerade den Jagdausübungsberechtigten, unabhängig davon, ob er sich das tot aufgefundene Tier aneignet. Die vom Kläger insoweit herangezogenen Vorschriften zur polizeirechtlichen Verantwortlichkeit sind neben dieser besonderen tierseuchenrechtlichen Pflichtenstellung des Jagdausübungsberechtigten nicht einschlägig. 20 Die Verfügung erweist sich schließlich auch als verhältnismäßig. So darf nach der Verordnungsermächtigung des § 23 Satz 2 TierSG zur Durchführung von diagnostischen Maßnahmen der Tierseuchenbekämpfung, zu denen auch die Zuleitung bzw. die Beprobung von tot aufgefundenen Wildschweinen nach § 14 c Abs. 2 Nr. 2 SchweinepestVO gehört, ein Jagdausübungsberechtigter nur insoweit verpflichtet werden, als ihm dies zuzumuten ist. Insoweit hat die erkennende Kammer aber keinerlei Bedenken, dass die auch nach Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung allenfalls gelegentlichen Vorkommnisse tot verunfallter Wildschweine (nach seinen Angaben gab es im laufenden Jahr 12 Unfälle) zu einem für ihn unzumutbaren Aufwand bei der Probenentnahme an solchen Tiere führen könnten. Dies gilt umso mehr, als gerade die jagdrechtliche Hegepflicht des Jagdausübungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BJagdG auch die Sorge um einen gesunden Wildbestand im Jagdbezirk umfasst und daher die wirksame Unterstützung einer Schweinepestbekämpfung zur Erfüllung der Hegepflicht eines Jagdausübungsberechtigten gehört. Daher ist die allgemein in der Schweinepestverordnung den Jagdausübungsberechtigten auferlegten Pflicht zur Zuleitung bzw. zur hier angeordneten Beprobung tot aufgefundener Wildschweine einem Jagdausübungsberechtigten angesichts seiner ohnehin bestehenden Hegepflicht grundsätzlich zuzumuten (vgl. hierzu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 20. Januar 2005 – 6 A 11683/04.OVG – juris). 21 Mithin war die Klage, soweit sie aufrechterhalten wurde, mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 22 Beschluss 23 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 GKG), wobei die Kammer davon ausgeht, dass das Interesse des Klägers an der nur teilweise Anfechtung der ursprünglich beiden angefochtenen Allgemeinverfügungen vom 4. und 5. März 2009 jeweils mit dem hälftigen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG angemessen bewertet ist. 24 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.