Urteil
4 K 803/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2010:0118.4K803.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenerstattungsbescheid des Beklagten, mit welchem sie für die Kosten einer Gewässersanierung in Anspruch genommen wird. 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, zu deren Geschäftsbetrieb die Herstellung und der Vertrieb von Bitumen-Emulsionen für den Straßenbau, u.a. von Estol-Haftkleber, gehört. Dieser Haftkleber wird in Service-Tanks mit mehreren tausend Liter fassenden Lkw-Tank-Anhängern ausgeliefert. 3 Im April 2003 erhielt die Klägerin von der Firma Z - im Folgenden: Auftraggeberin - den Auftrag, Estol-Haftkleber für den Straßenbau und die Deckensanierung an der K 39 in Erfweiler zur Verfügung zu stellen. Der Haftkleber wurde daraufhin der Auftraggeberin in einem Tankwagen der Klägerin vereinbarungsgemäß an die Baustelle geliefert. Während der Bauarbeiten wurde der Tankwagen von einem Mitarbeiter des Bauunternehmens im Bereich des jeweiligen Baustellenabschnitts abgestellt. Am 30. April 2003 wurde dann der Wagen vorübergehend nicht mehr benutzt. In der Nacht zum 3. Mai 2003 öffnete ein Unbekannter an dem Service-Tank zwei Ventile. Der ausgelaufene Haftkleber (ca. 1000 Liter) lief über die Fahrbahn in einen Einlaufschacht der Straßenentwässerung und über die Entwässerungsleitung in den Eibach, in dem es zu einem Fischsterben kam. Der Haftkleber bedeckte streckenweise vollständig das Bachbett. Nach Meldung des Vorfalls bei der Polizei wurde am gleichen Tag mit der Bachsanierung begonnen. U.a. verlegte das von dem Beklagten beauftragte Technische Hilfswerk (im Folgenden: THW) mit Einsatzkräften aus mehreren Ortsvereinen das Bachbett auf einer Strecke von 350 m und richtete Ölsperren ein, die rund um die Uhr kontrolliert wurden. Durch eine Spezialfirma wurde das mit Bitumen bedeckte Bachbett sodann abgesaugt und das angefallene Material in Containern aufgefangen und zur Entsorgung abtransportiert. Nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen wurde der natürliche Bachverlauf wiederhergestellt. Die Sanierungsmaßnahme war am 10. Mai 2003 abgeschlossen. Die hierdurch angefallenen Kosten, soweit sie nicht die Arbeiten durch das THW betrafen, machte der Beklagte mit Bescheiden vom 21. Oktober 2003 gegenüber der Klägerin und der Auftraggeberin geltend. Die hiergegen letztlich erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht Neustadt mit Urteilen vom 14. März 2005 – 3 K 1521/04.NW und 3 K 1522/04.NW- rechtskräftig ab. 4 Das THW stellte für die Umlegung des kontaminierten Bachlaufs am 18. Juni 2003 dem Beklagten zunächst 47.602,67 € in Rechnung, der insoweit auf die Haftpflichtversicherung der Klägerin verwies. Nachdem der Träger der Kfz- Haftpflicht der Klägerin eine Übernahme der Kosten abgelehnt hatte, stellte das THW mit einer nun korrigierten Rechnung vom 20. Oktober 2003 eine neuerliche Kostenforderung gegenüber dem Beklagten in Höhe von 46.625,91 €. Insoweit lehnte der Beklagte eine Kostenübernahme mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 ab und verwies darauf, dass das THW seine Kosten direkt gegenüber den Verursachern geltend machen müsse. Nachdem insoweit eine Kostenregelung nicht zustande kam, erhob das THW eine zivilgerichtliche Klage gegen die Klägerin und ihre Auftraggeberin, die in drei Instanzen erfolglos blieb. Im Laufe des zivilrechtlichen Verfahrens meldete sich der Bevollmächtigte des THW im Jahr 2006 verschiedentlich beim Beklagten unter Hinweis auf die Verjährungsproblematik und die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts Zweibrücken. Obwohl trotz Aufforderung von Seiten des Beklagten keine Erklärung zu einem Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede erfolgte, nahm das THW den Beklagten nicht gerichtlich in Anspruch. 5 Der Beklagte seinerseits nahm jedoch das zweitinstanzliche Urteil des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 19. Dezember 2006 zum Anlass, den hier streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Dezember 2006 zu erlassen, mit dem die Klägerin zusammen mit ihrer Auftraggeberin gesamtschuldnerisch verpflichtet wurde, die Kosten des THW von 46.625,91 € zuzüglich 45,-- € Gebühren zu zahlen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch vom 8. Januar 2007 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 u.a. mit der Begründung zurück, dass die Kostenforderung des THW gegenüber dem beklagten Landkreis nicht verjährt sei, da die Verjährung zwischen dem 18. Juni 2003 und dem 28. Dezember 2006 infolge von Verhandlungen über den Kostenanspruch gehemmt gewesen sei und zudem auch immer klar gewesen sei, dass die Einrede der Verjährung von Seiten des Kreises nicht erhoben werde. Nachdem man auch selbst das THW veranlasst habe, hier gegen die Klägerin und ihre Auftraggeberin gerichtlich vorzugehen, stehe der Verjährungseinrede auch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. 6 Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 6. Juli 2009 hat die Klägerin am 6. August 2009 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. 7 Sie trägt zur Begründung vor, dass ein Anspruch schon deswegen nicht bestehe, weil der Anspruch des THW auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten am 31. Dezember 2006 verjährt sei. Eine Hemmung der Verjährung sei nicht zu erkennen, da es keine Verhandlungen über den Anspruch zwischen dem Beklagten und dem THW gegeben habe. Es sei auch nicht treuwidrig von Seiten des Beklagten, sich auf die Einrede der Verjährung gegenüber dem THW zu berufen, wenn eine Verabredung zwischen ihm und dem THW, insoweit nicht die Einrede der Verjährung zu erheben, letztlich nur zu ihren Lasten, also eines Dritten gehe. So sei der Beklagte vielmehr verpflichtet, die Einrede der Verjährung zu erheben. Aufgrund der Verjährung der Forderung des THW sei der Beklagte selbst nicht kostenbelastet und habe auch keine gerichtliche Geltendmachung der Kosten von Seiten des THW zu fürchten gehabt. Dementsprechend habe er die Kosten auch gerade nicht übernommen. Schließlich sei die Forderung auch der Höhe nach nicht zutreffend. Der Beklagte habe die geltend gemachten Kosten nie überprüft. So seien auch unnötigerweise mehr als sieben Ortsverbände des THW mit insgesamt 117 Helfern angeblich im Einsatz gewesen. Ein derartiger Aufwand sei ebenso wie die geltend gemachte Ausstattung der Einsatzkräfte nicht erforderlich gewesen. Ein Verdienstausfall für die tätig gewordenen Einsatzkräfte sei insbesondere an den Einsatztagen, die am Wochenende gelegen hätten, nicht erkennbar. Auch dies sei nicht überprüft worden. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Kostenbescheid vom 28. Dezember 2006 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 aufzuheben. 10 Der Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Er verweist zur Begründung hinsichtlich der Verjährungsproblematik auf die Gründe des Widerspruchsbescheids. Im Übrigen führt er aus, dass die Kosten sehr wohl angefallen und inzwischen im Juli 2009 an das THW gezahlt worden seien. Die Kostenhöhe sei detailliert und nachvollziehbar schon im zivilgerichtlichen Verfahren des THW gegenüber der Klägerin dargelegt worden. Detaillierte Kostenaufstellungen seien auch dem angefochtenen Bescheid beigefügt worden. Die Verdienstausfälle der eingesetzten Hilfskräfte seien durch Arbeitgeberbescheinigungen nachgewiesen. 13 Zu den Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die Verwaltungsakten und die Akten der gerichtlichen Verfahren 3 K1521/04. NW des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße und 1 o 47/05 des Landgerichts Zweibrücken, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Die zulässige Klage ist unbegründet. 15 Der Kostenbescheid des Beklagten vom 28. Dezember 2006 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 2009 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nach §§ 94 Abs. 1, 108 Abs. 1 LWG i. V. m. § 6 Abs. 2 POG verpflichtet, auch die Kosten für die Tätigkeit des THW im Zusammenhang mit der Sanierung des Eibachs in Erfweiler aufgrund des Schadensereignisses vom Mai 2003 dem Beklagten zu erstatten. 16 Dass die Klägerin insoweit dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten der unmittelbar vom Beklagten ausgeführten Gewässersanierungsmaßnahme als Verantwortliche zu tragen, ist bereits rechtskräftig und damit nach § 121 VwGO bindend für die Parteien mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt vom 14. März 2005 – 3 K1521/04.NW – festgestellt worden. 17 Streitig ist allein, ob und inwieweit die Klägerin dazu verpflichtet ist, auch die Kosten durch die Inanspruchnahme des THW zur Bachsanierung zu erstatten. Insoweit kann der Beklagte als die zuständige Gefahrenabwehrbehörde nach § 94 Abs. 1 LWG Maßnahmen der Gewässeraufsicht auf Kosten der Klägerin durchführen und daher auch den Ersatz der ihm insgesamt insoweit entstandenen Kosten verlangen. Nach § 94 Abs. 1 LWG sind nämlich die gesamten für die Gewässersanierung erforderlichen Kosten von der Klägerin als Verantwortliche dem Beklagten als zuständiger Gefahrenabwehrbehörde zu erstatten, unabhängig davon, ob sie nun durch den Einsatz eigener personeller und sächlicher Ressourcen des Beklagten angefallen sind oder durch die Beauftragung eines Dritten, also auch einer im Wege der Amtshilfe tätig gewordenen Behörde wie hier das THW (vgl. zur Amtshilfe des THW: BGH in dem den Parteien bekannten Urteil vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07- veröffentlicht auch in juris). 18 Diese erstattungsfähigen Kosten sind dem Beklagten bereits mit der Ausführung der Maßnahme der Gewässeraufsicht selbst entstanden. Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die Maßnahmen des THW in einem ursächlichen Zusammenhang zum Schadensereignis, der Kontaminierung des Eibachs mit Estol-Haftkleber aus dem Tank der Klägerin, stehen und die insoweit zur Kostenersatzpflicht führende Umlegung des Bachbettes und der Bewachung der Ölsperren zum Zwecke der Sanierung des Baches als Maßnahme der Gewässeraufsicht im Grunde nach § 94 Abs. 1 LWG erforderlich war. 19 Soweit die Klägerin nun geltend macht, dass die Kosten des THW dem Beklagten insoweit deshalb nicht entstanden seien, weil dieser Kostenerstattungsanspruch seinerseits bereits verjährt sei und der Beklagte daher nicht mehr kostenbelastet gewesen sei, dringt dieser Einwand schon deswegen nicht durch, weil es für die Entstehung und Durchsetzbarkeit des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten im Außenverhältnis zum Verantwortlichen für die Gewässerverunreinigung nach § 94 Abs. 1 LWG nicht darauf ankommt, wie das Innenverhältnis des Beklagten als zuständiger Gefahrenabwehrbehörde und des insoweit mit der Durchführung der Maßnahme beauftragten THW rechtlich zu qualifizieren ist und ob insoweit ein durchsetzungsfähiger Rechtsanspruch des THW auf Kostenerstattung gegenüber dem Beklagten besteht. Die Geltendmachung der gesamten durch die Maßnahme der Gewässeraufsicht entstandenen Kosten ist im Außenverhältnis vielmehr allein dem Beklagten nach § 94 Abs. 1 LWG vorbehalten. Diese allein dem Beklagten als unterer Wasserbehörde gesetzlich eingeräumte hoheitliche Befugnis, im Außenverhältnis die Kosten der Maßnahme insgesamt zu erheben, trägt dem Gedanken Rechnung, dass sich eine Maßnahme der Gewässeraufsicht unabhängig davon, ob die untere Wasserbehörde mit eigenen sächlichen und personellen Mitteln oder durch Beauftragung einer anderen Behörde im Wege der Amtshilfe tätig geworden ist, kostenrechtlich als Einheit darstellt. Die Kosten dieser einheitlichen Maßnahme der Gewässeraufsicht sind daher auch unabhängig von der rechtlichen Gestaltung der Beziehung zwischen Gefahrenabwehrbehörde und Amtshilfeträger insgesamt vom Verantwortlichen, hier also der Klägerin, dem Beklagten zu erstatten (vgl. insoweit BVerwG in Bezug auf eine in Vollzugshilfe durchgeführte Abschiebung, Urteil vom 14. Juni 2005 - 1 C 11/04 - juris). 20 Selbst wenn man aber mit der Klägerin davon ausgeht, dass eine Kostenerstattung zugunsten des Beklagten nicht erfolgen darf, wenn der Beklagte seinerseits im Innenverhältnis zum THW wegen Verjährung nicht verpflichtet ist, dessen Kostenanspruch zu erfüllen, dann verhilft auch dieser Ansatz der Klage nicht zum Erfolg. Der Beklagte darf sich nämlich im Verhältnis zum THW nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. 21 Der Anspruch des THW auf Erstattung seiner Kosten für die unmittelbare Ausführung der Maßnahmen zur Bachsanierung beruht nicht auf einem Werk- oder Dienstleistungsverhältnis nach § 631 bzw. § 611 BGB, sondern vielmehr auf den Vorschriften des Amtshilfeverhältnisses und damit dem Auslagenerstattungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG. Zwischen dem THW und dem Beklagten ist nämlich kein privatrechtliches Rechtsverhältnis entstanden. Vielmehr ist das THW aufgrund einer öffentlich-rechtlich zu qualifizierenden Anforderung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 THW-Gesetz vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118) in der vor dem 1. September 2009 geltenden Fassung tätig geworden. Diese Aufgabennorm konkretisiert die ohnehin bereits bestehende Pflicht des THW zur Amtshilfe im Gefahrenabwehrbereich gegenüber dem Träger einer Gefahrenabwehrbehörde, im vorliegenden Fall des Beklagten. Demgemäß gelten die Vorschriften der §§ 4 bis 8 VwVfG für dieses Rechtsverhältnis, so dass der Beklagte auch nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG zum Auslagenersatz verpflichtet ist. Zu diesen Auslagen des THW gehören auch die Kosten der hier durchgeführten Maßnahmen zum Zwecke der Sanierung des Bachbettes, das mit dem Estol-Haftkleber aus dem Tanklastwagen der Klägerin kontaminiert war (vgl. hierzu insbesondere das o.a. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2007 - III ZR 20/07 - juris; Begründung der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk – Bundestagsdrucksache 16/13358). 22 Ob eine Verjährung dieses Auslagenerstattungsanspruchs nach § 8 Abs. 1 Satz 2 VwVfG eingetreten ist, hängt zunächst von den anzuwendenden Verjährungsvorschriften ab. Unmittelbar für diesen Auslagenerstattungsanspruch geltende Verjährungsvorschriften bestehen nicht. Insbesondere die Vorschriften über die Verjährung von Verwaltungskosten nach § 20 VwKostG erscheinen hier schon deswegen nicht einschlägig, weil maßgeblich für den Beginn der Verjährung zunächst die Fälligkeit des Kostenanspruchs ist, die letztlich von dem Ergehen einer Kostenentscheidung nach § 14 VwKostG abhängt, die so zwischen den beteiligten Behörden in einem Amtshilfeverhältnis aber nicht möglich ist. Die Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes sind ersichtlich auf eine Geltendmachung von Verwaltungskosten im Außenverhältnis zu einem Kostenschuldner nach § 13 VwKostG zugeschnitten, nicht aber auf einen innerbehördlichen Kostenausgleich nach § 8 Abs. 1 VwVfG. 23 Es liegt daher nahe, dass das auch im öffentlichen Recht grundsätzlich geltende Rechtsinstitut der Verjährung sich nach den allgemeinen Regelungen des BGB richtet, sodass mangels speziellerer Verjährungsvorschriften die dreijährige Verjährungsfrist nach § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138; vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Mai 2008 – 5 C 25/07 –, Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 20/08 –) entsprechend gelten dürfte. Ob nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsrecht hingegen immer noch eine 30jährige Verjährungsfrist für öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche besteht (offen gelassen vom BVerwG im Urteil vom 24. Juli 2008 – 7 A 2/07 – ), kann hier dahin gestellt bleiben, weil in diesem Fall die Verjährung ohnehin nicht eingetreten wäre und der Einwand der Klägerin schon deswegen nicht durchgreifen kann. 24 Bei analoger Anwendung von § 195 BGB ist die dreijährige Verjährungsfrist für den im Jahr 2003 entstandenen Auslagenerstattungsanspruch des THW mit Ablauf des Jahres 2006 (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) allerdings abgelaufen. Diese Verjährungsfrist war nach Überzeugung der Kammer auch nicht, wie der Beklagte behauptet, dadurch gehemmt, dass nach § 203 BGB zwischen ihm und dem THW Verhandlungen über die Kostenerstattung stattgefunden hätten. Für Verhandlungen i. S. d. § 203 BGB genügt jeder ernsthafte Gedankenaustausch zwischen den Beteiligten über die tatsächlichen Grundlagen des Anspruchs und dessen Umfang. Verhandlungen schweben danach schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten, der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist allerdings insoweit, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussichten für die Verhandlungen bestehen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 – XI ZR 18/08 – juris). 25 Gemessen daran kann nicht festgestellt werden, dass hier Verhandlungen zwischen dem THW und dem Beklagten in der Zeit vom 18. Juni 2003 bis zum 28. Dezember 2006 schwebten. So hat das THW im Jahr 2003 lediglich zwei Kostenrechnungen an den Beklagten geschickt, die dieser jeweils abschlägig beschieden hat, ohne sich insoweit verhandlungsbereit zu zeigen. Es wurde lediglich darauf hingewiesen, dass man nicht selbst, sondern die Klägerin bzw. ihre Auftraggeberin Schuldner des Anspruchs sei. Auch auf spätere im Jahr 2006 eingereichte Anfragen, nunmehr im Hinblick auf die drohende Verjährung entweder die Kosten zu tragen oder aber zumindest eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Erhebung einer Verjährungseinrede abzugeben (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten des THW vom 9. Oktober 2006), reagierte der Beklagte nicht. Hierin ist gerade kein ernsthafter Gedankenaustausch über die Grundlagen oder den Umfang des vom THW erhobenen Anspruchs erkennbar. Vielmehr hat der Beklagte lediglich die Einstandspflicht insoweit abgelehnt. Zwischen den beiden Behörden bestand insoweit auch ersichtlich kein Verhandlungsbedarf, weil auch aus Sicht der Beklagten im Grunde - wie sich aus dem Folgenden ergibt - nie zweifelhaft war, dass das THW die Erstattung der Kosten verlangen kann und letztlich die wasserrechtlich verantwortlichen Verursacher der Gewässerkontaminierung, also die Klägerin und ihre Auftraggeberin, die Kosten zu tragen haben. Unklarheit bestand allein darin, ob die Kostenerstattung des THW unmittelbar gegenüber den Verantwortlichen geltend zu machen ist oder die Realisierung der Kostenlast nur über das Dreiecksverhältnis von THW, Beklagtem und Klägerin erfolgen kann. Mithin ist die Verjährung der Kostenforderung des THW gegenüber dem Beklagten bereits am 1. Januar 2007 eingetreten, da auch andere Hemmungstatbestände, wie sie sich aus § 204 BGB ergeben, nicht ersichtlich sind. 26 Eine Berufung des Beklagten auf die Verjährung des Auslagenerstattungs-anspruchs ist aber vorliegend wegen Treuwidrigkeit ausgeschlossen. Die Erhebung der Verjährungseinrede ist nach den im Privatrechtsverkehr entwickelten Grundsätzen von Treu und Glauben dann im Einzelfall eine unzulässige Rechtsausübung, wenn der Schuldner , also hier der Beklagte, durch sein (Fehl-)Verhalten den Gläubiger dazu veranlasst hat, darauf zu vertrauen, dass man die Verjährungseinrede nicht erheben werde und deswegen von verjährungshemmenden Maßnahmen nach § 204 BGB abzusehen (BAG, Urteil vom 7. November 2007 – 5 AZR 910/06-; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 1993 – 8 U 104/92- jeweils juris). 27 Das ist hier nach Überzeugung der Kammer gerade der Fall. Das THW hat trotz der Ablehnung der Kostenübernahme durch den Beklagten nur aufgrund der besonderen Vertrauenstatbestände, die hier zwischen dem THW und dem Beklagten im Amtshilfeverhältnis bestehen, davon abgesehen, verjährungshemmende Maßnahmen wie der Streitverkündung im zivilgerichtlichen Verfahren nach § 204 Nr. 6 BGB zu ergreifen. So war sich das THW, wie sich aus seinem Schriftsatz seines Bevollmächtigten an den Beklagten vom 9. Oktober 2006 unschwer ergibt, über die Verjährungsproblematik im Hinblick auf die eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten genau bewusst. Gerade aus diesem Grund bat man ja den Beklagten, eine Verzichtserklärung hinsichtlich der Verjährungseinrede abzugeben. Obwohl der Beklagte diesen Verzicht nicht erklärt hatte, erfolgten dann weder eine gerichtliche Geltendmachung des Ersatzanspruches noch zumindest eine Streitverkündung und damit eine verjährungshemmende Einbeziehung des Beklagten in den Zivilprozess. In diesem Verhalten des THW kommt eine Zurückhaltung bei der Wahrung rechtlicher Interessen zum Ausdruck, die so im Zivilrechtsverkehr kaum nachvollziehbar ist, im vorliegenden Amtshilfeverhältnis der beiden Behördenträger wegen der dort bestehenden besonderen Rechts- und Pflichtenstellung der Beteiligten aber naheliegt. 28 Die Vorschriften der Amtshilfe geben den Behörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach §§ 4 bis 7 VwVfG eine allgemeine Beistandspflicht auf, die sicherstellen soll, dass der Gesetzesvollzug nicht an den Zuständigkeitsgrenzen einer Behörde zu scheitern droht. Sie konkretisieren insoweit das verfassungsrechtliche Gebot zur Amtshilfeleistung nach Art. 35 Abs. 1 GG, das dem Grundgedanken einer Einheit der Staatsgewalt entspringt (BVerfGE 7, 180). Inhalt dieser Pflicht ist für jede Behörde letztlich, im Rahmen ihrer zur Verfügung stehenden personellen und sächlichen Ressourcen Amtshilfe zur Erfüllung der Aufgaben einer anderen Behörde zu leisten, ohne dass dies davon abhängig gemacht werden darf, ob und wieweit eine entsprechende Kostenerstattung letztlich tatsächlich erfolgen wird. Dieses Amtshilfesystem ist daher davon geprägt, dass die ersuchte Behörde ein berechtigtes Vertrauen aufgrund ihrer eigenen Pflicht zur Beistandsschaft darauf haben kann, dass der Einsatz ihrer Ressourcen zugunsten der Aufgabenerfüllung der ersuchenden Behörde nicht letztlich zu ihren Lasten geht, so dass schon mit der Anforderung der Amtshilfe konkludent auch die Bereitschaft einhergeht, angefallene Kosten der ersuchten Behörde zu übernehmen. Bestünde eine solche Verlässlichkeit hinsichtlich der Kostenübernahme durch die ersuchende Behörde nicht, wäre das System der Amtshilfe an sich schon in Frage gestellt, weil es einer ersuchten Behörde kaum zuzumuten ist, das Risiko zu tragen, die Lasten einer Aufgabenerfüllung zugunsten einer ersuchenden Behörde aus ihren Haushaltsmitteln aufbringen zu müssen. 29 Gerade wegen dieser besonderen Pflichtenstellung im Amtshilfeverhältnis der beteiligten Behörden und den daraus entstehenden Vertrauenstatbeständen zu Gunsten der ersuchten Behörde ist aber auch eine Zurückhaltung bei der gerichtlichen Geltendmachung von Auslagenerstattungsansprüchen auf Seiten der ersuchten Behörde grundsätzlich geboten. Insbesondere liefe es dieser Pflichten- und Vertrauensstellung völlig zuwider, wenn Behörden untereinander im Amtshilfeverhältnis allein zur Vermeidung des Verjährungseintritts gezwungen wären, ihren Auslagenerstattungsanspruch im Wege verjährungshemmender Maßnahmen nach § 204 BGB gerichtlich gegenüber der ersuchenden Behörde geltend zu machen. Insoweit unterscheidet sich dieses öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zweier Behörden im Amtshilfeverfahren grundlegend von der Pflichtenstellung im Zivilrechtsverkehr, die zwischen zwei Geschäftspartnern in einem Dienst- oder Werksleistungsverhältnis nach den allgemeinen Vorschriften über Treu und Glauben nach § 242 BGB besteht und im Einzelfall Einschränkungen für die Geltendmachung der Verjährungseinrede begründet. Deswegen steht im Amtshilfeverhältnis der Erhebung der Verjährungseinrede nicht erst dann der Grundsatz von Treu und Glauben, wie sonst im Zivilrechtsverkehr, entgegen, wenn die ersuchende Behörde durch ein qualifiziertes Fehlverhalten die ersuchte Behörde von der Geltendmachung des Auslagenerstattungsanspruchs zur Vermeidung der Verjährung abgehalten hat (vgl. hierzu BVerwGE 23, 166). Vielmehr ist die Einrede der Verjährung schon dann ausgeschlossen, wenn das Verhalten der ersuchenden Behörde nicht darauf schließen lässt, dass die grundsätzlich im Amtshilfeverhältnis bestehenden Vertrauenstatbestände im konkreten Fall nicht eingreifen. 30 Ausgehend von dieser Prämisse ist die Einrede der Verjährung hier im Amtshilfeverhältnis ausgeschlossen. Der Beklagte hat nämlich zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass das THW seine Kosten für die Tätigkeit bei der Bachsanierung letztlich erstattet bekommen soll. Es bestand insoweit nur die Unklarheit, ob das THW seine Kosten unmittelbar gegenüber den Verantwortlichen realisieren muss oder der Beklagte insoweit in Vorleistung zu treten hat, um dann seinerseits die Verantwortlichen als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Tatsache, dass der Beklagte am 28. Dezember 2006 den streitgegenständlichen Bescheid erlassen hat, um insoweit eigene Verjährungsrisiken auszuschließen. Der bestehende Kostenerstattungsanspruch drohte nämlich mit Ablauf des Jahres 2006 nach § 195 BGB analog seinerseits zu verjähren. Für den Erlass des Kostenbescheids hätte mithin gar kein Anlass bestanden, wenn der Beklagte sich nicht grundsätzlich in der Pflicht gesehen hätte, zumindest subsidiär für die Kosten des THW einzustehen, sofern diesem eine unmittelbare Realisierung gegenüber der Klägerin und der weiteren Beklagten im Zivilrechtsstreit nicht gelingen sollte. 31 Angesichts dessen bestand auch kein Anlass für das THW für eine Annahme, dass die grundsätzlich im Amtshilfeverhältnis bestehenden Vertrauenstatbestände zwischen der ersuchenden und der ersuchten Behörde hier nicht gelten sollten und die Ergreifung verjährungshemmender Maßnahmen geboten war, um eine Kostenerstattung sicherzustellen. Daher konnte der Beklagte auch einem Kostenerstattungsanspruch des THW im Innenverhältnis kein Leistungs-verweigerungsrecht nach § 214 Abs. 1 BGB entgegenhalten, auf das sich nun im Außenverhältnis auch die Klägerin gegen eine Kostenerstattung berufen kann. 32 Insoweit ist auch die Höhe der Forderung von 46.625,91 € gerechtfertigt. Anhand der vorliegenden Einsatzprotokolle der beteiligten sieben Ortsverbände des THW steht zur Überzeugung der erkennenden Kammer fest, dass die zur Abrechnung gekommenen Helfer dieser Verbände auch tatsächlich im Einsatz waren. Darüber hinaus vermag die Kammer auch nicht zu erkennen, dass das THW einen übermäßigen Aufwand zur Erfüllung der übernommenen Aufgabe bei der Bachsanierung betrieben hat, der zu unverhältnismäßig hohen Kosten geführt hat. Ausweislich der Einsatzprotokolle und insoweit auch unbestritten von der Klägerin war das THW mit seinen Einsatzkräften über einen Zeitraum vom 3. Mai bis 10. Mai 2003 rund um die Uhr im Schichtbetrieb damit beschäftigt, den Bach aufzustauen, das Bachbett über eine Strecke von rund 350 m umzulegen, Ölsperren zu errichten, diese zu kontrollieren und schließlich nach Abschluss der Bachsanierung das Bachbett wie ursprünglich wieder herzustellen. Dass bei einem solchen siebentägigen Dauereinsatz zum Zwecke der Bachsanierung der abgerechnete Personalaufwand von 117 im Schichtbetrieb tätig gewordenen THW-Helfern nicht erforderlich gewesen sei, ist von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt worden. Die Kammer hat keinerlei Anlass, bei einem so umfangreichen technischen Rettungseinsatz, wie er hier geschehen ist, davon auszugehen, dass die Anzahl der tätig gewordenen Helfer außer Verhältnis zum Gefahrenabwehrzweck gestanden hat. Vielmehr erscheint es im Gegenteil angesichts des Umfangs der Sanierungsmaßnahme durchaus nachvollziehbar, dass hierfür der Einsatz von über 100 THW-Helfern ebenso wie die abgerechnete Ausstattung, gegen die auch keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden, erforderlich war. 33 Dies gilt auch, soweit die Klägerin behauptet, dass mit den Kosten auch Verdienstausfälle von mehreren ehrenamtlich tätigen Helfern geltend gemacht worden seien, die so für die Einsatztage an den Wochenenden (3., 4., und 10. Mai 2003) nicht nachvollziehbar seien. Aus den von den Ortsverbänden jeweils vorgelegten Abrechnungen ergibt sich nämlich unzweifelhaft, dass Verdienstausfälle für Tätigkeiten an Wochenendtagen nicht abgerechnet wurden. 34 Die Kostenberechnung des THW ist auf der Grundlage seiner Richtlinien über die Durchführung und Abrechnung von Hilfeleistungen erfolgt. Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Abrechnung wurden insoweit von Seiten der Klägerin nicht erhoben. 35 Ist damit der Kostenerstattungsanspruch entstanden und auch der Höhe nach begründet, so kann ihm gegenüber nicht die Einrede der Verjährung nach § 214 Abs. 1 BGB analog erhoben werden, da die dreijährige Verjährung der Kostenerstattungsforderung (vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) nach § 53 Abs. 1 S. 1 VwVfG durch den Erlass des Kostenerstattungsbescheids vom 28. Dezember 2006 gehemmt wurde. 36 Mithin war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 37 Die Berufung war nach §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. 38 Beschluss 39 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.670,91 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). 40 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.