Urteil
6 K 79/09.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2010:0126.6K79.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger ist Stadtverwaltungsdirektor bei der Beklagten. Er begehrt die Zahlung des hälftigen Familienzuschlags der Stufe 1 ohne weitere Kürzung. 2 Er lebt in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit der im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg stehenden Frau ... Z... Die 2005 und 2007 geborenen gemeinsamen Kinder werden beim Familienzuschlag berücksichtigt, der Familienzuschlag der Stufe 1 wurde zunächst voll an den Kläger gezahlt. Aus einer Vergleichsmitteilung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg an den Beklagten ergab sich, dass Frau Z... seit 1. Oktober 2008 den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte und anteilig entsprechend ihrer Arbeitszeit auf 50 v.H. gekürzt beziehe. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er erhalte künftig den Familienzuschlag der Stufe 1 ebenfalls zur Hälfte, der Betrag werde zudem anteilig entsprechend seiner Teilzeit auf 75 v.H. gekürzt. 3 Hiergegen erhob der Kläger am 8. Januar 2009 Widerspruch: Der Familienzuschlag der Stufe 1 werde an ihn und an seine Lebensgefährtin in Höhe von insgesamt nur 62,5 v.H. gezahlt, trotz einer Arbeitsleistung von zusammen 125 v.H. Bei einer klassischen Rollenverteilung in der Familie würde dagegen der Familienzuschlag der Stufe 1 in voller Höhe gewährt. Die anteilige Kürzung wegen Teilzeit sei hier unangemessen und rechtswidrig. Die Bewertung der Teilzeittätigkeit durch den Gesetzgeber habe sich grundlegend gewandelt. Sie werde nicht mehr als qualitativ schlechter im Verhältnis zur Vollzeitbeschäftigung gesehen, sondern aktiv unterstützt, was gerade die Teilzeittätigkeit von Männern zur Teilhabe an der Erziehung der Kinder betreffe. Für Ehegatten habe der Gesetzgeber durch § 40 Abs. 4 Bundesbesoldungsgesetz die Kürzung des Familienzuschlages bei Teilzeittätigkeit ausgeschlossen, wenn beide zusammen mehr als 100 v.H. arbeiteten. Damit folge das Gesetz einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2005. Die Schlechterstellung der nicht verheirateten Anspruchsinhaber verstoße gegen Art. 3 Grundgesetz. Die Fallgruppen der vollzeitbeschäftigten Eheleute und der vollzeitbeschäftigten Unterhaltspflichtigen seien gleichgestellt, dagegen würden teilzeitbeschäftigte Eheleute und teilzeitbeschäftigte Unterhaltspflichtige ungleich behandelt. Hierfür sei kein sachlicher Grund erkennbar. Die Schlechterstellung verstoße auch gegen die Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zur Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit, die durch das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge in nationales Recht umgesetzt sei. Das Diskriminierungsverbot der Richtlinie dürfte auch für Richter und Beamte gelten. Ebenso liege ein Verstoß gegen § 15 Bundesgleichstellungsgesetz vor. Der Familienzuschlag der Stufe 1 müsse nach alledem an jeden Anspruchsinhaber zu 50 v.H. ausgezahlt werden. 4 Mit Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück mit der Begründung, nach der geltenden Rechtslage sei die Ausnahme von der Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 wegen Teilzeitbeschäftigung eindeutig auf Ehegatten beschränkt. Der Gesetzgeber habe hier weitere mögliche Anspruchsberechtigte bewusst nicht in den Kreis der Begünstigten einbezogen, im Gegensatz zur Sonderregelung des § 40 Abs. 5 Bundesbesoldungsgesetz, mit dem der Situation der Familien durch eine ungekürzte Auszahlung der kinderbezogenen Anteile im Familienzuschlag Rechnung getragen werde. Das Bundesgleichstellungsgesetz finde nur auf Beschäftigte in Bundesbehörden und Gerichten des Bundes Anwendung, das Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge nur auf Arbeitnehmer. Auch dort sei geregelt, dass eine unterschiedliche Behandlung aus einem sachlichen Grund gerechtfertigt sein könne. Im vorliegenden Fall sei dieser sachliche Grund im Familienstand zu sehen. 5 Der Kläger hat am 3. Februar 2009 Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Vertiefung seines Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren weiterverfolgt. Intention des Gesetzgebers sei, dass pro Familie nicht mehr als ein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt werde, weshalb er nach der Anzahl der Berechtigten anteilig gewährt werde. Die bei Vollzeitbeschäftigung sachgerechte Lösung führe bei teilzeitbeschäftigten Anspruchsinhabern dazu, dass jeweils weitere anteilige Kürzungen erfolgten mit dem Ergebnis, dass trotz einer Arbeitsleistung von zusammen 125 v.H. lediglich ein familienbezogener Zuschlag in Höhe von 62,5 v.H. gezahlt werde. Nach § 1 Landesgleichstellungsgesetz dürfe eine Diskriminierung wegen des Familienstandes nicht erfolgen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 17. Dezember 2008 und des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 2009 zu verpflichten, ihm den Familienzuschlag der Stufe 1 ausgehend vom vollen Betrag zur Hälfte zu gewähren. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid und die Gesetzesbindung im Besoldungsrecht. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags. In Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben zahlt die Beklagte ihm den Familienzuschlag der Stufe 1 zur Hälfte und nimmt eine weitere anteilige Kürzung dieses Betrags wegen seiner Teilzeitbeschäftigung auf 75 v.H. vor. Hiergegen bestehen auch keine Bedenken aus höherrangigem Recht. 13 Gemäß § 1 Landesbesoldungsgesetz – LBesG – i.V.m. § 40 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 Bundesbesoldungsgesetz – BBesG – erhalten verheiratete, verwitwete und unter bestimmten Voraussetzungen geschiedene Beamte den Familienzuschlag der Stufe 1; nach § 1 Abs. 2a LBesG gilt dies auch für Beamte, die in einer gesetzlichen Lebenspartnerschaft leben (vgl. das Gesetz zur Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in Rechtsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz vom 15. September 2009, GVBl. S. 333 ff.). Zu diesem Personenkreis gehört der Kläger nicht. Sein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 folgt aus § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG, wonach Beamten, Richtern und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen, diese Besoldungsleistung gezahlt wird. Nach dieser Vorschrift steht dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 wegen der Aufnahme seiner unterhaltsberechtigten Kinder in seine Wohnung zu. Da auch seine Lebensgefährtin aus demselben Rechtsgrund den Familienzuschlag der Stufe 1 von dem Land Baden-Württemberg gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG erhält, findet § 40 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 BBesG Anwendung. Danach wird der Betrag der Stufe 1 des maßgebenden Familienzuschlags nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt, wenn mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 beanspruchen. Dementsprechend wird der Familienzuschlag der Stufe 1 zwischen dem Kläger und seiner Lebensgefährtin hälftig aufgeteilt. 14 Die Regelung wurde ins Bundesbesoldungsgesetz aufgenommen, um eine Besserstellung der Anspruchsberechtigten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG gegenüber Ehegatten zu vermeiden, denn auch für verheiratete Anspruchsberechtigte nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG wird der Familienzuschlag der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG zwischen den Ehegatten hälftig aufgeteilt (vgl. BT-Drs. 10/3789 Anlage 2, S. 12 und Anlage 3). Sinn und Zweck der Aufteilung ist in beiden Fällen, eine Doppelzahlung dieses Besoldungsteils an die Berechtigten zu vermeiden, d.h. der Familienzuschlag der Stufe 1 soll an Ehegatten und an Zuschlagsberechtigte gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG insgesamt höchstens einmal gezahlt werden. Er dient nämlich der Abdeckung höherer Aufwendungen, die dem Beamten oder der Beamtin aus der Ehe oder aus der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der aufgenommenen Person durch das Führen eines erweiterten Hausstands, insbesondere das Vorhalten einer größeren Wohnung, entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2005, NVwZ-RR 2006, 259; Urteil vom 9. Mai 2006, NVwZ-RR 2006, 627, jeweils m.w.N., zitiert aus juris). Dieser Bedarf ist bei mehreren aus demselben Grund Familienzuschlagsberechtigten, die gemeinsam den erweiterten Haushalt führen, identisch und muss daher insgesamt höchstens einmal abgedeckt werden. 15 Die streitgegenständliche weitere Kürzung des Familienzuschlags der Stufe 1 wegen der Teilzeitbeschäftigung des Klägers findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 BBesG. Danach werden die Dienstbezüge bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Zu den Dienstbezügen gehören auch die familienbezogenen Besoldungsleistungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG, vgl. Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 6 Rdnr. 8). Von dieser anteiligen Kürzung sieht in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG eine Ausnahme vor: § 6 BBesG findet danach auf den – nach § 40 Abs. 4 Satz 1 zwischen den Ehegatten hälftig geteilten – Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen. Diese Vorschrift ist für den Kläger nicht einschlägig, denn die gesetzliche Begünstigung ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung auf Ehegatten beschränkt. Nach der bereits zitierten Regelung des § 1 Abs. 2a LBesG findet sie auch Anwendung auf Lebenspartnerschaften. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften ist dagegen über den eindeutigen Wortlaut hinaus nicht möglich. 16 Eine analoge Anwendung oder eine über den Wortlaut hinausgehende erweiternde Auslegung besoldungsrechtlicher Vorschriften ist wegen des Gesetzesvorbehalts im Besoldungsrecht grundsätzlich nicht zulässig (§ 2 Abs. 1 BBesG, vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2008 – 2 B 114/07 – und Beschluss vom 19. Dezember 2007 – 2 B 35/07 –, juris, jeweils m.w.N zur st. Rspr. des BVerwG). Hier liegen aber auch die Voraussetzungen für eine Analogie nicht vor, weil von einer planwidrigen, d.h. einer vom Gesetzgeber unbeabsichtigten Gesetzeslücke nicht ausgegangen werden kann. Denn dieser hatte bei der Änderung des § 40 BBesG die nichtehelichen Lebensgemeinschaften und ihre besoldungsrechtliche Behandlung in Bezug auf den Familienzuschlag im Vergleich zu Ehegatten ausdrücklich im Blick (vgl. BT-Drs. 10/3789, a.a.O.). Hätte er eine vollständige Gleichstellung beider Fallgruppen nicht nur bezüglich der Aufteilung des Familienzuschlags nach Kopfteilen, sondern auch im Hinblick auf die Begünstigung bei Teilzeitbeschäftigung gewollt, hätte es nahegelegen, eine solche Regelung schon im damaligen Zeitpunkt zu schaffen. Auch in den Folgejahren ist dies bei späteren Änderungen des Bundesbesoldungsgesetzes nicht geschehen. 17 Das Gericht hat keine Zweifel, dass die gesetzliche Besserstellung von Ehegatten in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 bei Teilzeitbeschäftigung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, weshalb eine Aussetzung und Vorlage des Rechtsstreits an das Bundesverfassungsgericht gemäß § 100 Abs. 1 GG nicht erfolgt. 18 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und Ungleiches seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist verletzt, wenn die (un)gleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008, NVwZ 2008, 354, hier zitiert aus juris, m.w.N.). Je nach Regelungsgegenstand ergeben sich hier unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Im Bereich des Besoldungsrechts kommt dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum politischen Ermessens zu; dieser Gestaltungsspielraum entzieht sich einer Überprüfung, ob das Gesetz die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Regelung trifft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2007, NVwZ-RR 2008,44, zitiert aus juris). Der Gesetzgeber ist auch befugt, darüber zu befinden, was als im Wesentlichen gleich und was als verschieden anzusehen ist, und aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Dabei muss jede gesetzliche Regelung generalisieren und kann daher unvermeidbare Härten enthalten. Hieraus entstehende Friktionen müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2008, a.a.O.). 19 Unter Beachtung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die typisierende Anknüpfung an den Familienstand der Ehe in der Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG mit der Folge der einseitigen Begünstigung von teilzeitbeschäftigten Ehegatten gegenüber teilzeitbeschäftigten ledigen Familienzuschlagsberechtigten der Stufe 1 nicht zu beanstanden. Die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Ehegatten unterscheidet sich von der Gruppe der teilzeitbeschäftigten Berechtigten gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG – auch wenn diese in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft leben – unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht unwesentlich. An diese Unterschiede darf der Besoldungsgesetzgeber bei Ausgestaltung der Familienzuschlagsleistungen anknüpfen. 20 Dem Familienzuschlag kommt insgesamt eine soziale, nämlich ehe- und familienbezogene Ausgleichsfunktion zu. Er tritt zu den leistungsbezogenen Besoldungsbestandteilen hinzu, um diejenigen Aufwendungen auszugleichen, die typischerweise durch Ehe und Familie entstehen. Zugleich kommt der Gesetzgeber damit der durch Art. 6 Abs. 1 GG begründeten Pflicht nach, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu schützen und zu fördern. Die Verfassung selbst bietet damit den sachlichen Differenzierungsgrund für eine Privilegierung der Ehe gegenüber anderen, weniger verbindlichen Lebensformen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, DVBl 2007, 1431, zitiert aus juris). Der Familienzuschlag der Stufe 1 soll, wie schon ausgeführt, hierbei einen pauschalen Beitrag zur Deckung des Mehrbedarfs leisten, der aufgrund eines gemeinsamen, erweiterten Hausstands mit unterhaltsberechtigten Personen entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006, a.a.O.). Der verheiratete Beamte ist aus der bestehenden Ehe seinem Ehegatten gegenüber zum Unterhalt verpflichtet; diese Verpflichtung besteht auch, wenn der Ehegatte aktuell selbst berufstätig ist, sie kann sich nämlich jederzeit aktualisieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2007, a.a.O.). Unverheiratete Besoldungsempfänger erhalten den Familienzuschlag der Stufe 1 ebenfalls, wenn sie einen erweiterten Hausstand führen, um ihren Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. Wegen des von Kindern verursachten Mehrbedarfs – einschließlich des Mehrbedarfs wegen der erweiterten Haushaltsführung – erhalten beide Gruppen daneben aber bereits den Familienzuschlag der Stufen 2 ff., d.h unverheiratete Besoldungsempfänger mit im Haushalt lebenden Kindern erhalten die Familienzuschläge der Stufe 1 und ab der Stufe 2 aus dem selben Rechtsgrund. Mit Rücksicht auf diesen Umstand gilt nur für diese Anspruchsberechtigten eine Höchstgrenze für die Eigenmittel der in den Haushalt aufgenommenen Person. Die Differenzierung zwischen den verheirateten Familienzuschlagsberechtigten der Stufe 1 und den Anspruchsberechtigten nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG ist danach im Bundesbesoldungsgesetz angelegt, ohne dass hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken bestünden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 2007, a.a.O.; Beschluss vom 28. November 2007 – 2 BvR 375/06 –, juris; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006, a.a.O.). 21 Im Hinblick auf die gegenseitigen zivilrechtlichen Unterhalts- und Versorgungsansprüche und die rechtlich verbindliche, gegenseitige Verantwortung von Ehegatten darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass in einer Ehe eine gesteigerte Bereitschaft zur Inanspruchnahme einer Teilzeitbeschäftigung und zu dem damit verbundenen Verzicht auf eigenes Erwerbseinkommen und den eigenständigen Aufbau einer hinreichenden Alterssicherung bestehen wird. Diese Bereitschaft wird – und kann – bei einem ledigen, in einer rechtlich weniger verbindlichen Paarbeziehung lebenden Beamten grundsätzlich nicht in vergleichbarer Weise vorhanden sein. An dieser nachvollziehbaren unterschiedlichen Erwartung darf das Gesetz anknüpfen, indem es durch die Vergünstigung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG für Ehegatten darauf abzielt, deren arbeitsmarktpolitisch erwünschte Bereitschaft zur Herabsetzung ihrer Arbeitszeit durch eine fördernde Regelung im Besoldungsrecht zu erhalten (vgl. erneut BT-Drs.10/3789, S. 13, Anlage 3). Die hier zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Intention ist nicht willkürlich oder sachwidrig. Die damalige Zielsetzung des Gesetzgebers ist ferner nicht überholt, da die Besonderheiten im Hinblick auf Unterhalts- und Versorgungsansprüche aus einer Ehe auch heute fortbestehen. Die Motive des Gesetzgebers widersprechen deshalb hier – im Unterschied zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2005 (BVerwGE 124, 227), auf das der Kläger sich beruft – gerade nicht einer nachträglich eingetretenen Rechtsentwicklung. 22 Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, der arbeitsmarktpolitische Wunsch nach vermehrter Teilzeitbeschäftigung gelte auch in Bezug auf Beamte in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und werde heute insbesondere mit Blick auf die Teilhabe von Vätern an der Erziehung ihrer Kinder gefördert. Die Regelung des § 40 Abs. 4 Satz 2 BBesG für den Familienzuschlag der Stufe 1 gilt unabhängig davon, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die Förderung beruht also gerade nicht auf diesem familiären Umstand. Die kinderbezogene Alimentationspflicht des Dienstherrn für den Beamten wird, wie ausgeführt, durch den Familienzuschlag der Stufen 2 ff. erfüllt. Dieser wird gemäß § 40 Abs. 5 BBesG unabhängig von einer bestehenden Ehe zwischen den im öffentlichen Dienst teilzeitbeschäftigten Eltern, die zusammen mindestens den Arbeitsumfang eines Vollbeschäftigten erreichen, ohne Kürzung wegen Teilzeitbeschäftigung an denjenigen gezahlt, der das Kindergeld erhält. In Bezug auf den Unterhaltsbedarf für die gemeinsamen Kinder müssen der Kläger und seine Lebensgefährtin danach keine Nachteile gegenüber einer Familie mit verheirateten Eltern hinnehmen. 23 Dagegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, dass die Familie insgesamt durch das Defizit im Familienzuschlag der Stufe 1 von monatlich 13,29 € schlechter gestellt werde, als verheiratete teilzeitbeschäftigte Beamte, was letztlich auch zu Lasten der Kinder gehe. Wie ausgeführt, muss der Gesetzgeber bei der zulässigen Typisierung im Besoldungsrecht nicht die für jeden Einzelfall gerechteste und zweckmäßigste Regelung treffen, was angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Lebensverhältnisse der Beamten auch gar nicht möglich wäre. Durch die generalisierenden gesetzlichen Normen kann es zu unterschiedlichen Belastungen der Beamten und ihrer Familien kommen, die auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG nicht in jedem Fall vom Dienstherrn ausgeglichen werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 2007 – 2 B 27/07 –, juris, mit Hinweis auf BVerfGE 6, 55 und BVerfGE 83, 89). Insoweit ist erneut zu berücksichtigen, dass dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 allein wegen seiner in die Wohnung aufgenommenen unterhaltsberechtigten Kinder zusteht, nicht wegen des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin. Der kinderbezogene Mehraufwand wird schon über den kinderbezogenen Teil des Familienzuschlags abgedeckt, bei der Frage des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG hat dieses Moment daher außer Betracht zu bleiben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2007, a.a.O.) Der zusätzliche Bedarf der Familie an einem größeren Hausstand, der durch das gemeinsame Wohnen der Partner ausgelöst wird, wird dagegen hier vom Familienzuschlag der Stufe 1 nicht erfasst. Hierfür stehen vielmehr im vorliegenden Fall die eigenen Mittel der Partnerin zur Verfügung, die im Übrigen ebenfalls unterhaltspflichtig gegenüber den gemeinsamen Kindern ist. 24 § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG verstößt schließlich nicht gegen europäisches Recht. Die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 (ABl. L 303, S. 16) dient – wie das vom Kläger herangezogene Landesgleichstellungsgesetz (LGG) des Landes Rheinland-Pfalz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – der Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern, die wegen ihres Geschlechts oder ihres Familienstandes nicht diskriminiert werden dürfen (vgl. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LGG, § 1 AGG). Eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen liegt indessen hier nicht vor, weil beide Geschlechter in Bezug auf die streitgegenständlichen Regelungen über den Familienzuschlag der Stufe 1 nicht ungleich behandelt werden. Eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung im Sinne der Richtlinie 78/2000/EG steht im Gegensatz zur gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft hier ebenfalls nicht inmitten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2007, a.a.O.). Art. 119 EGV und 141 Abs. 1 und 2 EG und Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 (ABl. L 269, S. 15) verbieten unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung von Männern und Frauen eine unverhältnismäßige Benachteiligung wegen einer Teilzeitbeschäftigung, da hiervon erheblich mehr Frauen als Männer Gebrauch machen (vgl. EuGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 – C-4/02 und C-5/02 –, DVBl 2004, 188). Durch eine dem Umfang der Teilzeitbeschäftigung entsprechende anteilige Kürzung der Besoldung gemäß § 6 Abs. 1 BBesG tritt eine unzulässige überproportionale Benachteiligung indessen nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 – 2 C 14/04 –; HessVGH, Beschluss vom 31. Juli 2008 – 1 UE 2279/07 –, beide juris). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der vom Kläger zitierten Richtlinie 79/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 (ABl L 14, S. 9, vgl. dort Paragraph 4), unabhängig davon, ob dieser in Bezug auf Beamte eröffnet ist. Verheiratete Beamte, die beide vollzeitbeschäftigt sind, d.h. zusammen eine Arbeitsleistung von 200 v.H. erbringen, erhalten gemäß § 40 Abs. 4 Satz 1 BBesG den Familienzuschlag der Stufe 1 zusammen in Höhe von 100 v.H.; im Vergleich dazu werden die Leistungen an den Kläger und seine Lebensgefährtin bei einer Gesamtarbeitsleistung von 125 v.H. proportional, nämlich in Höhe von insgesamt 62,5 v.H., gezahlt. 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. 26 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen, da soweit für das Gericht erkennbar eine obergerichtliche Entscheidung zu der streitgegenständlichen Rechtsfrage noch nicht vorliegt und diese über den Fall des Klägers hinaus einer Klärung bedarf. 27 Beschluss 28 Der Streitwert wird auf 318,96 € festgesetzt (Zweijahresbetrag der streitgegenständlichen Besoldungsleistung, §§ 52 Abs. 1 GKG).