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Urteil

4 K 13/10.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2010:0607.4K13.10.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer versagten Zulassung zur Gesellenprüfung. 2 Der Kläger ist seit dem 01. August 2008 Auszubildender für das Schornsteinfegerhandwerk in D.. Durch die Handwerkskammer Koblenz wurde die Ausbildungszeit mit Entscheidung vom 05. Juni 2009 von ursprünglich 36 Monaten auf 24 Monate aufgrund einer vorangegangenen abgeschlossenen Berufsausbildung und aufgrund überdurchschnittlicher Leistungen auf 18 Monate gekürzt. Das Ausbildungsverhältnis sollte zum 31. Januar 2010 enden. 3 Der Kläger meldete sich am 02. Juni 2009 zur Zwischenprüfung - diese findet planmäßig einmal im Jahr im Januar statt - und ohne dass über die Anmeldung seitens der Beklagten entschieden wurde, im September 2009 zur Wintergesellenprüfung Mitte Dezember 2009 bei der Beklagten an. Diese lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04. November 2009 ab, da die Mindestausbildung von 24 Monaten, die laut eines Beschlusses des Berufsausbildungsausschusses der Handwerkskammer Pfalz vom 28. November 2008 gefordert wird, nicht unterschritten werden dürfe und die erforderliche Zwischenprüfung fehle. 4 Der Kläger legte dagegen am 17. November 2009 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, aufgrund der Kürzung seiner Ausbildungszeit durch die Handwerkskammer Koblenz auf 18 Monate könne eine Mindestdauer von 24 Monaten nicht gefordert werden. Auch die fehlende Zwischenprüfung trage die Versagung nicht, da er sich rechtzeitig zu dieser angemeldet habe und ihm die Möglichkeit der Ablegung einer Zwischenprüfung hätte eingeräumt werden müssen. Die Durchführung einer Zwischenprüfung nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses wäre sinnlos. Die Nichtzulassung schränke seine Berufsfreiheit ein und diskriminiere ihn, da in einem vergleichbaren Fall im Jahre 2008 ein Antrag auf Zulassung nach 18 Lehrmonaten positiv beschieden worden sei. 5 Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Dezember 2009, dem Kläger zugestellt am 05. Dezember 2009, zurück. Ergänzend zur Begründung im Ausgangsbescheid wies die Beklagte darauf hin, dass zum Zeitpunkt des Antrags auf Zulassung zur Zwischenprüfung die Lehrzeit noch 24 Monate betragen und damit kein Anlass für eine außerplanmäßige Zwischenprüfung bestanden habe. 6 Nachdem der Kläger erfolglos vorläufigen Rechtsschutz gegen die Versagung der Zulassung zur Wintergesellenprüfung Mitte Dezember 2009 begehrt hatte (s. hierzu das Verfahren 4 L 1329/09.NW), wurde auf Antrag des Klägers im Februar 2010 die Verkürzung der Lehrzeit zurückgenommen, so dass die Lehrzeit nunmehr am 31. Juli 2010 enden wird. 7 Der Kläger hat gegen den Bescheid vom 04. November 2009 am 05. Januar 2010 Klage erhoben. Er begehrt nunmehr die Feststellung der Rechtwidrigkeit der versagten Zulassung und führt ergänzend zu seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes aus, dass er aufgrund seiner guten Ausbildungsleistungen unmittelbar im Anschluss an seine Lehrzeit als Geselle hätte tätig werden können. Er habe jedoch keine Möglichkeit gehabt, nach Ende der Lehrzeit am 31. Januar 2010 bis zum nächsten Prüfungstermin einer Tätigkeit nachzugehen, so dass er um Rücknahme der Lehrzeitverkürzung habe bitten müssen. Durch die Versagung der Zulassung zur Gesellenprüfung sei ihm ein Schaden entstanden. 8 Der Kläger beantragt, 9 festzustellen, dass die Ablehnung des Beklagten, ihn, den Kläger, zur Wintergesellenprüfung für das Schornsteinfegerhandwerk 2009/2010 teilnehmen zu lassen, durch den Bescheid vom 04. November 2009 und den Widerspruchsbescheid vom 04. Dezember 2009 rechtswidrig war. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie ist dem Vorbringen des Klägers im Einzelnen entgegen getreten. 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen. Deren Inhalt war Gegenstand der Beratung. Entscheidungsgründe 14 Die Klage, über die das Gericht aufgrund des übereinstimmenden Verzichts der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO entscheiden konnte, ist unzulässig. Zwar ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (1.), jedoch fehlt dem Kläger ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung (2.). 15 (1.) Statthafte Klageart ist hier die Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, da das Begehren des Klägers auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines vor Klageerhebung erledigten Verpflichtungsbegehrens gerichtet ist. 16 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft, wenn sich der Verwaltungsakt nach Klageerhebung durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, so dass eine gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsaktes keinen Sinn mehr macht. Eine Erledigung liegt vor, wenn von dem Verwaltungsakt keine belastenden rechtlichen Wirkungen mehr ausgehen. Dies ist u.a. der Fall, wenn ein Verwaltungsakt durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, denn die Gesellenprüfung hat mittlerweile ohne Teilnahme des Klägers stattgefunden. Damit ist eine Zulassung zur Wintergesellenprüfung 2009/2010 durch die Beklagte aufgrund ihrer Einmaligkeit unmöglich geworden. 17 Das ursprüngliche Verlangen des Klägers entsprach einem Verpflichtungsbegehren, da es darauf gerichtet war, die Beklagte zu verpflichten, ihn, den Kläger, zur Wintergesellenprüfung im Dezember 2009 zuzulassen. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nach seinem Wortlaut zwar unmittelbar nur auf die Erledigung einer Anfechtungsklage anwendbar. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, die genannte Norm auch im Falle der Erledigung einer Verpflichtungsklage analog anzuwenden (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2004, 1365; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 03. Mai 2010 - 7 A 2115/08 -, juris; Schenke, JuS 2007, 697, 699). Zulässig ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, wenn die ursprüngliche Verpflichtungsklage zulässig war, nach Rechtshängigkeit ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein klärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse gegeben ist (BVerwG, NVwZ 1999, 1105). 18 Vorliegend ist das erledigende Ereignis – die Gesellenprüfung Mitte Dezember 2009 - indessen bereits vor Klageerhebung am 05. Januar 2010 eingetreten. Bei vorprozessual erledigten Verpflichtungsbegehren wendet die Rechtsprechung, der die Kammer folgt, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO aber ebenso entsprechend an (s. z.B. BVerwG, NJW 1999, 1601; vgl. auch Schenke, JuS 2007, 697, 700; aA Emmenegger in: HK-Verwaltungsrecht , 2. Auflage 2010, § 113 Rdnr. 116: Feststellungsklage). 19 2. Der Kläger kann sich jedoch nicht auf ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der begehrten Feststellung berufen. 20 Das Feststellungsinteresse erfordert die Darlegung eines schutzwürdigen Interesses rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art (s. z.B. BVerwG, NVwZ 2007, 227). Bei der Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein berechtigtes Interesse bei Wiederholungsgefahr (a.), diskriminierenden Charakters des erledigten Verwaltungsakts (b.) oder Vorbereitung eines zivilrechtlichen Amtshaftungsprozesses (c.) gegeben. Auf keine dieser Fallgruppen kann sich der Kläger hier stützen. 21 a. Eine Wiederholungsgefahr im Falle des Verpflichtungsbegehrens ist nur in den Fällen anzunehmen, in denen die konkrete Gefahr der Versagung eines gleichartigen Verwaltungsakts auf einen gleichartigen Antrag hin besteht. Vorliegend sind aber keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte aus den gleichen Gründen dem Kläger die Zulassung zur Gesellenprüfung erneut versagen wird. Insbesondere entfällt der vorgebrachte Versagungsgrund der zu kurzen Lehrzeit, da der Kläger seine Lehrzeit auf 24 Monate verlängert hat und damit eine entscheidende Zulassungsvoraussetzung zur Gesellenprüfung erfüllt. 22 b. Das Vorliegen eines Rehabilitationsinteresses erfordert, dass der Betreffende „diskriminiert“, d.h. in seinem Persönlichkeitsrecht oder in seinem beruflichen oder gesellschaftlichen Ansehen objektiv beeinträchtigt worden ist (z.B. BVerwGE 26, 161, 168). Die Rechtsprechung bejaht ein Rehabilitationsinteresse, wenn ein tief greifender spezifischer Grundrechtseingriff dargelegt wird (BVerfG, NJW 1994, 3087; BVerwG, NVwZ 1999, 991). Dagegen genügt der Wunsch nach Genugtuung nicht (vgl. VGH Mannheim, NVwZ 1990, 378). Nach diesen Grundsätzen besitzt der Kläger kein schützenswertes Rehabilitationsinteresse. Allein die Berufung auf eine mögliche Verletzung seiner Berufsfreiheit, da es sich bei den Zulassungsvoraussetzungen zur Gesellenprüfung um Berufszugangsvoraussetzungen handele, begründet keine so erhebliche Grundrechtsverletzung, deren Wirkung nur durch eine gerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden könnte. Erhebliche Nachwirkungen und damit eine fortdauernde Beeinträchtigung bestehen nicht; die Gesellenprüfung kann in absehbarere Zeit abgelegt werden. Auch der Vortrag des Klägers, in einem anderen vergleichbaren Fall im Jahre 2008 hätte die Beklagte eine Zulassung erteilt, vermag eine Diskriminierung nicht zu begründen. Eine objektive Beeinträchtigung kann nicht allein auf die unterschiedliche Behandlung zweier, wenn auch möglicherweise ähnlicher Sachverhalte gestützt werden. Der Beklagten steht es grundsätzlich frei, ihre Zulassungspraxis, wie durch den Beschluss des Berufsausbildungsausschusses im November 2008 geschehen, für die Zukunft zu ändern. 23 c. Die Fallgruppe „Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses“ setzt nach ihrem Sinn, den Kläger nicht um die Errungenschaften des bereits geführten Prozesses zu bringen, eine Erledigung nach Klageerhebung voraus (BVerwG, NJW 1989, 2486; OVG Rheinland-Pfalz, DVBl. 2009, 659). Ferner darf das Begehren des Klägers vor dem Zivilgericht nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (BVerwG, NVwZ 2004, 104). Dabei ist es dem Verwaltungsgericht trotz bestehender abdrängender Rechtswegzuweisungen wie Art. 34 Satz 3 GG nicht verwehrt, die Erfolgsaussichten des Zivilprozesses als Vorfrage der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage zu prüfen, da es hier nicht um die gerichtliche Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen geht (Ogorek, JA 2002, 222, 227). An eine offensichtliche Aussichtslosigkeit der beabsichtigten zivilgerichtlichen Klage sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen. Die bloße Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs genügt hierfür nicht, vielmehr muss ohne eine ins Einzelne gehende Prüfung erkennbar sein, dass der behauptete Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt bestehen kann ((z.B. BVerwG, DVBl. 2004, 1294). Die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs ist beispielsweise offensichtlich aussichtslos, wenn ein der BehördezuzurechnendesVerschuldenausgeschlossenwerdenkann.Dies ist nach der Rechtsprechung regelmäßig der Fall, wenn ein mit mehreren Berufsrichtern besetztes Kollegialgericht das Verwaltungshandeln nach sachlicher Prüfung als objektiv rechtmäßig angesehen hat (BVerwG, NVwZ 2004, 104, 105). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht nicht erwartet und verlangt werden kann. Diese Grundsätze gelten auch für Entscheidungen über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO, wenn die Entscheidung des Gerichts auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht (vgl. BVerwG, NVwZ 2006, 212). 24 Hiernach kann der Kläger ein berechtigtes Interesse im Sine des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht auf die Fallgruppe „Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses“ stützen. Zum einen handelt es sich vorliegend um einen Fall der vorprozessualen Erledigung, so dass der Kläger unmittelbar die Zivilgerichte hätte anrufen müssen. Zum anderen ist die Verfolgung eines Schadensersatzanspruchs hier offensichtlich aussichtslos, denn die Kammer hat in der Besetzung von drei Berufsrichtern nach sorgfältiger Prüfung der Sach- und Rechtslage mit Beschluss vom 08. Dezember 2009 entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zur Wintergesellenprüfung hatte. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.Vm. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. 27 Beschluss 28 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG, Nr. 54.3.3. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). 29 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.