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Urteil

6 K 1371/09.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2010:1221.6K1371.09.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms sowie die Zuordnung von Kabelfrequenzen. 2 Im Staatsanzeiger für das Land Rheinland-Pfalz Nr. 18/2009 (S. 948) schrieb die Beklagte Kabelkanalkapazitäten (analoger Kabelkanal mit etwa 340.000 Haushalten) aus. 3 Bis zum Ablauf der Antragsfrist stellten vier Bewerber einen Antrag auf Rundfunkzulassung und Zuordnung der ausgeschriebenen Kabelkapazitäten, namentlich die … GmbH, der … Rheinland-Pfalz e.V., die Beigeladene sowie die Klägerin. Im Zeitpunkt ihrer elektronischen Antragstellung am 22. Juli 2009 firmierte die Klägerin als „...“. Am 23. Juli 2009 legte sie unter Bezugnahme auf die Antragstellung für die „…“ einen Gesellschaftsvertrag der „… GbR“ vor. Dieser enthält unter anderem folgende Vereinbarungen: 4 „§ 1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft Zur Antragstellung auf die Zulassung als landesweiter Veranstalter regionaler Fernsehprogramme in Rheinland-Pfalz und auf die Zuordnung von analogen Kabelfrequenzen wird von den Unterzeichnern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts unter der Bezeichnung: „…“ gegründet. Die Gesellschaft ist auf alle, dem Zweck des Unternehmens dienenden Tätigkeiten gerichtet. Sitz der Gesellschaft ist …. § 2 Dauer der Gesellschaft Die Gesellschaft beginnt ihre Tätigkeit mit der Antragstellung gem. § 1 des Vertrages und endet nach der Zulassung als landesweiter Veranstalter von regionalen Fernsehprogrammen und der Beendigung des Zuordnungsverfahrens von analogen Kabelfrequenzen. Die Gesellschafter werden die Gesellschaft bei der Zuordnung von analogen Kabelfrequenzen an die GbR in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft überführen.“ 5 Ferner sieht § 6 des Gesellschaftsvertrages ein Einstimmigkeitserfordernis für die Beschlussfassung der Gesellschafter vor. 6 Darüber hinaus wurde folgendes Schreiben als Nachweis über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorgelegt: 7 „Die Gesellschafter sind allesamt langjährig im Fernsehbereich tätig und haben ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend unter Beweis gestellt. Insbesondere die Gesellschafter … mbH, … und … haben durch ihre Beteiligung an den landesweiten Fernsehsendern … in Nordrhein-Westfalen und … in Baden-Württemberg nachgewiesen, dass sie nicht nur wirtschaftlich in der Lage sind, TV-Sender nachhaltig zu betreiben, sondern dies auch tun.“ 8 Am 1. September 2009 leitete die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 2. Oktober 2009 ein Einigungsverfahren ein und hörte am 5. Oktober 2009 sämtliche Bewerber an. 9 Mit Gesamtbescheid vom 17. November 2009 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms mit lokalen und regionalen Bezügen auf analogen Kabelfrequenzen in Rheinhessen, der Vorder- und Westpfalz und ordnete ihr die ausgeschriebenen analogen Kabelfrequenzen zu. Die Zulassung und Zuordnung wurden jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2020 befristet. Der Zulassungs- und Zuordnungsantrag der Klägerin wurde abgewiesen. Der Bescheid wurde für sofort vollziehbar erklärt. 10 Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Die Klägerin sei nicht zulassungsfähig, weil es sich bei ihr ausweislich § 2 des Gesellschaftsvertrages nicht um die Lizenzgesellschaft selbst handele, sondern um ein Vehikel ausschließlich für die Bewerbung. Eine Übertragung der Lizenz lasse das Landesmediengesetz nicht zu. Es sei auch nicht möglich, die Nachfolgegesellschaft als Lizenznehmerin anzusehen. Abgesehen von der Unzulässigkeit der Lizenzübertragung stehe dem entgegen, dass die Nachfolgegesellschaft insgesamt unbekannt sei, die Übernahme des vorgelegten Gesellschaftsvertrages wegen des Einstimmigkeitserfordernisses ausgeschlossen sei und schließlich eine Aussage über die Kapitalausstattung der Nachfolgegesellschaft nicht getroffen werden könne. Bei der Entscheidung über die Zuordnung der ausgeschriebenen Sendefrequenzen anhand der Kriterien des § 30 Abs. 5 Landesmediengesetz sei ein Vorrang der Beigeladenen gegenüber der ebenfalls zugelassenen … GmbH festzustellen gewesen. Diesen Vorrang würde sie auch dann genießen, wenn die Klägerin zulassungsfähig gewesen wäre. 11 Hiergegen hat die Klägerin am 14. Dezember 2009 Klage erhoben, mit der sie die Zulassung als Rundfunkveranstalterin und die Zuordnung der ausgeschriebenen Kabelfrequenzen ursprünglich jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2020 begehrt hatte. 12 Zur Begründung ihrer Klage trägt sie im Wesentlichen vor: Sie sei im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligtenfähig. Auch sei sie identisch mit der im Verwaltungsverfahren auftretenden GbR i.G. Der GbR-Vertrag sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mündlich geschlossen gewesen. Die Klage sei auch begründet. Die Zulassung sei zu Unrecht versagt worden. Die Gesellschaft ende nicht bei Zulassung zur Rundfunkveranstaltung, sondern erst bei bestandskräftiger Ablehnung ihres Zulassungsantrages. Eine Überführung im Sinne des § 2 des Gesellschaftsvertrages sei nur dann möglich und sinnvoll, wenn ihr zuvor die Zulassung erteilt worden sei. Der Gesellschaftsvertrag sei so zu verstehen, dass die Gesellschaften auch nach der Umwandlung identisch seien. Darüber hinaus lege das Landesmediengesetz den Bewerber nicht auf eine bestimmte Gesellschaftsform fest. Des Weiteren sei die ausreichende Finanzausstattung nachgewiesen. Die Versagung der Zuordnung der Sendefrequenzen sei ebenfalls rechtswidrig. Die Beklagte habe den ihr im Rahmen der Vorrangentscheidung bei der Zuordnung der Kabelfrequenzen zustehenden Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraum fehlerhaft ausgeübt. Dieser Spielraum sei hier dahingehend auf null reduziert, dass nur die Zuordnung an die Klägerin rechtmäßig sei. Diesbezüglich hebt sie insbesondere hervor, dass sie bei der Prüfung bestimmter Auswahlkriterien nicht berücksichtigt worden sei. Auch habe die Beklagte das von der Beigeladenen vorgestellte Finanzierungskonzept nicht hinreichend geprüft und gewürdigt. 13 In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit für den Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 21. Dezember 2010 übereinstimmend für erledigt erklärt. 14 Die Klägerin beantragt nunmehr: 15 Unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 17. November 2009, Az. I/2-07.61 die Beklagte zu verpflichten, 16 I. der Klägerin gemäß § 24 des Landesmediengesetzes vom 4. Februar 2005 (GVBl. S. 23) in der Fassung vom 17. Juni 2008 (GVBl. S 83) die Zulassung zur Veranstaltung eines Fernsehprogramms bei lokalen und regionalen Bezügen auf analogen Kabelfrequenzen in Rheinhessen, Vorderpfalz und Westpfalz mit den nachfolgenden Maßgaben zu erteilen: 17 1. Die Zulassung gilt ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Mai 2020; 18 2. die Zulassung gilt für die in Anlage K 3 dargestellte Gesellschafterzusammensetzung der Klägerin; 19 3. der Gesellschaftsvertrag der … GbR, wie als Anlage K 4 beigefügt, wird Bestandteil der Zulassung; 20 4. das Programmschema der Klägerin, wie als Anlage 2 zu Anlage K 5 beigefügt, wird Bestandteil der Zulassung. 21 II. Unter Aufhebung des Tenors zu II. des Bescheids der Beklagten vom 17. November 2009, Az. I/2-07.61 die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin gemäß §§ 29, 30 LMG analoge Kabelfrequenzen in Rheinhessen, Vorderpfalz und Westpfalz nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zuzuordnen: 22 1. Die verfügbaren Kabelfrequenzen umfassen jeweils einen analogen Kabelkanal in folgenden Kabelnetzen in Rheinland-Pfalz: 23 Verteilbereich Netz angeschlossene WE Kabel Deutschland Glasfaserzuführung von Nieder-Olm Alzey 16060 Mainz 49367 Ingelheim 17602 Nieder-Olm 12433 Glasfaserzuführung von Kaiserslautern Kaiserslautern 36481 Landstuhl 9295 Weilerbach 2265 Glasfaserzuführung von Ludwigshafen Deidesheim 1396 Edenkoben 4779 Frankenthal 21693 Grünstadt 4559 Haßloch 10380 Hochdorf-Assenheim 7982 Ludwigshafen 65650 Maxdorf 5953 Neuhofen 10928 Neustadt/Bad Dürkheim/ Lambrecht 22114 Schifferstadt 6079 Speyer-West 25503 Worms 25255 24 2. die Zuordnung wird für den Zeitraum ab Rechtskraft des Urteils bis zum 31. Mai 2020 erteilt; 25 3. die Klägerin ist verpflichtet, in ihrem Programm lokale und regionale Inhalte nach Maßgabe der folgenden Konkretisierung in einem Umfang von mindestens 180 Minuten täglich auszustrahlen; Regionalität und Lokalität bestimmen sich dabei nach Lage der Kabelnetze, in denen das jeweilige Programm verbreitet wird; 26 a) Die Klägerin ist verpflichtet, ein Programm auszustrahlen, das jedenfalls von montags bis freitags von regionalen und lokalen Informationen geprägt ist, einschließlich regionaler und lokaler Kulturinhalte sowie Informationen über regionale und lokale Kulturereignisse. Diese Inhalte müssen pro Woche in einem Umfang von mindestens 100 Minuten Neuausstrahlungen sein. Programmzulieferungen dürfen im Monat nicht mehr als 20 % der Sendezeit ausmachen, im Übrigen sind Wiederholungen zulässig; 27 b) die Klägerin ist verpflichtet, monatlich eine Programmstatistik zu übermitteln, aufgrund derer die Einhaltung der Vorgaben überprüft werden kann; 28 c) die Zusammenarbeit mit einem Mantelprogramm ist zulässig; sie bedarf jeweils der Genehmigung der Beklagten. Diese Sendezeit pro Tag darf fünf Stunden nicht unterschreiten. Ein zugelieferter Mantel wird bei dieser Berechnung berücksichtigt. 29 Die Beklagte beantragt, 30 die Klage abzuweisen. 31 Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Der angekündigte Klageantrag lasse den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum außer Acht. Darüber hinaus sei die Klagebefugnis der Klägerin zweifelhaft. Die Klage sei unbegründet, weil die Klägerin nicht zulassungsfähig sei. Eine Prüfung der für die Zulassung wesentlichen Faktoren, insbesondere der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sei nicht möglich gewesen. Auch gehe es nicht darum, ob eine Umwandlung der GbR möglich sei. Entscheidend sei vielmehr, ob die Neugesellschaft in ihrer konkreten Verfassung der Prüfung im Auswahlverfahren bei der Zuordnung der Sendefrequenzen unterzogen werden könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weil die konstitutiven Merkmale der neuen Lizenzgesellschaft nicht bekannt seien. Auch sei die Zuordnungsentscheidung nicht zu beanstanden. Angesichts der defizitären Bewerbungsunterlagen der Klägerin sei eine lediglich kursorische Prüfung ausreichend gewesen. Die Vorrangentscheidung zu Gunsten der Beigeladenen sei zutreffend. Weshalb der Beurteilungsspielraum bei der Zuordnungsentscheidung zu Gunsten der Klägerin auf null reduziert sein solle, sei nicht erkennbar. Im Übrigen seien die Ausführungen der Klägerin hinsichtlich der Ermessensfehlerhaftigkeit der Zuordnungsentscheidung verfehlt. Der LMK stehe kein Ermessens-, sondern ein Beurteilungsspielraum zu. 32 Die Beigeladene beantragt, 33 die Klage abzuweisen. 34 Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen der Beklagten und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die Klage sei unzulässig und unbegründet. Die Klägerin sei nicht hinreichend bestimmt. Sie firmiere zwar als GbR, betreibe tatsächlich aber bereits einen Gewerbebetrieb und müsse deshalb als OHG firmieren. Die Erteilung einer Rundfunklizenz an eine GbR sei gesetzlich ausgeschlossen, da der Gesellschaftszweck der Betrieb eines Handelsgewerbes sei. Ihr Antrag richte sich damit auf eine rechtlich unmögliche Leistung. Auch sei die beantragte rückwirkende Zulassung und Zuordnung rechtlich nicht möglich. Darüber hinaus sei die Klägerin im Verwaltungsverfahren nicht beteiligt gewesen. Den Antrag auf Zulassung und Zuordnung habe eine GbR i.G. gestellt. Die im Klageverfahren auftretende Klägerin weise dieses Kürzel nicht auf. Eine Identität zwischen beiden Gesellschaften sei nicht erkennbar. 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze sowie auf die Behördenakten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. Dezember 2010 verwiesen. Entscheidungsgründe 36 Das Klagebegehren hat keinen Erfolg. 37 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt und beteiligtenfähig, da ihr als Vereinigung das geltend gemachte Recht auf Zulassung als Rundfunkveranstalterin und Zuordnung der Sendefrequenzen zustehen kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) kann als Gesamthandsgemeinschaft ihrer Gesellschafter im Rechtsverkehr grundsätzlich, soweit nicht spezielle Gesichtspunkte entgegenstehen, jede Rechtsposition einnehmen. Soweit sie in diesem Rahmen eigene Rechte und Pflichten begründet, ist sie rechtsfähig und damit potentielle Inhaberin eines subjektiven Rechts gemäß § 61 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2004 – 9 A 1/03 –, juris, Rdnr. 18; BGH, Urteil vom 29. Januar 2001 – II ZR 331/00 –, BGHZ 146, 341). Auch kann ihr nicht die Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO abgesprochen werden, weil der geltend gemachte Anspruch auf Zulassung als Rundfunkveranstalterin und Zuordnung der Sendefrequenzen nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise schlichtweg ausgeschlossen ist. 38 Die Klage ist aber unbegründet. Die Versagung der Zulassung als Rundfunkveranstalterin (1.) sowie die Versagung der Zuordnung der ausgeschriebenen Sendefrequenzen (2.) ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1.) 39 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der Zulassung als Rundfunkveranstalterin. 40 Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Landesmediengesetz – LMG – der Zulassung der Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK). Die Zulassung ist nach § 24 Abs. 1 Satz 2 LMG nicht übertragbar. Eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung darf den Antrag auf Zulassungserteilung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 LMG nur dann stellen, wenn diese ihren Sitz nicht außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat und die weiteren personenbezogenen Antragsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 LMG auch von den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterinnen und Vertretern erfüllt sind. Darüber hinaus darf eine Zulassung nur erteilt werden an Personen, die die Gewähr bieten, dass sie als Rundfunkveranstalter die gesetzlichen Vorschriften und die Satzungsbestimmungen nach Maßgabe des LMG beachten (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 LMG), und die erwarten lassen, dass sie wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sind, die Veranstaltung entsprechend ihrem Antrag durchzuführen und ihr Programm zu verbreiten (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 LMG). Der Antrag muss diese für die Zulassungserteilung erforderlichen Angaben enthalten und nachweisen (§ 25 Abs. 3 Satz 1 LMG). 41 Gemessen daran ist die Klägerin nicht zulassungsfähig, weil sie nicht Rundfunkveranstalterin sein wird. 42 § 24 Abs. 1 Satz 1 LMG knüpft die Zulassungspflichtigkeit an die Person des Rundfunkveranstalters. Damit liegt dem LMG das Konzept der Identität zwischen dem die Zulassung Beantragenden und dem eigentlichen Rundfunkveranstalter zu Grunde. Ein Zulassungsantrag durch eine „Vehikelgesellschaft“, die lediglich die Lizenz beantragt, den Rundfunk selbst aber nicht veranstalten wird, ist deshalb grundsätzlich unstatthaft. Dies bestätigt auch das Übertragungsverbot des § 24 Abs. 1 Satz 2 LMG, das bei natürlichen Personen eine Übertragung der Zulassung schlechthin und bei juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen jedenfalls dann ausschließt, wenn ein Rechtsträgerwechsel stattfindet. Auch die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Satz 2 LMG steht dem hier gewählten Modell der „Vehikelgesellschaft“ entgegen, weil er einen Zulassungsantrag einer Personenvereinigung nur dann anerkennt, wenn diese auf Dauer angelegt ist. Außerdem verlangt § 25 Abs. 2 Nr. 2 LMG für die Zulassung die positive Prognose, dass die Gesellschaft wirtschaftlich und organisatorisch in der Lage sein wird, die Veranstaltung entsprechend ihrem Programm durchzuführen und ihr Programm zu verbreiten. Die entsprechenden Angaben müssen bereits im Antrag enthalten sein und nachgewiesen werden (§ 25 Abs. 3 Satz 1 LMG). Demnach anerkennt das Gesetz in § 25 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 LMG einen untrennbaren Zusammenhang zwischen der Zulassungsfähigkeit und der späteren Rundfunkveranstaltung. Die auf die spätere Rundfunkveranstaltung abstellende (Prognose-)Prüfung der Zulassungsfähigkeit setzt deshalb notwendig die Identität zwischen dem die Zulassung Beantragenden und dem Rundfunkveranstalter voraus. 43 Zwar schließt das LMG bei juristischen Personen und Personengesellschaften einen späteren Wechsel der Gesellschaftsform nicht schlechthin aus, weil nicht in jedem Fall ein dem Übertragungsverbot des § 24 Abs. 1 Satz 2 LMG widersprechender Wechsel des Rechtsträgers stattfindet. Soll aber – wie hier – eine gesellschaftsrechtliche Veränderung bereits im Zeitpunkt der Zuordnung der Sendefrequenzen und damit schon zu Beginn der Rundfunkveranstaltung stattfinden und ist diese Veränderung bereits im Zeitpunkt der Antragstellung geplant, muss sich die Prüfung der Zulassungsfähigkeit wegen ihrer Verzahnung mit der geplanten Rundfunkveranstaltung (vgl. § 25 Abs. 2 Nr. 2 LMG) zwingend auf die künftige Gesellschaft beziehen. Mit anderen Worten muss nicht die antragstellende, sondern die rundfunkveranstaltende Gesellschaft anhand der Kriterien des § 25 Abs. 1 und 2 LMG, insbesondere auf ihre wirtschaftliche und organisatorische Leistungsfähigkeit hin überprüfbar sein. Das ergibt sich insbesondere aus dem Rechtsgedanken des § 24 Abs. 3 Satz 2 LMG, wonach jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen bei der LMK vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden ist. Diese Veränderungen dürfen gemäß § 24 Abs. 3 Satz 4 LMG nur dann von der LMK als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. 44 Eine solche Prüfung ist nur dann möglich, wenn bereits im Zeitpunkt der Antragstellung sowohl die wirtschaftlichen Verhältnisse als auch die innere Gesellschaftsstruktur dargelegt und nachgewiesen wurden. Die Offenlegung der inneren Gesellschaftsstruktur wird dabei regelmäßig auch die Festlegung auf eine bestimmte Gesellschaftsform erfordern. 45 Gemessen daran ist die Zulassung der Klägerin in Gestalt der GbR bereits deshalb nicht möglich, weil sie nicht die Rundfunkveranstalterin sein wird. Die Zulassung der künftigen Gesellschaft ist ebenfalls nicht möglich, weil sie nicht anhand der oben genannten Kriterien auf ihre Zulassungsfähigkeit überprüft werden kann. 46 Es ist weder die Rechtsform noch die innere Struktur der künftigen Gesellschaft bekannt. § 2 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages erschöpft sich darin, dass die GbR bei der Zuordnung von analogen Kabelfrequenzen in eine Personen- oder Kapitalgesellschaft überführt werden wird. Weitere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Überführung nur unter Wahrung der Rechtsträgeridentität und Beibehaltung des Gesellschaftsvertrages der GbR stattfinden soll, finden sich weder im Vertragstext noch im nach außen erkennbaren Willen der Gesellschafter. 47 Zwar könnte diese geplante „Überführung“ kraft Gesetzes durch eine identitätswahrende Umwandlung in eine Personenhandelsgesellschaft (OHG gem. §§ 105 ff. Handelsgesetzbuch – HGB – oder KG gemäß §§ 161 ff. HGB) erfolgen. Dass dabei der Gesellschaftsvertrag der GbR unverändert übernommen wird, ist aber nicht sichergestellt, weil sich in diesem hierüber keine Aussage findet. Bei der KG ist eine Übernahme wegen der besonderen Bestimmungen über die Haftungsbeschränkung und den Ausschluss von der Geschäftsführung (§§ 161 Abs. 1, 164 Satz 1 HGB) sogar fernliegend. 48 Gleiches gilt auch für die Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft, zumal dabei die Wahrung der Rechtsträgeridentität nur beim Formenwechsel gemäß §§ 190 ff. Umwandlungsgesetz – UmwG – möglich ist. Die anderen Arten der Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung), die im Gesellschaftsvertrag nicht ausgeschlossen sind, haben einen Rechtsträgerwechsel zur Folge und kollidieren deshalb bereits mit dem Übertragungsverbot des § 24 Abs. 1 Satz 2 LMG. Im Übrigen gilt auch hier, dass die zukünftige Organisation der Kapitalgesellschaft unbekannt ist. 49 Darüber hinaus ist auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Die Darstellung der Klägerin beschränkt sich insoweit im Wesentlichen auf die Behauptung, dass die Gesellschafter allesamt langjährig im Fernsehbereich tätig gewesen seien und ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hinreichend unter Beweis gestellt hätten. Ein belastbares Finanzierungskonzept wurde nicht vorgelegt. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in der Ausschreibung keine detaillierten Anforderungen an den Nachweis der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gestellt hat. Zwar nimmt der Ausschreibungstext lediglich auf die abstrakten gesetzlichen Bestimmungen Bezug, ohne diese weiter zu konkretisieren. Dass sich die Finanzierung an Art und Umfang des jeweils geplanten Rundfunkprogramms orientiert und sich hieraus wiederum die konkreten Finanzierungserfordernisse und das Ausmaß der Darlegungspflicht des Bewerbers ergeben, versteht sich vielmehr von selbst. 2.) 50 Die Versagung der Zuordnung der ausgeschrieben Sendefrequenzen ist ebenfalls rechtmäßig, weil diese die hier zu Recht versagte Zulassung als Rundfunkveranstalter voraussetzt (vgl. § 30 Abs. 6 Satz 1 LMG). 51 Auf die im Rahmen der Vorrangentscheidung nach § 30 Abs. 5 LMG stattgefundene Abwägung der Programmvielfalt und Anbietervielfalt der Bewerber kann die Versagung indessen nicht gestützt werden. Insoweit hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass infolge der Nichtzulassung der Klägerin nur eine kursorische Abwägung ihres Angebots mit dem der beiden lizensierten Mitbewerber erfolgt ist. 52 Die Kostenentscheidung folgt für das streitig gebliebene Klagebegehren aus § 154 Abs. 1 VwGO. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, entspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), ebenfalls der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, weil sie auch insoweit aus den genannten Gründen unterlegen gewesen wäre. 53 Das Auferlegen der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, weil sie durch das Stellen eines Antrages ein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 54 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO. 55 Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. 56 Beschluss 57 Der Wert des Streitgegenstandes wird einheitlich auf 50.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG), da die übereinstimmend erklärte Erledigung nicht zu einer Streitwertminderung geführt hat. 58 Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden; hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.