Urteil
1 K 1107/10.NW
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2011:0330.1K1107.10.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 20. Juli 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2010 verpflichtet, dem Kläger ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 BeamtVG zu gewähren und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der 1973 geborene Kläger war Feuerwehreinsatzbeamter der Beklagten (Besoldungsgruppe A 7). Er begehrt ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz. 2 Aufgrund seines Einsatzes im Rahmen der Brandkatastrophe in L. am 3./4. Februar 2008 erlitt er eine posttraumatische Belastungsstörung, die auf seinen Antrag hin und nach Hinzuziehung des Amtsarztes mit Bescheid vom 20. Juni 2008 als Dienstunfall anerkannt wurde. Seit 24. Februar 2008 war der Kläger dienstunfähig erkrankt. Im März 2009 führte er ein stationäres Heilverfahren in der Klinik Berchtesgadener Land durch, das nicht zur Wiederherstellung seiner Dienstfähigkeit führte. Mit Bescheid der Beklagten vom 22. April 2010 wurde ihm ein laufender Unfallausgleich ab 3. Februar 2008 bewilligt. Grundlage hierfür war eine Stellungnahme des Amtsarztes über die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von insgesamt 60 %, wobei er schwere psychovegetative/psychische Störungen und mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten in der Folge des Unfallgeschehens vom 3. Februar 2008 mit 55 % bewertete. 3 Aufgrund amtsärztlichen Gutachtens wurde der Kläger mit Bescheid vom 30. Juni 2010 zum Ablauf des 31. Juli 2010 in den Ruhestand versetzt. Dabei erkannte die Beklagte an, dass die Dienstunfähigkeit und die Ruhestandsversetzung auf die Folgen des Dienstunfalls zurückzuführen sind. Mit Bescheid vom 20. Juli 2010 setzte sie die Versorgungsbezüge gemäß § 36 Beamtenversorgungsgesetz fest. Hiergegen erhob der Kläger am 2. August 2008 Widerspruch mit dem Begehren, ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz anzuerkennen. 4 Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 20. Juli 2010 veranlasste die Beklagte ein Gutachten zur Höhe der MdE als Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Unfallruhegehalts bei Prof. Dr. B., Zentrum für Psychiatrie in W.. Dessen Gutachten vom 1. September 2010 kam zum Ergebnis, dass eine andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung als Folgezustand einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliege, die eine MdE von zumindest 50 % impliziere. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die erforderliche Kausalität zwischen der erforderlichen besonderen Lebensgefahr und der erlittenen posttraumatischen Belastungsstörung nicht vorliege. Die posttraumatische Belastungsstörung sei nämlich nicht auf die Lebensgefahr, sondern auf die Bergung der bei dem Brand ums Leben gekommenen und bis zur Unkenntlichkeit verbrannten Personen zurückzuführen. 5 Der Kläger hat hiergegen am 18. November 2010 Klage erhoben. 6 Das Gericht hat durch Beweisbeschluss vom 7. Februar 2011 sowie auf die Einwendungen und Fragen der Beklagten hin insgesamt drei ergänzende Stellungnahmen des Prof. Dr. B., zum Entstehen der posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger, eingeholt (vgl. Bl. 91, 102 und 119 der Gerichtsakte). 7 Der Kläger trägt vor: Prof. Dr. B. sei zunächst nicht mit der Beantwortung der Kausalitätsfrage beauftragt gewesen, dennoch ergebe sich schon auf Seite 17 seines Gutachtens, dass der Auslöser der posttraumatischen Belastungsstörung in dem Diskrepanzerlebnis zwischen der Lebensgefahr und der mangelnden Bewältigung dieser Situation begründet sei. Die Bergung der Leichen werde dagegen nicht als auslösender Faktor dargestellt. Er habe als Feuerwehrbeamter schon viele Todesopfer erlebt und hieraus keine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt. Auch aus der Stellungnahme des behandelnden Arztes Dr. ... vom 5. April 2010 ergebe sich, dass der Zeitpunkt der Traumatisierung während des Einsatzgeschehens liege. Dies bestätigten auch die ergänzenden Stellungnahmen des Gutachters Prof. Dr. B. im Gerichtsverfahren. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 20. Juli 2010 und Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 22. Oktober 2010 zu verpflichten, ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Beamtenversorgungsgesetz zu gewähren und die sich ergebenden Nachzahlungsbeträge seit Rechtshängigkeit mit 5 % Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor: Der Feuerwehreinsatz am 3./4. Februar 2008 könne nicht als einheitliches Geschehen betrachtet werden. Er habe am 3. Februar um 16:22 Uhr begonnen und am 4. Februar um 6:00 Uhr geendet. Die eigentliche Brandbekämpfung habe bis in die Nachtstunden, bis ca. 23:17 Uhr, gedauert. Zu diesem Zeitpunkt seien laut Einsatzbericht die Flammen gelöscht gewesen. Um 17:12 Uhr sei die letzte lebende Person, ein Kleinkind, vom Kläger gerettet worden. Der Kläger sei von 16:29 Uhr bis 17:02 Uhr und von 17:16 Uhr bis 17:43 Uhr zur unmittelbaren Brandbekämpfung eingesetzt gewesen. Danach sei ab 21:46 Uhr bis 22:12 Uhr für ihn ein Einsatz auf der Drehleiter verzeichnet. Am 4. Februar 2008 sei er zwischen 4:53 Uhr und 6:00 Uhr freiwillig mit einem Kollegen an der Bergung der Leichen im 2. Obergeschoss des Hauses beteiligt gewesen. Diese Tätigkeit sei nicht mehr mit einer besonderen Lebensgefahr verbunden gewesen, auch wenn eine gewisse Einsturzgefahr des Gebäudes noch bestanden habe. Dazwischen liege eine Zäsur von 11 Stunden. Der erste Teil des Geschehens habe lediglich untergeordnete Bedeutung für das Entstehen der posttraumatischen Belastungsstörung. 13 Es sei nämlich fraglich, ob die Rettungsarbeiten tatsächlich zum subjektiven Empfinden eigenen Versagens beim Kläger geführt haben könnten. Der Einsatz in einem brennenden Haus gehöre zum normalen Dienst eines Feuerwehrbeamten. Dagegen sei die Bergung der Leichen wegen der konkreten Auffindesituation hier ein singuläres und außergewöhnliches Ereignis gewesen. Auch träfen die Schilderungen des Klägers, wie sie dem Gutachten des Prof. Dr. B. zu entnehmen seien, nicht zu. Es habe keinen Funkruf der Einsatzleitung gegeben und die jetzt von ihm bezüglich der Lebensgefährdung angeführten Umstände seien keinem Vorgesetzten gegenüber geschildert worden. Es werde deshalb bestritten, dass der Kläger die Orientierung in dem brennenden Haus verloren habe. Nicht nachvollziehbar sei es auch, dass er freiwillig bereit gewesen sei, die Leichen zu bergen, wenn die posttraumatische Belastungsstörung zu diesem Zeitpunkt schon entstanden gewesen wäre. Es stelle sich vielmehr die Frage, ob das vom Gutachter hervorgehobene Diskrepanzerlebnis nicht darin bestehe, dass der Kläger nach der erfolgreichen Rettung eines Mädchens Stunden danach mit der Ergebnislosigkeit seines Handelns konfrontiert worden sei. Jedenfalls sei nicht ausreichend gutachterlich geklärt, dass die posttraumatische Belastungsstörung unmittelbar auf Ereignisse oder Empfindungen des Klägers während der Brandbekämpfung zurückzuführen sei. Dagegen spreche, dass er Stunden nach dem eigentlichen Brandeinsatz keine Symptome gezeigt und sich noch im Juli 2008 auf die Beförderungsstelle eines Truppführers beworben habe. Nach dem Gutachten des Prof. Dr. B. (S. 18) hätten erst das Verhalten der Vorgesetzten und die fehlende Anerkennung nach dem Unfallereignis das Entstehen der Erkrankung begünstigt. Zusammen mit den Belastungen bei der Bergung der Leichen und der späteren Reaktionen der Öffentlichkeit überlagerten diese Umstände das Einsatzgeschehen. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze und die von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen, die Verwaltungsakten der Beklagten, einschließlich des darin enthaltenen Gutachtens des Prof. Dr. B. vom 1. September 2010, sowie dessen ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 14. Februar, 17. Februar und 16. März 2011 verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihm ein erhöhtes Unfallruhegehalt gemäß § 37 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz – BeamtVG – zuerkennt. Insoweit ist der Bescheid über die Festsetzung seiner Versorgungsbezüge vom 20. Juli 2010 abzuändern und der Widerspruchsbescheid vom 22. Oktober 2010 aufzuheben, § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –. 16 Gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG erhält ein Beamter das erhöhte Unfallruhegehalt, wenn er sich bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundenen besonderen Lebensgefahr aussetzt und infolge dieser Gefährdung einen Dienstunfall erleidet, aufgrund dessen er dienstunfähig wird und in den Ruhestand tritt. Des Weiteren ist erforderlich, dass er im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand infolge des Dienstunfalls in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 % beschränkt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 17 Durch den Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 2010 ist anerkannt, dass der Kläger aufgrund des Dienstunfalls mit der Folge einer posttraumatische Belastungsstörung dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist. Ebenso ist geklärt, dass er im Zeitpunkt seiner Zurruhesetzung dienstunfallbedingt um mindestens 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert war. Allein streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Dienstunfall auf einer mit besonderer Lebensgefahr verbundenen Diensthandlung beruht. Der Beamte muss gemäß § 37 Abs. 1 BeamtVG den Dienstunfall infolge der objektiven besonderen Lebensgefahr erlitten haben, diese muss mithin kausal für das Unglück gewesen sein. Aus diesem Grund kommt es auf die konkrete Gefährdungslage im Zeitpunkt des erlittenen Dienstunfalls an, die Gefahren davor oder danach sind dagegen nicht anspruchsbegründend (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14. Mai 2008 – 2 A 10062/08.OVG –, ESOVGRP). 18 Eine besondere Lebensgefahr ist mit der Diensthandlung verbunden, wenn die Gefährdung des Beamten weit über das normale Maß hinausgeht, der Verlust des Lebens mithin wahrscheinlich oder doch sehr naheliegend ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1993 – 2 B 67/93 – juris). Dieser Gefährdungsgrad wird insbesondere anerkannt für die Entschärfung von Sprengkörpern durch Feuerwerker, die Rettung eingeschlossener Menschen aus brennenden Gebäuden durch Feuerwehrleute und die Verfolgung bewaffneter Verbrecher durch die Polizei (vgl. Wilhelm, in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, § 37 Rn. 8 m. w. N.; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Januar 1998 – 2 A 10106/97.OVG –). Der Kläger war danach jedenfalls bei den Rettungsarbeiten im Rahmen der Brandkatastrophe während seines unmittelbaren Einsatzes im brennenden Haus einer besonderen Lebensgefahr ausgesetzt. Dies wird auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. 19 Diese besondere Gefährdungslage war nach Überzeugung des Gerichts für das Entstehen des Dienstunfalls mit der Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung beim Kläger ursächlich. 20 Die für den qualifizierten Dienstunfall erforderliche Kausalität zwischen der besonderen Lebensgefahr und den zur Dienstunfähigkeit führenden Verletzungsfolgen setzt nach den allgemeinen dienstunfallrechtlichen Grundsätzen voraus, dass die lebensgefährliche Situation wesentliche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hat. Dies ist der Fall, wenn sie allein, überwiegend oder im Zusammenwirken mit anderen, nicht lebensgefährlichen Umständen zumindest annähernd gleichwertig zum Schadenseintritt beigetragen hat. Dabei sind die verursachten psychischen Schädigungen in den Dienstunfallschutz einbezogen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134/07 –, BVerwGE 135, 176). 21 Aus dem Gutachten des Prof. Dr. B. vom 1. September 2009 und seinen ergänzenden Stellungnahmen vom 14. und 17. Februar sowie vom 16. März 2011 folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass die unfallbedingte psychische Schädigung des Klägers, die posttraumatische Belastungsstörung, hier wesentlich durch die Ereignisse während des unmittelbaren dienstlichen Einsatzgeschehens im brennenden Gebäude ausgelöst wurde, und nicht, wie die Beklagte meint, wesentlich auf erst später hinzugetretene Faktoren zurückzuführen ist. 22 Im Gutachten vom 1. September 2009 führt Prof. Dr. B. auf Seite 16 und 17 aus: 23 „Die posttraumatische Belastungsstörung entsteht gemäß der aktuell gültigen internationalen Klassifikation psychischer Störungen, 10. Revision (ICD-10), als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes, die bei fast jedem Betroffenen eine tiefe Verstörung hervorrufen würde. 24 Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder die Tatsache, Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderer Verbrechen geworden zu sein. Prämorbide Persönlichkeitsfaktoren wie bestimmte Persönlichkeitszüge (z. B. zwanghafte oder asthenische) oder neurotische Erkrankungen in der Vorgeschichte können die Schwelle für die Entwicklung dieses Syndroms zwar senken und seinen Verlauf verstärken, aber die letztgenannten Faktoren sind weder nötig noch ausreichend, um das Auftreten einer solchen Störung zu erklären.“ 25 (…) 26 „Im vorliegenden Fall ist als Auslösefaktor für die Entwicklung einer solchen posttraumatischen Belastungsstörung das vitale Diskrepanzerlebnis zwischen den bedrohlichen Situationsfaktoren (z. B. Angst zu sterben) und den individuellen Bewältigungsmöglichkeiten (subjektives Empfinden eigenen Versagens in der bedrohlichen Situation, indem Herr F. z.T. entgegen entsprechender gelernter Vorschriften gehandelt habe) zu sehen, das mit Gefühlen von Hilflosigkeit und schutzloser Preisgabe einhergeht und so eine dauerhafte Erschütterung des Selbst- und des Weltverständnisses bewirkt.“ 27 Schon diese Ausführungen sprechen dafür, dass gerade die psychisch nicht bewältigte lebensbedrohliche Situation und die dabei erlittene Todesangst des Klägers in dem brennenden und verqualmten Haus wesentlich ursächlich für das Entstehen der psychischen Erkrankung in Form der posttraumatischen Belastungsstörung war. Denn bei dem späteren Geschehen, beispielsweise der Bergung der Leichen, konnte eine solche Bedrohungslage mit Todesangst nicht mehr bestehen. Nach den weiteren Ausführungen des Gutachters in der ergänzenden Stellungnahme vom 14. Februar 2011 (Bl. 91 ff. GA) kann schon definitionsgemäß (Hervorhebung durch den Gutachter) nur ein Diskrepanzerlebnis zwischen einer solchen bedrohlichen Situation (hier: Angst, während des Einsatzes am Brandort sterben zu müssen) und den individuellen Bewältigungsmöglichkeiten des Betroffenen eine posttraumatische Belastungsstörung in Gang setzen. Zur weiteren Begründung führt der Gutachter hier aus, bei dem Einsatz am Brandort habe es sich nach der zumindest subjektiven Empfindung des Klägers nicht mehr um einen rational durchorganisierten Vorgang, der ein eigenverantwortliches Agieren beinhalte, gehandelt, sondern nur noch um ein desorganisiertes Reagieren ohne eigene Handlungshoheit. Demgegenüber ergaben sich nach Überzeugung des Gutachters aufgrund der Exploration des Klägers keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen würden, dass dieser durch den Anblick bzw. durch die Bergung von Toten per se psychisch verletzt werden konnte. 28 Diese Darlegungen des Gutachters und die hierfür angeführten Erläuterungen sind nach Auffassung des Gerichts plausibel. Die posttraumatische Belastungsstörung stellt eine psychische Reaktion nach einem vom Betroffenen erlebten Trauma dar, das nicht adäquat verarbeitet werden kann. Das bedeutet, dass dem Trauma selbst eine entscheidende Bedeutung für das Entstehen des Krankheitsbildes zukommen muss. Vor dem Hintergrund der sachverständigen Auffassung des Gutachters, dass überhaupt nur das Erleben der bedrohlichen, hier der lebensbedrohlichen, Situation als Grundlage einer posttraumatischen Belastungsstörung in Betracht kommt, ist seine Einordnung des Geschehens während der späteren Bergung der Toten als untergeordneter Faktor nachvollziehbar. Nach seiner Überzeugung ist auch gar keine strikte Trennung innerhalb des Einsatzgeschehens mehr möglich, was er nachvollziehbar damit begründet, dass es sich bei den Toten eben nicht um beliebige Tote gehandelt habe. Vielmehr habe der Anblick dieser spezifischen Toten die zuvor erlebten subjektiven Empfindungen der Ohnmacht und des Ausgeliefertseins und der unmittelbaren Todesgefahr während der Ereignisse im Rahmen der Brandbekämpfung wieder in die unmittelbare Erinnerung zurückgerufen (vgl. erneut die Stellungnahme des Gutachters vom 14. Februar 2011). Damit prägen die vorangegangenen Erlebnisse auch diese spätere Phase des Geschehens entscheidend, womit ihnen jedenfalls keine untergeordnete Bedeutung innerhalb des Gesamtgeschehens zukommt. 29 Das Gericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit des Gutachtens des Prof. Dr. B. und seiner ergänzenden Stellungnahmen zu zweifeln. Der Gutachter hat ein ausführliches Explorationsgespräch mit dem Kläger geführt. Das Gutachten und die ergänzenden Stellungnahmen sind insgesamt schlüssig und frei von inneren Widersprüchen. Auch die Einwendungen der Beklagten erschüttern ihre Überzeugungskraft nicht. 30 Nach ihrer von der Auffassung des Gutachters abweichenden Überzeugung liegt eine Zäsur zwischen den eigentlichen Rettungsarbeiten im brennenden und verqualmten Haus und den nachfolgenden – nicht mehr lebensgefährlichen – Bergungsarbeiten und ist die posttraumatische Belastungsstörung nicht auf den lebensgefährlichen Teil des Rettungsgeschehens zurückzuführen. Insoweit stellt sie indessen ohne Erfolg lediglich ihre eigene Einschätzung als medizinischer Laie über die wesentlichen Ursachen für die psychische Erkrankung des Klägers der – wie dargelegt – substantiiert begründeten Meinung des hierzu sachkundigen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. B. gegenüber. Auch wenn der Einsatz in einem brennenden Haus grundsätzlich zu den „normalen Aufgaben“ eines Feuerwehrbeamten gehört, schließt dies nicht aus, dass der Beamte im Einzelfall aufgrund einer individuell erlebten Situation eine psychische Reaktion in Form einer posttraumatischen Belastungsstörung entwickeln kann. Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Kläger hier nach seinem subjektiven Empfinden, wie er es gegenüber dem Gutachter und auch gegenüber seinem behandelnden Arzt Dr. … (vgl. dessen Attest vom 5. April 2010, Bl. 71 GA) dargestellt hat, nach seiner Rückkehr in das brennende Haus ab 17:16 Uhr gerade nicht mehr als „normalen Einsatz“ erlebte, bei dem er aufgrund seiner Kenntnisse und Fähigkeiten als Feuerwehrmann auch eine lebensgefährliche Lage bis zu einem gewissen Grad durch sein Tun beherrschen und sich selbst schützen kann. Vielmehr empfand er nach Darstellung beider Fachärzte in der konkreten Situation eine Orientierungslosigkeit, war überzeugt, dass er nicht mehr aus dem Haus heraus käme (Dr. … vom 5. April 2010) und hatte nach seinem subjektiven Empfinden jegliche Handlungshoheit verloren (Prof. Dr. B. vom 14. Februar 2011). 31 Diese Angaben des Klägers, welche die Ärzte offensichtlich für glaubhaft erachtet haben, kann die Beklagte nicht durch ihr Bestreiten entkräften. Ob ein Feuerwehrbeamter sich – in einem unstreitig zu diesem Zeitpunkt noch brennenden und verqualmten Haus – orientierungslos fühlt und aufgrund dieser erlebten Hilflosigkeit Todesangst empfindet, stellt ein inneres Geschehen dar, das dem objektiven Beweis nicht zugänglich ist. Aus diesem Grund ist auch unerheblich, ob und von wem es in dieser Situation Funkrufe gab (vgl. hierzu die ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. B. vom 17. Februar 2011). Dass der Kläger nicht sofort nach Beendigung des Rettungseinsatzes oder später den Kollegen oder Vorgesetzten von seiner Angst und Hilflosigkeit berichtet hat, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben gegenüber dem Gutachter. Die posttraumatische Belastungsstörung entwickelt und zeigt sich nach den Darlegungen des Prof. Dr. B. im Gutachten vom 1. September 2010, die bereits oben zitiert wurden, sowie seiner ergänzenden Stellungnahme vom 16. März 2011 typischerweise als protrahierte Reaktion mit einer Latenz nach dem psychischen Trauma, die sogar Wochen bis Monate dauern kann. Überdies erscheint es dem Gericht nicht fern liegend, dass der Kläger gerade als junger Feuerwehrbeamter, der auf seinen Beruf stolz ist, solche Ängste und Versagensgefühle nicht ohne Weiteres sich selbst oder gar Vorgesetzten und Kollegen gegenüber eingestehen konnte. Dafür sprechen jedenfalls seine auf S. 4 bis 5 des Gutachtens vom 1. September 2010 wiedergegebenen Aussagen im Rahmen der fachpsychiatrischen Untersuchung. Im Ergebnis gilt das Gleiche für den Einwand der Beklagten, der Kläger habe nach dem Rettungseinsatz keine Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung gezeigt und sich sogar freiwillig noch zur Bergung der Leichen bereit erklärt. Auch dies steht nach Überzeugung des Gerichts aus den genannten Gründen der Entstehung einer posttraumatischen Belastungsstörung aufgrund der vorangegangenen lebensbedrohlichen Rettungsarbeiten nicht entgegen (vgl. Prof. Dr. B. in der Stellungnahme vom 17. Februar 2011). 32 Die von der Beklagten bemühten Äußerungen des Gutachters auf Seite 18 des Gutachtens vom 1. September 2010 begründen ebenfalls keine Zweifel an der wesentlichen Bedeutung der lebensgefährlichen Rettungsarbeiten für die posttraumatische Belastungsstörung des Klägers. Danach sind an posttraumatischen Risikofaktoren, die das Auftreten einer posttraumatischen Belastungsstörung begünstigen und die Symptomatik verstärken, hier zwar die Vorkommnisse an der Dienststelle des Klägers nach den Ereignissen am 3. Februar 2008 bzw. das Verhalten seiner Vorgesetzten u. s. w. (z. B. keine unmittelbare psychologische Betreuung) zu nennen. Daraus ergibt sich aber nur, dass die Entwicklung einer posttraumatischen Belastungsstörung gefördert werden kann durch die vom Gutachter genannten Faktoren. Das eigentliche Trauma – das vom Gutachter mehrfach betonte Diskrepanzerlebnis zwischen der bedrohlichen Situation (Angst zu sterben) und den fehlenden subjektiven Bewältigungsmöglichkeiten – wird dadurch aber weder ersetzt noch in seiner Bedeutung überlagert. Auch die weiteren von der Beklagten genannten Umstände, wie z. B. die möglicherweise fehlende Anerkennung durch die unterbliebene Beförderung oder die nicht näher beschriebenen Reaktionen der Öffentlichkeit nach der Brandkatastrophe, spielten nach dem Ergebnis des Gutachtens ersichtlich keine entscheidende Rolle. Letztlich lässt der Gutachter diese weiteren begünstigenden Faktoren nämlich offen („wodurch auch immer begünstigt“, vgl. S. 18 Abs. 2 des Gutachtens). 33 Schließlich hat die Beklagte keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, die das Gericht mit ihr an der Fachkompetenz des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. B. zweifeln lassen. Die Einholung eines Obergutachtens durch einen anderen Gutachter war nach alledem nicht geboten. 34 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 35 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 36 Beschluss 37 Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 18.130,56 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).