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Beschluss

5 L 693/11.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2011:0802.5L693.11.NW.0A
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Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 21,86 € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, mit dem er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Kostenanforderung der Antragsgegnerin vom 15./18. März 2011 begehrt, ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig (I.), kann in der Sache aber keinen Erfolg haben (II). I. 2 Zu Recht hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO gestellt. Allerdings weichen Antrag und Begründung voneinander ab, denn der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, sein Widerspruch gegen die Anforderung der Widerspruchsgebühr betreffend das Widerspruchsverfahren …. habe aufschiebende Wirkung, weil er - der Antragsteller - unter dem Aktenzeichen 5 K 369/11.NW Klage gegen den Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 erhoben habe, die ihrerseits aufschiebende Wirkung habe. Träfe die Ansicht des Antragstellers zu, müsste die Kammer sein Begehren analog § 80 Abs. 5 Satz 1 oder 3 VwGO als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Kostenbescheid vom 15./18. März 2011 auslegen. Jedoch hat der Widerspruch des Antragstellers gegen den genannten Kostenbescheid nach Auffassung der Kammer keine aufschiebende Wirkung. Dies ergibt sich aus Folgendem: 3 Der Kostenbescheid vom 15./18. März 2011, mit dem die Antragsgegnerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens in Höhe von 80 € Gebühren zuzüglich 7,45 € Auslagen festgesetzt und angefordert hat, ist trotz Fehlens der Bestandskraft des zugrunde liegenden Widerspruchsbescheids vom 2. März 2011, mit dem der Widerspruch des Antragstellers gegen den Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 zurückgewiesen wurde, gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Nach dieser Bestimmung entfällt die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Öffentliche Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind nach allgemeiner Meinung die in einem Verwaltungsverfahren für die öffentlich-rechtliche Amtstätigkeit einer Behörde entstehenden Gebühren und Auslagen (vgl. Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Auflage 2011, Rn. 690). Von dieser Regelung werden auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens erfasst, welche zum weitaus überwiegenden Teil (Verwaltungs-) Gebührencharakter haben (s. § 15 Abs. 4 LGebG). 4 § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO soll sicherstellen, dass der öffentlichen Hand die zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben notwendigen Einnahmen zunächst einmal zur Verfügung stehen, ohne dass oft langwierige Streitverfahren abgewartet werden müssen. Dieser Gesetzeszweck trifft uneingeschränkt auf die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu. Denn diese dienen der Deckung des mit der Durchführung des Vorverfahrens verbundenen Verwaltungsaufwands und gewährleisten damit die Funktionsfähigkeit der Widerspruchsbehörden, welche eine bedeutende, vor allem das Ziel einer Entlastung der Verwaltungsgerichte verfolgende öffentliche Aufgabe erfüllen. Mit diesem Anliegen wäre es unvereinbar, wenn die die Widerspruchsbehörden tragenden Gebietskörperschaften - in Rheinland-Pfalz unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 AGVwGO in erster Linie die Landkreise sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte als Träger der Kreis- bzw. Stadtrechtsausschüsse - jeweils bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsacheverfahren auf den Eingang ihrer Widerspruchsgebühren warten und demzufolge ihre Tätigkeit gegebenenfalls auch zu Lasten oder unter Zurückstellung sonstiger wichtiger öffentlicher Aufgaben vorfinanzieren müssten (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 – 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221). 5 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob auch die Anfechtung der Sachentscheidung - wie hier bei dem Abschleppkostenbescheid vom 31. August 2010 (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 1 B 11553/98.OVG -, NVwZ-RR 1999, 27) - aufschiebende Wirkung hat. Denn es macht, was den Gesichtspunkt der Sicherstellung der Finanzierung der Tätigkeit der Widerspruchsbehörden anbelangt, keinen Unterschied, ob diese in der Sache über einen Abgabenbescheid oder über einen Bescheid über die Kosten der Ersatzvornahme zu befinden haben (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 2003 - 12 B 10792/03 -, NVwZ-RR 2004, 157; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 20. April 2011 - 2 S 247/11 -, juris; Puttler in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 80 Rn. 61; Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, a.a.O., Rn. 696 zur fehlenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine unselbstständige Kostenentscheidung; aA Kopp/Schenke, VwGO, 17. Auflage 2011, § 80 Rn. 62). 6 Ferner greift der Gesichtspunkt der Abhängigkeit des rechtlichen Schicksals der Kostenentscheidung von dem der mit der Klage angefochtenen Sachentscheidung jedenfalls nach der insoweit im Zusammenhang mit § 162 Abs. 1 VwGO zu sehenden rheinland-pfälzischen Gesetzeslage nicht, nach der der erfolglose Widerspruchsführer auch dann als Veranlasser des Widerspruchsverfahrens im Verhältnis zur Widerspruchsbehörde Kostenschuldner bleibt, wenn der für ihn negative Widerspruchsbescheid auf seine Klage hin aufgehoben wird (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221). 7 Nach § 15 Abs. 4 LGebG erhebt die Widerspruchsbehörde, wenn gegen eine Amtshandlung Widerspruch eingelegt wird, unbeschadet der für die Amtshandlung geschuldeten Kosten eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Auslagen sind gesondert zu erstatten. Eine Regelung darüber, wer die Widerspruchsgebühren zu tragen hat, ist nur für den Fall getroffen, dass der Widerspruch - zumindest teilweise - Erfolg hat. Insoweit bestimmt § 15 Abs. 5 Satz 1 LGebG, dass Gebühren und Auslagen dem Rechtsträger zur Last fallen, dessen Behörde die angefochtene Amtshandlung erlassen oder den Erlass der beantragten Amtshandlung zu Unrecht verweigert hat. Hat der Widerspruch teilweise Erfolg, sind die Kosten gem. § 15 Abs. 5 Satz 2 RhPfGebG verhältnismäßig zu teilen. In Ermangelung einer Sonderregelung ergibt sich somit im Falle des erfolglosen Widerspruchs der Kostenschuldner aus der allgemeinen Vorschrift des § 13 Abs. 1 Nr. 1 LGebG, nach der derjenige zur Zahlung der Kosten verpflichtet ist, der die Amtshandlung veranlasst hat oder zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Dies ist der Widerspruchsführer. 8 An dieser Kostengrundentscheidung für das Widerspruchsverfahren, die gemäß § 73 Absatz 3 Satz 2 VwGO zwingender Bestandteil des Widerspruchsbescheides ist, ändert sich auch dann nichts, wenn der Widerspruchsbescheid auf die Klage des unterlegenen Widerspruchsführers hin im gerichtlichen Verfahren aufgehoben wird. Vielmehr gehören in diesem Falle die vom betreffenden Kläger entrichteten Gebühren und Auslagen des Widerspruchsverfahrens zu seinen nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähigen außergerichtlichen Aufwendungen als Teil der Kosten des Vorverfahrens (ausführlich dazu OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. April 1991 - 6 B 10419/91 -, NVwZ-RR 1992, 221). 9 Hat somit der Widerspruch des Antragstellers gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 15./18. März 2011 keine aufschiebende Wirkung, so ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung statthaft. 10 Das vor Anrufung des Gerichts nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO erforderliche Aussetzungsverfahren wurde hier erfolglos durchgeführt. II. 11 Der Antrag ist indessen unbegründet. 12 In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist Voraussetzung für die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung, dass – nach der auf das gerichtliche Verfahren entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO – ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels in Abgabesachen allerdings nur, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Unterliegen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 10. Oktober 2003 - 1 BvR 2025/03 -, NVwZ 2004, 93), der die Kammer folgt, hat das Verwaltungsgericht u.a. in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses zu beachten und ist zu einer Einzelfallbetrachtung grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände angehalten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. 13 Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die angefochtene Gebührenfestsetzung der Antragsgegnerin bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig, so dass ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlich ist. 14 Nach § 19 Abs. 1 AGVwGO i.V.m. §§ 13 Abs. 1 Nr. 1, 15 Abs. 4 und 7 LGebG erhebt die Stadtverwaltung nach Maßgabe der Kostengrundentscheidung im Widerspruchsbescheid anstelle des Rechtsausschusses eine Widerspruchsgebühr von mindestens 20 € und höchstens 1.000 €. Vorliegend hat die Antragsgegnerin unter Heranziehung ihrer Gebührentabelle eine Widerspruchsgebühr von 80 € festgesetzt, wobei sie in nicht zu beanstandender Weise von einem mittleren Verwaltungsaufwand ausgegangen ist. Der Antragsteller hat weder in seinem Widerspruch gegen den Kostenbescheid noch in der Antragsschrift Umstände vorgetragen, die den prinzipiellen Vorrang des Vollziehungsinteresses hier in Frage stellen könnten. Er beruft sich ausschließlich darauf, dass die zugrunde liegende Sachentscheidung noch nicht bestandskräftig sei. Dieser Gesichtspunkt ist hier aber, wie oben ausgeführt, unbeachtlich. 15 Die Portoauslagen wurden auf der Grundlage von § 15 Abs. 4 Satz 2 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 9 des LGebG zu Recht erhoben. 16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 GKG i. V. m. Ziffer 1.5. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.