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Beschluss

1 L 108/12.NW

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGNEUST:2012:0215.1L108.12.NW.0A
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Entscheidungsgründe
weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegnerin jeweils zur Hälfte. 3. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 14,94 € festgesetzt (1/4 aus 59,75 €). Gründe 1 Dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Ausbaubeitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. November 2011 bleibt der Erfolg versagt. 2 Der Aussetzungsantrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zwar statthaft. Er ist aber gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 VwGO unzulässig. Nach den genannten Vorschriften ist bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben der Vollziehungsaussetzungsantrag zum Verwaltungsgericht nur zulässig, wenn die Behörde zuvor einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Diese Zugangsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren (vgl. OVG RP, Beschluss vom 17. Oktober 2003 – 6 B 11439/03.OVG –) war am 31. Januar 2012, dem Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Eilantrags beim Verwaltungsgericht, nicht erfüllt. 3 Der Antragsteller hat vor der Anrufung des Verwaltungsgerichts keinen Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt. Dem kann der Antragsteller nicht entgegenhalten, dass er gegen den angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid am 3. Dezember 2011 Widerspruch erhoben hat. Einen Aussetzungsantrag enthält das Widerspruchsschreiben des Antragstellers jedenfalls nicht. Hierzu genügt insbesondere nicht die Versicherung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin, dass er in „dieser Angelegenheit“ seine Rechte mit allen rechtlichen Mitteln durchsetzen werde, weshalb er einem Antwortschreiben der Antragsgegnerin bis zum 16. Dezember 2011 entgegensehe. Dieser Hinweis enthält keinen auslegungsfähigen Inhalt dahingehend, dass darin ein gemäß § 80 Abs. 6 VwGO erforderlicher Aussetzungsantrag gesehen werden könnte. 4 Schließlich hat die Antragsgegnerin einen (hier hilfsweise unterstellten) Aussetzungsantrag auch nicht unmissverständlich schriftlich abgelehnt (vgl. hierzu OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 1999 – 6 B 10198/99.OVG). Denn sie hat mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2011 lediglich den Eingang des Widerspruchs des Antragstellers gegen den angefochtenen Beitragsbescheid bestätigt und ihm mitgeteilt, dass bezüglich des Widerspruchs gegen den Feststellungsbescheid vom 29. März 2011 noch eine Widerspruchsentscheidung erfolgen werde. Die Antragsgegnerin hat zudem ausgeführt, dass der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung besitzt und daher der festgesetzte Beitrag fristgerecht zu zahlen sei. Sie hat schließlich darauf hingewiesen, dass der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen könne. Hierin ist keine unmissverständliche behördliche Ablehnung eines Aussetzungsantrags, sondern ein lediglich (unvollständiger) Hinweis auf die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten des Antragstellers zu sehen. 5 Zwar bedarf es eines abgeschlossenen behördlichen Aussetzungsverfahrens gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO dann nicht, wenn die Behörde über den Aussetzungsantrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat (OVG RP, Beschluss vom 23. Februar 2011 – 6 B 10198/11 –). Dieser Ausnahmetatbestand scheidet im vorliegenden Fall jedoch bereits deshalb aus, weil der Antragsteller keinen Aussetzungsantrag bei der Antragsgegnerin gestellt hat. 6 Der vorliegende Eilantrag ist auch nicht ausnahmsweise gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO wegen drohender Vollstreckung zulässig. Denn die streitige Steuerforderung wurde von der Antragsgegnerin einen Monat nach Bekanntgabe fällig gestellt. Allein die Fälligkeit dieser Forderung sowie eine allgemein formulierte Zahlungserinnerung der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2012 genügen jedoch nicht, um von einer im Rechtssinne drohenden Vollstreckung auszugehen. Eine Vollstreckung droht nämlich nur dann, wenn die Behörde den Beginn von Vollstreckungsmaßnahmen für einen unmittelbar bevorstehenden Termin ankündigt und konkrete Vorbereitungen für eine alsbaldige Durchsetzung des Anspruchs trifft; selbst die Aufforderung, den genannten Betrag innerhalb der nächsten Tage zu überweisen, stellt noch keine Ankündigung einer Vollstreckung dar (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 1999, a. a. O.). 7 Das Unterlassen einer vorherigen Antragstellung und Herbeiführung einer schriftlichen Aussetzungsentscheidung der Antragsgegnerin durch den Antragsteller führt somit zur Unzulässigkeit des vorliegenden Eilantrags, zumal dem Antragsteller die Heilung der vorzeitigen Antragstellung im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwehrt ist (OVG RP, Beschluss vom 17. Oktober 2003, a. a. O.). 8 Mit Blick auf die Unzulässigkeit des vorliegenden Antrags weist die Kammer lediglich der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Darstellung der Antragsgegnerin zutrifft, wonach selbst im Falle der Widerspruchserhebung gegen einen Feststellungsbescheid ein Beitragsbescheid ergehen durfte (§§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Kommunalabgabengesetz – KAG –; 182 Abs. 1 Satz 1 Abgabenordnung – AO –). Weiterhin sei noch ausgeführt, dass das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich einer unvollständigen oder mangelhaften Abnahme der Erschließung durch die Antragsgegnerin für sich genommen und ohne weitere tragfähige Erläuterungen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheides in einem summarischen Eilverfahren begründet. 9 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 4 VwGO. Dabei hat die Kammer zum einen berücksichtigt, dass der Eilantrag des Antragstellers unzulässig ist. Zum anderen bedurfte es jedoch einer kostenrechtlichen Berücksichtigung, dass die Antragsgegnerin nach Eingang des Widerspruchs des Antragstellers mit Schreiben vom 14. Dezember 2011 zwar zutreffend auf die Verpflichtung des Antragstellers hinwies, fristgerecht zu zahlen, da sein Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat. Allerdings wies die Antragsgegnerin in diesem Schreiben den Antragsteller auch darauf hin, dass er bei dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stellen könne. Zwar besteht keine Rechtspflicht der Antragsgegnerin, im Rahmen der Rechtsbehelfsbelehrung ihres Beitragsbescheides auf das Erfordernis des § 80 Abs. 6 VwGO hinzuweisen. Wendet sich jedoch – wie im vorliegenden Fall – der Abgabenschuldner mit einem Widerspruchsschreiben gegen den Beitragsbescheid an die Antragsgegnerin und verweist diese ihn in ihrem Eingangsbestätigungsschreiben auf die Möglichkeit gerichtlichen Eilrechtsschutzes, ohne auf das Erfordernis eines zuvor erfolglos durchgeführten Aussetzungsantrags bei der Behörde hinzuweisen, so hat die Antragsgegnerin mit zu vertreten, dass ein im Ergebnis unzulässiger Rechtsbehelf an das Gericht herangetragen wird. Denn die Antragsgegnerin trifft gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 3 KAG, 89 AO die Pflicht zur Anregung von Anträgen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Verletzt die Antragsgegnerin diese Beratungspflicht gegenüber dem Antragsteller in für sie erkennbarer Weise – denn der Antragsteller hatte im Rahmen seines Widerspruchsschreibens vom 3. Dezember 2011 angekündigt, die Angelegenheit mit allen rechtlichen Mitteln durchzusetzen – so bestand für die Antragsgegnerin im Rahmen des § 89 Abs. 1 Satz 1 AO hinreichend Anlass, in ihrem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 14. Dezember 2011 kurz auf das Erfordernis der Durchführung eines vorherigen Aussetzungsverfahrens bei der Behörde hinzuweisen. Mit Blick darauf, dass es allerdings auch dem Antragsteller oblag, sich über die Voraussetzungen einer Eilantragstellung zum Gericht kundig zu machen, ist in analoger Anwendung des § 155 Abs. 4 VwGO eine Halbierung der Kosten zwischen den Beteiligten angezeigt.